|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00181  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Nachträglicher Familiennachzug

Bevor der Sohn zu seiner Mutter in die Schweiz reiste, wurde er von seiner Grossmutter im Heimatland Serbien betreut. Die Nachzugsfrist für den Sohn war im Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die Mutter bereits abgelaufen (E. 2.1). Der Nachzug kommt nur noch bei wichtigen familiären Gründen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Betracht (E. 2.2 f.). Vorliegend ergibt sich aus den erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten, dass sich die Erkrankung der Grossmutter im Verhältnis zu der Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte, noch einmal akzentuierte: So wurde bei der Grossmutter neu auch Demenz und dabei ein offensichtlicher Rückgang der geistig-kognitiven Funktionen festgestellt. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihren Enkel zu betreuen (E. 2.6). Fraglich ist, ob in Serbien Betreuungsalternativen vorliegen. Eine allfällige Betreuung durch den ebenfalls in Serbien lebenden Kindsvater wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft. Der Sachverhalt ist damit nicht genügend erstellt. Auch bleibt im Dunkeln, ob der Sohn während seines zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz eine Lehre begonnen hat, Deutsch spricht oder andere Integrationsleistungen erbracht hat. Es rechtfertigt sich daher die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ALZHEIMER
BETREUUNGSALTERNATIVEN
FAMILIENNACHZUG
GESUNDHEITSZUSTAND
GROSSMUTTER
KINDSWOHL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
RÜCKWEISUNG
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. IV AIG
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00181

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

       Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, serbische Staatsangehörige, ist die Mutter des am … geborenen B, serbischer Staatsangehöriger, der aus einer im Jahre 2006 geschiedenen Ehe mit D stammt. Am 7. August 2011 reiste A ohne ihren Sohn in die Schweiz. Am 14. Oktober 2011 heiratete sie den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann E. Der Kanton Zürich erteilte ihr daraufhin am 8. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung; am 17. Oktober 2016 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. B reiste am 6. April 2013 in die Schweiz, worauf ihm ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde zuletzt bis 13. Oktober 2015 verlängert, indessen kehrte B noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung nach Serbien zurück. Am 24. Juni 2018 reiste B erneut in die Schweiz. A stellte am 28. Juni 2018 ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an B zum Verbleib bei der Mutter. Im Gesuchsverfahren teilte A dem Migrationsamt mit, bisher hätten sich die Grosseltern mütterlicherseits in Serbien um B gekümmert. Der Grossvater sei 2013 verstorben und der Gesundheitszustand der Grossmutter F habe sich derart verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage sei, für ihr Grosskind zu sorgen und ihn zu erziehen. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis 3. Juni 2019, um die Schweiz zu verlassen.

II.  

Hiergegen erhoben A und B Rekurs, wobei die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion antragsgemäss am 28. Mai 2019 einen Vollzugsstopp während des Verfahrens anordnete. Am 19. Februar 2019 (recte: 2020) wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs schliesslich ab.

III.  

A wandte sich mit Beschwerde vom 16. März 2020 an die Vorinstanz, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Verfahren VB.2020.00181. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2020 nahm der Abteilungspräsident auch B als Beschwerdeführer ins Rubrum auf; ferner wurde Frist angesetzt für Beschwerdeantwort und Vernehmlassung.

 

Mit Beschwerde vom 23. März 2020 beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. In prozessualer Hinsicht verlangten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei ein Vollzugsstopp anzuordnen.

 

Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 erwog der Abteilungspräsident, das bereits eröffnete Beschwerdeverfahren VB.2020.00181 sei fortzusetzen. Ferner ordnete er an, während des Beschwerdeverfahrens hätten alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber B zu unterbleiben und setzte dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde.

 

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1).

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).

Vorliegend begann die Nachzugsfrist für den Sohn B am 8. Dezember 2011 zu laufen, an dem Tag, an dem der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, und endete am 8. Dezember 2016 (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.5; Spescha, Art. 47 N. 2). Der Statuswechsel – Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Mutter am 17. Oktober 2016 – löste keine neue Nachzugsfrist aus (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 = Pra 101 [2012] Nr. 26). Demzufolge war die Nachzugsfrist im Zeitpunkt der Gesuchsstellung am 28. Juni 2018 bereits abgelaufen. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.

 

2.2 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Dabei ist auch dem Sinn der Nachzugsfristen Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie keine gewichtigen Gründe für einen späteren Nachzug geltend macht. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem geht es darum, Gesuchen um Familiennachzug entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden. Denn in diesen Fällen steht oft der erleichterte Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3).

2.3 Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff., 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2 = Pra 96 [2007] Nr. 124). Insbesondere in Fällen, in welchen das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt wird, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kinds sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen Krankheit der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher an, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.; BGr, 25. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 2.3 mit Hinweisen; ferner etwa VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00349, E. 5.1).

2.4 Der angefochtene Entscheid wurde wie folgt begründet: Bereits der erste Nachzug des Beschwerdeführers im Jahr 2013 sei aufgrund der Angabe erfolgt, die Grosseltern seien schwer erkrankt. In der Folge sei der Nachzug bewilligt worden. Der Zustand der Grossmutter könne aber nicht so schlecht gewesen sein, sei doch der Beschwerdeführer wieder in seine Heimat zurückgekehrt, wo er die Schule besucht habe und von der Grossmutter betreut worden sei. Noch im August 2018 sei keine Rede davon gewesen, dass die Grossmutter zur Betreuung nicht imstande sei. Vielmehr habe die Mutter angegeben, es gehe darum, dass ihr Sohn in Serbien die Grundschule abschliesse, um danach in der Schweiz ins Erwerbsleben einzusteigen und eine Lehre zu beginnen. Erst mit Eingabe vom 25. September 2018 sei (erstmals wieder seit 2013) geltend gemacht worden, die Grossmutter sei krank. Aus den eingereichten Arztberichten ergebe sich indes bloss, dass die Grossmutter an Bluthochdruck und Diabetes leide und nicht in der Lage sei, eine andere Person zu betreuen. Dies genüge aber nicht als Nachweis für die Behauptung, die Betreuung des Beschwerdeführers sei nicht mehr im bisherigen Umfang möglich, zumal der Betreuungsbedarf nur noch gering sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es die Absicht der Kindsmutter gewesen sei, den Sohn bis zum Abschluss der Grundschule in Serbien aufwachsen zu lassen, um ihn dann zu Beginn des erwerbsfähigen Alters in die Schweiz nachzuziehen. Aus dem Gesundheitszustand der Grossmutter liesse sich nur etwas zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten, wenn sich dieser seit 2013 massgeblich verschlechtert hätte, wofür aber keine Anhaltspunkte vorlägen. Selbst wenn die Grossmutter tatsächlich nicht mehr in der Lage wäre, den Enkel zu betreuen, so könne das Nachzugsgesuch nicht gutgeheissen werden: Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in Serbien verbracht. Eine Rückkehr dorthin sei ihm zumutbar. Eine adäquate und zumutbare Betreuungsalternative wäre, wenn die Mutter – unter Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung – bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohns vorübergehend nach Serbien zurückkehren würde. Insgesamt lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug vor.

2.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Grossmutter sei aufgrund ihres verschlechterten Gesundheitszustands nicht in der Lage für ihren Enkel zu sorgen. Vielmehr sei sie selbst auf intensive Betreuung und Unterstützung angewiesen. Zum Beleg hierzu reichen sie einen Arztbericht vom 29. November 2019 und einen Arztbericht vom 8. August 2019 zu den Akten. Ebenso verweisen sie auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2020 selbst eingereichten Fotografien der Grossmutter.

2.6 Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch sowie in ihren Antwortschreiben vom August 2018 zu den Anfragen des Migrationsamts zum Familiennachzugsgesuch keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen der betreuenden Grossmutter erwähnte. Vielmehr führte sie aus, die Grossmutter sei jetzt alt und wolle, dass B zur Mutter komme und dort lebe. Ferner sei das Ziel, dass B – der die Grundschule in Serbien abgeschlossen habe – in der Schweiz eine Deutschschule besuche und anschliessend eine Lehre beginne. Dies deutet darauf hin, dass das Gesuch ursprünglich in der Absicht gestellt wurde, dem Beschwerdeführer in der Schweiz den Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 25. September 2018 wiesen die Beschwerdeführenden erstmals wieder seit 2013 auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Grossmutter hin, aufgrund dessen sie nicht mehr in der Lage sei, für ihren Enkel zu sorgen. Dabei wurden zwei Arztberichte betreffend eine Behandlung vom 27. März 2017 bis 3. April 2017 eingereicht sowie einen solchen vom 14. August 2018. Gemäss Ersterem leidet die Grossmutter seit zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 sowie seit acht Jahren an Bluthochdruck. Der Arztbesuch erfolgte aufgrund einer allgemeinen Schwäche und "Erlähmung" (wohl Erschöpfung) und Gewichtsverlust. Aus dem Bericht vom 14. August 2018, ausgestellt von Fachärzten der Inneren Medizin, ergibt sich sodann, dass die Grossmutter schon lange Diabetikerin sei und Mühe bei – wohl körperlichen – Anstrengungen habe; zudem klage sie über Schwindel und Schmerzen in den Beinen, müsse oft urinieren und habe dabei Schmerzen und sehe schlechter. Gestützt auf diese im Gesuchsverfahren eingereichten Arztberichte stellte sich der Gesundheitszustand der Grossmutter noch nicht als derart gravierend dar, dass auf eine Betreuungsunfähigkeit hätte geschlossen werden müssen. Gemäss dem im Rekursverfahren eingereichten Arztbericht vom 30. April 2019, ausgestellt von einer ambulanten Psychiatrie, spitzte sich der gesundheitliche Zustand der Grossmutter indessen zu: Darin stellen die behandelnden Ärtze neu die Diagnose "Discordo paranoides organicus (schizophreniae similis) F06,2". Laut Befund streite sich die Grossmutter mit den Nachbarn, verdächtige und klage diese unbegründet an. Nachts schlafe sie nicht und rufe laut nach ihren Kindern. Das Haus sei vernachlässigt und schmutzig. Sie habe diesen Nachmittag ihre Kleidung aus dem Schrank gezogen und in einer Zimmerecke in Brand gesetzt. Sie sei in einem verwirrten psychischen Zustand, verbale und psychische Kontakte seien schwer herzustellen. Sie gebe unlogische und kurze Antworten. Sie sei für ein selbstbestimmtes Leben unfähig und brauche Kontrolle und Fürsorge anderer Personen. Dabei wurden ihr verschiedene Psychopharmaka verschrieben. Gestützt auf diese drei in den Akten liegenden Arztberichte vom Frühling 2017, August 2018 und 30. April 2019 durfte die Vorinstanz gerade noch ohne Willkür zum Schluss kommen, dass der Gesundheitszustand der Grossmutter nicht derart prekär sei, um die nur noch sehr eingeschränkten Betreuungsaufgaben für den Enkel zu übernehmen. Im Beschwerdeverfahren wurden nun jedoch weitere Arztberichte eingereicht, welche allesamt während laufendem Rekursverfahren erstellt worden sind, aber erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Diese Belege sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem Noven zugelassen und nicht zwischen unechten und echten Noven differenziert wird, zu berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 7 sowie § 52 N. 8). Dabei handelt es sich um den Arztbericht vom 8. August 2019 von der psychiatrischen Polyklinik und um einen solchen vom 29. November 2019, ausgestellt von einem Neuropsychiater. In Ersterem wird nach wie vor dieselbe Diagnose, Schizophreniae similis, gestellt und aufgrund innerer Spannungen und Schlaflosigkeit sowie "Angst vor dem Bruder aus der Nachbarschaft" diverse Psychopharmaka verschrieben. Im aktuellsten Arztbericht vom 29. November 2019 kommt neu die Diagnose "Demenz und Morbo Alzheimer F00" hinzu. Der behandelnde Arzt führt aus, dass die Grossmutter verwirrt sei und in den letzten Monaten vergesslich geworden sei. Die Konzentration sei geschwächt; verlasse sie das Haus, könne sie nicht zurückkehren. Es bestehe eine Verwirrung in Bezug auf Zeit und Raum und es sei schwierig, verbalen und psychischen Kontakt herzustellen. Im Wesentlichen gäbe sie Meinungen von sich, die verrückte Ideen von Verfolgung und Beziehungen beinhalteten. Es liege ein offensichtlicher Rückgang der geistig-kognitiven Funktionen vor. Ferner habe die Patientin keine Einsicht in ihren Zustand. Bei dieser neuen Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass sich die Erkrankung in der Zwischenzeit und im Verhältnis zu der Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte, noch einmal akzentuierte. Zudem scheint die Grossmutter auch eine gewisse Gehbehinderung aufzuweisen, welcher im Vergleich zur psychischen Erkrankung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Gestützt auf die psychische Erkrankung der Grossmutter bzw. deren Demenz muss davon ausgegangen werden, dass diese dauerhaft nicht mehr fähig ist, selbst noch geringe Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben für ihren Enkel wahrzunehmen.

2.7 Fraglich ist, ob im Heimatland Serbien Betreuungsalternativen vorliegen.

Von vornherein ausser Betracht fällt eine Betreuung des Beschwerdeführers durch den ebenfalls im Haus der Grossmutter lebenden Onkel G. Dieser gilt als leicht geistig behinderte Person, was die Beschwerdeführenden hinreichend nachgewiesen haben (siehe die Erklärung von G vom 3. Mai 2019 gegenüber dem Zentrum für Sozialarbeit H). Als einziger, in Serbien wohnhafter Verwandte verbleibt der Kindsvater D. Dieser lebt in I, rund 50 min entfernt von J (Gemeinde H), dem früheren Wohnort des Beschwerdeführers. Der Vater ist wieder verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder (siehe Bericht des Zentrums für Sozialarbeit H vom 11. Oktober 2018). In ihrem Schreiben vom 26. Februar 2013 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Sohn habe keinen Kontakt mit dem Vater und habe ihn seit acht Jahren nicht gesehen. Auch im Schreiben der Beschwerdeführenden vom 25. September 2018 geben diese an, der leibliche Vater wolle nichts von seinem Sohn wissen. Angesichts der nur noch sehr eingeschränkt zu leistenden Betreuung an den über 16-jährigen Beschwerdeführer fragt sich gleichwohl, ob der Vater für eine Betreuung infrage käme, was von den Vorinstanzen nicht geprüft wurde. Zwar verfügt der Kindsvater nicht über das elterliche Sorgerecht (siehe Scheidungsurteil vom 11. Januar 2006) und sind im Ausländerrecht grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Ebenso kann eine Person, welche zu einem Kind in keinerlei verwandtschaftlichen Verhältnis steht und die Betreuung jahrelang freiwillig übernommen hat, nach anwendbarem Recht nicht verpflichtet werden, gegen ihren Willen die Betreuung des Kinds zu übernehmen (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 5.4.3, wo der Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit seiner Halbschwester von deren Grossmutter väterlicherseits betreut wurde). Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch ein Vater, der nicht mehr über das Sorgerecht verfügt, als Betreuungsalternative infrage kommen könnte (vgl. dazu VGr, 22. August 2018, VB.2018.00313, E. 5.3.5, bestätigt in: BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.4; vgl. auch VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2). Nachdem eine allfällige Betreuung durch den Kindsvater in den vorinstanzlichen Verfahren als Möglichkeit ausgeklammert worden war, ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt. Die Sache ist daher zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beim Neuentscheid wird die Vorinstanz auch zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer bereits früher einmal in der Schweiz lebte und nun seit knapp zwei Jahren ununterbrochen in der Schweiz bei seiner Mutter lebt. Zwar kommt dem prekären Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich keine grosse Bedeutung zu (vgl. BGr, 22. Oktober 2013, 2D_5/2013, E. 5.3). Indessen ist gleichwohl abzuklären, ob sich die beim Nachzug eines älteren Kinds erwarteten Integrationsschwierigkeiten beim Beschwerdeführer verwirklicht haben. Ob der Beschwerdeführer in den bald zwei Jahren hier eingeschult wurde oder gegebenenfalls – wie ursprünglich von der Kindsmutter angekündigt – eine Lehre begonnen hat, Deutsch spricht oder andere Integrationsleistungen erbracht hat, bleibt beim jetzigen Aktenstand völlig im Dunkeln. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen, sind doch in Fällen wie dem vorliegenden die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kinds sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen (siehe E. 2.3).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …