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Geschäftsnummer: VB.2020.00177  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführer, 2008 und 2014 in der Schweiz geborene Staatsangehörige Nigerias, mussten das Land im Jahr 2017 nach einem längeren illegalen Aufenthalt gemeinsam mit der Mutter verlassen; vor Verwaltungsgericht verlangen sie, dass ihnen eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks "Wiederherstellung der Identität" nach Art. 8 KRK zu erteilen sei.]

Praxisgemäss begründet die Kinderrechtskonvention keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche; diese – in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 3 KRK entwickelte – Rechtsprechung hat auch für den Art. 8 KRK zu gelten, zumal bereits fraglich erscheint, ob die genannte Bestimmung überhaupt unmittelbare Rechte und Pflichten zu erzeugen vermag. Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich in ihrer Wegweisung ins Heimatland im Übrigen auch kein rechtswidriger Eingriff in ihre Identität bzw. Bestandteile davon erblicken. Was wiederum den Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt, vermochten die Beschwerdeführer, welche sich in der Vergangenheit nicht bewilligt in der Schweiz aufgehalten hatten, aus dieser Bestimmung bzw. dem damit garantierten Recht auf Privatleben von vornherein nur einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, wenn bei ihnen eine besonders ausgeprägte Integration vorläge. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise doch erst neun- bzw. dreijährig und verfügen sie in der Schweiz über keine Verwandten (zum Ganzen E. 3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführern auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist ebenfalls nicht rechtsverletzend (E. 4).

Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit.
Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPLFICHT
KINDERRECHTEKONVENTION
KINDESWOHL
PRIVATLEBEN
RECHT AUF IDENTITÄTFESTSTELLUNG
SCHUTZ DER IDENTITÄT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 96 AIG
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
Art. 8 KRK
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00177

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch die Mutter C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 4. Juni 2010 wies das damalige Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch von C, einer 1991 geborenen Staatsangehörigen Nigerias, ab und forderte sie und ihren am 2. September 2008 in der Schweiz geborenen Sohn A zum Verlassen der Schweiz auf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zwei Monate später ab (vgl. BVGr, 16. August 2010, E-4794/2010), und auch drei in der gleichen Sache erhobene Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg (vgl. BVGr, 21. Mai 2013, E-2499/2013 – 3. Oktober 2016, E-5313/2016 – 3. August 2017, E-4184/2017). Weiter lehnten das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Januar 2014 und am 31. Januar 2017 je ein Härtefallgesuch von C ab. Am 22. November 2017 wurden C und A sowie ihr am 8. Mai 2014 geborener Sohn bzw. Halbbruder B nach Nigeria zurückgeführt.

Am 4. Mai 2018 ersuchte A um eine Einreisebewilligung wegen widerrechtlich verletzter Identität gemäss Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Sowohl das Migrationsamt wie auch das SEM verneinten indes ihre Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung. Den "infolge fehlender Rechtsgrundlage" erlassenen Nichteintretensentscheid des SEM bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2019 (F-7403/2018).

Am 5. Juli 2019 beantragte die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende dem Migrationsamt des Kantons Zürich die Erteilung von Einreisebewilligungen für A und B zum Verbleib als Pflegekinder in der Schweiz. Am 13. August 2019 wurde ein Gesuch um Bewilligung von deren Aufenthalt in der Schweiz gestellt. Mit Verfügung vom 8. November 2019 wies das Migrationsamt beide Gesuche ab (vgl. zum Ganzen die Erwägungen zum Sachverhalt in BGr, 16. September 2020, 2C_291/2020).

II.  

A und B liessen dagegen bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Februar 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und – dem Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege stattgebend – die Kosten des Rekursverfahrens einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. II); die ebenfalls beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Dispositiv-Ziff. III) sowie eine Parteientschädigung wurden ihnen verweigert (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 16. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihnen "eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Wiederherstellung der Identität zu erteilen, event. Eine Einreisebewilligung zwecks Abklärung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; subevent. sei die Streitsache zum Erlass einer Verfügung betreffend beantragte Wiederherstellung der Identität der beiden Beschwerdeführer durch Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanzen zurückzuweisen"; in prozessualer Hinsicht verlangten sie zudem die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowie – "zwecks Ergänzung der Beschwerdeschrift" – unentgeltlicher Rechtsvertretung.

Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2020 wurden A und B zum einen darauf hingewiesen, dass der Mangel einer lediglich summarisch begründeten Beschwerdeschrift nach der Praxis keinen Grund für die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bilde, und zum anderen in teilweiser Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zum Leisten eines Kostenvorschusses aufgefordert. Diese Verfügung hob das Bundesgericht mit Urteil vom 16. September 2020 infolge einer erkannten Gehörsverletzung auf und wies die Angelegenheit "zum Neuentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" an das Verwaltungsgericht zurück (2C_291/2020).

Die Sicherheitsdirektion hatte am 9. April 2020 auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie "nicht über den gestellten Antrag auf Wiederherstellung der Identität befunden" und ihre "Ausführungen [hierzu] übergangen" habe.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]).

2.3 Die Beschwerdeführer stützten ihren Rekurs auf Art. 3, 8 und Art. 25 KRK, Art. 11 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und machten sinngemäss geltend, dass ihnen die genannten Bestimmungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermittelten, weil sie hier geboren worden und "zentrale Elemente" ihrer Identität schweizerisch seien; ein eigentlicher Antrag auf "Wiederherstellung der Identität" wurde indes nicht gestellt. Wenn sich der Rekursentscheid hierzu nicht näher äussert, ist dies daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz fokussierte sich bei der Begründung des Rekursentscheids vielmehr zu Recht auf die Prüfung einer ermessensweisen Bewilligungserteilung sowie die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, da diese Bestimmung den Beschwerdeführern nach der (bisherigen) Rechtsprechung und Lehre als einzige ein hiesiges Anwesenheitsrecht zu verschaffen vermöchte (dazu sogleich). Die weiteren rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer blieben sodann nicht etwa unberücksichtigt, sondern bezüglich des angerufenen Grundrechts auf Schutz der Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV sowie den von den Beschwerdeführern "verschiedentlich angeführten Bestimmungen der KRK" hält der Rekursentscheid zumindest kurz fest, dass sich diese praxisgemäss nicht als Anspruchsgrundlage heranziehen liessen bzw. sie ihnen keine über die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehende eigenständige Bewilligungsansprüche verschafften. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzt.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführer wurden beide in der Schweiz geboren und hielten sich während neun (Beschwerdeführer 1) bzw. dreieinhalb (Beschwerdeführer 2) Jahren hier auf, wobei sie nie über einen Aufenthaltstitel verfügten, sondern hier maximal geduldet wurden. Anfang März 2015 war C das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Beschwerdeführer 1 entzogen und dieser in der Institution D untergebracht worden, wo er bis zur gemeinsamen Ausreise lebte. Sein jüngerer Bruder, der Beschwerdeführer 2, verblieb bei der Mutter unter Fortführung einer bereits zuvor eingerichteten sozialpädagogischen Familienbegleitung. Nachdem diese Massnahme aufgrund positiver Entwicklungen der Mutter per Ende August 2017 hatte eingestellt werden können und ein drittes asylrechtliches Wiedererwägungs- sowie ein zweites ausländerrechtliches Härtefallgesuch von C abgewiesen worden waren, wurde Letztere am 22. November 2017 gemeinsam mit ihren beiden Kindern, den Beschwerdeführern, nach Nigeria ausgeschafft. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hob in der Folge mit Entscheid vom 17. April 2018 auch die Kindesschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer 1 auf und erteilte der Mutter rückwirkend ab 22. November 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihn; den gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. zum Ganzen OGr, 5. Juli 2019, PQ190036, und BGr, 7. Februar 2020, 5A_709/2019).

Unter Hinweis auf ihren früheren Aufenthalt in der Schweiz machen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nunmehr geltend, während dieser Zeit eine "schweizerische Identität entwickelt" zu haben ("Sie sprechen schweizerdeutsch [dagegen keine nigerianische Umgangs-, Verkehrs-, Unterrichts- oder Amtssprache] und haben das ganze bisherige Leben bis zur Ausschaffung in der Schweiz verbracht"). Ihre Mutter, "welche ihren Widerwillen gegen die Kultur, Sitten und Werte ihrer Herkunftskultur und -familie mit ihrer strapazen- und gefahrenreichen Flucht im Asylverfahren dokumentiert" habe, vermöchte ihnen demgegenüber – so die Beschwerdeführer weiter – "weder positive Wertschätzung noch Neugierde oder Lernbereitschaft gegenüber nigerianischer Identität" zu vermitteln. Ihnen komme deshalb gestützt (insbesondere) auf Art. 8 KRK und Art. 10 Abs. 2 BV ein "Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands" bzw. ihrer einzigen (schweizerischen) Identität zu, was bedinge, dass ihnen die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz gestattet werde.

3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, hat das Bundesgericht bereits wiederholt festgestellt, "dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen" (vgl. BGE 126 II 377 E. 5, 124 II 361 E. 3b; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3, und 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.3) bzw. die Konvention jedenfalls "keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche" begründe (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 4.5 – 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4 – 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 2.4 – 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3).

Diese – in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 3 KRK entwickelte – Rechtsprechung hat auch für den von den Beschwerdeführern (zuletzt nur noch) angerufenen Art. 8 KRK zu gelten, zumal bereits fraglich erscheint, ob die genannte Bestimmung überhaupt unmittelbare Rechte und Pflichten zu erzeugen vermag (vgl. die die Beschwerdeführer betreffenden Entscheide BVGr, 5. September 2019, F-7403/2018, E. 7.4, und 23. April 2019, F-15/2019, E. 7.1.3, wo die direkte Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 2 KRK verneint wird). Ihrem Wortlaut nach hält die Norm die Vertragsstaaten jedenfalls "nur" dazu an, "das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten" (Abs. 1) und dem Kind angemessenen Beistand und Schutz zu gewähren, wenn ihm "widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen" wurden (Abs. 2); eine Verpflichtung, illegal anwesenden Kindern, welche bereits im Besitz einer anderweitigen Staatsangehörigkeit sind, ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen das Schweizerbürgerrecht oder – wie hier verlangt – einen Aufenthaltstitel einzuräumen, lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. A., Baden-Baden 2017, Art. 7/8 N. 11 ff., insbesondere N. 21; ferner Sharon Detrick, A Commentary on the United Nations Convention on the Rights of the Child, The Hague/Boston/London 1999, S. 159 ff.; BBl 1994 V 1 ff., 29 f., wonach die Schweizer Rechtsordnung den Anforderungen des Art. 8 KRK entspreche). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der in der Beschwerde zitierten Literatur ableiten (siehe insbesondere Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Legislative History of the Convention on the Rights of the Child, Vol. I, New York/Genf 2007, S. 383 ff.).

Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich in ihrer Wegweisung ins Heimatland und der Aufhebung der ihnen gegenüber verhängten Kindesschutzmassnahmen im Übrigen auch kein rechtswidriger Eingriff in ihre Identität bzw. Bestandteile davon erblicken. Die betreffenden – inzwischen allesamt in Rechtskraft erwachsenen – Entscheide sind im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung zu unterziehen, weshalb sich der vor diesem Hintergrund beantragte Beizug der massgeblichen Akten des Asyl- und des Kindesschutzverfahrens erübrigt. Es lässt sich aber immerhin festhalten, dass es nicht zutrifft, dass in deren Rahmen den Interessen insbesondere des Beschwerdeführers 1 keine Rechnung getragen worden wäre. So legen etwa das Bundesverwaltungs- und das Obergericht übereinstimmend dar, dass der Knabe auch während seiner Fremdplatzierung regelmässig Kontakt zur Mutter hatte (an einem Besuchsnachmittag unter der Woche, an den Wochenenden und in den Ferien), weshalb davon auszugehen sei, dass er – wie sein Bruder auch – mit der nigerianischen Kultur vertraut sei, und findet sich weiter betont, dass die Beschwerdeführer und ihre Mutter in der Heimat nicht nur über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten, sondern dort auch zahlreichen Einrichtungen und Organisationen für Familien in ähnlichen Situationen existierten (vgl. statt vieler BVGr, 3. August 2017, E-4184/2017 mit Hinweisen auf seine früheren Entscheide, und OGr, 5. Juli 2019, PQ190036).

3.3 Die Beschwerdeführer können demnach aus der Kinderrechtskonvention keinen über Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt ableiten. Nichts anderes gilt für den Anspruch auf persönliche Freiheit in Art. 10 Abs. 2 BV, soweit dieser nicht ohnehin bereits hinter die spezielleren Garantien der Art. 11 und 13 BV zurücktritt (VGr, 11. Juni 2008, VB.2008.00121, E. 2.4; ferner BGE 126 II 377 E. 5 und E. 7).

Was wiederum den Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt, vermöchten die Beschwerdeführer, welche sich in der Vergangenheit nicht bewilligt in der Schweiz aufgehalten haben, aus dieser Bestimmung bzw. dem damit garantierten Recht auf Privatleben von vornherein nur einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, wenn bei ihnen eine besonders ausgeprägte Integration vorläge (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise doch erst neun- bzw. dreijährig und verfügen sie in der Schweiz – anders als im Heimatland – über keine Verwandten. Zwar mag der ältere Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Einschulung und seiner Fremdplatzierung im Zeitpunkt der Ausreise hierzulande bereits in einem gewissen Mass sozialisiert gewesen sein (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2); ausserhalb der Heimstruktur und der Familie (Mutter und Bruder) dürfte er jedoch noch keine vertieften sozialen Beziehungen eingegangen sein, zumal er jedenfalls ein Jahr vor seiner Ausreise noch Mühe bekundet hatte, dem Deutschunterricht in der Schule zu folgen. Ein Verbleib des Knaben allein in der Schweiz wurde von den zuständigen Kindesschutzbehörden denn auch "schlicht [als] unzumutbar" eingestuft, zumal die Beiständin des Beschwerdeführers 1 seine Bindung zur Mutter im Jahr 2018 als sehr stark eingestuft und sich zuversichtlich gezeigt hatte, dass diese mit den Kindern in ihrer Heimat wieder Fuss fassen werde (OGr, 5. Juli 2019, PQ190036 mit Hinweisen; ferner BGr, 3. August 2017, E-4184/2017, wonach aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführer nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne). Der Beschwerdeführer 2 war bei seiner Ausreise sodann noch vollumfänglich auf die Mutter und den Bruder fixiert.

4.  

4.1 Da die Beschwerdeführer demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten können und sich ein solcher auch aus dem Landesrecht (Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) nicht ergibt, ist die Frage der Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und damit im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. In derartige Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

4.2 Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung nach Art. 18–29 AIG sind bei den Beschwerdeführern offensichtlich nicht gegeben, und an ihrem Gesuch um Zulassung als Pflegekinder nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG halten Letztere explizit nicht mehr fest. Wie das Verwaltungsgericht diesbezüglich bereits mit Präsidialverfügung vom 20. März 2020 erwogen hat, bedingte ein Abweichen von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf diese Bestimmung denn auch, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Pflegekinder erfüllt wären (Art. 33 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]), wovon hier mit Blick auf die nicht gesicherte Finanzierung der Unterbringung der Beschwerdeführer und die behördlich bejahte Betreuungsfähigkeit ihrer Mutter nicht auszugehen ist.

Infrage käme demnach einzig die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung aufgrund der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Wie aufgezeigt, ist die Beziehung der Beschwerdeführer zur Schweiz jedoch nicht so intensiv, als dass man von ihnen nicht verlangen könnte, in Nigeria zu verbleiben, zumal sie dort – anders als in der Schweiz – nebst den Grosseltern auch über weitere Verwandte verfügen. Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer bei ihrer weiteren Eingliederung zumindest auf die Hilfe der im Asylverfahren erwähnten "zahlreichen Organisationen" in der Heimat zurückgreifen, "die sich der Unterstützung und Betreuung von [Familien…] in ähnlichen Situationen widmen", was sie offensichtlich in den letzten Jahren auch getan haben. Entgegen der Beschwerde einer gelungenen Integration in Nigeria nicht entgegenstehen dürften sodann die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer, ist doch aufgrund der bloss geringen Deutschkenntnisse der Mutter davon auszugehen, dass sie mit deren Muttersprache schon von Geburt an vertraut sind. Die behauptete "existenzielle Gefährdung" der beiden im Heimatland ist schliesslich ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend machen, der Beschwerdeführer 1 weise eine Behinderung im Sinn des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) auf, welcher in Nigeria nicht begegnet werden könne, geht aus den Akten jedenfalls bloss hervor, dass die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers 1 in einem Sonderschulheim (auch) wegen seines auffälligen Sozialverhaltens im Kindergarten erfolgte, nicht aber, dass seine Verhaltensauffälligkeiten die Intensität einer Behinderung angenommen hätten und heute noch nach einer speziellen Schulungsform verlangten. Gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Kindern nigerianischer Herkunft erscheinen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen somit nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt.

4.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführern auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist demnach nicht rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Das betreffende Gesuch ist an dieser Stelle nochmals umfassend neu zu beurteilen, da das Bundesgericht die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2020, welche das in dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mitenthaltene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen hatte, aufgehoben hat.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

6.2.2 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. Die formelle Rüge erwies sich als unbehelflich, was mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV im vorliegenden Kontext (Anforderungen an die Begründungspflicht der Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen dadurch limitiert, dass sich nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichts aus der Kinderrechtskonvention keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ableiten lassen und dem von den Beschwerdeführern konkret angerufenen Art. 8 KRK auch in der Lehre keine solche Tragweite zuerkannt wird. Die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführer nach Nigeria sowie der Vereinbarkeit der Rückplatzierung des Beschwerdeführers 1 zur Mutter mit dem Kindswohl wurden schliesslich bereits in den diversen vorangegangenen asyl- und zivilrechtlichen Verfahren rechtkräftig beurteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …