{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00164_2020-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220404&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9038d1d779ba37a0a48a96e6156574a0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2020.00164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2020.00164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2020.00164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [K\u00fcndigung] Praxis\u00e4nderung: Soweit die Direktion in einem Rekursverfahren betreffend eine vom Amt als verschuldet erachtete K\u00fcndigung \u00fcber die Abfindungsforderung der entlassenen Person entscheidet, ist dagegen entgegen der bisherigen Praxis nicht Rekurs beim Regierungsrat, sondern Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu f\u00fchren (E. 1.2). Die Delegationsnorm des \u00a7 12 Abs. 4 VVO beschr\u00e4nkt sich auf die in \u00a7 12 Abs. 1 und 3 VVO geregelten Entscheidungskompetenzen; die in \u00a7 18 Abs. 3 VVO geregelte Zust\u00e4ndigkeitsordnung wird davon nicht erfasst (E. 2.3). Die Pflicht, Angestellten bei Leistungs- oder Verhaltensm\u00e4ngeln vor der K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich eine Bew\u00e4hrungsm\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen (vgl. \u00a7 19 Abs. 1 PG), ist Ausfluss des Willk\u00fcrverbots und des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips und beruht auf dem Umstand, dass eine Leistungsverbesserung oder Verhaltens\u00e4nderung in der Regel einer gewissen Zeit bedarf. Hier besteht die Pflichtverletzung indes im unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz w\u00e4hrend f\u00fcnf Wochen nach Urlaubsende. In einer solchen Konstellation ist kein Anwendungsfall von \u00a7 19 Abs. 1 PG zu erblicken, weil eine Bew\u00e4hrungsfrist weder geeignet noch erforderlich scheint, um das vom Arbeitnehmer erwartete Verhalten zu festigen bzw. die geforderte Leistung aufzubauen. Vielmehr ist - soweit das Fehlverhalten nicht ohnehin zur arbeitgeberseitigen fristlosen K\u00fcndigung berechtigt - dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz Gen\u00fcge getan, wenn der Angestellte vor der K\u00fcndigung in geeigneter Weise ermahnt worden ist (E. 2.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:01", "Checksum": "0d22ac2c359839dea63ddbbb43d44fcf"}