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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00189
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
A ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik
Kongo. Er wird mit dieser Schreibweise seines Namens und mit Geburtsdatum tt.mm.1993
in den Akten des Migrationsamts geführt. Seinen eigenen Angaben zufolge sowie
nach dem Schreiben der kongolesischen Botschaft in Bern vom 22. Juli 2020
lautet sein Name B und ist er am tt.mm.1984 geboren. Er reiste am
15. Januar 2018 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Am
7. Februar 2019 ersuchte C um einen Wohnortwechsel für A zwecks
Heiratsvorbereitung. Am selben Tag liessen sie sich auf dem Zivilstandsamt D
über das Ehevorbereitungsverfahren informieren. Ab dem 1. März 2019 wohnte
A zusammen mit seiner künftigen Ehefrau in D. Am 23. Mai 2019 wurde A von
einer Expertendelegation aus der Demokratischen Republik Kongo als
kongolesischer Staatsangehöriger anerkannt. Anlässlich des Ausreisegesprächs
vom 24. Januar 2020 wurden A und C vom Migrationsamt des Kantons Zürich
aufgefordert, schnellstmöglich das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Am
27. Januar 2020 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung ein. Mit Verfügung vom
11. Februar 2020 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und wies A aus
der Schweiz weg.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den gegen die Verfügung vom
11. Februar 2020 gerichteten Rekurs vom 13. Februar 2020 mit
Entscheid vom 21. Februar 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten
des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 730.- wurden dem Beschwerdeführer
auferlegt (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A erhob am 21. März 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2020 sei aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Heirat zu erteilen. Darüber hinaus ersuchte er um Gestattung des
prozeduralen Aufenthalts und Verzicht auf Vollzugsmassnahmen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2020 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 6. April 2020
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Am 9. Juli 2020 informierte das Zivilstandsamt
D das Verwaltungsgericht über den aktuellen Verfahrensstand des
Ehevorbereitungsverfahrens von A und C. Am 10. Juli 2020 setzte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um dem
Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob er den kongolesischen Reisepass bereits
erhalten habe und wenn nicht, was der aktuelle Stand des entsprechenden
Verfahrens sei sowie wann mit der Ausstellung des Passes zu rechnen sei. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des
Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen
und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,
weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei
Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf
eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).
2.2 Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit
seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14
Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings
unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht
auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz
abzuleiten.
2.3
2.3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit
Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser
Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz
des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine
vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise
vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften
über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der
Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 98
ZGB N. 2 f.). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der
Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in
absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37
E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.8).
2.3.2
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch erlischt, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach
Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG).
Der Beschwerdeführer und C leben bereits seit dem
1. März 2019 zusammen in einer Wohnung in D. Das Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nach Art. 63 AIG wird vom Beschwerdegegner nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal C dem Beschwerdeführer die
Krankenkassenprämie bezahlt und er bei ihr wohnt. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Eheschliessung eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten wird (vgl. E. 2.3.3 zur fehlenden
Rechtsmissbräuchlichkeit).
2.3.3
Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die
allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen
werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f., auch zum
Folgenden). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs
nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die
Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte
bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden
könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der
Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei
einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe –
und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der
Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die
Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute
sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte
Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der
Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben. Im Zweifelsfall ist die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung
zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig nötigenfalls entzogen oder
nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019,
E. 7.1).
Dem Beschwerdeführer droht ohne Heirat die Wegweisung;
zudem ist der Altersunterschied zwischen den künftigen Ehegatten gross. Diese
Indizien allein genügen aber nicht, um auf eine Umgehungsehe zu schliessen. Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz bringen keine weiteren Indizien vor, die
auf eine Umgehungsehe hindeuten, und haben es auch unterlassen, entsprechende
vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Zudem wohnen der Beschwerdeführer und seine
Verlobte seit März 2019 zusammen. Letztere hat sich auch bereit erklärt, sämtliche
Unterhaltskosten inklusive Krankenkassenprämien für den Beschwerdeführer zu
übernehmen. Dies deutet auf eine gelebte Ehe hin, was auch zahlreiche im Beschwerdeverfahren
eingereichte Schreiben von Verwandten und Nachbarn bestätigen (vgl. BGr,
21. März 2019, 2C_1049/2018, E. 2.3 und 4.2). Nach dem Gesagten ist bei
einer summarischen Prüfung nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe
mit seiner Verlobten nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen möchte.
2.3.4
Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der
zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die
Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten
gerechnet werden kann (Spescha, Art. 98 ZGB N. 3, auch zum
Folgenden). Folglich ist für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens, einschliesslich
Beschaffung und Prüfung der Heiratspapiere, der vorübergehende Aufenthalt für
eine Dauer von vorerst drei Monaten zu bewilligen; sollte die Ehe bis zum
Ablauf dieser Frist nicht geschlossen sein, ist die Frist im Regelfall um
weitere drei Monate zu verlängern. In begründeten Einzelfällen kann aus Gründen
der Verhältnismässigkeit auch ein über sechsmonatiger Aufenthalt bewilligt
werden, was nach den Weisungen des Staatssekretariats für Migration
insbesondere dann der Fall ist, wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente
sehr viel Zeit benötigt (Staatssekretariat für Migration, "Weisungen und
Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG]", Bern, Oktober
2013 [Fassung vom 1. November 2019], Ziff. 5.6.5 [abrufbar unter www.sem.admin.ch
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben]).
Können die erforderlichen Papiere dagegen aus objektiven Gründen nicht
erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung nur im Rahmen der
Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der
Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV; zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019,
E. 3, und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.2 f. [jeweils mit
Hinweisen]).
Nach Angabe des Zivilstandsamts D sind alle zum Abschluss
der Ehevorbereitung benötigen Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers
vorhanden, sie müssen aber noch von der Schweizer Botschaft in der
Demokratischen Republik Kongo auf ihre Echtheit überprüft werden, was ungefähr
vier Monate dauern werde. Es fehle nur noch der kongolesische Originalpass des
Beschwerdeführers. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vom 18. März 2020 vor, er sei inzwischen im Besitz des
Nachweises seiner kongolesischen Staatsangehörigkeit und habe bei der
kongolesischen Botschaft in Bern seinen Pass beantragt. Es sei auch bereits ein
Termin auf der Botschaft in Bern vereinbart gewesen, welcher aber "wegen
dem Corona-Virus gestrichen und bis auf weiteres verschoben" worden sei. Mit
Schreiben vom 23. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er
telefoniere seit Juni 2020 wöchentlich mit dem Botschaftsrat der Demokratischen
Republik Kongo in Bern, um zu erfahren, ob sein Reisepass bereits ausgestellt
sei. Den kongolesischen Behörden sei es jedoch nicht möglich, ein konkretes
Datum für die Ausstellung des Passes zu nennen. Die Verzögerungen seien der
"kulturell anders definierten Verwaltungseffizienz" der
kongolesischen Behörden geschuldet. Die Einreichung eines Gesuchs um
Ausstellung eines Reisepasses sowie die Hängigkeit des entsprechenden
Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer zudem durch ein Schreiben des
kongolesischen Botschaftsrats bestätigt.
Dementsprechend sollte der Beschwerdeführer innerhalb der
nächsten Monate seinen kongolesischen Reisepass erhalten, womit sämtliche für
den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens benötigen Dokumente vorliegen
würden. Zu diesem Zeitpunkt sollte auch die Echtheitsprüfung seiner
Zivilstandsdokumente durch die Schweizer Botschaft in Kinshasa abgeschlossen
sein. Das Ehevorbereitungsverfahren kann folglich wohl innert sechs Monaten
abgeschlossen werden, womit die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer
und C absehbar ist. Damit ist dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I
des vorinstanzlichen Entscheids und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
11. Februar 2020 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen,
dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu
erteilen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2020 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 11. Februar 2020 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 21. Februar 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …