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Geschäftsnummer: VB.2020.00165  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)


[Die Vorinstanz hob die Ausgangsverfügung auf, womit dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang (vgl. VB.2018.00287) die wiedererwägungsweise verlangte Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, und wies den Beschwerdegegner an, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Beschwerdegegner zu gewähren und sein Rechtsbeistand für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen mit Fr. 3'278.70 aus der Staatskasse zu entschädigen sei.] Soweit mit der Beschwerde eine höhere Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren gefordert wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse und ist auf die Beschwerde deshalb insofern nicht einzutreten (E. 1). Bei dem das Verfahren auslösenden Gesuch des Beschwerdeführers handelte es sich faktisch um ein neues Bewilligungsgesuch; mit dem Rekursentscheid bzw. der Gutheissung des Gesuchs gelangte der Beschwerdeführer daher nicht automatisch wieder in den Besitz der bisherigen Niederlassungsbewilligung. Die Voraussetzungen für die (ohnehin erst während des Rechtsmittelverfahrens zum ersten Mal verlangte) Erteilung einer neuen Niederlassungsbewilligung waren bzw. sind bei ihm sodann ebenfalls nicht erfüllt (zum Ganzen E. 2). Entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz lässt sich hier allerdings nicht sagen, dass der verbeiständete Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keiner anwaltlichen Unterstützung bedurft hätte; das betreffende Gesuch des Beschwerdeführers hätte daher gutgeheissen werden müssen (E. 3). Teilweise Gutheissung des UP/URB-Gesuchs. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
LEGITIMATION
NEUES GESUCH
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG
STREITGEGENSTAND
TEILWEISE GEWÄHRUNG
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIEDERERWÄGUNG
ZWEITER RECHTSGANG
Rechtsnormen:
Art. 34 AIG
§ 16 Abs. 2 VRG
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00165

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1988 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger Serbiens, war im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (vgl. hierzu sowie zum Folgenden die Schilderungen des Sachverhalts in VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00287 [nicht publiziert]). Nachdem er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich diese Bewilligung mit Verfügung vom 9. April 2015 und wies A aus der Schweiz weg. Einem gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion war kein Erfolg beschieden, und A wurde Anfang Februar 2016 aus der Schweiz ausgeschafft.

Trotz einem ihm gegenüber verhängten, bis Februar 2029 gültigen Einreiseverbot reiste A Ende Oktober 2017 erneut in die Schweiz ein und ersuchte das Migrationsamt am 15. Dezember 2017 darum, ihm aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls "die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen" bzw. eventualiter festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar sei, weil er psychisch schwer krank sei und seit dem Tod des Vaters im Jahr 2016 in der Heimat über keine Bezugspersonen mehr verfüge. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verpflichtete A, die Schweiz umgehend zu verlassen. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit Rekursentscheid vom 16. März 2018 schützte, hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2018 teilweise gut (VB.2018.00287 [auch zum Folgenden]). Es hob den Rekursentscheid auf und wies die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und zum Entscheid in der Sache an die Sicherheitsdirektion zurück. Diese nahm das Verfahren am 12. Dezember 2018 wieder auf und wies die Angelegenheit ihrerseits ans Migrationsamt zurück.

Das Migrationsamt gab dem Gesuch von A vom 15. Dezember 2017 nach Vornahme weiterer Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Oktober 2019 erneut keine Folge (Dispositiv-Ziff. 1), hielt den Genannten zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. 3) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. 2 die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren.

II.  

Dagegen liess A am 11. November 2019 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Februar 2020 im Sinn der Erwägungen insofern guthiess, als es Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2019 aufhob und dieses anwies, A unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Dispositiv-Ziff. I); "[d]as Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Migrationsamt" wies die Direktion dagegen ab (Dispositiv-Ziff. III). Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II), einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wurde stattgegeben, diesem (faktisch) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- gewährt (vgl. Dispositiv-Ziff. IV f.) und der ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnete Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV mit Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

III.  

Am 11. März 2020 liess A durch seinen Vertretungsbeistand Rechtsanwalt B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei in Abänderung der Dispositiv-Ziff. I, III und IV des Rekursentscheids vom 5. Februar 2020 das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Migrationsamt zu gewähren und sein Rechtsbeistand für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen mit Fr. 3'278.70 aus der Staatskasse zu entschädigen; darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, gab jedoch am 28. Mai, 2. Juli und 25. August 2020 polizeiliche Ermittlungsberichte an die Akten, welche sich namentlich zum Verbleib und Gefährdungspotenzial von A äussern. Am 25. September 2020 reichte dessen Rechtsvertreter schliesslich eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt allerdings mit einer Einschränkung:

Soweit mit der Beschwerde nämlich eine höhere Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren gefordert wird, hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies nach ständiger Praxis nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen tun müssen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 111; BGr, 14. Oktober 2014, 4D_24/2014, E. 4.1 – 12. Juni 2013, 9C_574/2012, E. 1.2 – 28. Februar 2013, 2C_189/2013, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 6.2). Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer mithin an einem schutzwürdigen Interesse und ist auf die Beschwerde deshalb insofern nicht einzutreten.

2.  

2.1 Eine rechtskräftig weggewiesene ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Ein solches Vorgehen darf allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Die Verwaltungsbehörden müssen entsprechende Gesuche deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem bei derjenigen Instanz, welche die Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision von deren rechtskräftigem Entscheid gemäss §§ 86a ff. VRG verlangen.

2.2 Das Verwaltungsgericht erwog hier in dem in der Sache bereits ergangenen Urteil vom 24. Oktober 2018, dass mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten sei, welche eine materielle Prüfung des Gesuchs vom 15. Dezember 2017 angezeigt erscheinen lasse, und wies die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurück. Es hielt die Vorinstanz zudem dazu an, vorab insbesondere näher abzuklären, ob in Serbien alternative (staatliche) Strukturen vorhanden seien, welche gewährleisten könnten, dass der psychisch kranke Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung erhalte und seine Belange (Unterkunft, Grundversorgung, Finanzen usw.) geregelt würden (zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00287, E. 7 [nicht publiziert]). In Kenntnis des entsprechend ergänzten Sachverhalts gelangt die Vorinstanz in ihrem (Rekurs-)Entscheid vom 5. Februar 2020 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer "ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung" gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) zukomme und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwögen, weil davon auszugehen sei, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr ins Heimatland erheblich verschlechterte. Sie weist den Beschwerdegegner deshalb an, dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM nach Art. 3 lit. b und lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (SR 142.201.1) – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein, dass ihm infolge Gutheissung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht nur eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sondern "die Niederlassungsbewilligung zurückzugeben" sei, werde die Ausgangsverfügung vom 9. April 2015 damit doch aufgehoben. Er habe zudem ausdrücklich um eine Niederlassungsbewilligung ersucht, und die Behörden hätten "ohnehin" von Amtes wegen prüfen müssen, ob er einen Anspruch auf eine solche Bewilligung habe.

2.3 Mit Verfügung vom 9. April 2015 widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung bestätigte die Vorinstanz am 15. Juli 2015, welcher Entscheid unangefochten blieb. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Niederlassungsbewilligung, welche der Beschwerdeführer einst hatte, widerrufen ist. Diese ausländerrechtliche Massnahme könnte nur durch eine Revision des Entscheids der Sicherheitsdirektion aufgehoben werden (§§ 86a ff. VRG), was der Beschwerdeführer indes mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 (an den hierfür ohnehin nicht zuständigen Beschwerdegegner) nicht beantragte. Mit dem betreffenden Gesuch machte er vielmehr einzig geltend, dass sich die Umstände seit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion wesentlich geändert hätten und ihm deshalb der Aufenthalt in der Schweiz wieder zu gestatten bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Ungeachtet dessen, wie dieses Begehren terminologisch bezeichnet wird, das heisst, ob als Wiedererwägungsgesuch im weiteren Sinn oder – so die übliche Terminologie des Verwaltungsgerichts – als (Quasi-)Anpassung (vgl. dazu VGr, 14. November 2015, VB.2015.00543, E. 3.2), handelt es sich hierbei faktisch um ein neues Bewilligungsgesuch. Wird ein solches Gesuch gutgeheissen, lebt damit folglich nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern der gesuchstellenden Person wird diejenige (neue) Bewilligung erteilt, deren Voraussetzungen sie im Zeitpunkt des neuen Gesuchs erfüllt (zum Ganzen BGr, 21. März 2019, 2C_883/2018, E. 4.1 – 6. März 2018, 2C_254/2017, E. 3.1 – 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.2 f. – 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.3 – 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3 [jeweils mit Hinweisen]).

Mit dem Rekursentscheid vom 5. Februar 2020 bzw. der Gutheissung seines Gesuchs vom 15. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer daher nicht automatisch wieder in den Besitz der bisherigen Niederlassungsbewilligung (in diese Richtung bereits VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00287, E. 4.6 ff. [nicht publiziert]). Nachdem die Voraussetzungen des Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) beim Beschwerdeführer allein schon wegen seines von Februar 2016 bis Oktober 2017 dauernden Auslandsaufenthalts nicht gegeben waren, musste ihm die Vorinstanz sodann auch keine neue Niederlassungsbewilligung erteilen (vgl. auch BGr, 4. Mai 2017, 2C_634/2016, E. 1.1.2). Solches hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung im vorliegenden Verfahren – mit dem verfahrensauslösenden Gesuch vom 15. Dezember 2017 denn auch gar nicht verlangt (erstmals gestellt wurde der betreffende Antrag mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 vor Verwaltungsgericht). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den erst nachträglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer (neuen) Niederlassungsbewilligung gar nicht erst eintrat, weil er nicht vom Streitgegenstand erfasst werde.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein Gesuch vom 25. Juli 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde. So seien Vorinstanz und Beschwerdegegner zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seine Rechte in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten erstinstanzlichen Verfahren auch ohne anwaltliche Vertretung hätte wahren können bzw. diese nicht notwendig gewesen sei.

3.2 § 16 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung – neben der hier unstreitig gegebenen Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein. Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Fehlt es an der Voraussetzung der Notwendigkeit, so ist ein auf § 16 Abs. 2 VRG gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausgeschlossen.

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, das heisst, dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert. Als Zweites wird (kumulativ) verlangt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Übersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird schliesslich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 77 ff.; ferner BGr, 9. Mai 2017, 5A_511/2016, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz lässt sich hier nicht sagen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keiner anwaltlichen Unterstützung bedurft hätte. So steht ausser Frage, dass er aufgrund seiner schizophrenen Grunderkrankung und Minderintelligenz nicht in der Lage war, seine (gewichtigen) Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2019 nicht zum ersten Mal mit der Sache befasst war, sondern sich die jedenfalls in sachverhaltlicher Hinsicht äusserst komplexe Angelegenheit damals bereits im zweiten Rechtsgang bei ihm befand. Schon im ersten Rechtsgang hatte Rechtsanwalt B dem Beschwerdeführer dabei ab dem Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestanden, weshalb es nahelag bzw. aus Effizienzgründen sinnvoll erscheint, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 und demjenigen der Vorinstanz vom 12. Dezember 2018 auch im Verfahren vor dem Beschwerdegegner weiterhin durch jenen vertreten liess und nicht etwa durch die ihm seit Juli 2018 (allein) für die Erledigung administrativer Angelegenheiten beigegebene Beiständin, welche sich mit dem Sachverhalt erst hätte vertraut machen müssen (vgl. auch BGr, 21. Dezember 2018, 9C_307/2018, E. 5). Hiervon ging offenbar auch die (zuständige) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks C aus, ernannte sie Rechtsanwalt B doch mit Beschluss vom 7. Juni 2019 ausdrücklich zum Beistand des Beschwerdeführers "im Ausweisungsverfahren vor dem Migrationsamt sowie allfälligen Rechtsmittelverfahren" und hielt ihn dazu an, in dessen Namen ein Armenrechtsgesuch zu stellen (vgl. auch § 16 Abs. 2 VRG bereits VGr, 24. September 2020, VB.2020.00374, E. 6.2).

Damit waren die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 VRG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren im konkreten Fall gegeben und hätte das betreffende Gesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen werden müssen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 5. Februar 2020 und Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2019 sind insofern abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren gutzuheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren zu bestellen ist. Der Beschwerdegegner ist sodann einzuladen, eine Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 1/4 dem Beschwerdegegner und zu 3/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist Letzterem mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Was das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung nach § 16 Abs. 1 f. VRG für das Beschwerdeverfahren anbelangt, erweisen sich seine Begehren in der Mehrheit als aussichtslos; einzig bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verhält sich dies nach dem Gesagten anders. Demnach ist dem Beschwerdeführer in diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren und ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person seines Rechtsvertreters und Beistands im ausländerrechtlichen Verfahren, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 VRG zu bestellen (vgl. Plüss, § 16 N. 55 mit Hinweisen; siehe zur Zulässigkeit der teilweisen Gewährung des Armenrechts auch BGr, 14. Dezember 2010, 9C_843/2010, E. 3.2 mit Hinweis; ferner VGr, 24. September 2020, VB.2020.00311, E. 7.2). Der Rechtsanwalt ist für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG; vgl. BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 5. Februar 2020 und Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2019 werden insofern abgeändert, als das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren bestellt wird. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, eine Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 1/4 dem Beschwerdegegner und zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …