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Geschäftsnummer: VB.2020.00170  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.07.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.01.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Einsatz als Vikar


[Einsatz als Vikar trotz rechtskräftigem Ausschluss (vgl. VB.2018.00349)] Der Beschwerdeführer ist von allen Vikariaten an der Zürcher Volksschule ausgeschlossen. Die Verfügung des Volksschulamts vom 24. April 2017 ist nicht missverständlich (E. 4.2 f.). Da der Beschwerdeführer im November 2019 17 Lektionen unterrichtet hat, steht ihm gestützt auf Art. 320 Abs. 2 OR (analog) ein Lohn dafür zu. Der Zinsanspruch auf diesen Lohn ist ebenfalls ausgewiesen (E. 4.4). Die vom Volksschulamt verfügte Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB ist als blosses Zwangsmittel nicht anfechtbar (E. 5). Gegenstandslosigkeit UP. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABORDNUNG
UNGEHORSAM GEGEN AMTLICHE VERFÜGUNGEN
VIKARIAT
Rechtsnormen:
§ 25 LPG 412.31
Art. 320 Abs. 2 OR
Art. 292 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00170

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einsatz als Vikar,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A verfügt seit Februar 1998 über ein Mittelschullehrdiplom im Fach Geografie, seit Juli 2009 über ein Diplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I in den Fächern Geografie, Mathematik und Biologie sowie seit März 2011 über ein Diplom für das höhere Lehramt in den Handelsfächern. Nachdem er ab Mai 2005 regelmässig an der Zürcher Volksschule vikarisiert hatte, verfügte das Volksschulamt aufgrund negativer Rückmeldungen zu seinen Einsätzen am 24. April 2017, dass A bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule eingesetzt und sein Profil auf der Stellenbörse des Volksschulamts dauerhaft gesperrt werde. Der dagegen erhobene Rekurs an die Bildungsdirektion blieb erfolglos; das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 3. Oktober 2018 die dagegen erhobene Beschwerde von A ab (VB.2018.00349), was in der Folge auch das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2019 tat (8C_763/2018).

B. Nachdem das Volksschulamt von der Schulleiterin der Schule B im Schulkreis C der Stadt Zürich erfahren hatte, dass A dort vom 5. bis 7. November 2019 die Stellvertretung für eine abwesende Lehrperson übernommen hatte, wurde Letzterem mit Schreiben vom 11. November 2019 eine Frist zur Stellungnahme bezüglich Missachtung des rechtskräftigen Entscheids des Volksschulamts vom 24. April 2017 eingeräumt und ihm mitgeteilt, dass für diesen Einsatz kein Lohn ausgerichtet werden würde. Nach Eingang der Stellungnahme von A lehnte das Volksschulamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 dessen Antrag ab, es sei eine Vikariatsabordnung zu erteilen (Dispositiv-Ziff. I); für die von ihm geleisteten Lektionen erfolge keine Lohnzahlung (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem untersagte das Volksschulamt A die Annahme von Vikariaten an der Zürcher Volksschule bis auf Weiteres und unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (Dispositiv-Ziff. III).

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 13. Januar 2020 an die Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 3. März 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Eingaben vom 13. März 2020 sowie vom 17. März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 3. März 2020 sei aufzuheben, ihm sei für das Vikariat vom 5. bis 7. November 2019 der Lohn zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Januar 2020 zu bezahlen, es sei die Strafandrohung nach Art. 292 StGB aufzuheben und es sei ihm "eine Entschädigung wegen Verweigerung der Lohnzahlung (…) von mindestens 3 Monatslöhnen zu gewähren". Ausserdem beantragte A, es sei das Volksschulamt anzuweisen, "[s]ein Profil dauerhaft und ohne Einschränkungen – mindestens aber für Dauerstellen – freizuschalten". In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im bei der Bildungsdirektion pendenten Verfahren bezüglich "missbräuchliche Kündigung in D" und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; ausserdem sei ihm eine "Umtriebsentschädigung von 775 Franken nach § 17 Absatz 2 VRG" zuzusprechen. Als "dringende vorsorgliche Massnahmen" beantragte A ausserdem, das Volksschulamt sei zu verpflichten, sein Profil auf der Stellenbörse während der Dauer des Verfahrens zu entsperren bzw. – falls das nicht möglich sein sollte – sein Profil auf der Stellenbörse für den Mail-Service für Dauerstellen zu entsperren.

Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 21. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020 die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu äusserte sich A am 28. Mai 2020. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2020 wurde das Volksschulamt aufgefordert, dem Verwaltungsgericht sämtliche sich bei ihm befindlichen Akten zum Verfahren VB.2018.00349 sowie insbesondere die Verfügung von 24. April 2017 einzureichen; dieser Aufforderung kam das Volksschulamt am 1. Juli 2020 nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. E. 5.2).

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens "bis zum Entscheid im pendenten Verfahren R 2019-0212 bei der Bildungsdirektion Zürich (missbräuchliche Kündigung in D)". Da vorliegend über die Konsequenzen einer vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2019 (8C_763/2018) für rechtmässig befundenen Verfügung des Beschwerdegegners zu entscheiden ist, ist nicht ersichtlich, weshalb der Verfahrensausgang von demjenigen im Verfahren vor der Bildungsdirektion abhängig sein oder von diesem beeinflusst werden soll. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dazu eingereichten Belege vermögen nichts daran zu ändern, zumal das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 2018 auf die Vorkommnisse in D einging und diese in seine Beurteilung miteinbezog (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 5.2.4 [nicht publiziert]). Somit ist eine Sistierung nicht zweckmässig und dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinn von "dringende[n] vorsorgliche[n] Massnahmen" die (vollständige) Entsperrung seines Profils auf der Stellenbörse des Beschwerdegegners, zumindest "für den Mail-Service für Dauerstellen". Darauf zielt auch sein Rechtsbegehren Ziff. 5 ab. Zur Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2018, wo in E. 7.2 erwogen wird, der Beschwerdeführer könne "als Interessent für 'Dauerstellen' auch künftig in der 'Stellenbörse Regelschulen' des Beschwerdegegners eingetragen bleiben und den kostenlosen Mail-Service nutzen".

3.2 In seiner Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner diesbezüglich aus, was folgt: "[D]ie Suche nach Dauerstellen und Vikariaten erfolgt im Stellenportal (…) über das gleiche Bewerberprofil. Es ist technisch deshalb nicht möglich, ein Bewerberprofil nur für die Suche nach Dauerstellen freizuschalten". Dies wurde dem Beschwerdeführer auch bereits mit E-Mails vom 22. und 23. August 2019 mitgeteilt.

3.3 Die der Sperrung zugrunde liegende Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Volksschulamts vom 24. April 2017 hält fest, dass das Profil des Beschwerdeführers auf der Stellenbörse des Volksschulsamtes dauerhaft gesperrt werde. Weder aus der Begründung noch aus dem Dispositiv der Verfügung ergibt sich, dass die Stellenbörse technisch in Dauerstellen und Vikariate bzw. Stellvertretungen getrennt oder der E-Mail-Service auf eine dieser beiden Stellenarten beschränkt werden könnte. Die vorzitierte Erwägung des Verwaltungsgerichts stellte somit auf einen unvollständig erstellen Sachverhalt ab. Daraus kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermögen das Dispositiv der Verfügung vom 24. April 2017 nicht abzuändern, zumal das Gericht die damalige Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner das Profil des Beschwerdeführers auf der Stellenbörse offenbar kurzzeitig wieder entsperrte, woraufhin dieser sich sowohl für Dauerstellen als auch für Stellvertretungen für den E-Mail-Service anmeldete. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch ohne Profil ungehinderten Zugriff auf die Stellenbörse und kann sich somit auf dort ausgeschriebene Dauerstellen bewerben. Insgesamt ist somit das Rechtsbegehren Ziff. 5 abzuweisen und war dem entsprechenden Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht stattzugeben.

4.  

4.1 Gemäss § 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach Möglichkeit Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Das Volksschulamt ist gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent (vgl. auch BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 2). Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten. Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]).

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – die Verfügung vom 24. April 2017 durch die von ihm "erduldete Sperrzeit von 6 Monaten" nicht "hinfällig" geworden ist. Wenn das Bundesgericht erwog, es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich später wieder um eine Zulassung zum Vikariat zu bemühen (BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 4.5), so bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf einer gewissen Zeit und ohne diesbezüglich weitere Schritte zu unternehmen, wieder vom Beschwerdegegner als Vikar eingesetzt werden würde. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer dafür nachzuweisen, dass er nunmehr in der Lage ist, die Qualitätsanforderungen an einen Vikar in der Zürcher Volksschule zu erfüllen und zu einem funktionierenden Schulbetrieb beitragen zu können (vgl. Art. 116 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]; § 50 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00737, E. 2.2). In diesem Fall könnte der Beschwerdegegner auf seine Verfügung vom 24. April 2017 zurückkommen; darauf wurde der Beschwerdeführer denn auch bereits ausdrücklich hingewiesen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder durch einzelne (kommunale) Vikariatseinsätze noch den daraus resultierenden Lohn eine Aufhebung der Verfügung angenommen werden kann. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Kontext auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, verfängt er damit nicht (vgl. dazu und zu den Strukturmerkmalen des Vertrauensschutzes Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 N. 10 ff.).

4.3  

4.3.1 Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. April 2017 lautet wie folgt: "A, geb. …, wird bis auf weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule eingesetzt." Darauf gestützt gingen sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz davon aus, dass sich dieses "Verbot" bzw. dieser "Ausschluss" sowohl auf kommunale wie auch auf kantonale Vikariate bezieht.

4.3.2 Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Verfügung vom 24. April 2017 sei für ihn "nicht ganz klar betreffend kommunale Vikariate", so dringt er damit nicht durch. Wie er selbst ausführt, "war und ist [die Verfügung] (…) in diesem Punkt unklar, wenn auch die zum Dispositiv führenden Ausführungen miteinbezogen werden". Die Dispositiv-Ziff. I der Verfügung vom 24. April 2017 erweist sich dagegen als klar. Von diesem Verständnis ging sodann auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es erwog, der "Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar erweist sich (…) als verhältnismässig (…)" (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 7.3 [nicht publiziert]). Dieses Urteil wurde sodann vom Bundesgericht geschützt; auch darin ist vom "Ausschluss von künftigen Vikariatseinsätzen" (BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 4.3 f.) die Rede. Eine Ausnahme betreffend kommunaler Vikariate lässt sich somit weder aus der Verfügung vom 24. April 2017 noch aus den diesbezüglichen Urteilen des Verwaltungs- bzw. des Bundesgerichts ableiten. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine "[u]nklare Ausgangsverfügung" berufen. Hinzu kommt, dass auch Sinn und Zweck des Ausschlusses, insbesondere die Vermeidung erneuter Beeinträchtigungen des Schulbetriebs durch den Beschwerdeführer (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 7.1 [nicht publiziert]), einzig darauf schliessen lassen, dass von der Verfügung vom 24. April 2017 alle Vikariatseinsätze erfasst werden, unabhängig von deren Dauer.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das "faktische Berufsverbot" gemäss der Verfügung vom 24. April 2017 richtet und vorbringt, "dass weder eine genügende Rechtsgrundlage vorliegt, welche einen unbefristeten Ausschluss von Vikariatseinsätzen rechtfertigen würde, noch wurden die entsprechenden Grundlagen sachlich eindeutig geprüft", so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sämtliche Rechtsmittel gegen diese Verfügung bereits ausgeschöpft hat und Letztere (auch) vom Bundesgericht für rechtmässig erachtet wurde. Im vorliegenden Verfahren kann er sich deshalb nicht mehr dagegen zur Wehr setzen.

4.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer untersagt war und auch weiterhin untersagt ist, an der Zürcher Volksschule zu vikarisieren. Dabei ist unerheblich, wie lange das Vikariat dauert und über wen die Anstellung im konkreten Fall erfolgt.

4.4  

4.4.1 Es bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit der Entlöhnung für den Einsatz vom 5. bis 7. November 2019 verhält. Für die Ausstellung der entsprechenden Vikariatsabordnung und die Zustellung eines Rapportformulars ist der Beschwerdegegner zuständig (vgl. vorn, E. 4.1). Letzterer verweigerte dies und die Lohnzahlung, da der Beschwerdeführer im Wissen um das bestehende Verbot eine Vikariatstätigkeit ausgeübt habe und deshalb nicht mit einer Lohnzahlung habe rechnen können.

4.4.2 Der Beschwerdeführer hat an den drei genannten Tagen insgesamt 17 Lektionen erteilt, was vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt wird. Es käme somit die Annahme eines faktischen Dienstverhältnisses im Sinn von Art. 320 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) (analog) in Betracht (vgl. VGr, 15. Mai 2019, VB.2018.00567, E. 3.1.1 ff. [nicht publiziert], auch zum Folgenden). Diese Bestimmung sieht für den (privatrechtlichen) Arbeitsvertrag vor, dass ein solcher auch dann als abgeschlossen gilt, wenn ein Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Somit kann ein Arbeitsvertrag entstehen, selbst wenn die Parteien dies eigentlich gar nicht gewollt haben (BGr, 4. Februar 2000, 4C.346/1999 [= Pra 89/2000 Nr. 138], E. 2). Die Bestimmungen des Obligationenrechts finden ausserhalb des Privatrechts keine direkte Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze insoweit abzustellen, als sich die Regelung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist (BGE 105 Ia 207 E. 2c; vgl. BGr, 3. April 2014, 8C_22/2014, E. 6.2 – 2. Mai 2013, 9C_90/2013, E. 4.1.1; zum Ganzen Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht: Das Heranziehen ergänzend anwendbarer Normen, besonders des Obligationenrechts, ZBl 105/2004, S. 617 ff., 625 ff.). Schliesslich ist bei Fehlen sachdienlicher Bestimmungen im öffentlichen Recht die Berufung auf ähnliche Regeln des Privatrechts zulässig, welche analog und als ergänzendes Recht angewendet werden. Angesichts der Unterschiede in der Ausgestaltung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse können obligationenrechtliche Bestimmungen jedoch nicht unbesehen ins öffentliche Recht übertragen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 248 ff.).

4.4.3 Wie aufgezeigt, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er an der Zürcher Volksschule nicht als Vikar tätig sein darf. Seine unzutreffende Rechtsauffassung diesbezüglich ändert daran nichts. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Schulleiterin seinen Ausschluss von Vikariaten an der Zürcher Volksschule offenbar verschwiegen hatte; seine diesbezüglichen Vorbringen, er habe Letztere über die "Vikariatssperre" informiert und diese hätte ihn trotzdem angestellt, wirken wenig glaubhaft. Es gilt aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an drei Tagen Unterricht erteilt hat und dass diese Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Demnach kann es nicht angehen, die erteilten Lektionen nicht abzugelten. In Anbetracht der gesamten Umstände ist dem Beschwerdeführer demnach für die vom 5. bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen Lohn zu bezahlen. Des Weiteren ist sein Zinsanspruch ausgewiesen, zumal er den Lohn auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragte (vgl. § 29a Abs. 2 VRG; BGE 143 II 37 E. 5.2.1; VGr, 22. Februar 2017, VB.2016.00516, E. 6.2). Die Beschwerde ist in diesen Punkten gutzuheissen.

Nach dem Gesagten ist unerheblich, ob der Unterricht des Beschwerdeführers während des hier strittigen Einsatzes als "gut" eingeschätzt wurde; auf die Befragung der Eltern von E als Zeugen kann deshalb verzichtet werden.

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner hat seine Verfügung vom 12. Dezember 2019 mit der Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verbunden. Die Androhung einer Bestrafung im Sinne der genannten Bestimmung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie rechtfertigt sich nur, wenn eine gewisse Gefahr besteht, dass den Anordnungen in der Verfügung nicht nachgekommen wird und in diesem Fall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wobei an diesen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (zum Ganzen Tschannen/Zimmerli/Müller, § 35 N. 63 ff.; Christof Riedo/Barbara Boner, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2019, Art. 292 StGB N. 57 ff.).

5.2 Die blosse Androhung eines Zwangsmittels, welche inhaltlich nichts Neues regelt – hier die Androhung, den Verfügungsadressaten bei Nichtbefolgung einer rechtskräftigen Verfügung deswegen zur Anzeige zu bringen –, ist nicht anfechtbar (so ausdrücklich § 31 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGE 88 I 260 E. 2, 97 IV 68 E. 2; vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 54 ff. und N. 80 ff.; zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00803, E. 3.3). Die Strafandrohung wegen Ungehorsams dient im Ergebnis dem Vollzug der rechtskräftig bestätigten Verfügung vom 24. April 2017 und ist deshalb nicht anfechtbar. Auf den Antrag auf Aufhebung der Strafandrohung ist deshalb nicht einzutreten; auf den entsprechenden Antrag hätte somit auch die Vorinstanz nicht eintreten dürfen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die rechtskräftige Verfügung vom 24. April 2017 verstiess, indem er an der Zürcher Volksschule Vikariatseinsätze wahrnahm. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweist sich demnach als zulässig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich auch im vorliegenden Verfahren uneinsichtig zeigt und weiterhin darauf beharrt, der Ausschluss von Vikariaten an der Zürcher Volksschule sei unzulässig. Was der Beschwerdeführer gegen die Ungehorsamsstrafe vorbringt, verfängt sodann nicht; insbesondere wird er mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe "nicht zweimal für die gleichen Fehler bestraft".

6.  

Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung von "mindestens 3 Monatslöhnen", wobei er sich auf Genugtuung wegen "beschämend[en], persönlichkeitsverletzend[en] und asozial[en]" Verhaltens des Beschwerdegegners beruft. Entgegen seinen Ausführungen hat er jedoch weder unter diesem noch unter einem anderen Titel Anspruch auf eine Entschädigung. Das kantonale Personalrecht sieht eine Entschädigung nur für den Fall von missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigungen vor (vgl. § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10] in Verbindung mit § 2 LPG). Vorliegend ist aber keine Kündigung strittig, was der Beschwerdeführer auch zu Recht nicht behauptet.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Volksschulamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die vom 5. bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen im Schulkreis Zürich-C, Schule B, den Lohn zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen.

8.  

Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. VGr, 3. September 2014, VB.2014.00354, E. 8.1 – 31. Juli 2013, VB.2013.00180, E. 3.2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos. Ausserdem hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf die beantragte "Umtriebsentschädigung von 775 Franken nach § 17 Absatz 2 VRG".

9.  

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. März 2020 und Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Volksschulamts vom 12. Dezember 2019 werden aufgehoben.

       Das Volksschulamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die vom 5. November bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen im Schulkreis Zürich-C, Schule B, den Lohn zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7.    Mitteilung an …