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Geschäftsnummer: VB.2020.00169  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe.

Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz. Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (E. 2.1). Der Strafbefehl sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin belegen, dass der Eintrag im Einwohnerregister der Stadt Zürich im fraglichen Zeitpunkt nicht der Realität entsprach, da sie bereits im Juni 2014 aus ihrer Wohnung in Zürich ausgezogen war und ihren dortigen Lebensmittelpunkt aufgegeben hatte. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher, obwohl ihr Unterstützungswohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich lag und sie nicht mehr zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet (E. 3.4). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (E. 4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
DAUERNDER VERBLEIB
EINWOHNERREGISTER
RÜCKERSTATTUNG
STRAFBEFEHL
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZKANTON
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 lit. a SHG
Art. 4 Abs. I ZUG
Art. 9 Abs. I ZUG
Art. 12 Abs. I ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00169

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt E, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde von Januar 2012 bis November 2015 zusammen mit ihrem Ehemann durch die Sozialen Dienste der Stadt E mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 23. Dezember 2015 wurde A verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2014 [recte 2015] zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 22'924.40 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. Januar 2016 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt E (SEK) und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung. Sodann beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Entscheid vom 3. November 2016 hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission die Einsprache teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Sie reduzierte die Rückerstattungspflicht auf Fr. 20'595.-. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 8. Dezember 2016 "Einsprache" bei der SEK, welche diese [als Rekurs] zuständigkeitshalber dem Bezirksrat C weiterleitete. A beantragte sinngemäss den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Hierauf erhob A am 4. März 2020 (Postaufgabe am 6. März 2020) "Einsprache" beim Bezirksrat C, welcher die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Sie beantragte der Sache nach die Reduktion der Rückerstattungsforderung in dem Umfang, als die Vorinstanzen von einem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich ausgegangen seien, überdies wird die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beanstandet.

Der Bezirksrat C verwies in seinem Überweisungsschreiben vom 11. März 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2020 wurde einstweilen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen. Die Sozialbehörde der Stadt E beantragte am 16. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Unbestrittenermassen war bereits vor Vorinstanz der grösste Teil der Rückerstattungsforderung unbestritten geblieben, hauptsächlich streitig war jener Anteil der Rückforderung, welcher sich aufgrund der Annahme eines ausserkantonalen Wohnsitzes ergab. Angesichts des diesbezüglichen Streitwerts von Fr. 11'513.90 fällt der Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde kann auf die Ausführungen der Präsidialverfügung vom 31. März 2020 verwiesen werden. Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben als rechtzeitig erfolgt zu behandeln. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG]). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Abs. 2).

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00186, E. 3.3).

2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 – ohne dies der Beschwerdegegnerin gemeldet zu haben – nicht mehr im Kanton Zürich wohnhaft war und damit unrechtmässig von der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe bezog. Die Beschwerdeführerin gibt an, die Vermutung, sie sei vor dem 30. November 2015 nach F gezogen, sei rechtswidrig. Sie sei bis zum 30. November 2015 in E gemeldet gewesen und habe auch einen Mietvertrag für eine Wohnung in der Stadt E gehabt.

3.  

3.1 Die Sozialbehörde hat gemäss § 7 VRG und § 27 SHV den Sachverhalt bzw. die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen umfassend abzuklären. Die behördliche Untersuchungspflicht wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Zudem obliegt der hilfesuchenden Person auch nach § 28 SHV eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts (vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2).

3.2 Einer korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung zu (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über Sachverhalte, die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.). Dies gilt auch in Verfahren, die der Überprüfung einer bereits gesprochenen Sozialhilfeleistung dienen und daher zu einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen führen können (vgl. VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683, E. 2). Das Gleiche hat auch zu gelten, wo es um die nachträgliche Überprüfung geht, ob bereits ausgerichtete Sozialhilfeleistungen zurückzufordern sind. Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).

Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast) also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.

3.3 Liegen für unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass vorschreiben. Ist aus Umständen, die der Sozialbehörde bekannt sind, nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger zu viel Sozialhilfe bezog, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Gelingt es dem Sozialhilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die Vermutungsbasis zu widerlegen, ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich als Vermutungsfolge ergibt (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8; 5. November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; Plüss, VRG Kommentar, § 7 N. 140).

3.4 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt gemäss Art. 9 Abs. 2 ZUG derjenige der polizeilichen Abmeldung. Der Eintrag im Einwohnerregister stellt im Sozialhilferecht ein gewichtiges Indiz dar (vgl. auch VGr, 17. Oktober 2018, VB.2018.00068, E. 4). Die Beschwerdeführerin war bis November 2015 in E gemeldet. Allerdings wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Bindung an ein Strafurteil zu Ungunsten des strafrechtlich verurteilten Sozialhilfeempfängers grundsätzlich bejaht, da es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar ist, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 12. November 2015 des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 schuldig gesprochen, da sie es unterliess, der Beschwerdegegnerin anzugeben, dass sie sich im Jahr 2013 oder 2014 faktisch getrennt und ihren Lebensmittelpunkt und ihre Wohnverhältnisse in den Kanton H verlegt hatte. In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im letzten Jahr [2014] im Juni von der D-Strasse [E] ausgezogen. Sie wisse, dass sie sich hätte abmelden und in F anmelden sollen. Sie könne sich aber im Moment nicht abmelden, da der Mietvertrag auf beide [auf sie und den damaligen Ehemann] laute und er sich nicht darum kümmere. Er wolle in der Wohnung bleiben. Der Strafbefehl sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin belegen, dass der Eintrag im Einwohnerregister der Stadt E im fraglichen Zeitpunkt nicht der Realität entsprach, da die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2014 aus ihrer Wohnung in E ausgezogen war und ihren dortigen Lebensmittelpunkt aufgegeben hatte. Dies entgegen der Aussage gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin Ende Mai 2015, als die Beschwerdeführerin noch angab, bei ihrem damaligen Ehemann zu wohnen. Allerdings gab die Beschwerdeführerin bereits im April 2014 wohl versehentlich gegenüber der Sachbearbeiterin an: Frau G [die zuständige Sachbearbeiterin] wisse nichts davon, dass sie und ihr Ehemann getrennt lebten. Angaben zu den veränderten Wohnverhältnissen machte sie indessen auch damals nicht. Es ist aufgrund des Vorstehenden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2014 nicht mehr in E wohnte. Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Sie hat es daher unterlassen, die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass sich ihr Unterstützungswohnsitz nicht mehr in E und auch nicht mehr im Kanton Zürich befand und hat damit ihre Meldepflichten verletzt.

Aufgrund des Strafbefehls vom 12. November 2015 sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der Staatsanwaltschaft ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Eintrag im Einwohnerregister ihren Lebensmittelpunkt bereits im Juli 2014 nicht mehr in E gehabt hatte und es unterlassen habe, dies der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher, obwohl ihr Unterstützungswohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich lag und sie nicht mehr zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Die Rückerstattung für den Zeitraum Juli 2014 bis November 2015 erfolgt somit zu Recht.

 

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte im Verfahren vor der SEK die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und rügt die Verweigerung desselben.

4.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGer, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2). Die Interessen der Beschwerdeführerin sind aufgrund des Streitwerts zwar in schwerwiegender Weise betroffen (vgl. BGer, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.3), es stellen sich jedoch keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr ging es im Verfahren vor der SEK um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, indem sie zu belegen hatte, woher die strittigen Geldmittel stammten und wie sie verwendet wurden sowie wo sie zwischen Juli 2014 und November 2015 ihren Lebensmittelpunkt hatte. Demgemäss kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die SEK das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zulässigerweise abgewiesen hat. In gleicher Weise war auch eine Verbeiständung im Rekursverfahren nicht erforderlich, zumal hier – wie die Vorinstanz zu Recht betont – nur noch ein kleiner Teil der Rückforderung streitig war. Aus denselben Gründen wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch vorliegend abzuweisen, sollte die Beschwerdeführerin mit der "Erneuerung" ihres Antrags eine solche auch für das Beschwerdeverfahren verlangen wollen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …