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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00177
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch die Mutter C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Am 4. Juni 2010 wies das damalige Bundesamt für
Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch von C,
einer 1991 geborenen Staatsangehörigen Nigerias, ab und forderte sie und ihren
am 2. September 2008 in der Schweiz geborenen Sohn A zum Verlassen der
Schweiz auf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht zwei Monate später ab (vgl. BVGr, 16. August
2010, E-4794/2010), und auch drei in der gleichen Sache erhobene
Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg (vgl. BVGr, 21. Mai 2013,
E-2499/2013 – 3. Oktober 2016, E-5313/2016 – 3. August 2017,
E-4184/2017). Weiter lehnten das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 24. Januar 2014 und am 31. Januar 2017 je ein
Härtefallgesuch von C ab. Am 22. November 2017 wurden C und A sowie ihr am
8. Mai 2014 geborener Sohn bzw. Halbbruder B nach Nigeria zurückgeführt.
Am 4. Mai 2018 ersuchte A um eine
Einreisebewilligung wegen widerrechtlich verletzter Identität gemäss
Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Sowohl das Migrationsamt wie auch
das SEM verneinten indes ihre Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung. Den
"infolge fehlender Rechtsgrundlage" erlassenen Nichteintretensentscheid
des SEM bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September
2019 (F-7403/2018).
Am 5. Juli 2019 beantragte die Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende dem Migrationsamt des Kantons Zürich die
Erteilung von Einreisebewilligungen für A und B zum Verbleib als Pflegekinder
in der Schweiz. Am 13. August 2019 wurde ein Gesuch um Bewilligung von
deren Aufenthalt in der Schweiz gestellt. Mit Verfügung vom 8. November
2019 wies das Migrationsamt beide Gesuche ab (vgl. zum Ganzen die Erwägungen
zum Sachverhalt in BGr, 16. September 2020, 2C_291/2020).
II.
A und B liessen dagegen bei der Sicherheitsdirektion
rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Februar 2020
abwies (Dispositiv-Ziff. I) und – dem Gesuch von A und B um unentgeltliche
Rechtspflege stattgebend – die Kosten des Rekursverfahrens einstweilen auf die
Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. II); die ebenfalls beantragte
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Dispositiv-Ziff. III) sowie eine
Parteientschädigung wurden ihnen verweigert (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 16. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihnen
"eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Wiederherstellung der
Identität zu erteilen, event. Eine Einreisebewilligung zwecks Abklärung der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; subevent. sei die Streitsache zum
Erlass einer Verfügung betreffend beantragte Wiederherstellung der Identität
der beiden Beschwerdeführer durch Erteilung einer Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanzen zurückzuweisen"; in
prozessualer Hinsicht verlangten sie zudem die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege sowie – "zwecks Ergänzung der Beschwerdeschrift" –
unentgeltlicher Rechtsvertretung.
Mit Präsidialverfügung vom
20. März 2020 wurden A und B zum einen darauf hingewiesen, dass der
Mangel einer lediglich summarisch begründeten Beschwerdeschrift nach der Praxis
keinen Grund für die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bilde, und zum anderen in teilweiser Abweisung ihres
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zum Leisten eines Kostenvorschusses aufgefordert. Diese Verfügung hob das Bundesgericht
mit Urteil vom 16. September 2020 infolge einer erkannten Gehörsverletzung
auf und wies die Angelegenheit "zum Neuentscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung" an das Verwaltungsgericht zurück
(2C_291/2020).
Die Sicherheitsdirektion hatte am 9. April 2020 auf Vernehmlassung
verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführer machen zunächst sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie "nicht über den
gestellten Antrag auf Wiederherstellung der Identität befunden" und ihre
"Ausführungen [hierzu] übergangen" habe.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die
(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden,
ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2,
und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]).
2.3 Die
Beschwerdeführer stützten ihren Rekurs auf Art. 3, 8 und Art. 25 KRK,
Art. 11 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und machten sinngemäss geltend,
dass ihnen die genannten Bestimmungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in
der Schweiz vermittelten, weil sie hier geboren worden und "zentrale
Elemente" ihrer Identität schweizerisch seien; ein eigentlicher Antrag auf
"Wiederherstellung der Identität" wurde indes nicht gestellt. Wenn
sich der Rekursentscheid hierzu nicht näher äussert, ist dies daher nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz fokussierte sich bei der Begründung des
Rekursentscheids vielmehr zu Recht auf die Prüfung einer ermessensweisen
Bewilligungserteilung sowie die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, da diese Bestimmung den Beschwerdeführern
nach der (bisherigen) Rechtsprechung und Lehre als einzige ein hiesiges
Anwesenheitsrecht zu verschaffen vermöchte (dazu sogleich). Die weiteren
rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer blieben sodann nicht etwa
unberücksichtigt, sondern bezüglich des angerufenen Grundrechts auf Schutz der
Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV sowie den von den
Beschwerdeführern "verschiedentlich angeführten Bestimmungen der KRK"
hält der Rekursentscheid zumindest kurz fest, dass sich diese praxisgemäss
nicht als Anspruchsgrundlage heranziehen liessen bzw. sie ihnen keine über die
Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehende eigenständige
Bewilligungsansprüche verschafften. Vor diesem Hintergrund ist der
verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und der Gehörsanspruch
der Beschwerdeführer nicht verletzt.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführer wurden beide in der Schweiz geboren und hielten sich während
neun (Beschwerdeführer 1) bzw. dreieinhalb (Beschwerdeführer 2)
Jahren hier auf, wobei sie nie über einen Aufenthaltstitel verfügten, sondern
hier maximal geduldet wurden. Anfang März 2015 war C das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Beschwerdeführer 1 entzogen und dieser
in der Institution D untergebracht worden, wo er bis zur gemeinsamen Ausreise
lebte. Sein jüngerer Bruder, der Beschwerdeführer 2, verblieb bei der
Mutter unter Fortführung einer bereits zuvor eingerichteten sozialpädagogischen
Familienbegleitung. Nachdem diese Massnahme aufgrund positiver Entwicklungen
der Mutter per Ende August 2017 hatte eingestellt werden können und ein drittes
asylrechtliches Wiedererwägungs- sowie ein zweites ausländerrechtliches
Härtefallgesuch von C abgewiesen worden waren, wurde Letztere am
22. November 2017 gemeinsam mit ihren beiden Kindern, den
Beschwerdeführern, nach Nigeria ausgeschafft. Die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hob in der Folge mit Entscheid vom
17. April 2018 auch die Kindesschutzmassnahmen für den
Beschwerdeführer 1 auf und erteilte der Mutter rückwirkend ab
22. November 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihn; den gegen
diesen Entscheid erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. zum
Ganzen OGr, 5. Juli 2019, PQ190036, und BGr, 7. Februar 2020, 5A_709/2019).
Unter Hinweis auf ihren früheren Aufenthalt in der Schweiz
machen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nunmehr geltend, während
dieser Zeit eine "schweizerische Identität entwickelt" zu haben ("Sie
sprechen schweizerdeutsch [dagegen keine nigerianische Umgangs-, Verkehrs-,
Unterrichts- oder Amtssprache] und haben das ganze bisherige Leben bis zur
Ausschaffung in der Schweiz verbracht"). Ihre Mutter, "welche ihren
Widerwillen gegen die Kultur, Sitten und Werte ihrer Herkunftskultur und -familie
mit ihrer strapazen- und gefahrenreichen Flucht im Asylverfahren
dokumentiert" habe, vermöchte ihnen demgegenüber – so die Beschwerdeführer
weiter – "weder positive Wertschätzung noch Neugierde oder
Lernbereitschaft gegenüber nigerianischer Identität" zu vermitteln. Ihnen
komme deshalb gestützt (insbesondere) auf Art. 8 KRK und Art. 10
Abs. 2 BV ein "Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands" bzw. ihrer einzigen (schweizerischen) Identität zu, was bedinge,
dass ihnen die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz gestattet werde.
3.2 Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, hat das Bundesgericht bereits wiederholt
festgestellt, "dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf die
Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich
durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen" (vgl. BGE 126 II 377
E. 5, 124 II 361 E. 3b; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,
E. 2.3, und 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.3) bzw. die
Konvention jedenfalls "keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,
eigenständigen Bewilligungsansprüche" begründe (vgl. BGE 143 I 21
E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 4.5
– 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4 – 24. April 2019,
2C_904/2018, E. 2.4 – 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3).
Diese – in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 3
KRK entwickelte – Rechtsprechung hat auch für den von den Beschwerdeführern
(zuletzt nur noch) angerufenen Art. 8 KRK zu gelten, zumal bereits
fraglich erscheint, ob die genannte Bestimmung überhaupt unmittelbare Rechte
und Pflichten zu erzeugen vermag (vgl. die die Beschwerdeführer betreffenden
Entscheide BVGr, 5. September 2019, F-7403/2018, E. 7.4, und
23. April 2019, F-15/2019, E. 7.1.3, wo die direkte Anwendbarkeit des
Art. 8 Abs. 2 KRK verneint wird). Ihrem Wortlaut nach hält die Norm
die Vertragsstaaten jedenfalls "nur" dazu an, "das Recht des
Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit,
seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne
rechtswidrige Eingriffe zu behalten" (Abs. 1) und dem Kind
angemessenen Beistand und Schutz zu gewähren, wenn ihm "widerrechtlich einige
oder alle Bestandteile seiner Identität genommen" wurden (Abs. 2);
eine Verpflichtung, illegal anwesenden Kindern, welche bereits im Besitz einer
anderweitigen Staatsangehörigkeit sind, ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen
das Schweizerbürgerrecht oder – wie hier verlangt – einen Aufenthaltstitel
einzuräumen, lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. Stefanie Schmahl,
Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. A.,
Baden-Baden 2017, Art. 7/8 N. 11 ff., insbesondere N. 21;
ferner Sharon Detrick, A Commentary on the United Nations Convention on
the Rights of the Child, The Hague/Boston/London 1999, S. 159 ff.;
BBl 1994 V 1 ff., 29 f., wonach die Schweizer Rechtsordnung den
Anforderungen des Art. 8 KRK entspreche). Etwas anderes lässt sich auch
nicht aus der in der Beschwerde zitierten Literatur ableiten (siehe
insbesondere Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights,
Legislative History of the Convention on the Rights of the Child, Vol. I,
New York/Genf 2007, S. 383 ff.).
Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich in ihrer
Wegweisung ins Heimatland und der Aufhebung der ihnen gegenüber verhängten
Kindesschutzmassnahmen im Übrigen auch kein rechtswidriger Eingriff in ihre
Identität bzw. Bestandteile davon erblicken. Die betreffenden – inzwischen
allesamt in Rechtskraft erwachsenen – Entscheide sind im vorliegenden Verfahren
keiner Überprüfung zu unterziehen, weshalb sich der vor diesem Hintergrund
beantragte Beizug der massgeblichen Akten des Asyl- und des Kindesschutzverfahrens
erübrigt. Es lässt sich aber immerhin festhalten, dass es nicht zutrifft, dass
in deren Rahmen den Interessen insbesondere des Beschwerdeführers 1 keine
Rechnung getragen worden wäre. So legen etwa das Bundesverwaltungs- und das
Obergericht übereinstimmend dar, dass der Knabe auch während seiner
Fremdplatzierung regelmässig Kontakt zur Mutter hatte (an einem
Besuchsnachmittag unter der Woche, an den Wochenenden und in den Ferien),
weshalb davon auszugehen sei, dass er – wie sein Bruder auch – mit der
nigerianischen Kultur vertraut sei, und findet sich weiter betont, dass die
Beschwerdeführer und ihre Mutter in der Heimat nicht nur über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügten, sondern dort auch zahlreichen Einrichtungen und
Organisationen für Familien in ähnlichen Situationen existierten (vgl. statt
vieler BVGr, 3. August 2017, E-4184/2017 mit Hinweisen auf seine früheren
Entscheide, und OGr, 5. Juli 2019, PQ190036).
3.3 Die
Beschwerdeführer können demnach aus der Kinderrechtskonvention keinen über Art. 8
Abs. 1 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt ableiten. Nichts anderes gilt für den Anspruch auf persönliche
Freiheit in Art. 10 Abs. 2 BV, soweit dieser nicht ohnehin bereits
hinter die spezielleren Garantien der Art. 11 und 13 BV zurücktritt (VGr,
11. Juni 2008, VB.2008.00121, E. 2.4; ferner BGE 126 II 377
E. 5 und E. 7).
Was wiederum den Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt,
vermöchten die Beschwerdeführer, welche sich in der Vergangenheit nicht
bewilligt in der Schweiz aufgehalten haben, aus dieser Bestimmung bzw. dem
damit garantierten Recht auf Privatleben von vornherein nur einen
Aufenthaltsanspruch abzuleiten, wenn bei ihnen eine besonders ausgeprägte
Integration vorläge (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1).
Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise doch
erst neun- bzw. dreijährig und verfügen sie in der Schweiz – anders als im
Heimatland – über keine Verwandten. Zwar mag der ältere Beschwerdeführer 1
aufgrund seiner Einschulung und seiner Fremdplatzierung im Zeitpunkt der
Ausreise hierzulande bereits in einem gewissen Mass sozialisiert gewesen sein
(vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2); ausserhalb der
Heimstruktur und der Familie (Mutter und Bruder) dürfte er jedoch noch keine
vertieften sozialen Beziehungen eingegangen sein, zumal er jedenfalls ein Jahr
vor seiner Ausreise noch Mühe bekundet hatte, dem Deutschunterricht in der
Schule zu folgen. Ein Verbleib des Knaben allein in der Schweiz wurde von den
zuständigen Kindesschutzbehörden denn auch "schlicht [als]
unzumutbar" eingestuft, zumal die Beiständin des Beschwerdeführers 1
seine Bindung zur Mutter im Jahr 2018 als sehr stark eingestuft und sich
zuversichtlich gezeigt hatte, dass diese mit den Kindern in ihrer Heimat wieder
Fuss fassen werde (OGr, 5. Juli 2019, PQ190036 mit Hinweisen; ferner BGr,
3. August 2017, E-4184/2017, wonach aufgrund des jungen Alters der
Beschwerdeführer nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne). Der
Beschwerdeführer 2 war bei seiner Ausreise sodann noch vollumfänglich auf
die Mutter und den Bruder fixiert.
4.
4.1 Da die
Beschwerdeführer demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit in
der Schweiz ableiten können und sich ein solcher auch aus dem Landesrecht
(Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 [AIG, SR 142.20]) nicht ergibt, ist die Frage der Erteilung eines
Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und damit im pflichtgemässen Ermessen zu
prüfen. In derartige Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
4.2 Die
(allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung
nach Art. 18–29 AIG sind bei den Beschwerdeführern offensichtlich nicht
gegeben, und an ihrem Gesuch um Zulassung als Pflegekinder nach Art. 30
Abs. 1 lit. c AIG halten Letztere explizit nicht mehr fest. Wie das
Verwaltungsgericht diesbezüglich bereits mit Präsidialverfügung vom 20. März
2020 erwogen hat, bedingte ein Abweichen von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf diese Bestimmung denn auch, dass die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Pflegekinder erfüllt
wären (Art. 33 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]), wovon hier mit Blick auf die
nicht gesicherte Finanzierung der Unterbringung der Beschwerdeführer und die
behördlich bejahte Betreuungsfähigkeit ihrer Mutter nicht auszugehen ist.
Infrage käme demnach einzig die Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung aufgrund der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Wie aufgezeigt, ist die
Beziehung der Beschwerdeführer zur Schweiz jedoch nicht so intensiv, als dass
man von ihnen nicht verlangen könnte, in Nigeria zu verbleiben, zumal sie dort
– anders als in der Schweiz – nebst den Grosseltern auch über weitere Verwandte
verfügen. Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer bei ihrer weiteren Eingliederung
zumindest auf die Hilfe der im Asylverfahren erwähnten "zahlreichen
Organisationen" in der Heimat zurückgreifen, "die sich der
Unterstützung und Betreuung von [Familien…] in ähnlichen Situationen
widmen", was sie offensichtlich in den letzten Jahren auch getan haben.
Entgegen der Beschwerde einer gelungenen Integration in Nigeria nicht
entgegenstehen dürften sodann die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer, ist
doch aufgrund der bloss geringen Deutschkenntnisse der Mutter davon auszugehen,
dass sie mit deren Muttersprache schon von Geburt an vertraut sind. Die
behauptete "existenzielle Gefährdung" der beiden im Heimatland ist
schliesslich ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend machen, der
Beschwerdeführer 1 weise eine Behinderung im Sinn des Übereinkommens über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109)
auf, welcher in Nigeria nicht begegnet werden könne, geht aus den Akten
jedenfalls bloss hervor, dass die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers 1
in einem Sonderschulheim (auch) wegen seines auffälligen Sozialverhaltens im
Kindergarten erfolgte, nicht aber, dass seine Verhaltensauffälligkeiten die
Intensität einer Behinderung angenommen hätten und heute noch nach einer
speziellen Schulungsform verlangten. Gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von anderen Kindern nigerianischer Herkunft erscheinen ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen somit nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt.
4.3 Der Schluss
von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführern auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist
demnach nicht rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Das
betreffende Gesuch ist an dieser Stelle nochmals umfassend neu zu beurteilen,
da das Bundesgericht die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom
20. März 2020, welche das in dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mitenthaltene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen
hatte, aufgehoben hat.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46).
6.2.2
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschwerde nur geringe
Erfolgsaussichten beschieden waren. Die formelle Rüge erwies sich als
unbehelflich, was mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2
BV im vorliegenden Kontext (Anforderungen an die Begründungspflicht der
Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen
dadurch limitiert, dass sich nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichts aus
der Kinderrechtskonvention keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1
EMRK hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ableiten lassen und
dem von den Beschwerdeführern konkret angerufenen Art. 8 KRK auch in der
Lehre keine solche Tragweite zuerkannt wird. Die Frage der Zumutbarkeit der
Ausreise der Beschwerdeführer nach Nigeria sowie der Vereinbarkeit der Rückplatzierung
des Beschwerdeführers 1 zur Mutter mit dem Kindswohl wurden schliesslich
bereits in den diversen vorangegangenen asyl- und zivilrechtlichen Verfahren rechtkräftig
beurteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos,
weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …