|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00162
Urteil
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. A, geboren am … 1956, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 14. September 2006 in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2013 zog er aus dem Kanton C in den Kanton Zürich, wo ihm am 9. Oktober 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. B. Im Juni 2014 verlor A seine Arbeitsstelle und war bis am 18. August 2014 arbeitsunfähig. Da er bereits zuvor Arbeitslosengelder bezogen hatte, verblieb ihm kein entsprechender Anspruch mehr in der noch laufenden Rahmenfrist. A musste von August bis Oktober 2014 und anschliessend ab Februar 2015 von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen per 28. Mai 2019 auf Fr. 179'814.80 beliefen. Per Mai 2019 wurde A frühpensioniert. Er bezieht seither eine infolge Vorbezugs um Fr. 57.- gekürzte AHV-Rente von Fr. 359.- monatlich und wird ergänzend mit Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'882.- (Mai bis Dezember 2019 je Fr. 2'834.-) unterstützt. C. Am 25. Januar 2017 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung prüfen werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Nachdem der Sozialhilfebezug fortdauerte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. Mai 2019 die Niederlassungsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg. Am 24. Mai 2019 widerrief es die Verfügung und erliess eine neue Verfügung mit erweiterter Begründung, aber gleichem Resultat. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Februar 2020 ab. III. Mit Beschwerde vom 11. März 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, falls diese Wirkung nicht schon von Gesetzes wegen gelte. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Am 13. März 2020 merkte der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben, weshalb es nicht erforderlich sei, die Ausreisefrist abzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seinen behaupteten Saisonnieraufenthalt ab 1996 zu substanziieren sowie weitere Beweismittel dazu und zu seinen Sprachkenntnissen einzureichen. Dies tat er mit Eingabe vom 14. Juli 2020. Die Vorinstanz verzichtete am 25. März 2020 auf eine Vernehmlassung und liess sich zur Eingabe vom 14. Juli 2020 nicht vernehmen; ebenso wenig äusserte sich das Migrationsamt. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Sofern das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende oder günstigere Bestimmung enthält, kann die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers unter den Voraussetzungen von Art. 63 AIG widerrufen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; vormals AuG] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP]; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3). Vorliegend wird also zunächst zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zusteht; ist dies nicht der Fall, wird zu prüfen sein, ob der verfügte Widerruf gestützt auf Art. 63 AIG rechtmässig war. 2.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 [Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA] auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). 2.2 Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vom 30. Juni 1970 berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGr, 12. November 2019, 2C_134/2019, E. 3.3). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (BGr, 12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6). 2.3 Besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, steht dem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch Art. 5 Anhang I FZA nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht (BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.3; vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG). 2.3.1
Beim Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist auf den Zeitpunkt abzustellen,
in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum
Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 28. September 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Bewilligungswiderruf angesetzt, womit er spätestens dann Kenntnis vom
Widerrufsverfahren erhielt. Entsprechend ist das AIG (vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung mass- 2.3.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). 2.3.3 Entfällt im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil aufgrund eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters ein Anspruch auf eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden: 2.3.3.1 Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2). 2.3.3.2 In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst eine absehbare (respektive in casu allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5). 2.3.3.3 Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2 "zuvor während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen schliesst die Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente samt Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen) nach zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen aber als unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen. 3. 3.1 Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA zukomme. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 keine Anstellung mehr gehabt habe und mit seiner Frühpensionierung per 1. Mai 2019 nicht absehbar sei, dass er jemals wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, weshalb er keinen Anwesenheitsanspruch mehr als Arbeitnehmer aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 6 Anhang I FZA ableiten könne. Ebenso wenig habe er einen Aufenthaltsanspruch als Stellensuchender (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA) oder als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA), weil beide Bestimmungen für den Unterhalt ausreichende finanzielle Mittel voraussetzten, was beim Beschwerdeführer angesichts seines Sozialhilfe- resp. Ergänzungsleistungsbezugs nicht der Fall sei. Ein Aufenthaltsrecht nach Eintritt ins Rentenalter gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1251/70/EWG sei ebenso wenig gegeben, denn dafür müsse dem Eintritt ins Rentenalter eine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens einem Jahr vorangehen, was angesichts der längeren Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erfüllt sei. Schliesslich habe beim Beschwerdeführer auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, weshalb auch kein Verbleiberecht infolge Aufgabe einer Beschäftigung aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vorliege. Anschliessend prüfte die Vorinstanz die Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nach innerstaatlichen Bestimmungen. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Widerruf der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AIG erfülle. Dieser sei ihm überdies teilweise vorwerfbar, da er nach seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse per 30. April 2015 keine konkreten Stellensuchbemühungen vorweisen könne und insbesondere auch keine Anstrengungen bezüglich Verbesserung seiner Sprachkenntnisse vorgenommen habe. Die einzigen ärztlichen Belege würden ihm erst im Jahr 2018 eine beschränkte Arbeits(un)fähigkeit attestieren. Nachdem auch keine Anhaltspunkte für vertiefte soziale Bindungen in der Schweiz bestehen würden und eine Rückkehr nach Deutschland zumutbar erscheine, sei der Widerruf auch verhältnismässig. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er halte sich schon seit 23 Jahren in der Schweiz auf, weil er seit 1996 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Unterlagen in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht beigezogen. Entsprechend sei ein Widerruf gesetzeswidrig, sei doch vorliegend das alte AIG anwendbar, wonach die Niederlassungsbewilligung nach 15 Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr widerrufen werden könne. Darüber hinaus sei der Widerruf auch nicht verhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei hier bestens integriert und spreche die Landessprache Deutsch perfekt. Letzteres relativierte er mit Eingabe vom 14. Juli 2020 dahingehend, dass er gut Hochdeutsch spreche. Er habe die letzten Jahre aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt bzw. gar nicht mehr arbeiten können, und nicht aus Faulheit, weshalb auch kein Selbstverschulden vorliege. Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei seine längere Aufenthaltsdauer zu beachten. Zum Nachweis seiner sozialen Integration reicht er eine Liste mit Freunden ins Recht. Überdies liege auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn der ältere Beschwerdeführer aus seinem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen würde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA, sei er doch aufgrund seines desolaten Gesundheitszustandes dauernd arbeitsunfähig geworden. Bezüglich seines Gesundheitszustandes beantragt er den Bezug der Arztunterlagen und der Unterlagen der RAV sowie eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsanspruchs nach FZA zu prüfen: 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beendigung seiner Erwerbstätigkeit sei durch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bedingt gewesen, weshalb er als EU-Bürger ein bedingungsloses Bleiberecht habe. Dem kann nicht zugestimmt werden: Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2014 während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Diese war aber nur vorübergehend. Aus dem Eintrag vom 20. August 2014 im Beratungsprotokoll des Amtes für Wirtschaft und Arbeit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 18. August 2014 wieder voll arbeitsfähig war. Demselben Beratungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge verschiedentlich bewarb. Ebenso ist beispielsweise am 27. Februar 2015 vermerkt, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich sehr gut gehe und er sich fit fühle für eine neue Anstellung. Am 10. März 2018 hielt das Spital D Zürich fest, der Patient berichte, seit ungefähr sieben Jahren in unregelmässigen Abständen unter Schmerzen im Brustraum zu leiden; seit zwei bis drei Jahren kämen die Episoden gehäuft vor. Dies vermag aber noch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Auch der Hausarzt, welcher gemäss eigenen Angaben den Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren betreut, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018 lediglich fest, die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei seit mehreren Monaten deutlich beeinträchtigt. In aktuellem Zustand sei er für eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit voll arbeitsunfähig, für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten über 8–12 kg ohne repetitive Bewegungen hingegen voll arbeitsfähig. 4.1.2 Vor diesem Hintergrund ist davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat, sondern ab August 2014 erneut arbeitsfähig gewesen ist. Entsprechend sind die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG nicht erfüllt. 4.1.3 Was die Beweisanträge zu seinem Gesundheitszustand betrifft, so ist eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, eine allfällige dauernde Arbeitsunfähigkeit seit 2014 zu beweisen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die RAV-Akten, deren Beizug verlangt wird, Aufschluss über eine solche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geben könnten, zumal sich das Beratungsprotokoll bereits positiv zur Arbeitsfähigkeit äussert. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 90 AIG verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich die Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5; BGr, 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Anwendbar ist dieser GrundSatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 3.2). Dem Beschwerdeführer selbst gelang es bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der ersten Instanz nicht, eine (angeblich) seit 2014 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. So bestätigte sein Hausarzt Ende 2018 lediglich, dass seine körperliche Belastbarkeit seit mehreren Monaten deutlich beeinträchtigt sei. Entsprechend sowie angesichts der übrigen Hinweise bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (siehe vorne, E. 4.1.1) wäre es am Beschwerdeführer gewesen, allfällige Beweismittel für eine seit 2014 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in das vorliegende Verfahren einzubringen. Somit sind auch die Beweisanträge bezüglich Beizug der RAV-Akten und der Arztakten abzuweisen. 5. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Rüge bezüglich des Aufenthaltsanspruchs aus dem Freizügigkeitsabkommen nicht durchzudringen vermag, ist nachfolgend zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Landesrecht rechtmässig ist: 5.1 Vorweg rügt der Beschwerdeführer, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gestützt auf die bis Ende 2018 gültige Version von Art. 63 Abs. 2 AIG, welche vorliegend anwendbar ist (siehe vorne, E. 2.3.1), rechtswidrig sei. 5.1.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur widerrufen werden 1) wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder Gefährdung derselben oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit, oder 2) wegen einer längerfristigen Freiheitsstrafe, aber nicht mehr wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Als ordnungsgemäss gilt der Aufenthalt, der ausdrücklich bewilligt ist (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). 5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits ab 1996 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet zu haben, weshalb die 15-Jahresfrist erreicht sei. Da aber die Saisonnierbewilligung für maximal neun Monate pro Jahr zum Aufenthalt berechtigte (Art. 18 Abs. 2 lit. c des damals in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]) und Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) einen ununterbrochenen Aufenthalt von 15 Jahren verlangte, können die Jahre als Saisonnier gemäss Rechtsprechung nicht an diese Frist angerechnet werden. Aus demselben Grund fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Addierung der verschiedenen, nicht fortlaufenden Aufenthaltszeiten als Saisonnier ausser Betracht. Ein allfälliger früherer Aufenthalt als Saisonnier ist jedoch gemäss Bundesgericht bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (BGer, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.2). Selbst wenn der Beschwerdeführer also bereits ab 1996 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet hätte (wovon nur sehr zurückhaltend auszugehen ist, siehe hinten E. 5.3.2), könnte er sich im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 24. Mai 2019 noch nicht auf einen mehr als 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz berufen. Demnach steht Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht grundsätzlich entgegen. 5.2 Dieser setzt zunächst einen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vorne, E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer wurde von August bis Oktober 2014 und nachher ab Februar 2015 von der Sozialhilfe unterstützt. Diese Leistungen beliefen sich am 28. Mai 2019 auf Fr. 179'814.80, was gemäss der zitierten Praxis dem gemäss Art. 63 Abs 1 lit. c AIG erforderlichen Umfang und Dauer entspricht. Der Beschwerdeführer vermochte sich zwar zwischenzeitlich insofern von der Sozialhilfe zu lösen, als ihm per Mai 2019 eine AHV-Rente von Fr. 359.- monatlich und mit Verfügung vom 18. Februar 2020 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'882.- (Mai bis Dezember 2019 je Fr. 2'834.-) zugesprochen wurden. Damit bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aber nur sehr untergeordnet aus der AHV-Rente; seine Lebenshaltungskosten werden überwiegend mit den Ergänzungsleistungen gedeckt. Nachdem AHV und Ergänzungsleistungen überdies die jahrelangen Sozialhilfeleistungen ablösten, sind die Ergänzungsleistungen gemäss der zitierten Rechtsprechung als Fürsorgeleistungen im Sinne des Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu qualifizieren. 5.3 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei (vgl. Art. 96 AIG; BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, der Grad ihrer Integration in der Schweiz sowie die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, zu berücksichtigen (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 4.3; BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1). 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Widerruf sei nicht verhältnismässig: Er sei hier bestens integriert und spreche gut Hochdeutsch. Zum Nachweis seiner sozialen Integration reicht er eine Liste mit fünf Personen, welche seine Freunde seien, ins Recht. Er habe die letzten Jahre aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt bzw. gar nicht mehr arbeiten können, und nicht aus Faulheit, weshalb auch kein Selbstverschulden am Sozialhilfebezug vorliege. Schliesslich seien auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seine früheren Saisonnieraufenthalte mit zu beachten. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bezüglich seiner bisherigen Anwesenheitsdauer willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor und verlangt den Beizug "entsprechender Unterlagen" zu seinen angeblich regelmässigen Saisonnieraufenthalten ab 1996. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäss der AHV-Verfügung vom 12. April 2019 in der Schweiz vor 2006 lediglich 2001 während vier Monaten und 2003 während drei Monaten ein AHV-versichertes Einkommen erzielte. Er wurde deshalb aufgefordert, eine genaue Aufstellung, während welchen Jahren er welche Monate in welchem Kanton der Schweiz verbrachte, sowie allfällige dazugehörige Beweismittel einzureichen. Am 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug der Pensionskasse E vom 24. Februar 2016 ein, welcher ebenfalls lediglich vier Arbeitsmonate im Jahr 2001 und drei Arbeitsmonate im Jahr 2003 bestätigt. Mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, ob seine damaligen Arbeitgeber die Sozialabgaben richtig bezahlt hätten, wurde ohne weitere Konkretisierung daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 1996 hier regelmässig, zunächst vor allem in der Westschweiz, gearbeitet habe. Die Angaben bezüglich angeblicher früherer Saisonnieraufenthalte bleiben somit trotz Aufforderung zur Konkretisierung und in Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) derart unsubstanziiert, dass von weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist, zumal selbst unklar bleibt, wo genau nach den beizuziehenden "entsprechenden Unterlagen" geforscht werden müsste. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vor 2006 lediglich 2001 während vier Monaten und 2003 während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. 5.3.3 Der im Land F geborene Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben jahrelang in Deutschland, bevor er im Alter von 50 Jahren definitiv in die Schweiz kam, wo er sich seit inzwischen 14 Jahren dauerhaft aufhält und bereits zuvor zweimal Arbeitseinsätze von vier resp. drei Monaten geleistet hatte. Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedarf die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266 E. 3.9). Vorliegend ist aber die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ungenügend: Seit 2014, mithin seit sechs Jahren, vermochte er sich nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, und musste ab August 2014 von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche per Mai 2019 von einer AHV-Frührente und Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (siehe vorne, Sachverhalt Ziff. I.B). Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er bis zu seiner Frühpensionierung im Mai 2019 auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Teillohnprogramm tätig war. Zweifelsohne dürften auch sein fortgeschrittenes Alter und ab 2018 überdies die körperliche Beeinträchtigung (siehe vorne, E. 4.1.1 ff.) eine erfolgreiche Stellensuche massgeblich erschwert haben. Auch wenn man von guten Deutschkenntnissen ausgeht, welche dem sozioprofessionellen Umfeld eines … genügen, so ist dem Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit insofern teilweise vorzuwerfen, als er ab April 2015 keine Bewerbungen mehr für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt vorweisen kann. Entsprechend erübrigt sich eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung seiner Sprachkenntnisse, wie am 14. Juli 2020 von ihm beantragt wurde. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben vor seinem Umzug in die Schweiz jahrelang im benachbarten Deutschland, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt. Was seine Verwurzelung in der Schweiz betrifft, so vermag die Liste mit fünf Freunden keine über das übliche Mass hinausgehenden sozialen Bindungen nachzuweisen. Soweit ersichtlich, befinden sich auch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr in das benachbarte Deutschland trotz des bereits fortgeschrittenen Alters zumutbar und angesichts des nicht unerheblichen öffentlichen Interesses auch verhältnismässig. 5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend, weil er als ältere Person aus seinem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen würde. 5.4.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140). 5.4.2 Wie bereits ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer vor seinem Zuzug jahrelang im benachbarten Deutschland. Eine besonders tiefe Verwurzelung in der Schweiz ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer erst im Alter von 50 Jahren definitiv in die Schweiz kam und soweit ersichtlich hier auch keine Familienangehörigen hat. Auch wenn ihm die Wiedereingliederung in Deutschland angesichts seines fortgeschritteneren Alters etwas weniger leichtfallen dürfte als einer jüngeren Person, so stellt seine Situation doch keine persönliche Notlage im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG dar. Daran vermag auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. vorne, E. 4.1.1) nichts zu ändern. 5.5 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente angewiesen und erscheint damit prozessbedürftig (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 4.2). Auch ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Sach- und Rechtsfragen, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. 6.3 Rechtsanwalt B hat trotz Aufforderung des Gerichts keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher zu schätzen und wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer inklusive). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |