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Geschäftsnummer: VB.2020.00188  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Durchsetzungshaft (GI200071-L)


Durchsetzungshaft. Freiwillige Rückkehr. Iran. Verhältnismässigkeit. Aufgrund der aktuellen internationalen Lage erscheint eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Iran als stark erschwert bzw. nur schwer möglich. Hinzu kommt, dass die Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers bereits über fünf Monate dauert. Ausserdem liegen einzig Verurteilungen des Beschwerdeführers betreffend Widerhandlungen wegen unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung vor, wodurch kein überdurchschnittliches öffentliches Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Die Haft erscheint somit als unverhältnismässig (E. 3). Gutheissung.
 
Stichworte:
DURCHSETZUNGSHAFT
FREIWILLIGE AUSREISE
HAFTENTLASSUNG
IRAN
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. 1 AIG
Art. 78 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00188

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Flughafengefängnis Kloten, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (GI200071-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt das Kantons Zürich ordnete am 23. September 2019 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Durchsetzungshaft mit Urteil vom 25. Oktober 2019 bis zum 22. November 2019. In der Folge wurde die Haft verlängert, letztmals mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2020 bis 19. Mai 2020.

II.  

Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2020 erhob A mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er die Haftentlassung auch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2020 wurde das Massnahmebegehren abgewiesen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Am 30. März 2020 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend kann von einer Überweisung abgesehen werden.

2.  

Der Beschwerdeführer hatte am 13. November 2015 ein Asylgesuch eingereicht, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. März 2016 ablehnte und zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2016 nicht ein. Der wiederholten Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Wegen Nichteinhaltens der Ausreisefristen grenzte das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 für die Dauer von zwei Jahren auf das Gebiet des Bezirks Uster ein. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe belegt. Weitere Geldstrafen wurden mit Strafbefehlen vom 19. März 2017 und vom 24. März 2017 wegen Missachtung der Eingrenzung verhängt. Der Beschwerdeführer wurde im November 2016 als iranischer Staatsangehöriger anerkannt. Ein weiteres Asylgesuch wies das SEM am 23. November 2017 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2018 nicht ein. Seit dem 23. Oktober 2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Durchsetzungshaft.

3.  

3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).

3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Koopera­tion nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1; 133 II 97 E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückf.rungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.3 Es ist liegt auf der Hand, dass aufgrund der aktuellen internationalen Lage derzeit auch eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Iran zumindest stark erschwert ist. Wohl bestehe laut telefonischer Auskunft eine Möglichkeit, über London nach Teheran zu fliegen. Dies ist indessen nicht näher erläutert; insbesondere ergeben sich keine Abklärungen zur Frage, ob ein Flug über London für iranische Angehörige überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine freiwillige Rückkehr derzeit nur schwer möglich ist.

3.4 Das Instrument der Durchsetzungshaft erscheint daher im aktuellen Zeitpunkt kaum als geeignet, um den Beschwerdeführer zu einer derzeit allenfalls gar nicht möglichen freiwilligen Ausreise in den Iran zu bewegen. Hinzu kommt, dass die Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers bereits über fünf Monate andauert. Sodann sind keine Umstände ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers und damit an der Aufrechterhaltung der Haft im Interesse der öffentlichen Sicherheit als überdurchschnittlich erscheinen lassen. Es liegen einzig Verurteilungen des Beschwerdeführers vor betreffend Widerhandlungen wegen unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung. Hinweise auf andere Strafverfahren bestehen nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft im aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig.

4.  

Erweist sich die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig, ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. März 2020 ist antragsgemäss aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist demnach umgehend aus der Haft zu entlassen.

Unpräjudiziell bleibt anzumerken, dass die erneute Anordnung von Durchsetzungshaft bei einer Normalisierung des internationalen Flugverkehrs als zulässig erscheint.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann war der Beizug eines Vertreters gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt MLaw B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

       Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmen­gericht, vom 14. März 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …