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VB.2020.00183
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
vertreten durch RA D, dieser substituiert durch lic. iur. E, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben: I. A (geboren 1981) und B (geboren 1984), beide Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie, heirateten am 2. September 2009 in Sri Lanka. B reiste am 6. November 2013 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchte. Am 30. Januar 2014 gebar sie den gemeinsamen Sohn C. Mit Entscheid vom 14. Januar 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) beide als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Am 15. Februar 2016 reiste auch A in die Schweiz ein; mit Entscheid vom 30. März 2016 anerkannte ihn das SEM aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die Aufenthaltsbewilligungen von B und C wurden letztmals bis zum 5. November 2019, jene von A letztmals bis zum 26. Oktober 2019 verlängert. Mit Verfügung vom 3. August 2018 stellte das SEM fest, dass das Asyl von A aufgrund von dessen Verzichtserklärung vom 27. Juli 2018 erloschen sei und er nicht mehr als Flüchtling gelte. Ebenso entschied es mit Verfügung vom 10. September 2019 gegenüber B und C aufgrund einer auf den 4. September 2019 datierten Verzichtserklärung. Am 25. Oktober 2019 ersuchten A, B und C das Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Dieses widerrief mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 die Aufenthaltsbewilligungen, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist bis 12. März 2020 zum Verlassen der Schweiz. II. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2020 ab, unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020 (Dispositiv-Ziff. I f.). Den Rekurrierenden wurden die Rekurskosten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine Parteientschädigung verweigert (Dispositiv-Ziff. IV). III. Gegen diesen Entscheid erhoben A, B und C am 17. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei – unter Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse – der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen; eventualiter bzw. subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Asylverfahrens bei und ersuchte das SEM um eine Stellungnahme zur Frage, mit welcher Behandlung durch die Behörden Sri Lankas B im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland voraussichtlich zu rechnen habe. Das SEM erstellte diese Stellungnahme am 8. Dezember 2020. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt, weil sie nicht geprüft habe, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) vorliege, sondern sich auf die pauschale Feststellung beschränkt habe, dass massgebliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien. Die Rüge ist unbegründet: Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls relevant sind, im Rahmen der Ermessensprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG behandelt. 3. 3.1 3.1.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführenden gilt als Bedingung im vorgenannten Sinn auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). 3.1.2 Mit dem Verzicht der Beschwerdeführenden auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft ist ihr Asyl erloschen (Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, ist damit der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist. 3.1.3 Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist die Zumutbarkeit der Wegweisung zu klären (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2). 3.2 Den Vorinstanzen ist insoweit zuzustimmen, als weder das aufgegebene Asyl noch die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz den Beschwerdeführenden einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf die Garantie des Privat- und des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV verschafft. Die Beschwerdeführenden anerkennen dies ausdrücklich und berufen sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie auf das aus Art. 3 EMRK abgeleitete Rückschiebeverbot. Beides ist hier im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. 3.3 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich zu berücksichtigen: die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder – und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr, 17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). 3.4 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten mit rund 34 bzw. 29 Jahren in die Schweiz ein und halten sich seit rund 5 bzw. 7 Jahren hier auf. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus A2, diejenigen des Beschwerdeführers 1 sind nach eigenen Angaben vergleichsweise "weniger gut". Während die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging, war der Beschwerdeführer 1 seit dem 10. November 2017 ununterbrochen erwerbstätig, ab dem 1. Juni 2019 zu über 100 % als Küchenaushilfe und Produktionsmitarbeiter. Deshalb konnten die Beschwerdeführenden auch per 30. Juni 2019 von der Sozialhilfe abgelöst werden, von der sie zuvor den erheblichen Betrag von rund Fr. 178'000.- bezogen hatten. Diese Angaben beziehen sich auf den jüngsten belegten Stand, nämlich denjenigen von Oktober 2019. Der Beschwerdeführer 3 wurde in der Schweiz geboren, ist mittlerweile rund 7 Jahre alt und dürfte die erste Primarschulklasse besuchen. Die Beschwerdeführenden heben sodann den engen Kontakt mit der Schwester der Beschwerdeführerin 2 und deren Familie, die in der Schweiz leben, hervor. Allein aufgrund dieser Umstände wäre weder die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu verneinen noch die Erteilung von Härtefallbewilligungen zu rechtfertigen. Vorbehalten bleibt die im Folgenden zu beantwortende Frage, ob Hindernisse des Wegweisungsvollzugs bestehen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, zumindest unzumutbar. Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, gehört zur Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1; vgl. auch VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00601, E. 2.3.4). 4.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- oder Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 3 EMRK. Das Gebot ist etwa auch in Art. 25 Abs. 3 BV enthalten. Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Ausschaffung einer ausländischen Person in einen Staat, in welchem ihr Folter oder eine andere Art der unmenschlichen Behandlung droht, kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wobei die Verletzung in diesen Fällen darin liegt, dass der ausschaffende Staat die unmenschliche Behandlung im Empfängerstaat möglich macht (vgl. Luc Gonin/ Oliver Bigler, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], Commentaire des articles l à 18 CEDH, Bern 2019, Art. 3 N. 178 ff.; Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 83 N. 22 ff. [je mit Hinweisen]). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von der Ausschaffung bedrohte ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK berufen, wenn sie darzulegen vermag, dass sie persönlich im Empfängerstaat einer konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, eine unter diese Bestimmung fallende Behandlung zu erleiden. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die behauptete drohende Misshandlung muss zudem eine gewisse Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Der Bewertung der Schwere sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen. Die ausländische Person hat dabei gewichtige Gründe ("substantial grounds") darzulegen, die auf eine solch konkrete Gefahr schliessen lassen; der Eintritt der geltend gemachten Gefährdung der ausländischen Person muss mithin von erheblicher Wahrscheinlichkeit sein (vgl. zum Ganzen EGMR, 13. Oktober 2011, Husseini, 10611/09, §§ 79 ff.; 28. Februar 2008, Saadi, 37201/06, § 125; 29. April 1997, H.L.R., 24573/94, §§ 40 ff.; 30. Oktober 1991, Vilvarajah et al., 13163/87 etc., §§ 107 ff. [alles unter www.echr.coe.int]; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 7.2; 12. September 2018, VB.2018.00271, E. 4.4.1). 4.3 Zur Beurteilung des Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Heimatstaat ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im betreffenden Staat zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist aufgrund der konkreten Umstände des Falls die spezifische Gefahr für die betroffene Person abzuschätzen. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob diese zu einer Personengruppe gehört, die im Heimatstaat in besonderem Mass gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4; vgl. auch BGE 134 IV 156 E. 6.8 zur Auslieferung). 4.3.1 Die Beschwerdeführenden haben einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation in Sri Lanka zu den Akten gegeben (SFH, Sri Lanka: Situation des membres du LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam] et impact de l'élection présidentielle du 16 novembre 2019, Bern, 19. Dezember 2019 [www.fluechtlingshilfe.ch > Publikationen > Herkunftsländerberichte; im Folgenden: SFH]). Diesem zufolge werden mutmassliche oder tatsächliche frühere Mitglieder der LTTE durch die Sicherheitskräfte überwacht und bedrängt. Die Folter sei verbreitet. Die früheren Mitglieder der LTTE könnten von den Sicherheitskräften leicht unter Druck gesetzt werden. Rückkehrende aus westlichen Staaten würden besonders der Kontakte mit den LTTE verdächtigt und bei der Einreise am Flughafen von Colombo durch die Immigrationsbehörde und die Polizei befragt. Mit der Präsidentenwahl vom 16. November 2019, deren Sieger einen singhalesischen Nationalismus vertrete und mit Kriegsverbrechen im (2009 beendeten) Bürgerkrieg in Verbindung gebracht werde, hätten sich die Befürchtungen für die Minderheiten verstärkt (SFH, S. 3 ff.). Die Befunde entsprechen grundsätzlich Berichten des SEM (Focus Sri Lanka, Lagebild, Bern-Wabern, 5. Juli 2016, S. 6 f., 37 ff., 40 ff., 44 ff., und Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung, Bern-Wabern, 7. Februar 2020, S. 7 ff., 11 ff., 13 ff., 21 f.; www.sem.admin.ch > Internationales > Herkunftsländerinformationen > Asien und Nahost). 4.3.2 Die Beschwerdeführenden weisen auf die Analyse der Situation von nach Sri Lanka Rückkehrenden hin, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzentscheid vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) mit einem Schwerpunkt auf den Jahren 2009–2013 vorgenommen hat. Dieser zufolge trug sich die Hälfte der dokumentierten Verhaftungs- bzw. Folterfälle bereits bei der Einreise am Flughafen von Colombo zu. Die Sicherheitsbehörden kontrollierten die Rückkehrenden mit einer computergestützten Datenbank. Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, könnten unter Umständen verhaftet werden. Solche mit einem verdächtigen Profil könnten einer verdeckten Überwachung ausgesetzt und später verhört, schikaniert und verhaftet werden. Die zentralisierte Sammlung der Informationen habe Mitte der 1990er-Jahre begonnen und umfasse weitreichende Details zum tamilischen Teil der sri-lankischen Bevölkerung, insbesondere betreffend deren Verbindungen zu den LTTE. Der Anteil der Verhafteten und Gefolterten an der Gesamtzahl der Rückkehrenden dürfte allerdings tief ausfallen. Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter sei eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, sodann namentlich die regimekritische Betätigung im Ausland. Andere Faktoren wie Narben oder die Ausreise aus Sri Lanka ohne ordentliche Identitätsdokumente seien nur als Elemente zu bewerten, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erregten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG oder unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK hätten jedoch nur Personen, denen Bestrebungen zur Erneuerung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würden, wobei dieser Verdacht nicht nur besonders engagierte oder exponierte Personen treffe. Die Risikofaktoren seien nicht abschliessend zu verstehen und die im Einzelfall vorgebrachten Umstände sorgfältig zu prüfen (BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 8 [besonders 8.2, 8.5.3, 8.5.5], 9.1, 12.2). 4.3.3 Der Beschwerdeführer 1 verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli 2018 auf seine Flüchtlingseigenschaft, um sein Heimatland zu besuchen, wobei er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin 2 "immernoch Schwierigkeiten" habe. Dass die Beschwerdeführerin 2 für sich und den Beschwerdeführer 3 mit Schreiben vom 4. September 2019 auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, wird in der Beschwerde mit dem Druck des Beschwerdeführers 1 erklärt, der auch körperliche Gewalt ausgeübt habe. Belegt ist, dass sich die Beschwerdeführerin 2 am 24. Juli 2018 – also wenige Tage vor dem Verzicht des Beschwerdeführers 1 auf die Flüchtlingseigenschaft – wegen häuslicher Gewalt ambulant behandeln liess. Am 28. November 2019 buchte der Beschwerdeführer 1 anscheinend für sich allein Flugtickets für eine Reise, die ihn vom 5. bis zum 20. Januar 2020 nach Tamil Nadu und Sri Lanka hätte führen sollen, die er jedoch nicht angetreten haben will. Inwieweit die Darstellung der Beschwerdeführenden über die nachgewiesenen Elemente hinaus zutrifft, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Massgeblich ist einzig, dass der Verzicht der Beschwerdeführerin 2 auf Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht als Hinweis interpretiert werden kann, dass sie in Sri Lanka keinem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist oder selber ein solches verneint: Es bestehen keine Anzeichen, dass sie je Anstalten getroffen hätte, nach Sri Lanka zu reisen. Der Beschwerdeführer 1 wiederum hatte nie behauptet, selber Asylgründe zu haben, und ihm waren die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl allein wegen seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin 2 im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG zugesprochen bzw. gewährt worden. 4.3.4 Das SEM anerkannte die Beschwerdeführerin 2 mit Entscheid vom 14. Januar 2015 als Flüchtling und gewährte ihr sowie dem Beschwerdeführer 3 Asyl. Gemäss der Stellungnahme des SEM vom 8. Dezember 2020 zu Vollzugshindernissen geschah dies aufgrund des glaubhaft geschilderten Sachverhalts und verschiedener risikobegründender Faktoren, unter denen vor allem zivile Hilfsdienste für die LTTE sowie ein Aufenthalt im Vanni-Gebiet von 2006 bis 2008 ins Gewicht fielen. Diese risikobegründenden Faktoren führten in Kombination mit der erlittenen Vorverfolgung nach wie vor dazu, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung zu befürchten hätte. Bei Personen, die wie die Beschwerdeführerin 2 vor dem 1. Januar 2015 aus Sri Lanka ausgereist seien, bestehe zudem ein deutlich höheres Risiko der Verhaftung bei der Rückkehr, da sie noch nicht eingehend gescreent worden seien. Die "Zurückstellung" der Beschwerdeführerin 2 nach Sri Lanka würde daher gegen das Rückschiebeverbot von Art. 3 EMRK verstossen und sei somit als unzulässig einzustufen. Hingegen sei das Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 nicht so ausgeprägt, dass von einer Gefährdungssituation auszugehen sei. Eine solche würde zusätzliche Faktoren voraussetzen, die nicht zu erkennen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 ein Risikoprofil aufweise. 4.3.5 Amtsberichten, die auf besonderen Fachkenntnissen beruhen, kommt ein dem Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zu. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 7.4.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 146 f.). Die Stellungnahme des SEM vom 8. Dezember 2020 steht im Einklang sowohl mit den allgemein zugänglichen Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka als auch mit den Akten des vorliegenden Verfahrens und weist keinen der genannten Mängel auf. Den Schlussfolgerungen des SEM ist daher zu folgen. 4.3.6 Demnach ist die Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 (nicht aber der Beschwerdeführer 1 und 3) nach Sri Lanka als Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 3 EMRK unzulässig, und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtsverletzend. Der Beschwerdeführerin 2 ist somit eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist der Hauptantrag der Beschwerde gutzuheissen. 4.4 Für die Beschwerdeführer 1 und 3 besteht gemäss der Stellungnahme des SEM keine Gefährdungssituation im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Zur Zumutbarkeit der Rückkehr im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG äussert sich das SEM nicht. Die Beschwerdeführenden machen keine eigenständigen Angaben dazu. 4.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr, 18. September 2019, E-1143/2017, E. 11.1 mit Hinweis; zum Ganzen: VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 6.1). 4.4.2 Die Berücksichtigung des Kindeswohls ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Namentlich können folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität und Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Risiken einer (Re‑)Integration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine Entfremdung gegenüber dem Heimatstaat zur Folge haben, die unter Umständen die Übersiedlung bzw. Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (zum Ganzen: BVGr, 25. März 2019, D-5328/2016, E. 7.3.3; BVGE 2015/30 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). 4.4.3 Aus dem Grundsatz der Einheit der Familie können die Beschwerdeführer 1 und 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er nur im Asylrecht gilt (vgl. Art. 44 AsylG; BVGr, 22. Oktober 2020, E-1882/2019, E. 3.4; EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, ark-cra.rekurskomissionen.ch). 4.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen neueren Urteilen bestätigt, dass in Sri Lanka derzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht; der Wegweisungsvollzug auch von Personen tamilischer Ethnie unter anderem in die Nordprovinz ist weiterhin zumutbar, wenn die individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) gegeben sind (vgl. statt vieler BVGr, 11. Dezember 2020, D-5340/2020, E. 9.3.2; 30. November 2020, D-333/2018, E. 9.3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). 4.4.5 Der Beschwerdeführer 1 stammt aus der Gegend von Jaffna (Nordprovinz), wo er vor seiner Ausreise auch lebte; er arbeitete dort als Landwirt. Seine Eltern und seine vier Geschwister leben an seinem Herkunftsort bzw. in dessen Nähe. Er war nach seinen eigenen Aussagen in seinem Heimatland niemals politisch oder religiös aktiv, hatte auch keinerlei Probleme mit staatlichen Institutionen oder Drittpersonen und ist gesund. Abgesehen vom Wunsch, mit seiner Frau und seinem Sohn zusammenzuleben, verneinte er Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten (so das Protokoll der Befragung zur Person vom 26. Februar 2016). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sich nach nur fünfjähriger Landesabwesenheit mithilfe seiner Familie an seinem Herkunftsort wieder eine Existenz aufzubauen vermöchte. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist deshalb für ihn zumutbar. 4.4.6 Der mittlerweile siebenjährige Beschwerdeführer 3 wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er dürfte mittlerweile die erste Primarschulklasse besuchen, und es ist davon auszugehen, dass er noch niemals in seinem Heimatland war. Müsste er (zusammen mit seinem Vater) nach Sri Lanka ausreisen, hätte dies zudem die Trennung von seiner Mutter zur Folge. Immerhin könnte er in Sri Lanka in ein familiäres Umfeld integriert werden. Eine 2014 erfolgte kardiologische Diagnose dürfte sich heute nicht mehr in relevanter Weise auswirken, da sie in den späteren Akten und insbesondere in der Rekurs- und der Beschwerdeschrift nicht mehr erwähnt wird. Obwohl ein Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl nur bedingt vereinbar wäre, führt die damit verbundene Belastung noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit (vgl. BVGr, 8. Dezember 2017, E-6485/2014, E. 7.3 f.; 24. November 2016, E-1510/2015, E. 5.3.2). Allgemein gilt in der ausländerrechtlichen Praxis, dass grundsätzlich weder der Verbleib von Kindern im Alter des Beschwerdeführers 3 in der Schweiz garantiert noch ihre Trennung von einem Elternteil ausgeschlossen ist. 4.4.7 Dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich unmöglich wäre (Art. 83 Abs. 2 AIG), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 3 liegen demnach keine Vollzugshindernisse vor. 5. Unter diesen Umständen ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 3 unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin 2 erneut zu prüfen. 5.1 Zu klären ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführer 1 und 3 nunmehr auf einen Aufenthaltsanspruch aufgrund der Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen können. 5.1.1 Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch in einer Situation befindet, in der davon auszugehen ist, dass ihre Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall ist faktisch von einer gefestigten Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz auszugehen (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2; VGr, 18. November 2020, VB.2020.00527, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Personen, die gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten haben, verfügen grundsätzlich nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Denn die zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die besonderen Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich verändern oder wegfallen und es sich rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich die betreffende Person in einer Situation befindet, von welcher keine positive Veränderung zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall ist faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in der Schweiz auszugehen (zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: BGr, 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1; 30. Juni 2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 3.2.1). 5.1.3 Nach den gleichen Grundsätzen beurteilt die Praxis, ob vorläufig aufgenommenen Personen – mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft – ein Anspruch nach Art. 8 EMRK zukommt: Dies ist der Fall, wenn deren Aufenthalt aus objektiven Gründen faktisch als Realität hinzunehmen ist bzw. wenn eine Änderung der vorläufigen Aufnahme nicht absehbar ist (vgl. BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.4; 13. Februar 2013, 2C_639/2012, E. 4.4; BVGr, 25. Januar 2021, E-7092/2017, E. 13.4; BVGE 2017 VII/4 E. 6.3). 5.1.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bereits eröffnet, wenn eine enge und tatsächlich gelebte, von Art. 8 EMRK erfasste Beziehung zu einem sich im Konventionsstaat aufhaltenden Familienmitglied vorliegt. Den Aufenthaltsstatus der beteiligten Personen berücksichtigt er als Kriterium bei der Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V. u.a., 3910/13, §§ 51 ff., sowie die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BVGr, 25. Januar 2021, E-7092/2017, E. 13.2 f.). 5.1.5 Der Beschwerdeführerin 2 wurde in der Schweiz Asyl gewährt, und auch seit ihrem Verzicht darauf wäre der Vollzug einer Wegweisung unzulässig, weil er einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK darstellte. Deswegen ist ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie erfüllt damit auch die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, ohne dass mit deren baldigem Wegfallen zu rechnen wäre, und ihre Situation ist mit der Lage vorläufig aufgenommener Flüchtlinge vergleichbar. Von einer Änderung der Grundlagen ihrer Anwesenheit in absehbarer Zeit ist daher nicht auszugehen. Sodann verbindet die Beschwerdeführenden eine gelebte und intakte Beziehung. Demnach können sich die Beschwerdeführer 1 und 3 bezüglich ihres Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 2 auf Art. 8 EMRK stützen. 5.2 Aufgrund des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin 2 ist dem Beschwerdeführer 3 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen: Dieser ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und wurde hier eingeschult. Müsste er die Schweiz verlassen, würde er zudem von seiner Mutter getrennt, wobei auch Besuchsaufenthalte der Mutter in Sri Lanka ausgeschlossen wären. Dies wäre umso einschneidender, als – angesichts der Erwerbstätigkeit des Vaters zu über 100 % – in erster Linie seine Mutter die Betreuung wahrnehmen dürfte. Sodann ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 3 Sri Lanka noch nie besucht hat, weshalb eine Übersiedlung dorthin – ungeachtet dessen, dass er zusammen mit seinem Vater ausreisen würde und in Sri Lanka durch ein familiäres Netz aufgefangen würde – einer Entwurzelung gleichkäme. Die Integrationskriterien sind erfüllt (Art. 58a Abs. 1 AIG). Aus diesen Gründen erwiese sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. 5.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung folgende Aspekte zu berücksichtigen: Das Familienleben der Beschwerdeführenden kann nur in der Schweiz gelebt werden (vgl. BGE 139 I 339 E. 3.2). Besonders Rechnung zu tragen ist sodann dem Kindeswohl des Beschwerdeführers 3 und damit seinem grundlegenden Bedürfnis, möglichst mit beiden Elternteilen aufzuwachsen und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Der Beschwerdeführer 1 war zudem seit dem 10. November 2017 ununterbrochen erwerbstätig und erwirtschaftete von August bis Oktober 2019 an zwei Stellen (als Küchenaushilfe und Produktionsmitarbeiter) ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'900.-; aufgrund seiner Erwerbstätigkeit hatten die Beschwerdeführenden denn auch per 30. Juni 2019 von der Sozialhilfe abgelöst werden können. Neuere Angaben sind den Akten nicht zu entnehmen. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass sich an dieser Situation etwas massgebend geändert hätte oder dem Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt aus anderen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern wäre. Mithin erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. Sollten sich die Umstände wesentlich ändern, steht es dem Beschwerdegegner jedoch frei, den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu prüfen. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden ist zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Dezember 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'320.- dem Beschwerdegegner auferlegt und hat dieser den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |