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VB.2020.00187
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A, 2. B, vertreten durch Nr. 1, dieser vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A (Geburtsname: D), serbischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1988 in E (Schweiz) geboren, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In E (Schweiz) absolvierte er die obligatorische Schulzeit. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Verlängerungsgesuche für die Aufenthaltsbewilligung von A, seiner Mutter und seines Bruders rechtskräftig ab und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis 10. Januar 2004 an. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 verhängte das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen A. Daraufhin kehrte A am 20. Januar 2004 nach Serbien zurück. Am 1. November 2010 heiratete A die ursprünglich ebenfalls aus Serbien stammende Schweizerin F, geboren 1991, und reiste am 7. Dezember 2011 in die Schweiz ein. Nach Aufhebung der Einreisesperre erteilte der Kanton Zürich A am 13. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 23. Mai 2013 reiste auch B, der am 26. März 2006 aus einer vorehelichen Beziehung stammende Sohn von A, in die Schweiz ein. Am 16. Januar 2015 wurde B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater erteilt. B. Mit Urteil des Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord Vaudois wurde A am 30. Mai 2016 wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts I waren am 7. Mai 2018 29 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 52'697.25 gegen A registriert sowie zahlreiche Betreibungen hängig. Vom 1. Oktober 2012 bis Juni 2017 musste die Familie … von der Sozialhilfe mit einem Betrag von rund Fr. 32'000.- unterstützt werden. C. Am 11. August 2017 teilte das Migrationsamt Zürich der Stadtpolizei I mit, es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung von A wegen Straffälligkeit, Schulden sowie früherem Sozialhilfebezug nicht mehr zu verlängern bzw. zu widerrufen. Zu diesem Zweck erteilte es der Stadtpolizei den Auftrag, A sowie F zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einzuvernehmen. Die Einvernahmen erfolgten am 15. und 16. Februar 2018. A und sein Sohn B hatten bereits am 20. November 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ersucht. Am 15. Oktober 2018 teilte das Migrationsamt A mit, es halte nach Durchführung der Einvernahmen an der in Aussicht gestellten Massnahmen fest und bot A erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, welche ausblieb. Mit Verfügung vom 9. August 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B nicht mehr, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist bis zum 8. November 2019, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. II. Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2020 ab. Dabei wurde ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Mai 2020 angesetzt. III. Mit Beschwerde vom 20. März 2020 beantragten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2020 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Der Betrag ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein. Das Verwaltungsgericht forderte ferner vom Beschwerdeführer Nr. 1 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, welcher am 20. Mai 2020 einging. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsregisteramts I vom 18. Mai 2020 ergeben sich 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 149'731.84 sowie eine Konkurseröffnung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1). 2. Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG [in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]). Der seit mehr als fünf Jahren mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch des Beschwerdeführers Nr. 1 auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, könnte ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1). Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 für den am 17. Mai 2015 begangenen Raub mit Strafurteil vom 30. Mai 2016 des Tribunal d'arrondissement de La Broye et du Nord Vaudois zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Damit sind die Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen das Vorliegen eines Widerrufsgrunds sind daher unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. 4.2 Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten, wie dem Raub, wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 15. November 2017, 2C_520/2017, E. 3.2.6; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.3; BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 5.3). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer Nr. 1 – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2). 4.3 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Der Verurteilung des Beschwerdeführers Nr. 1 wegen Raubs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16. Mai 2015 traf sich der Beschwerdeführer Nr. 1 mit F und H in der Stadt I. Dabei überlegten sie, wie sie leicht an Geld kommen könnten. Der Beschwerdeführer Nr. 1 erzählte vom Wirt des Gasthofs "J", seinem früheren Arbeitgeber. Dieser trage oft grössere Geldsummen bei sich. So beschlossen die drei, eine Essensbestellung unter falschem Namen aufzugeben und den Kurier – in der Hoffnung, es sei der genannte Wirt – zu überfallen. Tags darauf verwirklichten sie den Plan folgendermassen: Der Beschwerdeführer Nr. 1 bestellte unter falscher Identität eine Pizza und zwei Portionen Teigwaren, mit der Bitte, es möge ihm an einem bestimmten Ort ausgeliefert werden. Da der Beschwerdeführer Nr. 1 nicht erkannt werden wollte, verblieb er im Auto. Die anderen beiden überfielen den Kurier K. Dabei trat H von hinten auf den Kurier heran und hielt ihn fest, wobei er eine Hand auf seinen Mund hielt, damit dieser nicht schreien konnte. F nahm dem Kurier sein Portemonnaie ab, welches eine Summe Bargeld von Fr. 710.- enthielt. Ebenso wurde dessen Mobiltelefon im Wert von Fr. 660.- entwendet. Anschliessend wurde der Kurier gewaltsam auf den Boden gestossen und F und H versetzten ihm Fusstritte sowie Faustschläge auf den Rücken und den Kopf. Nachdem sie auch die bestellten Mahlzeiten an sich gerissen hatten, kehrten die beiden ins Auto zum Beschwerdeführer zurück. Bei einer Autoraststätte verteilten sie das Geld untereinander. K erlitt durch den Angriff Hautschürfungen sowie mehrere Hämatome am Kopf, Rücken und Gesäss. Das Strafgericht erachtete die Schuld des Beschwerdeführers Nr. 1 verglichen mit derer seiner Mittäter als weniger schwer. Die Schuld dürfe aber nicht bagatellisiert werden. Zwar habe er sich im Hintergrund gehalten, aber mit den von ihm gelieferten Informationen und der durch ihn sichergestellten Logistik habe er zum Erfolg des Vorhabens beigetragen. Das Verhalten, einem einfachen Pizzakurier eine Falle zu stellen, um ihn zu verletzen und zu überfallen, sei besonders verachtenswert. 4.4 Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde wegen Raubs verurteilt. Der Raub zählt zu den schweren Straftaten, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (vgl. VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1). Als Gewaltdelikt ist der Raub daher grundsätzlich geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält, weshalb grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 besteht (vgl. VGr, 19. April 2017, VB.2017.00024, E. 2.5 in fine). Zugunsten des Beschwerdeführers Nr. 1 ist aber zu berücksichtigen, dass er im Gegensatz zu seinen beiden Mittätern gegenüber dem Opfer nicht gewalttätig wurde und sich sein Tatbeitrag darin erschöpfte, den Plan auszuhecken und seine Dienste als Fahrer zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl billigte er die von den beiden Mittätern angewandte Gewalt. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 eine hohe kriminelle Energie offenbart habe, gepaart mit einem hohen Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit, wie die Vorinstanzen schliessen, ist daher insofern zu relativieren. Insgesamt kann das Verschulden des Beschwerdeführers Nr. 1 ausländerrechtlich als mittelschwer gewertet werden. 4.5 Der Beschwerdeführer Nr. 1 vertritt die Ansicht, einer – wie hier – weit zurückliegenden Straftat könne keine grosse Bedeutung mehr zukommen. Tatsächlich sind seit der Tatbegehung mittlerweile fünf Jahre verstrichen, während derer sich der Beschwerdeführer Nr. 1 strafrechtlich wohlverhalten hat. Zwar hat sich der Beschwerdeführer Nr. 1 noch bis 30. Mai 2018 in der Probezeit befunden, doch ist sein Wohlverhalten insgesamt positiv zu werten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.5). 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer Nr. 1 beanstandet weiter, dass ihm die strafrechtlichen Verfehlungen als Jugendlicher, welche im Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2003 aufgeführt werden, von der Vorinstanz entgegengehalten wurden. Das Migrationsamt habe ihm in voller Kenntnis aller seiner strafrechtlichen Verfehlungen in der Jugendzeit am 13. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und sei offensichtlich zum Schluss gekommen, es liege kein Widerrufsgrund vor. 4.6.2 Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde in seiner Jugend von der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern wie folgt bestraft: - Strafverfügung vom 9. Februar 2000 wegen Diebstahls im Verkaufsladen; Absehen von einer Strafe; - Strafverfügung vom 25. Januar 2001 wegen geringfügigem Diebstahl; Verwarnung - Strafverfügung vom 30. August 2001 wegen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis; Verwarnung
Ferner liefen gegen ihn noch Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, bewaffneten und mehrfach unbewaffneten Raubs, Diebstahls sowie wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und häusliche Gewalt. Deren Ausgang ist dem Gericht nicht bekannt.
4.6.3 Nach Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. An diese Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen). Nicht eintragungspflichtige altrechtliche Jugendstrafen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer Anwendung von Art. 369 StGB nach einer Maximalfrist von 10 Jahren (Frist für Löschung aus dem Strafregister) bei der Strafzumessung ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Solange diese Frist läuft, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Nach Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (BGE 135 IV 87 E. 5). Da die Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern aus den Jahren 2000–2001 sowie allfällige weitere Verurteilungen (siehe die Hinweise zu den laufenden Verfahren im Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2003, E. 4.4.2) vor über zehn Jahren ergingen, durften sie bei der Strafzumessung im Strafurteil vom 30. Mai 2016 des Tribunal d'arrondissement de La Broye et du Nord Vaudois nicht mehr berücksichtigt werden. Folglich erachtete das Strafgericht den Beschwerdeführer auch nicht als vorbestraft ("Le casier judiciaire de A est vierge."A n'a jamais été condamné." Dies gilt indessen mit Blick auf das Strafrecht. Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist aber das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 27. März 2012, 2C_711/2011, E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.; BVGr, 20. Dezember 2018, F-6284/2017, E. 5.1.2; VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 3.2). Der Vorwurf der Beschwerdeführer Nr. 1, die Vorinstanz habe sich treuwidrig auf den früheren Wegweisungsentscheid bezogen, verfängt damit nicht. Demzufolge durfte die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers Nr. 1, welches im Jahr 2003 letztlich zu seiner Wegweisung führte, grundsätzlich negativ gewichten, indem es ihm anlastete, aus dem Verhalten und seiner Taten in der Jugend nichts gelernt zu haben. Der Schluss der Vorinstanz, mit der Verurteilung vom 30. Mai 2016 wegen Raubs könne nicht mehr von einer biographischen Kehrtwende gesprochen werden und habe sich der Beschwerdeführer Nr. 1 weder von seiner Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken lassen, noch habe ihn die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn davon abgehalten, zu delinquieren, ist insofern zu relativieren, als es sich bei den Jugendtaten um Bagatelldelikte handelte, die lediglich Verwarnungen nach sich zogen. Gestützt auf das als Erwachsener begangene Raubdelikt besteht hingegen ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1. 4.7 Das öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 einen weiteren Widerrufsgrund erfüllt: 4.7.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 9. September 2019, 2C_408/2019, E. 2.3). Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.7.2 Die Schuldensituation des Beschwerdeführers Nr. 1 präsentiert sich wie folgt: Seit Mai 2013 sind zahlreiche Betreibungen gegen ihn angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die Schulden laufend an: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. November 2016 des Betreibungsamts I waren es neben zahlreichen Betreibungen noch 17 Verlustscheine im Betrag von Fr. 32'494.25; gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Mai 2018 des Betreibungsamts I waren es schliesslich schon 29 Verlustscheine im Betrag von Fr. 52'697.25. Gemäss aktuellstem Betreibungsregisterauszug des nämlichen Betreibungsamts vom 18. Mai 2020 sind es 57 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 149'731.84. Zudem musste am 7. Mai 2018 über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet werden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 macht geltend, er habe seine Verschuldung nicht mutwillig herbeigeführt: Nach der Einreise in die Schweiz sei er zunächst zwei Jahre arbeitslos gewesen. Dann habe er eine Festanstellung (zu 60 %) als Fahrer bei der L AG in X erhalten. Nach 13 Monaten habe er unverschuldet einen Arbeitsunfall erlitten und sei ein Jahr lang krankgeschrieben gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihm nach Ablauf der Kündigungssperrfrist gekündigt. Nach Gelegenheitsarbeiten habe er sich am 1. Oktober 2015 selbständig gemacht. Er finanziere seinen Unterhalt, jenen seiner Ehefrau sowie jenen seines Sohns; nur kurze Zeit sei er sozialhilfeabhängig gewesen. Dies zeige, dass sich die finanzielle Situation verbessere und er weiter Schulden abzahle. Er habe keineswegs mutwillig gehandelt. Vielmehr sei aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sein Einkommen unregelmässig gewesen, was nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe. Es könne ihm für die Zukunft eine gute Prognose gestellt werden. 4.7.3 Bei detaillierter Betrachtung der in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszüge vom 9. Januar 2015, 2. Dezember 2015, 21. Dezember 2015, 21. November 2016, 7. Mai 2018 und 18. Mai 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 schon vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit massiv verschuldet war und die bis 2. Dezember 2015 gegen ihn angehobenen Betreibungen und die 17 Verlustscheine private Forderungen betrafen (so u. a. Forderungen der M AG – Firma N in I oder Firma O). Nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "..." nahm die Verschuldung weiter erheblich zu: Die in Betreibung gesetzten Forderungen waren sowohl privater Natur (Steuerforderungen, Forderungen der Krankenkasse, Gerichtskosten, Forderung der P AG usw.) als auch geschäftlicher Natur (Forderungen der Anstalt Q, Bank R [gemäss Beschwerde vom 20. März 2020, Rz. 26], Sammelstiftung S, Versicherung T usw.). Schliesslich wurde über den Beschwerdeführer im Mai 2018 der Konkurs eröffnet. Nachdem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde, führte er sein Geschäft weiter. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers Nr. 1 hat die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit somit nicht zur Besserung der finanziellen Situation beigetragen, sondern die Verschuldung noch einmal in die Höhe getrieben. Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen läge es am Beschwerdeführer, die offensichtlich verlustreiche Tätigkeit, die zu weiteren hohen Schulden führte, aufzugeben, wie dies bereits das Migrationsamt richtig erkannte (siehe VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 4.2.3). Auch privat häufte der Beschwerdeführer Nr. 1 vor allem öffentlich-rechtliche Forderungen in einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt. Um einen solchen bemüht er sich denn auch kaum: In den letzten sieben Jahren wurden lediglich Fr. 1'718.85 abbezahlt; Fr. 390.50 konnten nach Verwertung befriedigt werden. Die geleisteten Abzahlungen und die noch bestehenden Schulden von rund Fr. 150'000.- in Form von 57 Verlustscheinen stehen in keinem Verhältnis. Dass weitere Forderungen beglichen worden wären, wurde zwar behauptet, aber nicht belegt. Insbesondere wurde die in der Rekurseingabe behauptete Abzahlungsvereinbarung mit der Versicherung U auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Auch das in der Rekurseingabe erwähnte Bestreben, eine professionelle Schuldenberatung zu finden, wurde offenbar nicht mehr weiterverfolgt. Einzig aus dem Strafurteil vom 30. Mai 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 damals offenbar monatlich Fr. 300.- abbezahlte und bei der Bank V (heute: Bank R AG), bei welcher er eine Schuld von ursprünglich Fr. 28'000.- hatte, Fr. 650.- pro Monat. Diese Daten sind allerdings veraltet. Angesichts des sprunghaften Anstiegs der Schulden (+ Fr. 100'000.- Verlustscheine) während nur zwei Jahren muss die Verschuldung des Beschwerdeführers Nr. 1 ohne Weiteres als mutwillig erscheinen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer Nr. 1 auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. 4.8 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1 gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde in E (Schweiz) geboren worden und verlebte die gesamte Kindheit und einen Teil seiner Jugend in der Schweiz bis der Kanton Luzern ihn und seine Familie 2003 rechtskräftig wegwies. In der Folge verliess der Beschwerdeführer Nr. 1 im Januar 2004 die Schweiz und kehrte in sein Heimatland zurück, wo er sich acht Jahre lang aufhielt. Im Alter von 23 Jahren kehrte er als Ehemann einer ebenfalls aus Serbien stammenden Schweizerin in die Schweiz zurück. Aufgrund seiner insgesamt langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz erweist sich das private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz als bedeutend. In beruflicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Nach zunächst zweijähriger Arbeitslosigkeit nach der Wiedereinreise gelang dem Beschwerdeführer den Berufseinstieg als Chauffeur bei der L AG. Nach 13 Monaten in der Festanstellung erlitt der Beschwerdeführer Nr. 1 einen Arbeitsunfall. In der Folge war er für ein halbes Jahr zu 100 % krankgeschrieben, ab 1. September 2014 war er wieder voll arbeitsfähig und ab Dezember 2014 für unbekannte Zeitdauer als Kurier in einem 50-%-Pensum für das Restaurant "J" tätig. Im Oktober 2015 machte er sich schliesslich selbständig. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 beim Aufbau seiner Unternehmung hart arbeitet, wie er schildert, um neue Aufträge zu aquirieren, steht ausser Frage. Offenbar ist ihm auch gelungen, mit seiner Arbeitstätigkeit für das Auskommen der Familie aufzukommen. Trotz seiner Bemühungen kann in Anbetracht seines Konkurses und der – gerade auch im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit – grossen Zahlungsausstände nicht von einer erfolgreichen beruflichen Integration gesprochen werden. Angesichts der zahlreichen Verlustscheine und des früheren Sozialhilfebezugs kann von einer wirtschaftlichen Integration nicht die Rede sein. Geglückt ist die sprachliche Integration, spricht der Beschwerdeführer Nr. 1 doch fliessend Schweizerdeutsch. Die sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf die eigene Familie, d. h. seine Ehefrau und seinen Sohn B. Zeit für Freunde habe er keine. Mit seiner in I lebenden Schwester habe er keinen Kontakt. Obwohl sich der Beschwerdeführer Nr. 1 insgesamt 24 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, sind demnach keine vertieften sozialen Kontakte geknüpft worden. Zudem respektierte der Beschwerdeführer Nr. 1 mit der Begehung des Raubdelikts die rechtsstaatliche Ordnung nicht, was ebenfalls als ein Element der sozialen Integration zu beachten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA], BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz ist abgesehen von der Anwesenheitsdauer und der sprachlichen Integration nicht zu erblicken. In seinem Heimatland leben seine Mutter und viele Verwandte, zu welchen er jedoch keinen Kontakt habe. Der Vater ist mittlerweile verstorben. Der Beschwerdeführer Nr. 1 beherrscht auch die serbische Sprache und lebte während acht Jahren als junger Erwachsener dort. Erst kürzlich weilte er für einen Monat in seinem Heimatland (Februar 2020–März 2020), um mit der ganzen Familie den Jahrestag des Tods seines Vaters zu begehen. Er würde somit nicht in ein ihm unbekanntes Land zurückkehren. Gleiches gilt für seine in der Schweiz geborene Ehefrau, welche ebenfalls aus Serbien stammt und mit den dort lebenden Verwandten weiterhin Kontakt pflegt. Besonders hart treffen würde die Ausreise den heute 14-jährigen Sohn des Beschwerdeführers Nr. 1, der seinem sorgeberechtigten Vater in die Heimat zu folgen hätte. B lebt seit mittlerweile sieben Jahren in der Schweiz. Aber auch er hat die Kindheit in Serbien verbracht, wo seine Mutter lebt. Zudem befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.4.3). Vor dem Hintergrund, dass sämtliche Familienmitglieder einen serbischen Hintergrund haben und mit der serbischen Kultur vertraut sind, erscheint eine Ausreise nach Serbien nicht als unzumutbar, wobei es der Schweizer Ehefrau freisteht, ihren Ehemann dorthin zu begleiten. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1, der hier kaum integriert ist und gleich zwei Widerrufsgründe erfüllt.
Damit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als gerechtfertigt. Mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Vaters fällt auch der Aufenthaltszweck von B, dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers Nr. 1, dahin.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt und im Eventualbegehren.
5. 5.1 Für den Fall ihrer Wegweisung ersuchen die Beschwerdeführer um eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine angemessene neue festzusetzen. Eine solche beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Eine Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG). 5.2 Vorliegend rechtfertigt sich, den Beschwerdeführern eine längere Ausreisefrist anzusetzen: Zum einen führt der Beschwerdeführer Nr. 1 ein Einzelunternehmen, dessen Zukunft er zu regeln hat. Zudem soll B das angebrochene Schuljahr hier zu Ende führen können. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, B befinde sich in der Lehre. Dies scheint beim erst 14-jährigen B, der im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 20. November 2017 noch die 4. Klasse der Primarschule im Schulhaus W, I, besuchte, kaum denkbar. Hinzu kommt die Regelung der Rückkehr mit oder ohne Ehefrau (vgl. VGr, 16. März 2016, VB.2016.00068, E. 8). Es rechtfertigt sich daher die Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. Dezember 2020. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben sich die Beschwerdeführer binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 5.2; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit Hinweisen). 6. Da die Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich ihres Subeventualantrags auf Ansetzung einer sechsmonatigen Ausreisefrist durchdringen, sind dem Beschwerdeführer Nr. 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), da auf die Kostenauflage an Minderjährige grundsätzlich verzichtet wird. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 31. Dezember 2020 bzw. im Sinn von E. 5.2 angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |