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VB.2020.00182
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kantonspolizei Zürich,
2. C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. A und C sind seit dem Jahr 2011 verheiratet. Sie wohnen mit ihrem Sohn E (geb. 2009) in einem Einfamilienhaus in F. Schon seit längerer Zeit leben sie jedoch im selben Haus getrennt bzw. in eigenen Zimmern. B. Mit Verfügung vom 6. März 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus dem Einfamilienhaus in F, Rayonverbote betreffend dieses und das Schulhaus von E in G sowie Kontaktverbote zu C und E an. II. Mit Eingabe vom 6. März 2020 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht H um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom 6. März 2020 angeordneten Schutzmassnahmen. Zudem beantragte sie, C sei aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus wegzuweisen und ihm ein Rayonverbot im Umfang der Verfügung vom 6. März 2020 sowie ein Kontaktverbot zu ihr "in Bezug auf persönlichen Kontakt" aufzuerlegen; der Kontakt über Telekommunikationsmittel bezüglich Kinderbelange sei davon auszunehmen. Nachdem er die Parteien am 12. März 2020 persönlich angehört hatte, hob der Haftrichter die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 13. März 2020 per sofort auf (Dispositivziffer 1). Auf das Gesuch von A um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten von C trat der Haftrichter nicht ein (Dispositivziffer 2). Kosten erhob er keine (Dispositivziffer 3), ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 4). III. A. Mit Beschwerde vom 18. März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 2 der Verfügung des Haftrichters vom 13. März 2020 sei aufzuheben, und C sei für die Dauer von drei Monaten aus dem gemeinsamen Haus wegzuweisen, es sei ihm ein Rayonverbot entsprechend der Planbeilage der Verfügung der Kantonspolizei vom 6. März 2020 sowie ein Kontaktverbot zu ihr – A – mit Ausnahme des Kontaktes über Telekommunikation aufzuerlegen. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung des Antrags, gegenüber C Schutzmassnahmen anzuordnen, an den Haftrichter zurückzuweisen, unter Vereinigung mit dem neuerlichen Verfahren betreffend die Verfügung der Kantonspolizei vom 14. März 2020 (vgl. hierzu VB.2020.00214). Sodann sei Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 13. März 2020 aufzuheben und ihr – A – eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. B. Nachdem A entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerde bis dahin weder Ergänzungen zur Beschwerdeschrift noch die Akten eingereicht und das Bezirksgericht H dem Verwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt hatte, die fraglichen Akten befänden sich bei ihm, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 den Schriftenwechsel. Mit Eingaben vom 27. März 2020 bzw. 31. März 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei auf Stellungnahmen zur Beschwerde. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 1.2 Aufgrund der Beschwerdeanträge hat das Verwaltungsgericht vorliegend allein zu beurteilen, ob der Haftrichter zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten des Beschwerdegegners nicht eintrat und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigungen zusprach. In dieser Hinsicht verfügt die Beschwerdeführerin denn auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 13. März 2020. Dass der Haftrichter die mit Verfügung vom 6. März 2020 angeordneten Schutzmassnahmen aufhob, ändert daran nichts. 2. Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3. 3.1 Der Haftrichter erwog, da in der Verfügung der Kantonspolizei vom 6. März 2020 lediglich Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdegegners 1 angeordnet worden seien, sei es dem Gericht angesichts des Konzepts des Gewaltschutzgesetzes verwehrt, im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen seinerseits neue Schutzmassnahmen zugunsten der Gesuchstellerin (bzw. der Beschwerdeführerin) und zulasten des Gesuchsgegners (bzw. des Beschwerdegegners 1) anzuordnen. Gestützt auf § 10 Abs. 1 Satz 2 GSG könne das Gericht in seinem Entscheid zwar eine andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen. Damit sei aber lediglich gemeint, dass gegenüber derjenigen Person, die von der Polizei als gefährdende Person bezeichnet worden sei, andere Schutzmassnahmen erlassen werden könnten. Es stehe dem Gericht hingegen nicht zu, die Rollen der betroffenen Personen als Gefährdende bzw. Gefährdete anders zu verteilen und gegenüber einer allfällig neu als gefährdend zu beurteilenden Person Schutzmassnahmen anzuordnen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit dürfe das Gericht nämlich nur eine Überprüfung bzw. Verlängerung der von der Polizei angeordneten Massnahmen vornehmen. Wenn anders entschieden würde, müsste sich die mit den neuen Schutzmassnahmen belastete Person direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht wenden. Dies würde dazu führen, dass sie im Rahmen des üblichen Instanzenzugs (Polizei – Haftrichter – Verwaltungsgericht) eine Instanz verlieren würde. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten des Beschwerdegegners 1 könne daher nicht eingetreten werden. 3.2 Die Beschwerdeführerin vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Das Gewaltschutzgesetz erklärt ausdrücklich und einzig die Polizei für die Anordnung von Schutzmassnahmen zugunsten der als gefährdet eingestuften Person und zulasten der als gefährdend erkannten Person zuständig. Die Haftrichterin oder der Haftrichter ist demgegenüber ausschliesslich für die gerichtliche Beurteilung, die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von bereits angeordneten Schutzmassnahmen – im Rahmen der von der Polizei festgelegten Parteirollen – kompetent. Anderes ergibt sich weder aus der Gesetzessystematik noch den Materialien des Gewaltschutzgesetzes (vgl. ABl 2005 S. 762 ff.) und lässt sich auch nicht auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG stützen. Dieser ermächtigt die Haftrichterin oder den Haftrichter ebenso wenig zu einer Umgestaltung der Parteirollen und der entsprechenden – erstinstanzlichen – Anordnung von Schutzmassnahmen. Soweit Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 13. März 2020 angefochten wird, erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet und ist diese abzuweisen. Für eine Rückweisung im Sinn des Eventualantrags der Beschwerdeführerin besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 4. Der Haftrichter sah gestützt auf das in § 12 Abs. 2 GSG statuierte Unterliegerprinzip von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ab, da ihrem Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen zwar gefolgt, derjenige auf Anordnung neuer Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners jedoch abgewiesen werde. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen trotz ihres ausdrücklichen auf Aufhebung von Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 13. März 2020 lautenden Antrags in keiner Weise auseinander. Ungeachtet dessen ist der haftrichterliche Entscheid jedoch auch insofern nicht zu beanstanden, trat er doch – wie dargelegt – zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. März 2020 um Anordnung von Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners 1 nicht ein, weshalb die Parteien zu etwa gleichen Teilen obsiegten bzw. unterlagen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen. Aufgrund ihres Unterliegens steht ihr selbst keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 2 hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |