{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00183_2021-03-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221078&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "db433df2e80503dfbd1c16d603eb2907"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen | [Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 reiste 2013 in die Schweiz ein, wo sie und ihr 2014 geborener Sohn, der Beschwerdef\u00fchrer 3, als Fl\u00fcchtlinge anerkannt wurden. 2016 reiste auch der Beschwerdef\u00fchrer 1, der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin 2, in die Schweiz und wurde aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Fl\u00fcchtling anerkannt. 2018 bzw. 2019 stellte das SEM fest, dass das Asyl der Beschwerdef\u00fchrenden aufgrund ihrer Verzichtserkl\u00e4rungen erloschen sei. Mit Verf\u00fcgung vom 13. Dezember 2019 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdef\u00fchrenden und wies sie aus der Schweiz weg.] Gem\u00e4ss einer Stellungnahme des SEM h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin 2 im Fall einer R\u00fcckkehr nach Sri Lanka mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung zu bef\u00fcrchten. Demnach ist ihre Wegweisung nach Sri Lanka als Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 3 EMRK unzul\u00e4ssig, und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtsverletzend (E. 4.1 ff.). In Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrer liegen keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG vor (E. 4.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 verf\u00fcgt \u00fcber ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb sich die Beschwerdef\u00fchrer 1 und 3 bez\u00fcglich ihres Verbleibs bei der Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf Art. 8 EMRK berufen k\u00f6nnen (E. 5.1). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer 1 und 3 erweist sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.2 f.).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:54", "Checksum": "6d6adb0f66181c019cbd0569ad0f53ce"}