{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00181_20-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220245&W10_KEY=4478007&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af17be0b32d658e27093cf685213dbe7"}, "Num": [" VB.2020.00181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2020.00181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2020.00181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2020.00181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug Bevor der Sohn zu seiner Mutter in die Schweiz reiste, wurde er von seiner Grossmutter im Heimatland Serbien betreut. Die Nachzugsfrist f\u00fcr den Sohn war im Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die Mutter bereits abgelaufen (E. 2.1). Der Nachzug kommt nur noch bei wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnden gem\u00e4ss Art. 47 Abs. 4 AIG in Betracht (E. 2.2 f.). Vorliegend ergibt sich aus den erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten, dass sich die Erkrankung der Grossmutter im Verh\u00e4ltnis zu der Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz pr\u00e4sentierte, noch einmal akzentuierte: So wurde bei der Grossmutter neu auch Demenz und dabei ein offensichtlicher R\u00fcckgang der geistig-kognitiven Funktionen festgestellt. Gest\u00fctzt auf die neuen Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihren Enkel zu betreuen (E. 2.6). Fraglich ist, ob in Serbien Betreuungsalternativen vorliegen. Eine allf\u00e4llige Betreuung durch den ebenfalls in Serbien lebenden Kindsvater wurde von den Vorinstanzen nicht gepr\u00fcft. Der Sachverhalt ist damit nicht gen\u00fcgend erstellt. Auch bleibt im Dunkeln, ob der Sohn w\u00e4hrend seines zweij\u00e4hrigen Aufenthalts in der Schweiz eine Lehre begonnen hat, Deutsch spricht oder andere Integrationsleistungen erbracht hat. Es rechtfertigt sich daher die Sache zur Vornahme weiterer Abkl\u00e4rungen an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 2.7). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:57", "Checksum": "058d3a3839e284a149deeacfa9efd01b"}