{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.11.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00177_18-11-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220779&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3fe86c468967d3edd81d2a24b358a403"}, "Num": [" VB.2020.00177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.18.1  VB.2020.00177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.18.1  VB.2020.00177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.18.1  VB.2020.00177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrer, 2008 und 2014 in der Schweiz geborene Staatsangeh\u00f6rige Nigerias, mussten das Land im Jahr 2017 nach einem l\u00e4ngeren illegalen Aufenthalt gemeinsam mit der Mutter verlassen; vor Verwaltungsgericht verlangen sie, dass ihnen eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks \"Wiederherstellung der Identit\u00e4t\" nach Art. 8 KRK zu erteilen sei.] Praxisgem\u00e4ss begr\u00fcndet die Kinderrechtskonvention keine \u00fcber die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenst\u00e4ndigen Bewilligungsanspr\u00fcche; diese \u2013 in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 3 KRK entwickelte \u2013 Rechtsprechung hat auch f\u00fcr den Art. 8 KRK zu gelten, zumal bereits fraglich erscheint, ob die genannte Bestimmung \u00fcberhaupt unmittelbare Rechte und Pflichten zu erzeugen vermag. Entgegen den Beschwerdef\u00fchrern l\u00e4sst sich in ihrer Wegweisung ins Heimatland im \u00dcbrigen auch kein rechtswidriger Eingriff in ihre Identit\u00e4t bzw. Bestandteile davon erblicken. Was wiederum den Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt, vermochten die Beschwerdef\u00fchrer, welche sich in der Vergangenheit nicht bewilligt in der Schweiz aufgehalten hatten, aus dieser Bestimmung bzw. dem damit garantierten Recht auf Privatleben von vornherein nur einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, wenn bei ihnen eine besonders ausgepr\u00e4gte Integration vorl\u00e4ge.  Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise doch erst neun- bzw. dreij\u00e4hrig und verf\u00fcgen sie in der Schweiz \u00fcber keine Verwandten (zum Ganzen E. 3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdef\u00fchrern auch im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist ebenfalls nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:08", "Checksum": "f43a18767125d2323632725dbce6b60e"}