{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00178_2020-04-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220148&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d103dd50b3347a430cc3dea9b6d5a771"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.04.2020  VB.2020.00178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.04.2020  VB.2020.00178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.04.2020  VB.2020.00178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Ex-Ehefrau. Streitgegenstand bildet lediglich die Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots (E. 1.3). Ausl\u00f6ser der Gewaltschutzmassnahmen waren zwei Textnachrichten, in denen der Beschwerdef\u00fchrer die Beschwerdegegnerin beschimpft und bedroht haben soll. Aufgrund der Aussagen beider Parteien ist von einer konfliktbehafteten Beziehung auszugehen. Aufgrund der Textnachrichten ist aber nicht auf eine Bedrohung der physischen Integrit\u00e4t der Beschwerdegegnerin zu schliessen. Im Zusammenhang mit den Beschimpfungen ist zwar verst\u00e4ndlich, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung versp\u00fcrte. Insgesamt weisen die Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aber nicht eine derartige Intensit\u00e4t auf, dass von einer Aus\u00fcbung psychischer Gewalt des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden m\u00fcsste. Auf eine eigentliche Gef\u00e4hrdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann aufgrund der Textnachrichten somit nicht geschlossen werden. Dementsprechend h\u00e4tte die Vorinstanz auch nicht von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin ausgehen d\u00fcrfen (E. 4.6). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:25:06", "Checksum": "256cda67ba957e5d2ee1e8a6e3f1b1a9"}