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VB.2020.00174
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
Nr. 3–6 gesetzlich vertreten durch Nr. 1und 2, alle vertreten durch lic. iur. G, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1979, reiste am 13. Mai 2002 von Bangladesch in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. 2003 heiratete er in J die Schweizerin H (geboren 1949). Gestützt auf diese Ehe erhielt er am 11. April 2003 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) erwog am 17. August 2004, dass A die Flüchtlingseigenschaften nicht erfülle und wies das Asylgesuch ab. Von einer Wegweisung aus der Schweiz sah es ab, da A eine Aufenthaltsbewilligung besass. Am 21. Februar 2008 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe zwischen ihm und H wurde am 23. Mai 2009 geschieden. B. 2009 heiratete A in Bangladesch die Landsfrau B (geboren 1987). Aus der Ehe gingen 2010 C und 2011 D hervor. Am 4. November 2015 wurde A das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Seine Ehefrau, B, brachte 2016 in Bangladesch E zur Welt, der wie sein Vater das Schweizer Bürgerrecht erhielt. C. B ersuchte am 2. Dezember 2016 für sich sowie die beiden Kinder C und D um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater A. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2017 ab. Hiergegen erhoben A und B für sich und die gemeinsamen Kinder am 3. April 2017 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Rekurs. Mit Entscheid vom 19. Januar 2018 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Noch während des rechtshängigen Rekursverfahrens wurde A am 4. September 2017 in das Melderegister der Stadt I und am 10. Oktober 2017 in das zentrale spanische Ausländerregister eingetragen. Gleichzeitig blieb er in J mit seiner bisherigen Wohnadresse gemeldet. Am 8. Mai 2018 reiste B mit den gemeinsamen Kindern ebenfalls nach Spanien, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielten, gültig bis 12. August 2023. Am 5. September 2018 kam in I Tochter F zur Welt, die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 ersuchten A und B um Bewilligung des Familiennachzugs für B sowie die beiden gemeinsamen Kinder C und D. Gemäss den Gesuchsunterlagen waren A und B mit den gemeinsamen Kindern bereits am 2. Oktober 2018 nach J in die 2-Zimmerwohnung von A gezogen, die er seit 2003 ununterbrochen mietete. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug ab. II. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2019 erhoben A und B für sich und die gemeinsamen Kinder mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. April 2020. III. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhoben A (Beschwerdeführer 1) und B (Beschwerdeführerin 2) für sich und die gemeinsamen Kinder C (Beschwerdeführerin 3), D (Beschwerdeführer 4), E (Beschwerdeführer 5) und F (Beschwerdeführerin 6) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Ziffern I und II des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11. Februar 2020 seien kostenfällig aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei der Familiennachzug und die Wohnsitznahme in der Schweiz zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Am 22. Juni 2020 meldete das Migrationsamt, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 6 nach Spanien gereist seien und sich der Beschwerdeführer 1 per 31. März 2020 nach Bangladesch abgemeldet habe. Hierauf teilten die Beschwerdeführenden mit, diese Meldung sei ungenau. Der Beschwerdeführer 1 halte sich zusammen mit den Beschwerdeführenden 2 bis 6 ebenfalls in Spanien auf. Sie beabsichtigten, im 4. Quartal 2020 in die Schweiz zurückzukehren. Daher bestehe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). 1.3 Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Ausreise bis zum 14. April 2020 (Dispositiv-Ziffer II). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Belegen haben sich die Beschwerdeführenden 2 bis 6 per 28. Februar 2020 nach Spanien abgemeldet, um dort den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Soweit die Beschwerdeführenden gleichzeitig beantragen, die Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, fehlte es ihnen damit von vornherein an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher im entsprechenden Umfang nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführenden auf die Meldung des Migrationsamts vom 22. Juni 2020 hin sinngemäss mitteilten, trotz Wegzugs nach Spanien an der Beschwerde festhalten zu wollen, ist im Übrigen darauf einzutreten. 2. 2.1 Umstritten ist, ob den Beschwerdeführenden ein Anspruch auf Familiennachzug zusteht. Sie berufen sich hierbei sowohl auf Art. 42 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) als auch auf Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Fällt ein Familiennachzug bei den gleichen Verhältnissen sowohl in den Anwendungsbereich des FZA als auch in jenen von Art. 42 AIG, wäre allenfalls zu prüfen, ob eine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegt (vgl. BGr, 16. Januar 2019, 2C_48/2019, E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, dass sich der Beschwerdeführer 1 in einer freizügigkeitsrechtlichen Rückkehrsituation befand und sie sich daher direkt auf das FZA berufen könnten. Die Vorinstanz verneinte dies. Zugleich erwog sie zusammengefasst, selbst wenn eine freizügigkeitsrechtliche Rückkehrsituation vorliegen würde, erwiese sich die Berufung auf das FZA als rechtsmissbräuchlich, weshalb die daraus fliessenden Ansprüche erloschen seien. 3.2 Ob in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 überhaupt eine freizügigkeitsrechtliche Rückkehrsituation bestand bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers 1 überhaupt von der ratio legis des FZA gedeckt wäre, ist fraglich, kann jedoch offenbleiben. So oder anders sind die Voraussetzungen zur Bewilligung des Familiennachzugs nach FZA nicht erfüllt. Wohl wenden die Beschwerdeführenden zu Recht sinngemäss ein, dass im Anwendungsbereich des FZA keine Pflicht zum Zusammenwohnen bestehe. Ein gemeinsamer Haushalt ist gemäss der Rechtsprechung des EuGH keine Bewilligungsbedingung. Im Bewilligungszeitpunkt muss jedoch eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen (vgl. VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00270, E. 3.2, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Frage, was als angemessene Wohnung gilt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden als solche nicht infrage gestellt werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Aus den Akten geht hervor, dass das Mietverhältnis des Beschwerdeführers 1 vom Vermieter im Dezember 2018 per 31. März 2019 gekündigt und bis zum 30. Juni 2020 erstreckt wurde. Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer 1 aktuell über keine Wohnung mehr bzw. hat er weder für sich noch für die Beschwerdeführenden 2 bis 6 eine (separate) Wohnung gefunden, die den von der Praxis aufgestellten Anforderungen an eine angemessene Wohnung genügen würde (vgl. zu diesem Erfordernis das von der Vorinstanz zitierte Urteil BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2 f.; vgl. auch BGr, 17. April 2018, 2C_739/2017, E. 4.1). Anders als die Beschwerdeführenden behaupten, erscheint unwahrscheinlich, dass sich die Wohnungssuche einfacher gestalten wird, wenn die Beschwerdeführenden 2 bis 4 über Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschwerdeführenden 2 bis 6 bezogen – trotz der bis Ende Juni 2020 verhältnismässig geringen Mietkosten von monatlich Fr. 1'248.- – im Jahr 2019 individuelle Prämienverbilligungen von gesamthaft Fr. 7'068.-. Vor diesem Hintergrund ist wahrscheinlicher, dass es die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 aktuell nicht erlaubt, auf dem Wohnungsmarkt in J eine Wohnung zu finden, die für das Ehepaar sowie die vier Kinder im Alter von zehn, acht, drei und knapp zwei Jahren angemessen erschiene. Wie es sich diesbezüglich konkret verhält, ist jedoch unerheblich. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz aktuell über keine (angemessene) Wohnung(en) verfügen, sind die Voraussetzungen von Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA nicht erfüllt. Damit stellt sich die Frage nach einer allfälligen Inländerdiskriminierung von vornherein nicht und bleibt einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aus Art. 42 Abs. 2 AIG einen Anspruch aus Familiennachzug ableiten können. 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG haben der Ehegatte von Schweizerinnen und Schweizern und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in Spanien über eine bis zum 12. August 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung verfügten, der Wille zur Familiengemeinschaft vorliege und das Familienleben intakt sei. Hiervon kann auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. Wohl steht nicht mit Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer 1 – der gemäss den Akten nur bis und mit Februar 2018 in Spanien einer Erwerbstätigkeit nachging, das Land anfangs Oktober 2018 bereits wieder verliess und bis Mitte März 2020 in der Schweiz weilte – nach wie vor über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, womit grundsätzlich auch fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden 2 bis 4 noch ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in Spanien beanspruchen können. Doch ist aufgrund des bedingten, freizügigkeitsrechtlichen Rückkehrrechts (vgl. Art. 29 Abs. 1 FZA) anzunehmen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG besteht. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sollen die Aufenthaltsbewilligungen in Spanien für die Beschwerdeführenden 2 bis 4 jedoch einzig zum Zweck beschafft worden sein, die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG zu umgehen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden 1 und 2 gesamthaft betrachtet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG darstelle, weshalb die Ansprüche von Art. 42 Abs. 2 AIG erloschen seien. 4.2 4.2.1 Rechtsprechungsgemäss stehen Aufenthaltsansprüche nach dem AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt das Verbot des Rechtsmissbrauchs der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1; 131 I 166 E. 6.1; 128 II 145 E. 2.2; zum Ganzen insbesondere: BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4; vgl. auch BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4). Das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit der gesetzlichen Norm stehen, objektiv aber eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. eines redlichen und sachgerechten Verhaltens bilden (BGr, 7. Januar 2014, 2C_1171/2013, E. 3.1, mit Hinweis). Praxisgemäss erscheint nur stossendes, zweckwidriges Verhalten rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot erfasst werden. Das Rechtsmissbrauchsverbot ist im Anwendungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes auf seinen Kernbereich zu beschränken – d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen oder eine Bewilligung zu erschleichen (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.2.1; 15. März 2016, 2C_153/2015, E. 5.3; 17. März 2010, 2C_606/2009, E. 2.4.1). Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten beispielsweise vorliegen, wenn der Wille zur Gemeinschaft fehlt und die formelle Familienbande ausschliesslich (noch) dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen (vgl. zur sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe von vielen: BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.1; 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.1; vgl. auch BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4 f., betreffend den freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Familiennachzug einer 20 Jahre alten Tochter [… Staatsangehörige] zu ihrem aufenthaltsberechtigten Vater [… Staatsbürger]), wenn beim Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen ein wichtiger persönlicher Grund in rechtsmissbräuchlicher Absicht herbeigeführt worden ist (vgl. BGE 136 II 497 E. 4.2; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.2.1; 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 3.2; 17. März 2010, 2C_606/2009, E. 2.4.1) oder wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG durch die Behauptung umgangen werden wollen, das Familienleben habe nicht im Zeitpunkt der Verheiratung, sondern erst später begonnen, und damit der Versuch unternommen wird, den Beginn des Fristenlaufs (Art. 47 Abs. 3 AIG) hinauszuschieben (vgl. BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 3.1 und 3.4, wobei die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch tatsächlich vorlag, nicht geprüft werden musste). 4.2.2 Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen (14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4, mit Hinweisen). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise vorliegen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen; dann wird von den betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um ein rechtskonformes Verhalten zu machen (vgl. betreffend Ausländerrechtsehe von vielen: BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 4.4; 25. September 2017, 2C_279/2017, E. 3.1; VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00615, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, den Akten könnten weder Machenschaften noch eine Behördentäuschung entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv bemüht, in Spanien den Lebensunterhalt für seine Familie bestreiten zu können. Sie hätten das Familienleben (auf legale Weise) in Spanien leben wollen. Sinngemäss stellen sie sich damit auf den Standpunkt, dass der Rechtsmissbrauch nicht nachgewiesen sei. Zu prüfen ist, wie es sich damit verhält. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz den Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht rechtsgenügend begründet habe, kann ihnen jedoch von vornherein nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte über etwas mehr als zwei Seiten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (unter entsprechenden Aktenverweisen) ausführlich und nachvollziehbar aus, weshalb sie von einem Rechtsmissbrauch im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG ausging. Sie begründete ihren Entscheid derart, dass die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden diesen ohne Weiteres sachgerecht anfechten konnten. Auf die lediglich pauschale und oberflächlich gehaltene Rüge der Beschwerdeführenden ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. vorne, E. 1.2). 4.4 4.4.1 Sinn und Zweck von Art. 42 AIG ist der Familiennachzug von Angehörigen, die einen Aufenthalt geltend machen oder haben, welcher der Intention des Freizügigkeitsabkommens entspricht. Zutreffend ist, dass die Ausübung von Freizügigkeitsrechten grundsätzlich nicht von Absichten abhängig ist, aus denen sie ausgeübt werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-109/01 vom 23. September 2003 Akrich Rn. 55.f). Jedoch wird vorausgesetzt, dass das Freizügigkeitsrecht zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (Urteil EuGH 53/81 vom 23. März 1982 Levin, Rn. 20–23; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4). Die Grundidee des FZA ist der Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit im EU-Raum und die Gewährleistung der hierzu nötigen Mobilität. Nicht im Sinn der Gesetzgebung ist jedoch, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen bedingungslos zuzulassen (zum Ganzen auch: VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Massnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Ausnutzung des Unionsrechts zu verhindern, sofern sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (Urteile EuGH C-167/01 vom 30. September 2003 Inspire Rn. 136; C-186/10 vom 21. Juli 2011 Oguz, Rn 25; C-58/13 und C-59/13 vom 17. Juli 2014 Torresi, Rn 42–45). 4.4.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer 1, nachdem er sich in I angemeldet hatte, weiterhin an seiner bisherigen Wohnadresse in J gemeldet. Aufgrund der von ihm gegenüber den Steuer- sowie Sozialversicherungsbehörden in J gemachten Angaben ging die Vorinstanz sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 seine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer in der Schweiz nicht vor Ende 2017 aufgegeben und bis dahin zumindest zeitweise auch in seiner ungekündigten Wohnung in J gelebt habe. Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass zwar ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit der "L" mit Arbeitsbeginn per 4. Dezember 2017 sowie Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 vorliegen würden, jedoch keine Kontoauszüge beigebracht worden seien, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer 1 den bescheinigten Lohn tatsächlich erhalten habe. Schliesslich seien für die darauffolgenden Monate März bis September 2018 keine Nachweise für eine in Spanien ausgeübte Erwerbstätigkeit ersichtlich. Die Bestätigung des spanischen Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom 27. Februar 2018 belege lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitpunkt seit rund vier Monaten im spanischen Sozialversicherungssystem registriert gewesen sei. Insgesamt sei die tatsächliche Ausübung einer Arbeitstätigkeit nicht ersichtlich. Auch aufgrund der zeitlichen Abläufe müsse im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass ein verfahrensangepasstes Verhalten des Beschwerdeführers 1 vorliege. Die Geltendmachung des landesrechtlichen Nachzugsanspruchs von Art. 42 Abs. 2 AIG erweise sich als rechtsmissbräuchlich und sei nicht zu schützen. 4.4.3 Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzen sich die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden nicht substanziiert auseinander (vgl. vorne, E. 1.2). Insbesondere bestreiten sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz nie abgemeldet hatte und das Mietverhältnis seiner bisherigen Wohnung in J während seines (angeblichen) Erwerbsaufenthalts in Spanien fortdauerte. Diese Umstände widerlegen die Behauptung des Beschwerdeführers 1, dass er in Spanien arbeiten bzw. einen neuen Lebensmittelpunkt begründen wollte, zumal er als Schweizer Bürger auch dann noch jederzeit in die Schweiz hätte zurückkehren können, wenn er den Mietvertrag betreffend seine Wohnung in J vor seinem Wegzug gekündigt hätte. Wenn es den Beschwerdeführenden tatsächlich darum ging, das Familienleben legal in einem FZA-Staat leben zu können, ist nicht nachvollziehbar, dass sie dies nicht in einem Land wie Deutschland oder Österreich versuchten, wo es für den Beschwerdeführer 1 zweifelsohne leichter gewesen wäre, sich sprachlich, wirtschaftlich und sozial rasch zu integrieren. Die Beschwerdeführenden wenden gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine Erwerbstätigkeit in Spanien (wenn überhaupt) nur für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 belegt sei, sodann nichts ein. Wohl bringen sie vor, anfangs habe ein Familienmitglied, das in Spanien lebe, dem Beschwerdeführer 1 bei der Arbeits- und Wohnungssuche helfen können. Sie legen jedoch nicht dar, wie sich diese Hilfe konkret gestaltete. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Inhaber des Unternehmens "L", K, um den Verwandten des Beschwerdeführers 1 handelt und dieser dem Beschwerdeführer 1 gefälligkeitshalber einen Arbeitsvertrag ausstellte sowie drei Lohnzahlungen bescheinigte. Belege dafür, dass der Beschwerdeführer 1 die mit den Lohnabrechnungen für Dezember 2017 bis Februar 2018 bescheinigten Lohnzahlungen tatsächlich erhielt, brachten sie jedenfalls auch dann nicht bei, nachdem die Vorinstanz die Lohnzahlungen infrage gestellt hatte. Trotz der Hinweise der Vorinstanzen, dass entsprechende Belege fehlen würden, reichten sie auch keine anderen Belege ein, um ihre Behauptungen zu plausibilisieren (z. B. Kündigung des Arbeitsvertrags, weitere Lohnbescheinigungen sowie Kontoauszüge des Beschwerdeführers 1, aus welchen die entsprechenden Zahlungseingänge ersichtlich sind, allenfalls Steuererklärung pro 2018). Der eingereichte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 war von den Parteien nicht unterzeichnet worden. Wohl ist das Verwaltungsgericht mit den nach spanischem Arbeitsvertragsrecht geltenden Formvorschriften nicht vertraut, doch würde es zusätzlich für die Echtheit des Vertrags sprechen, wenn er gegenseitig unterzeichnet worden wäre. Gemäss den Angaben im Arbeitsvertrag handelt es sich beim angeblichen Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1 in I sodann um ein Unternehmen, das in der Textilbranche tätig ist. Zur Funktion des Beschwerdeführers 1, die er dort – als selbständig erwerbender Taxifahrer – hätte erfüllen können, lassen sich dem Arbeitsvertrag keine Angaben entnehmen; dies obschon das Dokument hierfür eigens einen entsprechenden Lückentext enthält. Welche Tätigkeit er tatsächlich ausgeübt haben will, ist demnach unbekannt. Wann, von welcher Seite und aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Dass sich der Beschwerdeführer 1 um eine Anschlusslösung bemüht und ernsthaft nach einer neuen Anstellung gesucht hätte, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Lage bzw. der sehr schlechten Arbeitsmarktsituation in Spanien im Herbst 2018 entschieden, den Lebensmittelpunkt wieder in die Schweiz zu verschieben, erscheint sodann als Schutzbehauptung. Wohl ist die Arbeitsmarktlage in Spanien im europaweiten Vergleich schlecht. Sie war im Herbst 2018 aber gleichwohl besser als ein knappes Jahr davor, als der Beschwerdeführer 1 in Spanien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben will, um dort die Familienzusammenführung zu ermöglichen (vgl. <https://ec.europa.eu/social/home.jsp?langId=de>, Europäische Kommission > Beschäftigung, Soziales und Integration > Politikfelder und Tätigkeiten > Analysen, Evaluierung, Folgenabschätzung > Beschäftigung und Sozialanalyse > Quartalsbericht über die Beschäftigungssituation und die soziale Lage in der EU > Frühere Ausgaben > Quarterly Review Autumn 2016, October 2017, September 2018, March 2019 [zuletzt besucht am: 11. Juni 2020]). Zuletzt behaupteten die Beschwerdeführenden, die sich aktuell wieder in Spanien aufhalten, der Beschwerdeführer 1 könne dort mit Hilfe seines Onkels und einem kleinen Einkommen die Lebenshaltungskosten für seine Familie knapp bestreiten. Das erwähnte Einkommen wird jedoch nicht weiter konkretisiert und auch nicht belegt. Zudem geht aus dem vom Migrationsamt neu eingereichten Beleg hervor, dass sich die Beschwerdeführenden 2 bis 6 an dieselbe Wohnadresse abgemeldet hatten, an welcher sie bereits während ihres vormaligen Aufenthalts in Spanien gewohnt hatten. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführenden während ihres ersten und ihres aktuellen Aufenthalts in Spanien eine eigene Wohnung gemietet hatten bzw. mieten, ist anzunehmen, dass sie vom Onkel des Beschwerdeführers 1 beherbergt wurden bzw. werden. Jedenfalls ist nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer 1 während seines ersten Spanienaufenthalts mit einem Einkommen von lediglich rund € 1'500.- (was am 1. Januar 2018 rund Fr. 1'670.- entsprach, vgl. Währungsrechner der Zürcher Kantonalbank, abrufbar auf: <https://zkb-finance.mdgms.com/tools/calculator/exchangerates/index.html> [zuletzt besucht am 18. Juni 2020]) – neben den übrigen Lebenshaltungskosten der Familie – sowohl seine damalige Wohnung in J als auch eine Zweitwohnung in I bezahlen konnte. Hinsichtlich Chronologie der Ereignisse lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Rückkehr in die Schweiz zehn Monate, nachdem der Beschwerdeführer 1 seine Arbeitstätigkeit in Spanien aufgenommen haben will, erfolgte. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1 – wenn überhaupt – in dieser Zeit lediglich während drei Monaten einer Erwerbstätigkeit nachging und diese nur etwa ein Monat, nachdem der Rekurs der Beschwerdeführenden im ersten Gesuchsverfahren im Januar 2018 abgewiesen worden war, bereits wieder aufgab. Augenfällig ist hierbei, dass der im ersten Gesuchsverfahren am 3. April 2017 erhobene Rekurs auch dann noch nicht zurückgezogen wurde, als sich der – schon damals rechtskundig vertretene – Beschwerdeführer 1 im September 2017 in das Melderegister der Stadt I sowie im Oktober 2017 in das spanische zentrale Ausländerregister hatte eintragen lassen und am 4. Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag erhalten (und angeblich im selben Monat seine Arbeitstätigkeit aufgenommen) hatte. Im Mai 2018 und damit rund vier Monate nach dem abschlägigen Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2018 reisten die Beschwerdeführenden 2 bis 5 in Spanien ein. Was der Beschwerdeführer 1 während dieser Zeit in beruflicher Hinsicht machte, ist unbekannt. Weitere knapp fünf Monate später bzw. rund ein Monat, nachdem die Beschwerdeführerin 6 zur Welt gekommen war, liess sie sich die gesamte Familie in der Schweiz nieder, wo sie die bisherige 2-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers 1 bezogen, und ersuchten erneut um Bewilligung des Familiennachzugs. 4.5 Wenngleich gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Spanien zumindest von Dezember 2017 bis Februar 2018 einer Erwerbstätigkeit nachging, bleiben hinreichende Zweifel daran, dass das Freizügigkeitsrecht überhaupt bzw. dass es zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wurde. In Anbetracht aller Umstände und insbesondere des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit in Spanien, soweit sie als nachgewiesen gelten kann, offensichtlich einzig dem Zweck diente, die Familienzusammenführung in der Schweiz trotz der versäumten Nachzugsfristen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AIG) und ungeachtet des abschlägigen Rekursentscheids vom 19. Januar 2018 doch noch zu ermöglichen. Zu Recht bezog die Vorinstanz die Umstände, die zum Aufenthalt in Spanien führten, mit ein (vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 4.3; BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008, E. 2.5, betreffend einen Anspruch auf Familiennachzug, der aus einem rechtsmissbräuchlich erworbenen Schweizer Bürgerrecht abgeleitet wurde). Denn der Aufenthalt in einem FZA-Staat hat zweckkonform und aus erstrebenswerten Gründen zu erfolgen, um nicht rechtsmissbräuchlich zu sein (VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 4.3, mit Hinweis auf VGr, 18. Januar 2012, VB.2011.613, E. 4.2). Hier war jedoch offensichtlich kein dauerhafter Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat geplant, sondern der Aufenthalt wurde erwirkt, um so die Bestimmungen für den Familiennachzug aus einem Drittstaat zu umgehen. 4.6 Auch wenn die formellen Kriterien von Art. 42 AIG erfüllt sein sollten, ist doch das Verhalten der Beschwerdeführenden gesamthaft nicht schützenswert. Der Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ist demnach erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). 5. 5.1 Da die Beschwerdeführenden 2 bis 4 die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG unstreitig verpasst haben, die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 AIG nicht anwendbar ist und die Voraussetzungen von Art. 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FZA nicht erfüllt sind, kommt nur noch ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen Gründen (Art. 47 Abs. 4 AIG) in Betracht. Nachdem die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit ihrem Entscheid vom 19. Januar 2018 zusammengefasst zum Schluss gelangte, dass keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG erstellt seien, und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ist zu prüfen, ob er in Wiedererwägung zu ziehen ist. 5.2 Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss auf ein neues Gesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nur eingetreten werden, wenn sich die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) seither wesentlich geändert haben oder erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen: BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b; BGr, 28. November 2019 2C_676/2019, E. 4; 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 – je mit weiteren Hinweisen). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird; die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt, die Situation neu zu prüfen (BGr, 18. September 2019, 2C_393/2019, E. 3.2; 21. März 2019, 2C_883/2018, E. 4 mit Hinweisen). 5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit dem letzten, rechtskräftigen Entscheid vom 19. Januar 2018 neue Umstände in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ereignet hätten, die einen nachträglichen Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchten. Wohl erwog die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend, die Situation habe sich (unter anderem) mit der Übersiedlung der Beschwerdeführenden 2 bis 5 nach Spanien sowie der späteren Wohnsitznahme der gesamten Familie in der Schweiz verändert. Sie prüfte in der Folge jedoch nicht, ob die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt sind, sondern eruierte direkt gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung, ob die Beschwerdeführenden 2 bis 4 aus den genannten Bestimmungen einen Anspruch auf Familiennachzug ableiten können. 5.4 Der Gesetzgeber hat im Ausländergesetz bzw. im Ausländer- und Integrationsgesetz ein an Fristen gebundenes Nachzugssystem geschaffen, das grundsätzlich nicht durch eine direkte Anrufung von Art. 13 Abs. 1 bzw. BV Art. 8 EMRK umgangen werden darf (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 5.2; 12. März 2012, 2C_1007/2011, E. 4.6). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die von der Vorinstanz genannten Umstände im Vergleich zum rechtskräftigen Entscheid vom 19. Januar 2018 zu einem anderen Resultat führen könnten. Die Sachlage hat sich seither nicht derart verändert, dass für die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt. Es ist daher nicht nochmal materiell zu prüfen, ob ein nachträglicher Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen können, bleibt die Einschränkung des Anspruchs zulässig (Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; 21. April 202, 2C_35/2020, E. 4.4). 6. 6.1 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 6, die – wie der Beschwerdeführer 5 – das Schweizer Bürgerrecht erhielt, zur Welt kam, nachdem der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsabteilung vom 19. Januar 2018 rechtskräftig geworden war. 6.2 Zunächst ist fraglich, ob mit der Geburt der Beschwerdeführerin 6 und der Tatsache, dass sie das Schweizer Bürgerrecht erhielt, überhaupt ein neuer Umstand vorliegt, der einen Anspruch auf Wiedererwägung im Sinn von Art. 29 BV zu begründen vermöchte. Die Vorinstanz schien hiervon auszugehen. Nachdem aber schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer 5 Schweizer Bürger ist, im Entscheid vom 19. Januar 2018 nicht zur Bewilligung des "umgekehrten" Familiennachzugs aus wichtigen Gründen geführt hatte, kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Geburt der Beschwerdeführerin 6 liesse für sich allein ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen. Selbst wenn dem so wäre, haben sich die Beschwerdeführenden mit der Frage, ob die Verweigerung des nachträglichen bzw. "umgekehrten" Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK (sowie unter den Voraussetzungen von Art. 29 BV) zulässig erscheint, mit keinem Wort auseinandergesetzt. Insbesondere bringen sie keine Elemente vor, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einem anderen als dem von der Vorinstanz festgehaltenen Ergebnis führen könnten (vgl. vorne, E. 1.2). 6.3 Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. 6.4 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind nach wie vor verheiratet und das Familienleben ist unstreitig intakt. Nach Schweizer Recht steht die Beschwerdeführerin 6 damit grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, solange sie minderjährig ist (Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; vgl. zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts: Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG]; Art. 16 Ziff. 1 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern). Wohl handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um die hauptsächliche Bezugsperson der Beschwerdeführerin 6 (sowie ihrer älteren Geschwister), weshalb davon auszugehen ist, dass erstere die faktische Obhut innehat. Als Schweizer Bürgerin kann die Beschwerdeführerin 6 – allenfalls zusammen mit dem Beschwerdeführer 5 – jedoch ohne Weiteres hier bei ihrem Vater bzw. dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bleiben und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren. Dadurch, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 keine Aufenthaltsbewilligungen im (umgekehrten) Familiennachzug erhalten, werden die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin 6 sowie ihr Recht auf Schutz vor Ausweisung mithin nicht tangiert. 6.5 Das private Interesse der Beschwerdeführerin 6, in der Schweiz aufzuwachsen und sich hier ausbilden zu lassen, fällt nach dem Gesagten nicht derart stark ins Gewicht, dass es das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik aufzuwiegen vermöchte (vgl. zur Gewichtung der Kindesinteressen, wenn das Schweizer Kind faktisch gezwungen wäre, mit dem Inhaber der elterlichen Sorge auszuwandern: BGE 136 I 285 E. 5.2; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Vorinstanz ist ausserdem insoweit zu folgen, als aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass die Familie auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen wäre, um den Familienunterhalt zu bewältigen. Dies ist zugunsten des öffentlichen Interessens zusätzlich zu berücksichtigen. Im Ergebnis können die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass seit dem rechtskräftigen Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2018 die Beschwerdeführerin 6 geboren wurde und sogleich das Schweizer Bürgerrecht erhielt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), wobei die minderjährigen Beschwerdeführenden 3 bis 6 praxisgemäss keine Gerichtskosten zu tragen haben, und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chance auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Die Beschwerdeführenden reichen keinerlei aktuellen Belege ein, um ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Wohl befinden sich bei den Akten eine Steuererklärung pro 2017. Aus dieser geht immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer 1 per 31. Dezember 2017 ein Vermögen von Fr. 12'000.- deklarierte und gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im Jahr 2017, im letzten Quartal 2018 sowie im zweiten Quartal 2019 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'700.- erwirtschaftete. Da sich die Beschwerdeführenden aktuell in Spanien aufhalten, kann nicht unbesehen auf dieselben Grundlagen abgestellt werden, wie dies bei einem Aufenthalt in der Schweiz der Fall wäre. Da die Beschwerdeführenden weder zu ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation noch zu den notwendigen Ausgaben in Spanien Angaben machten, lässt sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beurteilen, weshalb es abzuweisen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht: BGr, 16. Juni 2017, 2C_48/2017, E. 2.3 und E. 2.5). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |