{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00173_2020-06-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220351&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d65e3690d88174f19517c825d123d524"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.06.2020  VB.2020.00173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.06.2020  VB.2020.00173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.06.2020  VB.2020.00173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung einer Fertiggarage. \u00d6ffentlicher Weg. Abstandsvorschriften. Fehlen Baulinien f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Strassen und Pl\u00e4tze sowie f\u00fcr \u00f6ffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht n\u00f6tig, so haben oberirdische Geb\u00e4ude einen Abstand von 3,5 m gegen\u00fcber Wegen einzuhalten (E. 3.1.1). Bei der W\u00fcrdigung, ob ein Weg als \u00f6ffentlich oder privat zu gelten hat, kommt es nicht auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse, sondern auf dessen Erschliessungsfunktion bzw. Zweckbestimmung an. Hat der Weg die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt, gilt er - sofern er mehreren Grundst\u00fccken dient - als \u00f6ffentlich, da diesfalls von einem unbestimmten Benutzerkreis auszugehen ist. Nicht \u00f6ffentlich ist ein Weg, dem eine rein grundst\u00fccksinterne Funktion zukommt oder zu dessen Ben\u00fctzung die \u00d6ffentlichkeit nicht befugt ist (E. 3.1.2 ff.). Beim Ausdruck \"\u00f6ffentlicher Weg\" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Konkretisierung den kommunalen Beh\u00f6rden ein Ermessensspielraum zukommt; sie d\u00fcrfen jedoch nicht grundlos von den in Lehre und Praxis entwickelten Grunds\u00e4tzen abweichen (E. 3.2). Der fragliche Weg dient mit Blick auf die Zugangsnormalien nicht der notwendigen Erschliessung der Grundst\u00fccke (E. 3.3.3). Zweck der Abstandsvorschriften bei \u00f6ffentlichen Wegen ist es, die Wohnhygiene und Verkehrssicherheit zu gew\u00e4hrleisten, da auf \u00f6ffentlichen Wegen von einem gewissen Verkehrsvolumen auszugehen ist. Dies spielt vorliegend nur eine untergeordnete Rolle, da es sich bei der als \"privat\" bezeichneten Zugangsfl\u00e4che aus Verbundsteinen, die einzig zu den beiden Garageneinfahrten f\u00fchrt, offensichtlich nicht um einen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmten bzw. einem unbestimmten Benutzerkreis offenstehenden Durchgang handelt (E. 3.3.4). Die Vorinstanzen bewegten sich bei der Qualifikation des Wegs als privat im Rahmen ihres Ermessensspielraums (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:25:05", "Checksum": "b1f90c1ca04ec948ebe91639899ad3d6"}