{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00176_2020-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220136&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2a75dab8471618b26602066f28b066e7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2020  VB.2020.00176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2020  VB.2020.00176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2020  VB.2020.00176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdef\u00fchrerin verlangt die (weitergehende) Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen f\u00fcr sich und ihre Tochter.] Seitens des Zwangsmassnahmengerichts sind im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuh\u00f6ren, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grunds\u00e4tzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungen\u00fcgende haftrichterliche Anh\u00f6rung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzul\u00e4ssig zu erachten, wenn sie zu einer unvollst\u00e4ndigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzul\u00e4ssigen antizipierten Beweisw\u00fcrdigung f\u00fchrt (E. 3.2.2). Weshalb der Haftrichter das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin als (verschuldetes) Nichterscheinen taxierte und darauf verzichtete, sie erneut vorzuladen und anzuh\u00f6ren, ist nicht nachvollziehbar (E. 3.2.4). Ohne Anh\u00f6rung war der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubw\u00fcrdigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin und damit zusammenh\u00e4ngend der Gef\u00e4hrdungslage der Tochter der Parteien vorliegend nur ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt und konnte die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gef\u00e4hrdung der Beschwerdef\u00fchrerin und der Tochter nicht ausreichend gepr\u00fcft werden (E. 3.2.6). Aufgrund der beschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt eine Heilung der Geh\u00f6rsverletzung nicht infrage und ist eine R\u00fcckweisung der Sache an den Haftrichter zwecks m\u00fcndlicher Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin (sowie allenfalls erneut des Beschwerdegegners) und zum Neuentscheid \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen unumg\u00e4nglich (E. 3.2.7). Aufgrund des Verursacherprinzips sind die Verfahrenskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, der Beschwerdef\u00fchrerin eine Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 4.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht als mittellos zu betrachten, weshalb ihr Gesuch um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung abzuweisen ist (E.4.3.2.2).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:25:00", "Checksum": "66d3344614460d774543c8db2f6db122"}