{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00166_2020-12-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220860&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "abda0476594a235ffe79a65b66dd69bb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.12.2020  VB.2020.00166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.12.2020  VB.2020.00166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.12.2020  VB.2020.00166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Es ist zutreffend, dass der Rechtsmittelweg im Kanton Z\u00fcrich in Angelegenheiten wie der vorliegenden mehr Zeit als die vom EGMR festgelegten 3-4 Monate beanspruchen kann. Es obliegt aber nicht dem Verwaltungsgericht, von den gesetzlich vorgesehenen Zust\u00e4ndigkeiten abzuweichen und nach Gutd\u00fcnken ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht zu bestimmen, das \u00fcber die bedingte Entlassung zu entscheiden h\u00e4tte. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber \u00fcberlassen, sich um eine gesetzliche Regelung zu k\u00fcmmern, die den Vorgaben des EGMR gen\u00fcgen kann (E. 1.1.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. F\u00fcr die Frage der beantragten Entsch\u00e4digung w\u00e4re das Verwaltungsgericht nicht zust\u00e4ndig (E. 1.2). Es ist keine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren (E. 1.3). Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichte Gutachten entgegen dessen Ansicht zu Recht als Privatgutachten bezeichnet und ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigt (E. 1.4). Das eingereichte Privatgutachten ist nicht geeignet, das sechs Jahre alte amtliche Gutachten in wesentlichen Aspekten infrage zu stellen, zumal beide Gutachten davon ausgehen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die entsprechenden Coping-Strategien fehlen, um Kontakten mit der von ihm bevorzugten Kindergruppe aus dem Weg zu gehen oder diese auf h\u00f6chstens fl\u00fcchtige Begegnungen zu begrenzen, die langj\u00e4hrige Therapie am zu erwartenden Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers nichts ge\u00e4ndert hat und die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers erheblich belastet ist. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdef\u00fchrers hat keinen entscheidenden Einfluss auf dessen R\u00fcckfallgefahr (E. 4.1-5.7). Die Verwahrung ist immer noch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.8). Gutheissung der Gesuche des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:21:44", "Checksum": "89fc5aa549a642081031b1c5892c0157"}