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Geschäftsnummer: VB.2020.00184  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.09.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 34-jährigen Staatsangehörigen der Türkei nach weniger als 3 Jahre dauernder Ehe]

Der Beschwerdeführer war mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau weniger als drei Jahre verheiratet. Ein nachehelicher Härtefall ist nicht gegeben (E. 3.1). Die vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal behaupteten politischen Aktivitäten in einer Kurdenpartei sind nicht hinreichend belegt und hielten den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von Besuchen in der Heimat ab. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Ausreise in die Türkei erscheint demnach höchst zweifelhaft. Der Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist nicht rechtsfehlerhaft (E.3.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00184

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein am 1986 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste erstmals am 19. April 2010 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 30. September 2010 heiratete er in C die Schweizer Bürgerin D, geboren 1988. Das Migrationsamt ging aufgrund entsprechender Hinweise von der Cousine von D dem Verdacht einer Scheinehe nach, der sich jedoch nicht nachweisen liess. In der Folge wurde A am 18. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt und zuletzt mit Gültigkeit bis am 29. September 2014 verlängert. Gemäss Angaben der Eheleute A und D wurde die eheliche Gemeinschaft zwischen Februar und Mai/Juni 2014 aufgegeben. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts E vom 9. März 2015 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 30. April 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, und das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2016 Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. November 2016 (VB.2016.00555).

B. Am 27. Oktober 2016 heiratete A in Zürich die Schweizer Bürgerin F, geboren 1997. In der Folge wurde ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 10. August 2017 wurde die Ehe geschieden. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte das Migrationsamt A mit, dass es aufgrund der Scheidung beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Am 25. September 2017 heiratete dieser in G die hier niedergelassene türkische Staatsangehörige H, geboren 1998, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 24. September 2019. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 21. Mai 2019 wurde die Ehe geschieden.

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar 2020.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Februar 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Mai 2020 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Hiergegen liess A am 18. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen"; eventualiter "sei das Verfahren zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz (Migrationsamt) zurückzuweisen". In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er während seiner Anwesenheit "sieben Jahre und ein Monat in der Schweiz mit niedergelassenen oder heimatberechtigten drei Frauen verheiratet war". Damit verfängt er jedoch nicht, da mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer nicht zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3). Dem Beschwerdeführer kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, ist deshalb nicht zu prüfen.

3.1.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn vom Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

Der Beschwerdeführer macht keinen nachehelichen Härtefall geltend; ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich ein Härtefall weder aus der Krebserkrankung des Beschwerdeführers noch aus seinen nunmehr geltend gemachten politischen Aktivitäten ergeben kann (vgl. dazu auch hinten, E. 3.3.3 f.), da diesen Sachverhalten der notwendige Bezug zur aufgelösten Ehe fehlt. Demnach ist auch ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen.

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend. Diese Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den Schutz des Privat- und Familienlebens.

Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Grundsätzlich setzt dies allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine; vgl. BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1; VGr, 21. November 2001, VB.2001.00246, VB.2001.00247, E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen). Auch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK verletzen. Dabei genügt eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1).

3.2.2 Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) verheiratet und hat keine Kinder. Zu seinem Bruder, I, hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein enges Verhältnis. Dass er zu diesem in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung steht, macht er indes nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Eine besonders ausgeprägte Integration kann ihm allerdings nicht attestiert werden, zumal er während seiner Anwesenheit dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zahlreiche Betreibungen gegen ihn verzeichnet sind. Eine besonders ausgeprägte Integration ergibt sich sodann auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Geschäft führt und dort mehrere Angestellte hat. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, könnten sowohl der Bruder als auch zwei Cousins des Beschwerdeführers im Fall einer Wegweisung seinen Betrieb weiterführen und so einen Stellenverlust der Angestellten abwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Seine berufliche Integration als Selbständigerwerbender ist sodann ohnehin nicht als so ausgeprägt zu betrachten, dass von einer ausserordentlichen Integration gesprochen werden könnte. Weitere Elemente, die eine besonders ausgeprägte Integration in die hiesigen Verhältnisse belegen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten fällt ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Anwesenheitsanspruch ausser Betracht.

3.3  

3.3.1 Da der Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

3.3.2 Der heute 34-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von rund 24 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Er hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht und ist mit der Sprache und der Kultur seiner Heimat noch immer vertraut. Dort hat er auch während fünf Jahren die Schule besucht und vor seiner Einreise in die Schweiz gearbeitet. Seine Eltern sowie zwei Schwestern (mit deren Familien) leben in der Türkei. Bei einer Rückkehr in die Heimat verfügt der Beschwerdeführer somit über ein familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer zwar seit rund zehn Jahren; hier war er auch regelmässig erwerbstätig und musste nie Sozialhilfe beziehen. Die von ihm begangenen Straftaten wiegen sodann nicht allzu schwer, und ausserdem ist zu seinen Gunsten zu gewichten, dass er bestehende Schulden teilweise getilgt hat. Insgesamt kann jedoch nicht von einer so erfolgreichen Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in die Heimat geradezu unzumutbar erscheint.

3.3.3 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass er aktives Mitglied einer Kurdenpartei sei und dass die Konsequenzen einer Ausschaffung in die Türkei deshalb nicht absehbar seien. Im eingereichten Schreiben eines kurdischen Vereins wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in der Türkei "mutmasslich von der Regierung sowie von staatlichen und staatsnahen Sicherheitsbehörden und Organisationen gesucht und verfolgt". Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer Kurde ist; dies hat ihn jedoch in der Vergangenheit nicht von Aufenthalten in der Türkei abgehalten. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2017 an, dass er zweimal gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, H, in der Türkei war und dort auch ein Hochzeitsfest mit 600 Gästen stattgefunden habe. Sodann war der Beschwerdeführer auch davor regelmässig besuchshalber in der Türkei. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Ausreise in die Türkei erscheint demnach höchst zweifelhaft, zumal den Akten keine weiteren Hinweise auf die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen sind.

3.3.4 Mit Blick auf das aktenkundige Krebsleiden des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieses offenbar überwunden ist. Denn der Beschwerdeführer gab im November 2017 an, dass er im Jahr 2013 Krebs hatte; "[a]ber momentan ist gut". Von einer akuten gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers ist somit nicht auszugehen. Diesbezüglich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge hat (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass sein Gesundheitszustand einen Verbleib in der Schweiz notwendig machen würde.

3.3.5 Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG liegen nach dem Gesagten ebenfalls nicht vor.

3.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …