{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.06.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00169_25-06-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220356&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "836128c6268e1665ec84e9de897c38c9"}, "Num": [" VB.2020.00169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener Sozialhilfe. Die Unterst\u00fctzung der Schweizer B\u00fcrger obliegt dem Wohnkanton. Der Bed\u00fcrftige hat seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufh\u00e4lt. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterst\u00fctzungswohnsitz. Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (E. 2.1). Der Strafbefehl sowie die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin belegen, dass der Eintrag im Einwohnerregister der Stadt Z\u00fcrich im fraglichen Zeitpunkt nicht der Realit\u00e4t entsprach, da sie bereits im Juni 2014 aus ihrer Wohnung in Z\u00fcrich ausgezogen war und ihren dortigen Lebensmittelpunkt aufgegeben hatte. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdef\u00fchrerin daher, obwohl ihr Unterst\u00fctzungswohnsitz nicht mehr im Kanton Z\u00fcrich lag und sie nicht mehr zur Unterst\u00fctzung der Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtet gewesen war, wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet (E. 3.4). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeist\u00e4ndung regelm\u00e4ssig nur mit Zur\u00fcckhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls m\u00fcssen besondere rechtliche oder tats\u00e4chliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern verm\u00f6chte (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:03", "Checksum": "c7adb54b99e882a171e4b2ef3f447a72"}