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Geschäftsnummer: VB.2020.00176  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin verlangt die (weitergehende) Verlängerung der Schutzmassnahmen für sich und ihre Tochter.] Seitens des Zwangsmassnahmengerichts sind im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (E. 3.2.2). Weshalb der Haftrichter das Verhalten der Beschwerdeführerin als (verschuldetes) Nichterscheinen taxierte und darauf verzichtete, sie erneut vorzuladen und anzuhören, ist nicht nachvollziehbar (E. 3.2.4). Ohne Anhörung war der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend der Gefährdungslage der Tochter der Parteien vorliegend nur ungenügend abgeklärt und konnte die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und der Tochter nicht ausreichend geprüft werden (E. 3.2.6). Aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht infrage und ist eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin (sowie allenfalls erneut des Beschwerdegegners) und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen unumgänglich (E. 3.2.7). Aufgrund des Verursacherprinzips sind die Verfahrenskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist nicht als mittellos zu betrachten, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (E. 4.3.2.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
MITTELLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERLIEGERPRINZIP
VERURSACHERPRINZIP
VORLADUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 9 Abs. III GSG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00176

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA X,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B, vertreten durch Ra Y,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit August 2017 verheiratet und die Eltern von C (geb. 2018). Seit einigen Monaten leben sie insofern getrennt, als B im Haus seiner Mutter an der D-Strasse 01 in E wohnt, das über eine Einliegerwohnung verfügt, welche ihrerseits von A und C bewohnt wird. Für die Betreuung von C kommen A und B grundsätzlich jeweils zur Hälfte auf.

B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus dem Haus in E, ein Rayonverbot betreffend dieses sowie ein Kontaktverbot zu A und C an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 3. März 2020 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom 28. Februar 2020 angeordneten Schutzmassnahmen. Eventualiter seien der Geltungsbereich der Wegweisung und des Rayonverbots auf die Einlegerwohnung und derjenige des Kontaktverbots auf A zu beschränken. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 03 an. Mit Eingabe vom 4. März 2020 gelangte A ebenfalls an den Haftrichter und beantragte die Verlängerung der sie und C betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, woraufhin das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer 02 anlegte.

B. Am 9. März 2020 hörte der Haftrichter B persönlich an. Mit Urteil vom 11. März 2020 (Geschäftsnummer 03) hob er das C betreffende Kontaktverbot auf. Im Übrigen bestätigte er die von der Kantonspolizei angeordneten und bis 13. März 2020 dauernden Schutzmassnahmen. Die Gerichtskosten nahm er zur Hälfte auf die Staatskasse, während er sie zur anderen Hälfte B auferlegte. Parteientschädigungen sprach er keine zu. Mit Verfügung und Urteil ebenfalls vom 11. März 2020 (Geschäftsnummer 02) wies der Haftrichter sodann das Verlängerungsgesuch von A ab, soweit es sich auf das Kontaktverbot betreffend C bezog. Im Übrigen Umfang verlängerte er die Schutzmassnahmen bis 25. März 2020. Die Gerichtskosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte, den Anteil von A nahm er infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach der Haftrichter wiederum keine zu.

III.  

Am 16. März 2020 gelangte A zusammen mit C mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom 11. März 2020 mit der Geschäftsnummer 02 sowie die Verlängerung sämtlicher von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Februar 2020 angeordneter Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit separaten Eingaben vom 23. März 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei auf Stellungnahmen zur Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Diese erstattete mit Eingabe vom 1. April 2020 die Replik und hielt an ihren Anträgen fest. B nahm dazu am 9. April 2020 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin stellt infrage bzw. bestreitet "mit Nichtwissen", dass der Haftrichter die Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft noch vor seinem Entscheid erhalten und somit auch berücksichtigt habe. Dem angefochtenen Entscheid vom 11. März 2020 und den Akten kann indes entnommen werden, dass der Haftrichter im Zeitpunkt der Entscheidfällung durchaus im Besitz der fraglichen Akten war und sie in seine Beurteilung einfliessen.

3.2  

3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass sie vom Haftrichter nicht angehört worden sei. Zwar habe hierfür keine gesetzliche Pflicht bestanden. Das Gericht habe eine Anhörung aber als notwendig erachtet, ansonsten sie gar nicht vorgeladen worden wäre. Bereits anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im Oktober 2019 sei lediglich der Beschwerdegegner angehört worden. Vorliegend sei (erneut) massgeblich auf dessen Aussagen abgestellt worden, obwohl diese im Widerspruch zu den Akten und den daraus ersichtlichen diversen Vorfällen sowie der konkreten Gefährdung von C stünden.

3.2.2 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Sodann dient die Anhörung auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Bezirksgericht die Verfügung des Haftrichters vom 6. März 2020, womit er die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen zur Anhörung auf den 9. März 2020, 9.00 Uhr, vorlud, am 6. März 2020, 15.47 Uhr, zum Versand per Gerichtsurkunde der Post übergab. Am 9. März 2020, 13.55 Uhr, holte die Beschwerdeführerin die Verfügung persönlich am Postschalter ab, nachdem sie gleichentags um 7.39 Uhr via Postfach entsprechend avisiert worden war. Mit Schreiben vom 6. März 2020, welches am 9. März 2020 beim Bezirksgericht einging, tat der damals noch nicht für das Gewaltschutzverfahren mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Unterstützung für das Verlängerungsbegehren kund und ersuchte um Anhörung nicht nur des Beschwerdegegners, sondern auch der Beschwerdeführerin, sollte es zu Anhörungen kommen. Mit Schreiben vom 9. März 2020 verwies die Beschwerdeführerin auf ein am 9. März 2020 geführtes Telefongespräch mit dem Bezirksgericht und bat dieses um einen weiteren Termin für eine Anhörung. Im Entscheid des Haftrichters vom 11. März 2020 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen wird lediglich angemerkt, die Beschwerdeführerin sei der Anhörung vom 9. März 2020 ferngeblieben.

Bemerkenswert ist sodann die in den Akten des Verfahrens betreffend die gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen befindliche Notiz der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts vom 9. März 2020, wonach ihr das Frauenhaus, wo sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt befunden habe, um 16.05 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, die Beschwerdeführerin habe die Verfügung vom 4. März 2020 aufgrund eines Postumleitungsauftrags erst "heute" und damit zu spät für die angesetzte Anhörung erhalten. Die Gerichtsschreiberin habe daraufhin erklärt, der Entscheid werde nun ohne Anhörung der Beschwerdeführerin ergehen. Dass es sich bei der angesprochenen haftrichterlichen Verfügung tatsächlich um diejenige vom 4. März 2020 handelte, womit die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen (ebenfalls) zur Anhörung am 9. März 2020, 9.00 Uhr, vorgeladen wurde, ist indes nicht möglich. Die Beschwerdeführerin nahm diese Verfügung aufgrund eines bei der Post ausgelösten Nachsendeauftrags nämlich erst am 16. März 2020 in Empfang. Gegenstand des Telefongesprächs zwischen der Gerichtsschreiberin und dem Frauenhaus vom 9. März 2020 kann daher eigentlich nur die Verfügung bzw. Vorladung vom 6. März 2020 im Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen gewesen sein, welche die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, rund zwei Stunden zuvor auf der Post abgeholt hatte.

3.2.4 Der Haftrichter war aus prozessökonomischen Gründen verständlicherweise bestrebt, den Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin anlässlich der Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen und betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen für eine Anhörung (am 9. März 2020) vorzuladen. Während die Vorladung mit Verfügung vom 4. März 2020 im Rahmen des erstgenannten Verfahrens hinsichtlich des angesetzten Termins nicht zu beanstanden ist, ist diejenige im zweitgenannten Verfahren aber als zu kurzfristig zu bezeichnen. Die Verfügung vom 6. März 2020 wurde an ebendiesem Datum, das heisst an einem Freitag und mit Gerichtsurkunde verschickt, weshalb der Haftrichter damit rechnen musste, dass sie der Beschwerdeführerin frühestens am Montag, 9. März 2020, und damit wahrscheinlich auch zu einem Zeitpunkt zugestellt würde, an dem der Termin (9.00 Uhr) bereits verstrichen sein würde (vgl. https://www.post.ch/de/briefe-versenden/dokumenten-und-urkunden/gerichtsurkunden, wonach Gerichtsurkunden dem Empfänger in der Regel am ersten auf den Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt werden). Wie gezeigt, war dies vorliegend denn auch der Fall. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 4. März 2020 auf den 9. März 2020 vorgeladen wurde und die Anhörung für beide Verfahren stattfinden sollte, ändert daran nichts. Einerseits sah der Haftrichter offenbar bewusst von einer Vereinigung der zwei Verfahren ab, weshalb die Vorladung vom 4. März 2020 diejenige vom 6. März 2020 nicht "ersetzte". Andererseits hätte der Haftrichter anhand der Sendungsinformation der Post noch vor dem Versand der Verfügung vom 6. März 2020 erkennen können, dass der Beschwerdeführerin die erste Vorladung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden war. Weshalb der Haftrichter unter diesen Umständen das Verhalten der Beschwerdeführerin als (verschuldetes) Nichterscheinen taxierte und darauf verzichtete, sie erneut vorzuladen und anzuhören, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich darum bat und der Haftrichter seinen Entscheid "erst" am 11. März 2020 – mithin zwei Tage nach dem vorgesehenen Anhörungstermin – fällte und die Frist von § 9 Abs. 1 GSG damals überdies noch nicht abgelaufen war. Von einem unentschuldigten Fernbleiben oder einem bewussten Verzicht auf Anhörung seitens der Beschwerdeführerin kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden.

Zu prüfen bleibt, ob der Haftrichter ausnahmsweise (vorn E. 3.2.2) von einer Anhörung der Beschwerdeführerin absehen konnte.

3.2.5  

3.2.5.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 um ca. 11.45 Uhr in E gedroht habe, dass er sie umbringen werde. Zudem habe er sich gegen ihren ausdrücklichen Willen in ihrer Wohnung aufgehalten und sie tätlich angegangen, indem er seine Hand gegen ihren Hals gedrückt habe, wobei die Beschwerdeführerin aber nicht verletzt worden sei.

3.2.5.2 Gemäss den insoweit übereinstimmenden, im Rahmen der Einvernahmen durch die Polizei bzw. der Anhörung durch den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen der Parteien soll sich am 28. Februar 2020 im Wesentlichen Folgendes abgespielt haben: Gegen Mittag sei der Beschwerdegegner in die Wohnung der Beschwerdeführerin gekommen, um C mitzunehmen, deren Betreuung schon seit längerer Zeit wiederholt Grund für Diskussionen bzw. Unstimmigkeiten gewesen sei. Über das Erscheinen des Beschwerdegegners sei – in Gegenwart von C – ein Streit entbrannt und ein Gerangel entstanden. Infolgedessen seien vor der Tür der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung befindliche Glaswaren auf den Boden gefallen, deren Scherben beiden Parteien Schnittverletzungen an den Füssen verursacht hätten. Anschliessend habe sich die Auseinandersetzung in den vom Beschwerdegegner bewohnten Hausteil bzw. den oberen Stock verlagert. Gemäss der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner ihr dort mit dem Tod gedroht und sie mit beiden Händen am Hals gepackt und für eine oder zwei Sekunden gewürgt haben, sodass sie nicht mehr habe atmen können. Der Beschwerdegegner bestreitet, die Beschwerdegegnerin am Hals gepackt und gewürgt zu haben.

3.2.5.3 Der Haftrichter erwog im Entscheid vom 11. März 2020, die Beschwerdeführerin habe lediglich geltend gemacht, die Auseinandersetzung hätte vor C stattgefunden. Den Akten sei indes nicht zu entnehmen, inwiefern und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner gegenüber C Drohungen ausgesprochen habe bzw. tätlich geworden sein solle. Die Beschwerdeführerin habe dies auch nie behauptet. Da der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben zudem ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter habe, sei ein Fortbestand einer relevanten Gefährdung von C nicht glaubhaft gemacht. Eine Verlängerung des sie betreffenden Kontaktverbots sei damit unverhältnismässig bzw. nicht gerechtfertigt. Sodann würden zwar die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners in Bezug auf den Vorfall vom 28. Februar 2020 nur darin übereinstimmen, dass es zu einem Streit über das gemeinsame Kind gekommen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien aber nicht a priori unglaubhaft, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber tätlich geworden sei. Die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin sei damit überschritten. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei deshalb angezeigt. Unter den vorliegenden Umständen sei jedoch nicht eine Erstreckung von drei Monaten, sondern eine solche von 14 Tagen verhältnismässig.

3.2.5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Ehe sei es verschiedentlich zu Gewaltvorfällen – Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen – seitens des Beschwerdegegners gekommen, namentlich während des gemeinsamen Aufenthalts im Land G Ende 2018 und im Oktober 2019. Die damaligen Vorfälle hätten jeweils Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners zur Folge gehabt. Dieser habe psychische Probleme, die dazu führen würden, dass er in Stresssituationen ihr – der Beschwerdeführerin – gegenüber aggressiv und gewalttätig werde und dabei auch C gefährde. Insofern überzeuge dann auch das Urteil des Haftrichters nicht. C sei am 28. Februar 2020 zum wiederholten Mal dabei gewesen, als der Beschwerdegegner Gewalt gegen sie – die Beschwerdeführerin – ausgeübt habe. So habe der Beschwerdegegner, als er sie im Land G habe schlagen wollen, C getroffen, und C habe auch die im Januar 2020 ausgesprochenen Drohungen und das Verhalten des Beschwerdegegners mitbekommen. Die Gewaltvorfälle träten denn auch meist im Zusammengang mit der Übergabe bzw. dem Streit um das Besuchsrecht und die Obhut über C auf, wofür es noch keine eheschutzrichterliche Regelung gäbe.

3.2.5.5 Der Beschwerdegegner entgegnet dem zusammengefasst, weder sei es in der Ehe zu Gewaltvorfällen gekommen, noch habe er psychische Probleme. C sei ebenfalls nicht gefährdet. Für das Gegenteil würden Nachweise fehlen. Namentlich seien die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Land G nicht belegt, zumal die Beschwerdeführerin die Anzeige damals noch vor einer gerichtlichen Überprüfung wieder zurückgezogen habe. Das wegen Tätlichkeiten aufgrund der Vorwürfe bzw. des angeblichen Vorfalls im Oktober 2019 angehobene Strafverfahren sei eingestellt worden. Schliesslich seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 28. Februar 2020 über weite Teile unglaubhaft, sowohl in Bezug auf die angebliche Drohung als auch das angebliche Würgen.

3.2.6 Wie in vielen vergleichbaren Fällen stehen sich auch hier die Aussagen der Parteien in weiten Teilen diametral entgegen, ohne dass die einen gegenüber den anderen als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können. Schon dieser Umstand lässt eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck in vielen Fällen als nötig erscheinen (vgl. VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 3.2), wobei zu wiederholen ist, dass der Haftrichter sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner hierzu vorgeladen hatte. Eine Anhörung der Gesuchstellerin war vorliegendenfalls denn auch aus zweierlei Gründen unabdingbar. Einerseits waren gegen den Beschwerdegegner auf Initiative der Beschwerdeführerin hin innerhalb des letzten halben Jahres bereits mehrmals Schutzmassnahmen angeordnet worden – im Land G und seitens der Kantonspolizei –, wobei der Haftrichter im zweiten Fall ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung von gegenüber dem Beschwerdegegner angeordneten Schutzmassnahmen zu beurteilen hatte. Nachdem er damals (ebenfalls) auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet hatte und sie deshalb bisher nicht angehört hatte, konnte sich der Haftrichter bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und damit auch der Glaubhaftigkeit hinsichtlich des behaupteten wiederholten Erleidens von häuslicher Gewalt bzw. des neuerlich geltend gemachten Gefährdungsfortbestands nicht auf Erfahrungswerte stützen. Andererseits stellte der Haftrichter in Bezug auf die Gefährdung von C allein auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab, obwohl die Beschwerdeführerin schon in ihrem Verlängerungsgesuch vom 4. März 2020 mindestens sinngemäss geltend gemacht hatte, C sei bei den Auseinandersetzungen bzw. den Gewalttätigkeiten des Beschwerdegegners wiederholt anwesend gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein Kind nicht nur dann selber von häuslicher Gewalt betroffen, wenn es unmittelbar in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Vielmehr kann dies auch dann der Fall sein, wenn die gefährdende Person in Gegenwart des Kindes wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person ausübt, führt dies doch möglicherweise zu einer Traumatisierung des Kindes, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich daher auch die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (statt vieler VGr, 25. November 2019, VB.2019.00697, E. 5.1, mit Hinweisen).

Ohne Anhörung verletzte der Haftrichter das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und war der Sachverhalt hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und damit zusammenhängend der Gefährdungslage von C somit nur ungenügend abgeklärt und konnte die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und von C nicht ausreichend geprüft werden.

3.2.7 Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren kommt aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E. 2.3). Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin (sowie allenfalls erneut des Beschwerdegegners) und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich. Der Haftrichter wird dabei namentlich auch die Gefährdungslage von C erneut zu prüfen haben.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern 2–6 der Verfügung und des Urteils des Haftrichters vom 11. März 2020 (Geschäftsnummer 02) aufzuheben und ist die Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht F zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

4.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht F aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'615.50, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Dem Beschwerdegegner steht demgegenüber mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

4.3  

4.3.1 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.3.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.3.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.3.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über kein Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit. Ebenso unbestrittenermassen hat sie jedoch weder die Miete noch andere Fixkosten grossen Umfangs zu tragen. Dem Auszug aus dem Konto der Beschwerdeführerin bei der H-Bank ist sodann zu entnehmen, dass sie dieses für Konsumausgaben (im Wesentlichen anscheinend Einkäufe von Lebensmitteln) verwendet und sie in den letzten Monaten vom Beschwerdegegner regelmässig Beträge zwischen Fr. 750.- und Fr. 3'250.- ausbezahlt erhielt. Gemäss dem Beschwerdegegner sollen es Fr. 1'750.- monatlich sein. Der Auszug aus dem Konto der Beschwerdeführerin bei der I-Bank weist sodann seit Ende letzten Jahres drei Auszahlungen aus einem Fonds in der Höhe von USD 5'481.75, USD 16'400'76 und USD 2'913.16 aus. Gemäss der Beschwerdeführerin sollen diese Beträge bis 3. März 2020 zwar für die Bezahlung der Anwaltskosten im Eheschutzverfahren und für ihre Reise übers Neujahr 2019 in das Land J verwendet worden und zukünftige Ausschüttungen aus dem Fonds nicht abschätzbar sein. Dessen ungeachtet betrug der Stand des Kontos bei der I-Bank per 31. März 2020 immer noch USD 3'682.22. Angesichts ihrer Unterstützung durch den Beschwerdegegner und den beschränkten Auslagen für den täglichen Bedarf ist die Beschwerdeführerin nicht als mittellos im dargelegten Sinn zu betrachten und ihr zuzumuten, allfällige von der ihr zuzusprechenden Parteientschädigung nicht gedeckte Anwaltskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit diesem Betrag zu begleichen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2–6 der Verfügung und des Urteils des Haftrichters vom 11. März 2020 (Geschäftsnummer 02) aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht F zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 1'730.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht F auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Bezirksgericht F wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'615.50 (Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.    Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …