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Geschäftsnummer: VB.2020.00166  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 24.03.2021 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der Verwahrung


Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Es ist zutreffend, dass der Rechtsmittelweg im Kanton Zürich in Angelegenheiten wie der vorliegenden mehr Zeit als die vom EGMR festgelegten 3-4 Monate beanspruchen kann. Es obliegt aber nicht dem Verwaltungsgericht, von den gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten abzuweichen und nach Gutdünken ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht zu bestimmen, das über die bedingte Entlassung zu entscheiden hätte. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, sich um eine gesetzliche Regelung zu kümmern, die den Vorgaben des EGMR genügen kann (E. 1.1.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Für die Frage der beantragten Entschädigung wäre das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 1.2). Es ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (E. 1.3). Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten entgegen dessen Ansicht zu Recht als Privatgutachten bezeichnet und ausführlich gewürdigt (E. 1.4). Das eingereichte Privatgutachten ist nicht geeignet, das sechs Jahre alte amtliche Gutachten in wesentlichen Aspekten infrage zu stellen, zumal beide Gutachten davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Coping-Strategien fehlen, um Kontakten mit der von ihm bevorzugten Kindergruppe aus dem Weg zu gehen oder diese auf höchstens flüchtige Begegnungen zu begrenzen, die langjährige Therapie am zu erwartenden Verhalten des Beschwerdeführers nichts geändert hat und die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belastet ist. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hat keinen entscheidenden Einfluss auf dessen Rückfallgefahr (E. 4.1-5.7). Die Verwahrung ist immer noch verhältnismässig (E. 5.8). Gutheissung der Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTUALITÄT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
PÄDOPHIL
PARTEIGUTACHTEN
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
VOLLZUGSVERHALTEN
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 5 Ziff. IV EMRK
Art. 6 Ziff. I EMRK
Art. 56 Abs. II StGB
Art. 56 Abs. VI StGB
Art. 64 Abs. I StGB
Art. 64 Abs. III StGB
Art. 64a Abs. I StGB
Art. 64b Abs. II lit. b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00166

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1946, wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis 2006 geltenden Fassung aStGB) schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus bestraft, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichts K vom 16. Juni 1995. Ferner ordnete das Obergericht gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (heute: Art. 64 Abs. 1 StGB) die Verwahrung an. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 ab (Verfahren 6S.379/2003). Das Amt für Justizvollzug (heute und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung JUWE) setzte am 23. Mai 2005 die Verwahrung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C in Vollzug. Hintergrund der Verurteilung As bildeten im Wesentlichen sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr mit Knaben im vorpubertären Alter, darunter zwei seiner Stiefsöhne, was er bis heute teilweise bestreitet.

B. Mit Beschluss vom 1. März 2010 ordnete das Obergericht die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht an (Art. 64 StGB; Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung [des StGB] vom 13. Dezember 2002). Mit Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2017 wurde A der Pornographie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft, weil er sich in der JVA mittels eines in der Computertastatur versteckten Modems und eines Speichersticks Bildaufnahmen hatte zugänglich machen können, die als harte Pornographie qualifiziert wurden (pornographische Comicdarstellungen mit schwerwiegendem sexuellem Missbrauch von Kindern). Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 trat das Obergericht auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Strafurteils vom 4. Juli 2003 nicht ein, das dieser deswegen gestellt hatte, weil aufgrund der (angeblich nachträglich festgestellten) Grösse seines Geschlechtsteils Analverkehr mit einem Kind – wofür er unter anderem bestraft worden war – nicht oder nicht ohne erhebliche Verletzungen desselben möglich gewesen wäre, solche in der Strafuntersuchung aber nicht festgestellt worden seien (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Februar 2018). Ausserdem war im Oktober 2019 ein weiteres Verfahren betreffend Kinderpornographie hängig, das mit Strafbefehl erledigt werden sollte. Per 10. Dezember 2019 wurde A auf seinen Wunsch von der Justizvollzugsanstalt C in die Abteilung 60 plus des Zentralgefängnisses D versetzt.

C. Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies das JUWE das Gesuch As vom 4. Oktober 2019, er sei sofort aus der Verwahrung zu entlassen, eventualiter sei sein Haftentlassungsgesuch an ein Gericht weiterzuleiten und für die Dauer des Verfahrens seien ihm begleitete und unbegleitete Urlaube zu gewähren, ab. Bewilligt wurde ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren (Dispositiv-Ziffer VI).

II.  

Dagegen liess A am 23. Dezember 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs einlegen und beantragen, es sei die Verfügung des JUWE vom 18. November 2019 – unter Ausnahme von Ziff. VI betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung – vollumfänglich aufzuheben und er sei im Sinn der vorinstanzlich gestellten Anträge unverzüglich bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter – falls die Justizdirektion seine Entlassung verweigern sollte – sei (a) die Angelegenheit möglichst rasch an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiterzuleiten und (b) seien ihm bis zum Entscheid über die (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglos verlaufenden begleiteten Ausgängen seien anschliessend zusätzlich in angemessenem Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, diese Vollzugslockerungen zu gewähren. A sei auch im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Vertreter zu gewähren. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs As betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I.). Sie gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.

III.  

Gegen den Rekursentscheid vom 6. Februar 2020 liess A am 12. März 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, (1.) es seien die Ziffer I. des Rekursentscheids der Justizdirektion vom 6. Februar 2020 sowie die Ziffern I. bis III. der Verfügung des JUWE vom 18. November 2019 vollumfänglich aufzuheben, und er sei im Sinn der vorinstanzlich gestellten Anträge unverzüglich bedingt – gegebenenfalls unter gleichzeitiger Anordnung von Auflagen und Weisungen – aus der Verwahrung zu entlassen. (2.) Bis zum Entscheid über die (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung seien ihm umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglos verlaufenden begleiteten Ausgängen seien anschliessend zusätzlich in angemessenem Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Eventualiter sei die Vor­instanz resp. das Amt für Justizvollzug gerichtlich anzuweisen, die beantragten Vollzugslockerungen durchzuführen. Schliesslich sei (3.) festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen bzw. das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren in Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergangen sei[en], und es sei im Grundsatz festzustellen, dass A dafür angemessen zu entschädigen sei. (4.) Auch im Fall seines Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung verzichtete die Justizdirektion mit Eingabe vom 31. März 2020 auf eine einlässliche Vernehmlassung und verwies dazu auf den angefochtenen Entscheid. Das JUWE verwies in der Eingabe vom 6. April 2020 auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte mit einlässlicher Eingabe vom 5. Mai 2020 desgleichen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 liess A an seiner Beschwerde und deren Begründung festhalten. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. Weitere Vernehmlassungen gingen nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern dem Fall nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt; mangels grundsätzlicher Bedeutung ist vorliegend der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

1.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unter Berufung auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 13. Juli 2006 in Sachen Fuchser und vom 10. Mai 2016 in Sachen Derungs je gegen die Schweiz. Darin hatte der EGMR unter anderem die Dauer des Verfahrens bis zu einem gerichtlichen Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung auf höchstens 3–4 Monate festgelegt, solange besondere Umstände nicht eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen könnten, wozu interne Verfahrensabläufe bis zur möglichen Anrufung eines Gerichts im Sinn der EMRK jedoch nicht zählten (BGr, 8. Oktober 2020, 6B_850/2020, E. 3.2; 18. Dezember 2017, 6B_790/2017, E. 2.3; 23. Mai 2017, 6B_1070/2017, E. 4.2). Da diese Frist im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten werden könne und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG; unten E. 1.6) verlangt der Beschwerdeführer wie schon im Rekurs die direkte Überweisung der Sache an das Obergericht Zürich (als ein Gericht im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK), das die Verwahrung angeordnet hatte.

1.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf Art. 64 Abs. 3 StGB, wonach das – die Verwahrung anordnende – Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf den frühest möglichen Zeitpunkt verfügt, wenn schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Freiheit bewährt. Diese Konstellation trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Daraus lässt sich auch eine Zuständigkeit des Strafgerichts anstelle des Verwaltungsgerichts nicht herleiten, ist diese Regelung doch Teil der strafgesetzlich geregelten Anordnung der Verwahrung und nicht der (bedingten) Entlassung aus derselben. Nach geltendem kantonalen Recht obliegt die Beurteilung eines Begehrens um bedingte Entlassung in erster Instanz der (zuständigen) Vollzugsbehörde (§ 14 Abs. 1 des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG] in Verbindung mit § 5 lit. a und b, § 8 Abs. 1 lit. a, § 10 Abs. 2 lit. b und § 67 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Die Anordnungen der Vollzugsbehörde bzw. des Beschwerdegegners und seiner Hauptabteilungen können mit Rekurs angefochten werden (§ 167 JVV; § 19 ff. VRG), wogegen wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.1.3 Es ist zutreffend, dass der beschriebene Rechtsmittelweg mehr Zeit als die vom EGMR festgelegten 3–4 Monate beanspruchen kann. Ob dies dazu führt, dass als "zuständige Behörde" in erster Instanz nach Art. 64b Abs. 1 StGB ausschliesslich ein Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK angerufen werden müsste, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann offenbleiben. Es obliegt jedenfalls nicht dem (Verwaltungs-)Gericht, von den gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten abzuweichen und nach Gutdünken ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht zu bestimmen, das über die bedingte Entlassung zu entscheiden hätte. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, sich um eine gesetzliche Regelung zu kümmern, die den Vorgaben des EGMR genügen kann. Denn es ist nicht Sache der kantonalen Behörden bzw. Gerichtsinstanzen oder des Bundesgerichts, entgegen der geltenden gesetzlichen Regelung andere Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege zu schaffen (BGr, 5. November 2020, 6B_1166/2020, E. 3.4; 10. Juni 2015, 6B_509/2015, E. 2.4; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 1.2; ebenso: Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 20. Dezember 2019, E. 2.3.1 f., act. 8/5/324). Eine Überweisung der Sache an ein anderes Gericht hat daher zu unterbleiben. Das Verwaltungsgericht erweist sich vorliegend sachlich und funktional zuständig.

1.2 Für diesen Fall erkennt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Nichteinhalten der kurzen Frist beim Entscheid über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs) und verlangt, es sei dem Grundsatz nach entsprechend Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein Anspruch auf Schadenersatz insoweit festzustellen, als er angemessen zu entschädigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wäre einzig jene Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorsieht, soweit eine solche vorliegt, nämlich die ausdrückliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv (BGr, 8. Oktober 2020, 6B_850/2020, E. 3.3; 18. Dezember 2017, 6B_790/2017, E. 2.4; BGE 137 I 86 E. 3.1). Der Entscheid des Beschwerdegegners erging am 23. Dezember 2019, der Rekursentscheid bereits am 6. Februar 2020, und mit Eingang der Beschwerde war die Sache am 13. März 2020 an einem Gericht hängig. Darin liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht für die Frage der beantragten Entschädigung – auch wenn eine solche bloss dem Grundsatz nach festgelegt werden sollte – nicht zuständig, entscheiden über Ansprüche Dritter gegen den Kanton in aller Regel die Zivilgerichte nach § 2 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (VGr, 13. Dezember 2018, VB.2018.00461, E. 1.3; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 1.2). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer – gleichsam im Voraus – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens des Verwaltungsgerichts rügen wollte. Solches hätte er beim Bundesgericht geltend zu machen.

1.3 Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selber entscheiden sollte, verlangt der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung mit seiner Anhörung vor dem zuständigen Spruchkörper, wobei nicht klar wird, ob er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG verlangt. Auf beides besteht kein Anspruch.

1.3.1 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die bedingte Entlassung aus der Verwahrung, somit einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 ERMK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter, ebenso wenig ein solcher aus der nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgehenden Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; 22. Juni 2017, 6B_131/2017, E. 2; 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 3.5; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer brachte ferner nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht gelegen sei bzw. ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage der bedingten Entlassung entscheidwesentlich wäre. Das ist angesichts des reichlich dokumentierten Verlaufs des Straf- und Verwahrungsvollzugs denn auch nicht ersichtlich.

1.3.2 § 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde bereits am 30. Oktober 2019 vom Beschwerdegegner zur beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung angehört. Im damaligen Zeitpunkt lag das private Gutachten von E vom 18. Juni 2019, das der Beschwerdeführer über sich hatte erstellen lassen, längst vor (fortan: Gutachten E). Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist damit abzuweisen.

1.4 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Vorinstanz das von ihm eingelegte Privatgutachten als blosse Parteiaussage erachtete, die allein nicht Grundlage für einen Entlassungsentscheid bilden könne. Er geht jedoch darüber hinweg, dass die Vorinstanz das Privatgutachten dennoch ausführlich würdigte – wenn im Ergebnis auch nicht im von ihm erwarteten Sinn –, insbesondere im Hinblick darauf, ob es das Gutachten von F vom 19. September 2014  infrage zu stellen vermöge. Die in beiden Gutachten enthaltenen Feststellungen wurden nach ihrer Wesentlichkeit sorgfältig gegeneinander abgewogen und gewürdigt. Damit befindet sich die Vorinstanz in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Privatgutachten nicht derselbe Stellenwert wie Gutachten, die von einer Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt werden, zukommt. Privatgutachten würden erfahrungsgemäss eingereicht, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauteten und seien mit Zurückhaltung zu würdigen. Es handle sich um Parteivorbringen, die nach den üblichen beweisrechtlichen Kriterien zu prüfen seien (BGr, 1. Dezember 2017, 6B_1155/2017, E. 2.4; BGE 141 IV 369, E. 6.2). Ihnen kommt nur der Beweiswert einer Parteiaussage zu, und sie können für sich alleine betrachtet keine zureichende Grundlage im Sinn von Art. 56 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB darstellen (Donatsch, § 60 N. 7; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. A., Basel 2019, Art. 56 N. 49; VGr, 21. August 2017, VB.2017.00160, E. 3.1-3.3, worin es um einen privat eingeholten Behandlungsbericht ging). Allerdings müssen solche Unterlagen vom Gericht entgegengenommen werden und ist das Gericht wie bei jeder substanziiert vorgebrachten Einwendung verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (Heer, Art. 56 N. 49). Dem ist die Vorinstanz wie erwähnt nachgekommen.

1.5 Mit dem vorliegenden Urteil braucht nicht mehr über die vom Beschwerdeführer ausdrücklich nur bis zum Entscheid über die bedingte Entlassung bzw. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewährenden Ausgänge und Urlaube befunden zu werden, kommt doch dieser Antrag, den er bereits in derselben Form gegenüber dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz stellte, einem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gleich.

1.6 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung fallen, geltend gemacht werden, sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2 Gestützt auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (vorn E. 2.1) zu verneinen ist (BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 V 49 E. 1.1.2.2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 4.2, auch zum Folgenden) und sich nicht ausschliesslich auf solche bezieht, die der Verurteilung zugrunde lagen und zur Anordnung der Verwahrung führten (BGr, 18. Mai 2016, 6B_90/2016, E. 3.2; 25. März 2019, 6B/1147/2018, E. 1.4). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage seiner Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Heer, Art. 64b N. 12).

2.3 Zu prüfen ist, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist. Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098; BGE 135 IV 49 E. 1.1; vorn E. 2.2). Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; Heer, Art. 64a N. 13). Der Richter oder die Richterin kann eine Entlassung nur verantworten, wenn er/sie von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 25. März 2019, 6B_1174/2018, E. 1.3.1; 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, Art. 64a N. 12 ff.).

2.4 Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit der Verwahrung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen weggefallen sind, aufzuheben. Die mögliche weitere Tat des Beschwerdeführers muss nicht bloss geeignet sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Zusätzlich muss sie das Interesse des Beschwerdeführers, seine ihm seit Jahren genommene Freiheit wieder zu erlangen und bedingt entlassen zu werden, vor dem Anspruch potenzieller Opfer auf Schutz zurücktreten lassen (BGr, 25. März 2019, 6B_1147/2018, E. 2.4; 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.1). Ergibt die Verhältnismässigkeitsprüfung, dass eine Verwahrung auch unter dem Aspekt der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs gerechtfertigt ist, spielt das Zeitelement jedoch eine untergeordnete Rolle, sofern eine unveränderte Rechtsgutgefährdung weiterhin besteht (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.3).

2.5 Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses. Dazu gehören namentlich die herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie die Untersuchungsmethode. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des oder der Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Weiter soll der Gutachter nachvollziehbar darlegen, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt ist. Standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R, Static-99, FOTRES etc.) beruhen auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden. Jedes dieser Instrumente kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen der Gutachter die Prognose erarbeitet. Für eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose bedarf es jedoch einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen. Ausgehend von den gestellten Fragen muss der Gutachter begründen, inwiefern die Ergebnisse aus der Anwendung von Prognoseinstrumenten zur Einzelfallbeurteilung beitragen (BGr, 4. Dezember 2015, 6B_424, E.2.3, 3.3 f.; 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 2.2.3). Standardisierte Instrumente der Risikoprognose decken nur die typischen Merkmale eines bestimmten Täterkollektivs ab. Damit genügen sie der Vorgabe, dass die Gefährlichkeitsprognose aus sämtlichen relevanten Aspekten des Einzelfalls hergeleitet werden muss, von vornherein nur unvollständig. Damit bleibt der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein Beurteilungselement, das nicht als eigenständige oder gar abschliessende Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts dienen kann. Zentrale Aufgabe des Gutachters ist eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher individueller Fallelemente (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 2.2.6).

2.6 Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre können Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden (Heer, Art. 64b N. 13; BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017, E. 1.2; 29. Juni 2017, 6B_1198/ 2016, E. 1.3.1; BGE 134 IV 246 E. 4.2; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00406, E. 4.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2020 wesentlich auf das Gutachten F vom 19. September 2014 (vorn E. 1.4). Das Gutachten E vermöge dieses nicht infrage zu stellen, unter anderem, da Gutachter E nicht über alle Akten verfügt habe, über die Disziplinierungen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 nicht informiert gewesen sei und – anders als das Gutachten F – dessen Alter in hohem Grad als rückfallmindernd erachtet habe. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Aktualität des Gutachtens F war für die Vorinstanz gegeben angesichts einer fehlenden Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers, wozu die fehlenden Veränderungen in seiner schweren Persönlichkeitsproblematik, die Bagatellisierung der Straftaten, mangelnde Reflexionsbereitschaft mit Verleugnung der zuletzt abgeurteilten Delikte und seine im Kern verfestigte pädophile Verhaltensbereitschaft mit einem statistisch überdurchschnittlichen Risiko beitrugen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit nicht wie gefordert mit hoher Wahrscheinlichkeit bewähren würde (vorn E. 2.2).

3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer ausführen, sein Verhalten im Vollzug sei für die Beurteilung der Rückfallgefahr nur von untergeordneter Bedeutung, ebenso seine Verurteilung wegen Besitzes von harter Pornographie im Hinblick auf einen Rückfall im Bereich der Delikte nach Art. 64 Abs. 1 StGB (vorn E. 2.2). Dagegen seien die Vollzugsberichte über ihn durchwegs positiv. Das Gutachten E sei – im Unterschied zum Gutachten F – aktuell und befürworte nicht zuletzt gestützt auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers eine Entlassung aus der Verwahrung unter gleichzeitiger Etablierung eines belastbaren Risikomanagements (Kontaktverbot zu Kindern, Anordnung von Bewährungshilfe, Fortführung der ambulanten Therapie, Anordnung von Electronic Monitoring). Wichtig sei die Sicherstellung einer engmaschigen Betreuung des Beschwerdeführers. Dieser sei seit Jahren im Rahmen seiner Therapie bei G in ein therapeutisches Setting eingebunden, und die laufende Therapie würde auch nach Etablierung eines ambulanten Nachsorgesettings weitergeführt werden. Schliesslich erweise sich die Aufrechterhaltung der Verwahrung des Beschwerdeführers als klar unverhältnismässig. Er befinde sich seit über 20 Jahren ununterbrochen im Verwahrungsvollzug. Dabei seien schwere Gewaltstraftaten oder Sexualdelikte, die eine Gewaltkomponente enthielten, nicht zu befürchten; die bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht besonders schwer. Sie vermöchten die Fortdauer der Verwahrung über 20 Jahre hinaus nicht zu rechtfertigen. Zudem benötigte der Beschwerdeführer eine gewisse Zeitspanne, um wieder Kontakte bzw. eine enge Beziehung zu vorpubertären Kindern aufzubauen und zu pflegen, was bei einer engmaschigen Überwachung ein rechtzeitiges Eingreifen ermöglichen würde.

3.3 Der Beschwerdegegner verwies zur Beschwerdeantwort auf die Ausführungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 30. März 2020. Gemäss deren Bericht seien die Disziplinierungen des Beschwerdeführers sehr wohl massgebend für die Legalprognose. Der Beschwerdeführer zeige ein intransparentes Verhalten hinsichtlich deliktrelevanter Ereignisse und keine Fortschritte in der Deliktaufarbeitung, weshalb ihm auch jegliche Coping-Strategien fehlten. Schliesslich erweise sich angesichts der nicht massgeblich veränderten Ausgangslage das Gutachten F als aktuell und bestehe kein Anlass, ein neues Gutachten einzuholen.

3.4 Diesen Standpunkt stützte im Wesentlichen auch die Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Mai 2020. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei sein Vollzugsverhalten durchaus zu berücksichtigen. Angesichts der häufigen Disziplinierungen habe gewiss keine Überanpassung im Gefängnis stattgefunden; vielmehr stelle sein Verhalten im Vollzug einen Ausblick auf sein künftiges Verhalten ohne umfassende Kontrolle dar: Wenn sich der Beschwerdeführer schon im intramuralen streng überwachten Setting nicht an die Vorgaben und Kontrollen halte, werde er es auch nach erfolgter Entlassung nicht tun. Eine Überwachung des Beschwerdeführers in Freiheit werde sich zudem als sehr schwierig erweisen. Er sei sehr versiert im Umgang mit technischen Geräten, Programmen, Datenträgern und Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen. Es dürfte ihm ein Leichtes sein, im Chat mit frühpubertären Knaben Kontakte zu knüpfen, zu ihnen eine Beziehung aufzubauen und sie dann zu missbrauchen oder im Darknet Kontakte zu knüpfen, die ihm Kinder zuhalten könnten, ohne dass das wirklich überwacht werden könnte. Da der Beschwerdeführer nicht zur Kooperation bereit sei, müsste er gar von einer computertechnisch sehr versierten Person begleitet und überwacht werden, was nicht möglich sei. Ein Electronic Monitoring sei nicht geeignet, da damit keine permanente Überwachung einhergehe. Schliesslich habe die psychiatrische Behandlung über einen bereits sehr langen Zeitraum nicht zu einer Besserung betreffend Einsicht und Verhalten des Beschwerdeführers geführt, weshalb keine Veränderungen zu erwarten seien. Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit sei die Verwahrung angesichts der zu erwartenden schweren Straftaten wie Oral- und Analverkehr noch immer gerechtfertigt.

3.5 Dagegen hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. Juni 2020 fest, kleineren Disziplinierungen komme gerade im langjährigen Strafvollzug keine wirkliche Bedeutung mehr zu, umso weniger bei einem 74-jährigen, durch Haftschäden gezeichneten Menschen. Auch die Gefahr der Konsumation von harter Pornographie könnte eine bedingte Entlassung nicht verhindern. Gemäss dem Gutachten E sei ein erneuter körperlicher Übergriff auf ein Kind ohnehin sehr unwahrscheinlich und könnte ein allfälliges Restrisiko durch engmaschige Betreuung ausgeschlossen werden. Klar sei, dass Electronic Monitoring eine allfällige Delinquenz oder Flucht des Beschwerdeführers nicht verhindern könnte, im Zusammenhang mit seiner Gebrechlichkeit aber durchaus wirksam wäre.

4.  

4.1  

4.1.1 Gemäss den Ausführungen im Gutachten F verneint der Beschwerdeführer jede sexuelle Interaktion mit Kindern im Sinn von sexuellen Handlungen. Er wolle vielmehr beweisen, dass Pädophile auch mit Kindern umgehen könnten, ohne übergriffig zu werden. Pädophile Übergriffe auf seine Stiefsöhne bestreite er; andere Übergriffe gestehe er zwar zu, bezeichne die eigene Rolle aber als marginal, passiv, weise den Kindern eine sexuell aktive Haltung zu oder bagatellisiere die Übergriffe. Er wirke kaum in der Lage, die Sichtweise anderer Personen nachzuvollziehen bzw. eigene Handlungen selbstkritisch zu betrachten, und es sei nicht gelungen, seinen Umgang mit minderjährigen Jungen kritisch zu erörtern. Er wisse aber, dass er sich niemals in Gesellschaft von Kindern begeben dürfe. In Anwendung einzelner standardisierter Prognoseinstrumente kam der Gutachter bei der PCL-R (Psychopathy Checklist, revidiert [R] 1990), die 20 Kriterien umfasst, auf einen Wert von 22 Punkten, der über dem Durchschnittswert deutschsprachiger Häftlingspopulationen sei, wobei die Auffälligkeit im Bereich ausbeuterisch-manipulativer Merkmale liege. Im Sex Offender Risk Appraisal Guide (SORAG), der in 14 Items verschiedene Risikofaktoren für sexuelle Übergriffe erfasst, ergaben sich 16 Punkte bzw. die Einordnung in Risikokategorie 6 (von 9 möglichen); Sexualdelinquenten in der SORAG-Kategorie 6 gehörten zur Hochrisikoklientel. Im Static-99, der 10 Items enthält und der Abschätzung eines zukünftigen Risikos auf Basis von Risikofaktoren bei einem Individuum dient, kam der Beschwerdeführer auf 6 Punkte, womit er auch diesbezüglich zu den Hochrisikofällen gehört. Insgesamt müsse beim Beschwerdeführer von einem überdurchschnittlichen statistischen Rückfallrisiko ausgegangen werden.

4.1.2 Als Diagnose stellte der Gutachter eine homosexuell ausgerichtete Pädophilie (ICD-10: F65.4) sowie eine kombinierte (narzisstisch-histrionische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) fest. Der Beschwerdeführer erlebe sich seit Kindheit und Jugend als Opfer von Widrigkeiten und Ungerechtigkeiten; seine Tendenz, sich als Opfer wahrzunehmen und mit der Opferrolle zu identifizieren, sei ausgesprochen stabil (S. 96). Die Persönlichkeitsproblematik sei gravierend: Der Beschwerdeführer zeige einen ausgesprochen fragilen Selbstwert und ein starkes Bedürfnis, sich seiner eigenen Identität und Bedeutung durch andere Personen zu versichern. Dies sei Zeichen einer narzisstischen Problematik, kennzeichne aber auch einen histrionischen Menschen. Mit beiden Persönlichkeitsmerkmalen in Verbindung stehen dürfte die Fortführung von Kontakten zu Knaben trotz diverser Ermittlungsverfahren in den 80er-Jahren. Diese seien für den Beschwerdeführer zur Bestätigung seines Selbstwerts bedeutsam gewesen; erkennbar sei darin aber auch der von ihm im gleichberechtigten Kontakt zu Kindern idealisierte Umgang mit der Pädophilie (S. 97, 101). Die jahrelange (private) Therapie habe dabei nicht zu einer Abschwächung deliktrelevanter Problembereiche geführt.

4.1.3 Der Gutachter verkannte die Wirkungen des Alters des im Zeitpunkt der Untersuchung 68 Jahre alten Beschwerdeführers auf das Rückfallrisiko nicht, reduziere sich doch das Rückfallrisiko betreffend Sexualstraftaten in diesem Altersbereich statistisch erheblich. Allerdings sei der Beschwerdeführer auch in diesem Alter in der Lage, Kontakte zu Minderjährigen herzustellen und nachfolgend zu sexualisieren. Zudem werde er mangels therapeutischer Fortschritte weiterhin auf situative Faktoren, die eine Sexualisierung der Kontakte nahelegen, ansprechen. Abseits von allgemeinen Bekundungen, Kontakte zu Kindern zu meiden, liege kein tragfähiges Verständnis für die pädophile Problematik und Risikosituationen vor, sondern würden die Kontakte zu minderjährigen Knaben in den 80er-Jahren idealisiert. Alterseinflüsse seien beim Beschwerdeführer nicht der für die Kriminalprognose entscheidende Faktor. Die manipulativ-ausbeuterischen Tendenzen seien altersstabil und legten auch bei älteren Personen ein hohes Risiko für Rückfälle in problematische Verhaltensmuster nahe. Die Tendenz des Beschwerdeführers, Regeln zu umgehen bzw. in seinem eigenen Sinn auszulegen, sei als potenziell deliktrelevant anzusehen. Bei Kontakten mit prä- bzw. frühpubertären Knaben sei mit weiteren Übergriffen zu rechnen, da der Beschwerdeführer bis heute nicht in der Lage sei, die sexuelle Komponente seiner Suche nach Nähe und Intimität zu erkennen. Folglich könne er auch Risiko- bzw. Versuchssituationen nicht als solche wahrnehmen und sein Verhalten danach ausrichten. Überhaupt sei er kaum in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu modifizieren. Es bedürfte zur deliktfreien Lebensführung einer hohen Strukturierung bzw. engmaschigen Überwachung des Beschwerdeführers, ohne dass er aber – als aus seiner Sicht Justizopfer – verlässlich kooperieren würde (S. 103 ff.).

4.1.4 Insgesamt hielt der Gutachter fest, dass die abgeurteilten Delikte als Folge einer in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerten Disposition anzusehen seien. Im Verlauf der Verwahrungsmassnahme seien keine prognostisch relevanten Fortschritte erzielt worden. Die aufgrund des Alters eingetretene Befundberuhigung sei für sich genommen nicht geeignet, eine günstige Kriminalprognose zu begründen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit und in der Lage, Risikosituationen zu erkennen und konsequent auf Kontakte zu Kindern zu verzichten. Die Rückfallgefahr werde als moderat eingeschätzt; von einem hohen Risiko für einschlägige Sexualdelikte sei allerdings auszugehen, wenn er wieder Kontakte zu minderjährigen vorpubertären Knaben aufbaue und eine enge Beziehung zu ihnen pflege. Eine stationäre therapeutische Massnahme würde mangels Therapiefähigkeit, aber auch, weil der Beschwerdeführer eine solche ablehne, nicht durchgeführt werden können.

4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch sein Verhalten im Vollzug für den Entscheid über die bedingte Entlassung zu berücksichtigen (vorn E. 2.3, 3.2).

4.2.1 Im Vollzugsbericht der JVA C vom 18. November 2014 wurden unter anderem die fehlende Problemeinsicht des Beschwerdeführers, die nicht vorhandene Auseinandersetzungsbereitschaft, die anhaltende Bagatellisierung seiner Taten, die Externalisierung der Verantwortung sowie das projektive Abwehrverhalten als Gründe dafür angeführt, dass der PPD (Psychiatrisch-Psychologischer Dienst) eine erfolgreiche Behandelbarkeit des Beschwerdeführers infrage stellte und nicht bereit war, mit diesem therapeutisch zu arbeiten. Es sei weder eine nachvollziehbare Arbeit am Delikt noch eine Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung erfolgt. Legalprognostisch positive Veränderungen der Vollzugssituation hätten sich seit der letzten Berichterstattung keine ergeben. Immerhin habe sich das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich Regelverstössen und Disziplinierungen gebessert, auch wenn er gelegentlich noch Mühe habe, geltende Regelungen und Weisungen zu akzeptieren. Ausserdem erbringe er im Rahmen seiner Möglichkeiten eine gute bis sehr gute Arbeitsleistung (Pensum 50 %). Zudem verfüge er über ein grosses Beziehungsnetz, das seiner Isolation entgegenwirke. Wie im Gutachten F bestätigt, müsse die Legalprognose als deutlich belastet und die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Tathandlungen gegen die sexuelle Integrität als hoch eingeschätzt werden.

4.2.2 Im Vollzugsbericht vom 20. Oktober 2015 wurde die Situation als im Wesentlichen unverändert eingestuft. Der Beschwerdeführer verhalte sich gegenüber dem Personal grundsätzlich korrekt und freundlich, neige aber noch immer dazu, Entscheide, die ihm Mühe bereiteten, zu diskutieren und infrage zu stellen. Termine nehme er zuverlässig war, und er halte seine Zelle in guter Ordnung. Seit der letzten Berichterstattung sei keine Aufarbeitung der Delikte erfolgt und auch keine erfolgreiche Behandlung der Persönlichkeitsstörung. Es fehle an der Krankheits- und Problemeinsicht und der Bereitschaft zu einer deliktorientierten Behandlung. Ähnlich äussert sich der Vollzugsbericht vom 18. Oktober 2016. Neu war der Beschwerdeführer nicht mehr als Hausarbeiter, sondern als geschickter Kreateur von Produkten für den Verkauf im Gefängnisladen I der JVA C tätig. Bezüglich Tataufarbeitung und Therapie ergaben sich keine Änderungen.

4.2.3 Auch der Vollzugsbericht vom 24. Oktober 2017 ergab keine wesentlichen Veränderungen gegenüber den Vorberichten. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers für den Gefängnisladen I sei gut bis sehr gut, er sei hilfsbereit und durchwegs vertrags- und absprachefähig. Er zeige nach wie vor keine Bereitschaft zur bedingungslosen Teilnahme an einer deliktorientierten Therapie. Der Vollzugsbericht vom 16. Oktober 2018 fiel ähnlich aus. Immerhin schien der Beschwerdeführer an einer freiwilligen deliktorientierten Behandlung interessiert zu sein, nachdem bis dahin keine nachvollziehbare Delikt-bearbeitung erfolgt war. Allerdings erkannte der PPD per 28. Februar 2019 beim Beschwerdeführer keine Indikation für die Aufnahme einer freiwilligen Therapie. Der Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2019 erwähnt, dass der Beschwerdeführer guten Kontakt zu den meisten Gefangenen seiner Gruppe habe und sich Neueintretenden in die Gruppe J gerne als Helfer anbiete, um ihre Gunst zu gewinnen. Er zeige weiterhin Schwierigkeiten, abschlägige Entscheide oder andere Meinungen anzunehmen oder Fehler einzugestehen. Im Vollzugsbericht vom 1. November 2019 wurde zudem die Gewährung von Vollzugslockerungen – Ausgang oder Urlaub, auch in Begleitung – nicht unterstützt.

4.3 Das Gutachten F enthält neben der Auswertung standardisierter Prognoseinstrumente eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher individueller Fall‑Elemente, die auf eigenen Untersuchungen durch den Gutachter beruht (vorn E. 2.5). Mangels Einsicht des Beschwerdeführers in mögliche, durch sein idealisierendes Verhalten entstehende Risikosituationen und mangels der Möglichkeit, eine deliktorientierte Therapie durchzuführen, wie sie sich auch aus den Vollzugsberichten unverändert ergibt, ist nicht von massgebenden Veränderungen bis heute auszugehen. Zwar mag es bei oberflächlicher Betrachtung vorerst als einleuchtend erscheinen, dass der Beschwerdeführer eine deliktorientierte Therapie verweigert, nachdem er einen Teil seiner Delikte, für die er verurteilt wurde, bestreitet. Jedoch stellen die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die fehlende Tataufarbeitung ist nicht nur prognoserelevant; ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (BGr, 27. Januar 2015, 6B_715/2014, E. 8.5; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.3; BGr, 26. November 2010, 6B_912/2010 E. 3). Dabei setzen Resozialisierungsmassnahmen kein Schuldeingeständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anlasstat voraus. Eine Auseinandersetzung mit seinen übrigen Straftaten und Persönlichkeitsmerkmalen genügt (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6). Daran fehlt es nach wie vor, woran die jahrelange private Therapie offenkundig nichts zu ändern vermochte. Allerdings hatte das Bundesgericht schon in seinem Urteil vom 1. Dezember 2004 festgehalten, die (private) Therapeutin verfüge nach einhelliger Auffassung nicht über die für die Arbeit mit Sexualstraftätern als notwendig erachteten forensisch-psychiatrischen Fachkenntnisse (BGr, 1. Dezember 2004, 6S.379/2003, E. 4.4.2). Demnach erweist sich das Gutachten F noch immer als aktuell und ist darauf abzustellen.

4.4 Der Beschwerdegegner erstellte am 17. Februar 2017 im Rahmen des risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) eine Risikoabklärung über den Beschwerdeführer. Die Diagnosen einer Pädophilie mit gleichgeschlechtlicher Ausrichtung sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Merkmalen wurden übernommen (S. 5 f.), ebenso wurde die fehlende Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft, deliktorientierte Auseinandersetzungsbereitschaft sowie die Opferhaltung mit Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenz festgestellt. Der Bericht ergab ein aufgrund des Deliktverhaltens und der personenbezogenen problematischen Aspekte sehr hohes Risikopotenzial.

5.  

5.1 Diesen Befunden hält der Beschwerdeführer nunmehr das Privatgutachten E vom 18. Juni 2019 entgegen. Es ist zu prüfen, ob die darin enthaltene Beurteilung geeignet ist, das Gutachten F in wesentlichen Aspekten infrage zu stellen (vorn E. 1.4).

5.1.1 Wie schon im Gutachten F stellte auch der private Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Themen der Exploration zu bestimmen und Mühe bekundete, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Ebenso sichtbar war die egozentrische Sichtweise, wonach sich der Beschwerdeführer vorwiegend als Opfer sah, auch wenn er auf Vorhalt gewisse eigene Defizite einräumen konnte. Festgestellt wurde weiter die Neigung zur Rechtfertigung und Externalisierung von Verantwortung, gleichzeitig ein Bedürfnis nach Anerkennung sowie eine nur begrenzte Bereitschaft, die Perspektive anderer Menschen zu übernehmen und in Bezug auf das eigene Verhalten zu berücksichtigen (vorn E. 4.1, 4.1.1).

5.1.2 In der Diagnose einer pädophilen Störung, ausgerichtet auf Knaben im vorpubertären Alter, geht Gutachter E mit dem Gutachten F zwar einig (vorn E. 4.1.1), ist aber der Meinung, Pädophilie sei Schicksal und nicht eine behandelbare Störung. Pädophile könne man nicht durch Umgewöhnung, Therapie oder Umerziehung zu heterosexuellen und normkonformen Bedürfnisträgern formen, sondern man müsse ihnen vermitteln, wie es gelinge, auf Sexualität mit Kindern zu verzichten und sich von Kindern fernzuhalten. Diesen Punkt habe der Beschwerdeführer jedoch noch nicht verinnerlicht, da er der Meinung sei, dass man liebevoll-fürsorgliche Beziehungen zu Kindern pflegen könne, wenn man auf Sexualität verzichte und sexuelle Wünsche nicht erkennbar würden. So kommt auch der private Gutachter zum Schluss, dass eine wirkliche Änderung der vom Beschwerdeführer nach aussen getragenen Anschauungen über den Umgang mit Pädophilie trotz der langjährigen privaten Therapie nicht erkennbar sei. Pädophilie sei nach dem heutigen Wissensstand nicht heilbar. Aufgabe der Therapie sei es, Risikosignale weit im Vorfeld von Übergriffen zu erkennen und erkennbar zu machen, um so eine weitere Progression sexuell devianten Fantasierens und der Möglichkeit des Übergangs von Fantasien in Handlungen zu verhindern.

5.1.3 Im Unterschied zu einer Mehrheit der bisherigen Gutachterinnen und Gutachter vermochte der private Gutachter eine narzisstische oder histrionische Persönlichkeitsstörung nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Haftzeit weder ein dissoziales Verhalten im engeren Sinn, noch eine übermässige Abgehobenheit gegenüber anderen Mitgefangenen noch eine übertriebene Selbstdarstellung oder ein schillerndes affektives Gehabe gezeigt. Auch in Bezug auf das PCL-R-Instrument seien entgegen dem Gutachten F die beschriebenen Auffälligkeiten während der langjährigen Unterbringung nicht erkennbar, so etwa ein vordergründig angepasstes Verhalten, um Vergünstigungen manipulativ zu erhalten, Mitgefangene zu dominieren oder parasitär von ihnen zu profitieren. Wenn der PCL-R zur Anwendung gelangte, erhielte der Beschwerdeführer derzeit 12 Punkte wie viele nicht straffällige Menschen auch. Allerdings könne der PCL-R ab einem Alter von 50 Jahren nicht mehr zu signifikanten Einschätzungen der Rückfälligkeit führen. Daten für Menschen über 70 Jahre gebe es nicht mehr, was auch für SORAG und Static-99 gelte. Der Privatgutachter ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2012 nicht mehr habe diszipliniert werden müssen und auch mit dem Gefängnispersonal kooperativ und ohne Konflikte zusammenarbeite (S. 123), was so nicht zutrifft (hinten E. 5.2).

5.1.4 Der private Gutachter geht sodann davon aus, dass die Rückfallhäufigkeit bei Straftätern mit Sexualdelikten ab einem Alter von 60 Jahren deutlich nachlasse. Allerdings gelte dieser Rückgang weniger für pädosexuelle Straftäter, die in der Vergangenheit wie der Beschwerdeführer gewaltfrei agiert und ihre Opfer lediglich verführt oder bedrängt hätten. Für diese Tätergruppe könne das Alter nicht im gleichen Umfang als protektiver Faktor gewichtet werden wie für die Gesamtgruppe der Sexualstraftäter. Ab einem Alter von 70 Jahren sei aber auch bei Pädophilen die praktizierte Sexualität eher die Ausnahme als die Regel (S. 118 f.). Der Gutachter wandte deshalb zur Erstellung eines Risikoprofils ein Instrument des "structured professional judgements" auf den Beschwerdeführer an. Insbesondere das Merkmal "emotionale Identifikation mit Kindern" sah er als vorhanden an und als das Ausschlaggebende in dessen Risikoprofil (S. 120 ff.).

5.1.5 Bezüglich des Risikomanagements komme dem Beschwerdeführer zugute, dass die Zeitspanne zwischen einem Kontakt mit einem Kind, der emotionalen Zuwendung zu diesem Kind und dem befürchteten sexuellen Übergriff einen längeren Zeitraum von Wochen bis Monaten einnehmen werde, sollte es überhaupt zu einem Übergriff kommen. Diese Zeit sei lang genug, damit Therapeuten und Betreuungspersonen, die mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiteten, ein eventuelles Risiko zu erkennen und entsprechend zu reagieren vermöchten. Der Beschwerdeführer sollte jeglichen Kontakt zu Kindern, der über ein Anschauen und ein flüchtiges Ansprechen hinausgehe, vermeiden (S. 125). Demgemäss sei ihm die Auflage zu erteilen, den Kontakt zu Kindern gänzlich zu meiden, die Therapie bei der ihm vertrauten Therapeutin weiterzuführen mit der Auflage, dass diese regelmässig Berichte an die Bewährungshilfe sende, dass er regelmässig Kontakt zur Bewährungshilfe halte und – zur Vermeidung von Aufenthalten an ihm untersagten Orten und einer allfälligen Fluchtgefahr – dass er mindestens zwei Jahre lang mit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung belegt werde.

5.2 Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind für die Entlassungsprognose auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (vorn E. 2.3; BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017, E. 1.3). Mit Bezug auf das Vollzugsverhalten fällt auf, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2012 nicht mehr, seit Januar 2019 dagegen mehrfach diszipliniert werden musste, was dem privaten Gutachter anscheinend nicht bekannt war (vorn E. 5.1.3). Der Disziplinierung vom 9. Januar 2019 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen Gefangenen Gegenstände (ein Buch, eine Armbanduhr) ausgeliehen hatte, was als Abschluss unerlaubter Rechtsgeschäfte mit einer Busse von Fr. 40.- bestraft wurde. Ähnliche Sachverhalte lagen den Disziplinierungen vom 30. April 2019 (diverse, bei einer Zellkontrolle gefundene Gegenstände) und vom 30. September 2019 (Übergabe einer Stange Zigaretten an den Beschwerdeführer) zugrunde. Schwerer ins Gewicht fiel der Fund eines eingeschalteten Mobiltelefons mit zwei integrierten SIM-Karten und einer Speicherkarte am 27. April 2019, was zu 5 Tagen Arrest führte. Am 10. September 2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Werkmeisterin, weil er im Hinblick auf den bevorstehenden Anwaltsbesuch die Arbeit 30 Minuten – statt der üblichen 15 Minuten – früher verliess. Die Werkmeisterin wies ihn auf die geltende Regel hin und warf ihm Arbeitsverweigerung vor, worauf der Beschwerdeführer sie beschimpfte, was zu 10 Tagen Zellenein- und leichtem Gruppenausschluss führte sowie zu TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot. Am 6. November 2019 schliesslich wurden in der Zelle des Beschwerdeführers wiederum verschiedene Gegenstände, darunter eine Atemschutzmaske und diverse gelagerte Lebensmittel entdeckt, obwohl dem Beschwerdeführer bekannt war, dass Lebensmittel in der Zelle nicht gelagert werden dürfen. Gerade aufgrund der Häufung der Verstösse wird ersichtlich, dass die Absprachefähigkeit und Kooperation des Beschwerdeführers mit dem Anstaltspersonal nicht derart reibungslos besteht, wie das Gutachten E schildert, und gewisse Verstösse von erheblichem Gewicht sind (Nutzung eines Mobiltelefons, Beschimpfung der Werkmeisterin). Insofern sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die neuerlichen Disziplinierungen durchaus von Bedeutung.

5.3 Aus der Würdigung beider Gutachten ergibt sich, dass es bis heute offensichtlich nicht gelungen ist, dem Beschwerdeführer die Einsicht zu vermitteln, jegliche Kontakte zu Knaben im vorpubertären Alter zu vermeiden, weil in den Kontakten ein Risiko für einschlägige Sexualdelikte liegt. Nach übereinstimmenden Angaben beider Gutachter ist der Beschwerdeführer noch immer der Meinung, dass Pädophile mit Kindern in Form einer liebevoll-fürsorglichen Beziehung umgehen könnten, ohne übergriffig zu werden; auch das Gutachten E sieht die emotionale Identifikation des Beschwerdeführers mit Kindern als Problem (vorn E. 4.1, 5.1.2). Beide Gutachter gehen ebenso davon aus, dass der Beschwerdeführer künftig Kontakte zu Kindern vermeiden müsse und dies zwar auch wisse, dieses Wissen allerdings nicht verinnerlicht habe und nur oberflächlich bekunde. Er sei auch nicht in der Lage, Risikosituationen zu erkennen und konsequent auf Kontakte zu Kindern zu verzichten (vorn E. 4.1.2, 4.1.3, 5.1.2, 5.1.5). Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer – wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (vorn E. 3.3) – die entsprechenden Coping-Strategien fehlen, um Kontakten mit der von ihm bevorzugten Kindergruppe aus dem Weg zu gehen oder diese auf höchstens flüchtige Begegnungen zu begrenzen (vorn E. 5.1.5). Davon geht sinngemäss auch der private Gutachter aus, indem er nach dessen bedingter Entlassung das Umfeld des Beschwerdeführers dazu einsetzen will, die längere Vorlaufzeit bis zu einem allfälligen Übergriff (vorn E. 5.1.5) zu nutzen, um Risikosignale beim Beschwerdeführer zu erkennen und einen Übergriff zu verhindern (vorn E. 5.1.2, 5.1.5). Insofern erweist sich der Beschwerdeführer daher als nicht absprachefähig.

5.4 Einig sind sich die Gutachter weiter darin, dass die langjährige Therapie am zu erwartenden Verhalten des Beschwerdeführers nichts geändert hat (vorn E. 4.1.1, 5.1.2), ebenso wenig daran, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in einer Opferrolle sieht, seine Verantwortung rechtfertigt und externalisiert und nur begrenzt die Perspektive anderer übernehmen und in Bezug auf das eigene Verhalten berücksichtigen kann (vorn E. 4.1, 5.1.1). Aufgrund seiner anhaltenden Weigerung, sich einer deliktorientierten Behandlung zu unterziehen, was auch ohne Schuldanerkennung der Anlasstat möglich wäre, ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (vorn E. 4.3). Fehl geht daher der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, indem sie eine bedingte Entlassung von Vollzugslockerungen abhängig mache, solche aber gerade verweigere (vorn E. 4.3.3). Die Legalprognose des Beschwerdeführers bleibt damit erheblich belastet.

5.5 Ob das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nur auf die diagnostizierte Pädophilie oder auch auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Massgebend ist, dass es – nach übereinstimmender Meinung der Gutachter – an der Einsicht des Beschwerdeführers in seine risikobehaftete Einstellung zur von ihm bevorzugten Kindergruppe fehlt und eine Veränderung nicht absehbar ist. Es fällt zudem auf, dass der private Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung anhand des Verhaltens des Beschwerdeführers vorwiegend in der Haft beurteilte (vorn E. 5.1.4), während das Gutachten F teilweise das (frühere) strafbare, aber auch das aktuelle Verhalten und die Eindrücke aus der Abklärung in die Anwendung der Prognoseinstrumente einfliessen lässt. Das Gutachten E erkennt allerdings auch die Opferrolle, welche der Beschwerdeführer einnimmt; im Widerspruch dazu wird ein "übersteigertes Selbstwertgefühl" (Item im PCL-R) verneint, obwohl das Einnehmen einer Opferrolle unter dieses Item fällt (vorn E. 5.1.1, 5.1.3). Insgesamt ist die Beurteilung im Gutachten F demnach umfassender abgestützt. Dazu trägt im Übrigen auch der Umstand bei, dass der private Gutachter nicht über sämtliche Akten verfügte (vgl. vorn E. 5.2).

5.6 Allerdings ist der private Gutachter der Meinung, die vom Gutachter F angewandten Prognoseinstrumente enthielten ab einem Alter von 70 Jahre keine statistischen Daten mehr, und ab 70 Jahren sei auch bei Pädophilen die praktizierte Sexualität eher die Ausnahme (vorn E. 5.1.4). Auch das Bundesgericht ging schon davon aus, das Alter könne als protektiver Faktor etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend bedeutsamer werden und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalten, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen seien (BGr, 4. Dezember 2015, 6B_424/2015, E. 3.7). Dies gilt allerdings nicht absolut, insbesondere dann nicht, wenn sich ein Gutachten vertieft mit dem Faktor Alter auseinandersetzt (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.5; vgl. BGr, 19. Juli 2013, 6B_109/2013, E. 4.1.2). Das Gutachten F liess das Alter des Beschwerdeführers keinesfalls unberücksichtigt, was allerdings nicht für eine günstige Kriminalprognose reichte (vorn E. 4.1.2). Auch das private Gutachten E relativiert den Einfluss des Alters auf die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer, weil er seine Opfer ohne Gewalt verführt oder bedrängt habe (vorn E. 5.1.5). Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers eine prozentgenaue Bezifferung des Rückfallrisikos im Vergleich zur je nach Prognoseinstrument untersuchten Tätergruppe nicht mehr ohne Weiteres möglich ist. Da aber Prognoseinstrumente nur Hilfsmittel zur Erarbeitung einer Legalprognose darstellen (vorn E. 2.5), ist es die zentrale Aufgabe des Gutachters, eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher individuellen Fallelemente über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse über den individuellen Einzelfall zu liefern (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 2.2.6). Diese Vorgaben erfüllt das Gutachten F überzeugend, ohne dass das private Gutachten diese Ausführungen infrage stellen könnte.

5.7 Beide Gutachten gehen sodann davon aus, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nur unter Etablierung eines belastbaren Risikomanagements überhaupt denkbar wäre (vorn E. 4.1.2, 5.1.6). Soweit das Privatgutachten der Therapeutin des Beschwerdeführers mit der monatlichen Berichterstattungspflicht eine aktive kontrollierende Rolle zuweist (vorn E. 5.1.6), ist allerdings zweifelhaft, ob das genügt. Einerseits fehlen der Therapeutin die nötigen Fachkenntnisse (vorn E. 4.3). Anderseits ist aufgrund ihrer Nähe zum Beschwerdeführer fraglich, ob sie ein eventuelles Risiko zu erkennen und insbesondere entsprechend zu reagieren vermöchte (vorn E. 5.1.6). Hinzu kommt, worauf die Oberstaatsanwaltschaft hinweist, dass der Beschwerdeführer computermässig sehr versiert ist und damit nicht nur pornographische Bilder herunterladen, sondern im Geheimen – Chatrooms, Darknet – Aktivitäten gerade im Hinblick auf den Aufbau einer Beziehung zu vorpubertären Knaben unternehmen könnte, die kaum kontrollierbar wären (vorn E. 3.4). Ausserdem ist der Einsatz von Electronic Monitoring gesetzlich für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3–12 Monaten, nicht aber für zwei Jahre oder für den Vollzug schwerer Delikte vorgesehen (Art. 79b Abs. 1 StGB; VGr, 23. März 2020, VB.2019.00726, E. 3.1, 3.2.3). Ausserdem müsste der Betroffene neben anderem einer geregelten Arbeit oder Beschäftigung nachgehen (vgl. JUWE, Strafen & Vollzug, Electronic Monitoring, www.zh.ch, besucht am 24. November 2020). Selbst die Anwendung eines Electronic Monitoring könnte jedoch den ihm zugedachten Zweck nicht oder nur unzureichend erfüllen, zeigt es lediglich an, wo sich jemand aufhält, aber nicht mit wem. Ferner erfolgt die Überwachung wegen des hohen Aufwands kaum je in Echtzeit, sondern werden die Aufenthalte erst am nächsten Tag abgerufen, was ein unmittelbares Eingreifen erschwert.

5.8 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer der Verwahrung als mittlerweile unverhältnismässig lang. Er ist zwar nicht seit 20 Jahren, sondern seit Mai 2005 in der Verwahrung, aber schon weit länger in Haft. Für die Frage, ob eine Massnahme aufzuheben ist, muss sein Interesse an einer bedingten Entlassung dem Schutzbedürfnis möglicher Opfer vorgehen (vorn E. 2.4). In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wonach seine bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten nicht besonders schwer wogen (vorn E 3.2), führten doch unter anderem Oral- und Analverkehr des Beschwerdeführers mit präpubertären Knaben als massive Eingriffe in deren sexuelle Unversehrtheit zu seiner Verurteilung. Mit Bezug auf das Knüpfen von Kontakten zu minderjährigen vorpubertären Knaben mit Ziel auf eine enge Beziehung zu ihnen ist das Rückfallrisiko hoch (vorn E. 4.1.3) und nicht mit einer baldigen Veränderung zu rechnen. Nachdem das vom privaten Gutachter vorgeschlagene belastbare Risikomanagement eine künftige Tat des Beschwerdeführers kaum zu verhindern vermöchte und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich als nicht absprachefähig erweist (vorn E. 5.3, 5.7), könnte die Rückfallgefahr auch mit geeigneten Vorkehrungen im Sinn von Art. 64a Abs. 1 StGB nicht derart reduziert werden, dass die Verübung einer Straftat nicht mehr als wahrscheinlich erscheint (vgl. dazu BGr, 19. Juli 2013, 6B_109/2013, E. 4.4.7). Entsprechend ist der Schutz der Opfer gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der bedingten Entlassung noch immer höher zu gewichten (vorn E. 2.4 in fine). Es läge am Beschwerdeführer, dies zu ändern.

6.  

6.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Für diesen Fall verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 VRG).

6.3 Vorliegend ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, der sich seit Jahren im Verwahrungsvollzug befindet. Die Begehren des Beschwerdeführers erwiesen sich überwiegend nicht als aussichtslos. Ausserdem ist dem Verfahren eine gewisse Komplexität – gerade etwa im Hinblick auf die Würdigung der Gutachten – nicht abzusprechen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren ist.

6.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers legte seine Abrechnung vom 26. November 2020 für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein. Allerdings brachte er einen Stundenansatz von Fr. 300.- und Fr. 280.- zur Anwendung. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR); § 3 AnwGebV sieht dafür einen Stundenansatz von Fr. 220.- vor. Der Aufwand von 13,5 Stunden erscheint angesichts der Komplexität des Verfahrens angemessen; ergänzend ist für die Durchsicht des verwaltungsgerichtlichen Entscheids eine Stunde einzusetzen. Dies ergibt für insgesamt 14,5 Stunden einen Betrag von Fr. 3'190.-; hinzu kommen Kosten für Kopien (Fr. 155.-) und Porto (Fr. 36.20). Zum Total von Fr. 3'381.20 sind 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 260.35) hinzuzuzählen, womit sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'641.55 beläuft. Schliesslich ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    305.--     Zustellkosten,
Fr. 1'805.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

 

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

 

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

6.    Rechtsanwalt lic.  iur. B wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'641.55 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 260.35) entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

 

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

 

8.    Mitteilung an …