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Geschäftsnummer: VB.2020.00190  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen liefen während des Beschwerdeverfahrens ab, weshalb der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen mehr hat. Diesbezüglich ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Nach einer summarischen Prüfung erscheint der haftrichterliche Entscheid nicht geradezu unhaltbar, weshalb die Nebenfolgenregelung zu bestätigen ist (E. 3). Die unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers durch den Haftrichter sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in einen Polizeirapport hatte, stellen leichte Gehörsverletzungen dar. Dem ist im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (E. 4).

Abweisung, soweit nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
Stichworte:
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
ANHÖRUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEHÖRSVERLETZUNG
GERICHTLICHE BEURTEILUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
LEGITIMATION
NEBENFOLGENREGELUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SUMMARISCHE PRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 GSG
Art. 9 Abs. III GSG
§ 13 Abs. I VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00190

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 18. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    C, vertreten durch RA D,

 

2.    Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. C und A sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne, E und F (beide geboren 2011). Die Parteien leben seit Mai 2019 getrennt.

B. Am 10. März 2020 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) die Wegweisung aus der Wohnung an der G-Strasse 01 in H, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C.

II.  

Am 12. März 2020 beantragte A dem Haftrichter des Bezirksgerichts I, die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. März 2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 18. März 2020 wies der Haftrichter das Gesuch von A um gerichtliche Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. März 2020 ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 250.- festgesetzt (Dispositivziffer 2) und A auferlegt (Dispositivziffer 3). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 4).

III.  

Dagegen erhob A am 20. März 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, in Aufhebung von Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts I seien die von der Kantonspolizei Zürich am 10. März 2020 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen vollumfänglich aufzuheben. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter C aufzuerlegen, und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 4'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.

Am 25. März 2020 reichte A das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 24. März 2020 zu den Akten, mit welchem das Gesuch von C um Verlängerung der Schutzmassnahmen abgewiesen wurde. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 26. März 2020 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Bezirksgericht I liess sich am 27. März 2020 vernehmen. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25).

2.2 Gegenstand des angefochtenen Urteils vom 18. März 2020 ist die gerichtliche Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin 2 für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis und mit 24. März 2020 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Mittlerweile sind die Schutzmassnahmen abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr beschwert ist. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen blieben. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn auch die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr, 16. August 2017, VB.2017.00399, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen des Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel, ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.3 Zu prüfen bleibt die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. März 2020, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht weggefallen (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379, E. 2.3; VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3; sogleich E. 3). Auch auf die Rüge der Gehörsverletzung ist einzugehen (hinten E. 4).

3.  

3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten wird, vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies nicht ohne Weiteres bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00463/529, E. 3.5; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715, E. 6.1; Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77).

3.2  

3.2.1 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen kann die gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über dieses Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 18. Dezember 2017, VB.2017.00804, E. 2.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29).

3.2.2 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall Aussage gegen Aussage, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

3.2.3 Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5), wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann (vgl. VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3). Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 4.2; VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 137).

3.3  

3.3.1 Der Haftrichter erwog zusammengefasst, die Parteien hätte seit ihrer Trennung im Jahr 2019 eheliche Konflikte, welche mehrfach zu polizeilichen Interventionen geführt hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich bei Erlass der Gewaltschutzverfügung einerseits auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und andererseits auf die bisher dokumentierten Vorfälle sowie auf eine Risikobeurteilung der Gewaltschutzabteilung der Kantonspolizei Zürich gestützt. Dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor der eigentlichen polizeilichen Einvernahme der Beteiligten Schutzmassnahmen erlassen habe, liege in ihrem Ermessen, zumal sie nach § 3 Abs. 1 GSG "umgehend" Massnahmen zu erlassen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass sich der Sachverhalt nach entsprechender Einvernahme der Beteiligten anders darstellen könne als bei Anordnung der Massnahme, was diese aber noch nicht unrechtmässig mache. Schliesslich bestreite auch der Beschwerdeführer nicht, dass es am besagten Tag in Anwesenheit der Kinder zu einer (tätlichen) Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 1 gekommen sei, in deren Verlauf er – gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 1 – die Wohnung betreten habe, um seinen Schlüssel zu suchen und an sich zu nehmen. Auch auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass es zu einem lautstarken und sehr aggressiven (teils handgreiflichen) Zusammentreffen mit der Beschwerdegegnerin 1 gekommen sei. Da bei dieser Auseinandersetzung auch die Kinder anwesend gewesen seien, sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 damals von einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen sei. Da es sich um eine Ex-ante-Beurteilung handle, erübrigten sich weitere Ausführungen betreffend die (behauptete) superprovisorische Verfügung. Die angeordnete Massnahme erscheine verhältnismässig. Ausgangsgemäss auferlegte der Haftrichter die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei und sprach keine Entschädigungen zu.

3.3.2 Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 umgehend und damit grundsätzlich auch bereits vor der Einvernahme sämtlicher Beteiligten Gewaltschutzmassnahmen anordnen darf. Indes erscheint die Notwendigkeit dafür vorliegend mindestens zweifelhaft; die blosse Anwesenheit der Kinder während der Auseinandersetzung der Parteien rechtfertigt dies jedenfalls nicht. Im vorliegenden Fall wäre es angezeigt gewesen, vor Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Allerdings ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 10. März 2020 auch unter Berücksichtigung der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der von ihm zu den Akten gereichten Videoaufnahmen nicht zu beanstanden: Die Parteien schilderten übereinstimmend, dass es am 9. März 2020 zu einer (tätlichen) Auseinandersetzung gekommen sei, wobei sie sich gegenseitig als gefährdende Person beschuldigten. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 erscheinen zwar nicht a priori unglaubhaft. Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde jedoch klar, dass entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 keine superprovisorische Verfügung vorlag, welche den Beschwerdeführer verpflichtete, den Schlüssel zur Wohnung an der G-Strasse 01 in H abzugeben. Sodann ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Videoaufnahmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (vornehmlich gegenüber der mit dem Mobiltelefon filmenden Partnerin des Beschwerdeführers) handgreiflich wurde. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es nicht auch seitens des Beschwerdeführers zu Handgreiflichkeiten gekommen ist, zumal die Videoaufnahmen lediglich einen kurzen Zeitabschnitt der Auseinandersetzung zeigen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es zwischen den Parteien bereits in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen gekommen ist. So riefen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 am 24. und 26. Dezember 2019 aufgrund eines Streits die Polizei; dabei wurden jedoch keine Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt im entsprechenden Rapport jedoch fest, dass der Beschwerdeführer während den Gesprächen mit den ausgerückten Polizeifunktionären psychisch labil gewirkt habe und sich emotional nur schwer habe unter Kontrolle halten können. Er habe mehrfach energisch aufgefordert werden müssen, sich zu beruhigen. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 ruhig gewirkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und gegenüber dem Beschwerdeführer Schutzmassnahmen anordnete. Daran ändert nichts, dass der Haftrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Verlängerung der Schutzmassnahmen am 24. März 2020 abwies,  zumal es dabei hauptsächlich um den Fortbestand der Gefährdung ging. Nach dieser summarischen Prüfung erscheint der haftrichterliche Entscheid vom 18. März 2020 nicht geradezu unhaltbar, weshalb die Nebenfolgenregelung zu bestätigen ist.

4.  

4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine betroffene Person trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst zur Rüge berechtigt, ihr zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2; BGr, 12. September 2019, 2C_751/2019, E. 2.3.2; VGr, 7. Februar 2020, VB.2020.00018, E. 4.1 [nicht publiziert]). Letzteres trifft auf die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu. Er beanstandet, die Vorinstanz habe ihn nicht angehört und ihm keine Gelegenheit gegeben, den Polizeirapport vom 12. März 2020 einzusehen.

4.2 Als Gesuchsteller hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar keinen Anspruch auf eine Anhörung, indes ist gestützt auf die Rechtsprechung im Regelfall auch der Gesuchsteller anzuhören (vorn E. 3.2.3). Vorliegend hat der Haftrichter weder den Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin 1 – die im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht als Partei aufgenommen wurde – angehört. Weshalb auf eine Anhörung verzichtet wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Nachdem der Haftrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich abgewiesen hat, wäre dessen Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit umso mehr angezeigt gewesen (vgl. Conne/Plüss, S. 137 f.). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass die unterbliebene haftrichterliche Anhörung des Beschwerdeführers zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung geführt hätte: Der Beschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin 2 angehört worden, und die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten der Beschwerdegegnerin 2 sowie den vom Beschwerdeführer offerierten Videobeweis beigezogen. Der Beschwerdeführer macht denn auch lediglich geltend, er hätte gerne weitere Ausführungen dazu gemacht, dass der Polizist explizit bestätigt habe, dass falsche Angaben betreffend die superprovisorische Verfügung vorlägen. Nachdem die (behauptete) superprovisorische Verfügung aber nicht ausschlaggebend war für die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin 2 (vorn E. 3.3.2), ist die unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers als leichte Gehörsverletzung zu qualifizieren.

4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, den Polizeirapport vom 12. März 2020 einzusehen. Zwar ist aus den Akten tatsächlich nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Beizug der polizeilichen Akten angezeigt worden wäre oder er zum Polizeirapport vom 12. März 2020 hätte Stellung nehmen können. Indes wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2020 von der Beschwerdegegnerin 2 darüber aufgeklärt, welche Vorwürfe die Beschwerdegegnerin 1 gegen ihn erhoben hat. Auch insofern ist entsprechend von einer bloss leichten Gehörsverletzung auszugehen.

4.4 Analog zu den Fällen, wo das Verwaltungsgericht vorinstanzliche Gehörsverletzungen heilt, ist der Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (VGr, 7. Februar 2020, VB.2020.00018, E. 4.2 [nicht publiziert]; vgl. BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; BGr, 24. Juli 2014, 1C_41/2014, E. 7.3; hinten E. 5.2).

5.  

5.1 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5.2  

5.2.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

5.2.2 Aufgrund der Gehörsverletzung ist es angezeigt, der Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; zwar ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers aus zeitlichen Gründen weggefallen, weshalb die Gegenstandslosigkeit keiner Partei angelastet werden kann. Allerdings wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden (vgl. Plüss, § 13 N. 75). Mangels überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist zu verpflichten, der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 31).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr.    980.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht I und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …