{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00175_2020-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220405&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c88e9170bfce21164c05512277d4c80"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2020.00175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2020.00175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2020.00175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | \u00c4nderungsgesuch; Ausnahmebewilligung. Bei Baugesuchen steht es der Bauherrschaft grunds\u00e4tzlich frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere Alternativgesuche oder \u00c4nderungsgesuche einzureichen und sich erst nach der Bewilligung f\u00fcr das eine oder andere Projekt zu entscheiden. Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die f\u00fcr die Beurteilung des Vorhabens n\u00f6tig sind. Anders ausgedr\u00fcckt, ist das Baugesuch in der Weise abzufassen, dass die zust\u00e4ndigen (kantonalen und kommunalen) Baubeh\u00f6rden ein Projekt vollst\u00e4ndig auf seine \u00dcbereinstimmung mit dem massgebenden Recht pr\u00fcfen k\u00f6nnen. Dementsprechend nennen \u00a7 310 Abs. 2 PBG und \u00a7 5 BVV eine Reihe von weiteren Unterlagen, die - ausser den \u00fcblichen Pl\u00e4nen - zus\u00e4tzlich einzureichen sind. Umgekehrt l\u00e4sst sich aus \u00a7 3 Abs. 1 BVV (\"in der Regel\") und \u00a7 16 Abs. 1 BVV die Befugnis der Beh\u00f6rden ableiten, auf Pl\u00e4ne zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind. Die Baubeh\u00f6rden sind nicht berechtigt \u00fcber etwas anderes zu entscheiden, als ihnen mit dem Baugesuch unterbreitet worden ist (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass es sich beim \u00c4nderungsvorschlag nicht um ein offizielles \u00c4nderungsgesuch handelt, war doch insbesondere von der fachkundig vertretenen Beschwerdef\u00fchrerin zu erwarten, dass sie ansonsten den Anforderungen entsprechende Pl\u00e4ne einreichen w\u00fcrde (E. 3.3). Besondere Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahmebewilligung betreffend den Strassenabstand liegen nicht vor (E. 4.3 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:03", "Checksum": "102d2828be2f5da2e0be7c837b50a11c"}