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VB.2020.00178
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. B und A sind seit 2016 geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder, D (geboren 2005) und E (geboren 2008). Seit 2018 leben die Parteien in getrennten Haushalten. B. Am 27. Februar 2020 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ein Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort von B sowie ein Kontaktverbot zu B und den Kindern D und E. II. Am 4. März 2020 beantragte B dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, die Schutzmassnahmen für sie seien um drei Monate zu verlängern, die Parteien seien getrennt zu befragen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 10. März 2020 hörte der Haftrichter B und A getrennt voneinander an. Mit Verfügung und Urteil vom selben Tag verlängerte der Haftrichter die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. Februar 2020 zum Schutz von B angeordneten Schutzmassnahmen bis am 12. Juni 2020. Es wurde davon Vormerk genommen, dass B keine Verlängerung des zum Schutz der gemeinsamen Kinder angeordneten Kontaktverbots beantragt habe. Das zum Schutz der gemeinsamen Kinder angeordnete Kontaktverbot wurde daher nicht verlängert. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Gesuch von B um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde abgewiesen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. III. Dagegen erhob A am 17. März 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, das Rayonverbot sei aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Am 23. März 2020 wurde die Verfügung vom 18. März 2020 dahingehend präzisiert, als die angesetzten Fristen während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 nicht stillstehen. Die Stadtpolizei Zürich und das Bezirksgericht Zürich verzichteten am 23. bzw. 25. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 liess B die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. A holte die Stempelverfügung 6. April 2020, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, nicht ab. Er teilte dem Verwaltungsgericht am 20. April 2020 aber telefonisch mit, dass er sich nicht mehr vernehmen lassen wolle. Auch die Stadtpolizei Zürich liess sich nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss die Aufhebung des Rayonverbots. Damit liegt ein genügender Beschwerdeantrag vor. Die Begründung seiner Beschwerdeschrift ist jedoch sehr knapp gehalten. Allerdings werden bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an die Begründung gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung angefochten wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1). Indem der Beschwerdeführer geltend macht, seine Kinder und viele Bekannte wohnten im vom Rayonverbot betroffenen Quartier und auch seine Apotheke – wo er verschiedene Dauerrezepte habe –, sein Postschalter und seine Bankfiliale befänden sich dort, beanstandet er mindestens sinngemäss die Verhältnismässigkeit der verlängerten Schutzmassnahmen. Insofern liegt eine (knapp) genügende Begründung vor. 1.3 Da sich der Beschwerdeführer mit dem Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich einverstanden erklärte, bildet lediglich die Verlängerung des Rayonverbots bis am 12. Juni 2020 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall Aussage gegen Aussage, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135). 2.4 Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). 2.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in einer WhatsApp-Textnachricht wie folgt gedroht habe: "Du bringst mich dazu, dass ich etwas Falsches tue! Wenn du so weiter machst, muss ich eine Anzeige machen! Das ist das letzte Mal, wo ich Dich warne!" Die Beschwerdegegnerin habe sich dadurch in ihrer Lebensqualität stark eingeengt gefühlt und ihr gewohntes Verhalten verändert. In einer weiteren WhatsApp-Textnachricht habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin als Hure bezeichnet. 3.2 Der Haftrichter erwog zusammengefasst, dass aufgrund der nicht a priori unglaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin und der eingereichten WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien glaubhaft habe dargelegt werden können, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verängstigt und sie sowohl indirekt als Hure dargestellt wie auch direkt als Hure beschimpft habe. Der Beschwerdeführer stelle nicht grundsätzlich in Abrede, die fraglichen Nachrichten geschrieben zu haben, indes messe er den übersetzten Nachrichten teilweise eine etwas andere Bedeutung zu. Insgesamt sei glaubhaft dargelegt worden, dass die Vergangenheit der Parteien konfliktbeladen sei und es aktuell – aufgrund des neuen Partners der Beschwerdegegnerin – erneut zu Differenzen und einem regen WhatsApp-Austausch der Parteien gekommen sei. Insgesamt sei eine Gefährdungssituation seitens des Beschwerdeführers im Sinn des Gewaltschutzgesetzes glaubhaft gemacht worden. Eine nachhaltige Beruhigung der Situation liege im Interesse beider Parteien, insbesondere weil sich der Beschwerdeführer mit der Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen die Beschwerdegegnerin betreffend einverstanden erklärt habe. 3.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich im vorinstanzlichen Verfahren lediglich mit dem Kontaktverbot einverstanden erklären wollen, nicht aber mit dem Rayonverbot. Da seine zwei Kinder sowie viele Bekannte im vom Rayonverbot betroffenen Quartier wohnten und sich auch seine Apotheke, wo er verschiedene Dauerrezepte habe, sein Postschalter sowie seine UBS-Filiale im Rayon befänden, beantrage er die Aufhebung des Rayonverbots. Mit dem Kontaktverbot sei er einverstanden. 3.4 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass es bei der Massnahmenverlängerung sowohl um das Rayon- wie auch um das Kontaktverbot gehe. Er habe sich vor Vorinstanz mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen einverstanden erklärt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe begründeten keine Notwendigkeit, das Rayonverbot aufzuheben. Zwischenzeitlich sei auch ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen, was als Novum zu berücksichtigen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich der Beschwerdegegnerin wieder nähern könne, mit dieser den Kontakt suche und es wieder zu Beschimpfungen, Beleidigungen oder gar zu Drohungen komme. 4. 4.1 Auslöser der Gewaltschutzmassnahmen waren zwei WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 13. und 25. Februar 2020. In der auf Persisch verfassten Nachricht vom 13. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen als "Hure" beschimpft. Die ebenfalls auf Persisch verfasste WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 übersetzte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Mitbeteiligten wie folgt: "Du hast meine Frage nicht beantwortet und weichst du davon aus. Mit welche Erlaubnis hast du meine Kinder gezwungen mit ein Fremde Mann nach Land G mitnehmen. Mit welche Erlaubnis nimmt du menschen (Männer) mit dir nach Hause. Das Haus, dass meine Tochter und meiner Sohn (Teenagern) auch dort sind (wohnen). Machst du mir drohen, dass ich Falsche zu tun? D und E sind beide unzufrieden, sie haben mir geschrieben und mit mir geredet. Früher hatte dir schon gesagt, egal von was ich verzichte, werde nicht zu lassen, dass du meine Kinder unter drückst (zwangsweise) Recht meine Kinder verzichte. Das ist die letzten Male, in denen ich Sie warne, wenn du es wiederholst, werde Dir Anzeigen. beschweren, und muss das Gericht alles erklären, und der Staatspsychologe sollte mit den Kindern sprechen." Der Beschwerdeführer übersetzte die Nachricht im Wesentlichen gleich ("[...] Du provozierst mich, dass ich etwas falsches mache??? [...] Das ist das letzte Mal, dass ich dir Warnung gebe.. Wenn noch so etwas passiert, ich gehe dich anzeigen und du musst beim Gericht verantwortlich sein und ein Psychologe der Stadt muss mit meinen Kindern reden." 4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer behaupte, sie nehme viele Männer zu sich nach Hause. Das stimme nicht und sei für sie eine Beleidigung. Der Beschwerdeführer sei krankhaft eifersüchtig. Die WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 habe sie als Drohung verstanden. Sie gehe davon aus, dass er sie überfahre oder ihr etwas Schlimmes antue. Sie denke zwar nicht, dass er selber etwas mache, aber er habe ihr schon im Jahr 2013 oder 2014 angedroht, dass er jemanden organisieren und bezahlen könne, damit ihr etwas passiere. Sie sei damals im Frauenhaus gewesen. Aufgrund der Drohung habe sie Angst. Auf die Frage, ob sie das Gefühl habe, der Beschwerdeführer könnte ihr wirklich etwas antun, antwortete die Beschwerdegegnerin, sie habe das Gefühl, der Beschwerdeführer wolle sie psychisch kaputt machen. Er habe auch Schulden auf ihren Namen verursacht und bezahle keine Alimente mehr. Der Beschwerdeführer habe zwar keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung, allerdings komme er hinein, wenn sie weg sei und die Kinder ihn reinliessen. Diese Schilderungen bestätigte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen anlässlich der Anhörung durch den Haftrichter. 4.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn zwei Jahre vor der Scheidung mit einem Messer bedroht. Sie hätten damals grosse Probleme gehabt, wobei auch die Polizei involviert gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin sei ins Frauenhaus gegangen. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er die WhatsApp-Nachrichten vom 13. und 25. Februar 2020 geschrieben habe. Er gab aber an, dass die Beschwerdegegnerin ihn vor dem 3. Februar 2020 ständig beschimpft habe. Er habe keine Drohungen ausgesprochen, sondern habe sie einfach warnen wollen. Er wolle der Beschwerdegegnerin nichts antun. Auch anlässlich der haftrichterlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu, die Beschwerdegegnerin beschimpft zu haben. Im Übrigen habe er nur geschrieben, dass er Anzeige erstatten würde, wenn sich die Kinder nicht wohlfühlten. Ihm gehe es nur um den Schutz seiner Kinder. Es interessiere ihn nicht, was die Beschwerdegegnerin mache. Es sei keine Drohung gewesen. 4.4 Hinsichtlich früherer Vorkommnisse hielt die Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom 6. März 2020 fest, aus einem Journaleintrag vom 17. Juli 2013 sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin damals mit den Kindern im Frauenhaus befunden habe. Sie habe den Beschwerdeführer genötigt, in der Wohnung zu bleiben, ansonsten sie sich und den Kindern etwas mit einem Messer antun werde. 4.5 Zur Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihre Schilderungen des Vorfalls im Jahr 2013 deutlich von den Feststellungen der Mitbeteiligten abweichen. In Bezug auf die aktuellen Vorkommnisse sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin aber detailliert und weisen keine Widersprüche auf. Insofern erweisen sich ihre Aussagen grundsätzlich als glaubhaft. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers sind widerspruchsfrei. Für seine Glaubhaftigkeit spricht insbesondere, dass er auch eigenes Fehlverhalten – die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin – zugegeben hat. 4.6 Aufgrund der Aussagen beider Parteien ist von einer konfliktbehafteten Beziehung auszugehen, wobei sich die Konflikte aufgrund der neuen Beziehung der Beschwerdegegnerin offensichtlich erneut verschärft haben. Indes stellt sich die Frage, ob es sich bei den von den Parteien geschilderten Vorkommnissen um gewaltschutzrechtlich relevante Vorfälle handelt. Aus dem Wortlaut der WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 ergibt sich keine Drohung des Beschwerdeführers gegen die physische Integrität der Beschwerdegegnerin. Sodann bestehen – abgesehen von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nachricht dahingehend zu verstehen sein müsste, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in ihrer physischen Integrität bedroht. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit der WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 eine Anzeige bzw. ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf das Sorgerecht bzw. das Besuchsrecht für die Kinder in Aussicht stellen will. So hat er sich bereits in der WhatsApp-Nachricht vom 13. Februar 2020 dahingehend geäussert, dass er nicht damit einverstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin mit den Kindern (und einem fremden Mann) nach Land G gefahren sei, ohne ihn darüber zu informieren. Dies sei nicht so abgemacht gewesen. Auch in der Nachricht vom 25. Februar 2020 geht es hauptsächlich um die Reise nach Land G und die beiden Kinder. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin – wie sie selber geltend macht – bereits in der Vergangenheit mit dem Tod bedroht haben soll (vgl. vorn E. 4.4). Vor diesem Hintergrund ist (alleine) aufgrund der WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 nicht auf eine Bedrohung der physischen Integrität der Beschwerdegegnerin zu schliessen. Im Zusammenhang mit den der besagten WhatsApp-Nachricht vorangegangenen Beschimpfungen ist zwar verständlich, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung verspürte. Insgesamt weisen die Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aber nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden müsste. Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann aufgrund der WhatsApp-Nachrichten vom 13. und 25. Februar 2020 somit nicht geschlossen werden. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auch nicht von einem Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der haftrichterlichen Anhörung mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen einverstanden erklärt hat, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie die Tragweite der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht erfasste. Nachdem der Beschwerdeführer das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht angefochten hat (vorn E. 1.2), besteht jedoch kein Anlass, sämtliche angeordneten Massnahmen aufzuheben. Selbst wenn aber von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen würde, erwiese es sich nicht als gerechtfertigt, die Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten zu verlängern. Einerseits erscheinen die Vorkommnisse im Gegensatz zu anderen Gewaltschutzfällen nicht als schwerwiegend, andererseits dürfte sich die angespannte Situation zwischen den Parteien nach nunmehr gut zwei Monaten beruhigt haben. Auch insoweit rechtfertigte sich die Aufhebung des Rayonverbots. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rayonverbot aufzuheben. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist demgegenüber aufrechtzuerhalten. Eine Anpassung der Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids ist nicht notwendig, da weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen wurden. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 und 2 GSG). 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin Sozialhilfe bezieht, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Aufgrund der Bedeutsamkeit der Streitsache für die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, dass sie eine Rechtsbeiständin beigezogen hat. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind deshalb gutzuheissen; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihr ist in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). 6.2.3 Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2020 insoweit aufgehoben, als das Rayonverbot bis am 12. Juni 2020 verlängert wurde. Das Kontaktverbot bleibt bis 12. Juni 2020 bestehen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 7. Rechtsanwältin C läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |