{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00168_2020-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220496&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "35dfce985a85422222e396f6e01b338f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Lieferung von Unterrichtsmobiliar: Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Vergabestelle hat den Vertrag mit der Mitbeteiligten zwar zul\u00e4ssigerweise bereits abgeschlossen und eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdef\u00fchrerin ist mithin nicht mehr m\u00f6glich. Dies \u00e4ndert jedoch nichts an deren Legitimation, zumal die Submissionsbeschwerde auch daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverf\u00fcgung feststellen zu lassen. Auch gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngem\u00e4ss mitenthalten (E. 2). Die Vergabebeh\u00f6rde verf\u00fcgt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil dar\u00fcber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich g\u00fcnstigste sei, \u00fcber einen erheblichen Beurteilungsspielraum. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein (E. 3). Die geltend gemachte h\u00f6here Bewertung des Angebote der Beschwerdef\u00fchrerin im Zuschlagskriterium \"Serviceorganisation\" w\u00fcrde nicht zu einer Rangverschiebung f\u00fchren (E. 4). Die unterschiedliche Punktevergabe im Zuschlagskriterium \"Qualit\u00e4t des Anbieters\" ist nicht zu beanstanden (E. 5). Eine lineare Bewertung ist nach der geltenden Praxis zwar nur im Preiskriterium Pflicht, macht aber grunds\u00e4tzlich auch bei den Qualit\u00e4tskriterien  Sinn und erweist sich als zul\u00e4ssig. Die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin zur Bewertung der Angebote bez\u00fcglich des Zuschlagskriteriums \"Qualit\u00e4t der Produkte\" sind im Wesentlichen unbegr\u00fcndet (E. 6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:24:34", "Checksum": "fdce623111ee2e11d2716e2fd2cfc02d"}