{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00165_2020-10-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220646&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3d66eca7a1a0892dac682e21c425ccb9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.10.2020  VB.2020.00165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.10.2020  VB.2020.00165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.10.2020  VB.2020.00165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererw\u00e4gungsgesuch) | [Die Vorinstanz hob die Ausgangsverf\u00fcgung auf, womit dem Beschwerdef\u00fchrer im zweiten Rechtsgang (vgl. VB.2018.00287) die wiedererw\u00e4gungsweise verlangte Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, und wies den Beschwerdegegner an, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdef\u00fchrer, dass ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Beschwerdegegner zu gew\u00e4hren und sein Rechtsbeistand f\u00fcr seine Bem\u00fchungen im Rekursverfahren angemessen mit Fr. 3'278.70 aus der Staatskasse zu entsch\u00e4digen sei.]  Soweit mit der Beschwerde eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren gefordert wird, fehlt es dem Beschwerdef\u00fchrer an einem schutzw\u00fcrdigen Interesse und ist auf die Beschwerde deshalb insofern nicht einzutreten (E. 1). Bei dem das Verfahren ausl\u00f6senden Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers handelte es sich faktisch um ein neues Bewilligungsgesuch; mit dem Rekursentscheid bzw. der Gutheissung des Gesuchs gelangte der Beschwerdef\u00fchrer daher nicht automatisch wieder in den Besitz der bisherigen Niederlassungsbewilligung. Die Voraussetzungen f\u00fcr die (ohnehin erst w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens zum ersten Mal verlangte) Erteilung einer neuen Niederlassungsbewilligung waren bzw. sind bei ihm sodann ebenfalls nicht erf\u00fcllt (zum Ganzen E. 2). Entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz l\u00e4sst sich hier allerdings nicht sagen, dass der verbeist\u00e4ndete Beschwerdef\u00fchrer im erstinstanzlichen Verfahren keiner anwaltlichen Unterst\u00fctzung bedurft h\u00e4tte; das betreffende Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte daher gutgeheissen werden m\u00fcssen (E. 3). Teilweise Gutheissung des UP/URB-Gesuchs. Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:07", "Checksum": "72b242a226514c1ff7fd64eafb56b488"}