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Geschäftsnummer: VB.2020.00191  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Meldeauflage und Rayonverbot GW190012


Rayonverbot sowie Meldeauflage wegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. [Während eines Fussballspiels gelangten Anhänger von GC über die Absperrung auf den Spielfeldrand und forderten die Trickots der GC-Spieler.] Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu u. a. eine Nötigung begangen oder dazu angestiftet hat. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände oder -vereine; Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde (E. 3.3.2). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Stadionverbot erlassen, Anzeige erstattet und es liegen glaubwürdige Aussagen von Funktionären vor, die ein gewalttätiges Verhalten schildern (E. 3.3.3). Die Meldeauflage und das Rayonverbot für GC-Spiele erweisen sich als verhältnismässig (E. 3.4 f.). Das Rayonverbot für FCZ-Spiele erweist sich mit Ausnahme des Rayons D nicht als verhältnismässig (E. 3.6 f.). Auch das Zusammenwirken von Meldeauflage und Rayonverbot erweist sich als verhältnismässig, wurden bereits zwei Stadionverbote und bereits eine Meldeauflage gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und kam es dennoch zum vorliegenden Vorfall (E. 3.8). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
FUSSBALL
GEWALT
MELDEAUFLAGE
MILDERE MASSNAHME
NACHWEIS GEWALTÄTIGES VERHALTEN
NÖTIGUNG
RAYONVERBOT
SPORTVERANSTALTUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 2 SPORTKONK
§ 3 SPORTKONK
§ 4 SPORTKONK
§ 6 SPORTKONK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00191

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Meldeauflage und Rayonverbot
GW190012,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Kantonspolizei Zürich beschuldigt, anlässlich des Fussballspiels zwischen dem FC C und dem FC D vom 12. Mai 2019 unter Androhung ernstlicher Nachteile für Mannschaft und Clubführung die Herausgabe sämtlicher FC D-Spieler-Trikots verlangt zu haben. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren u.  a. wegen Nötigung eröffnet. Mit Verfügung vom 26. November 2019 ordnete die Kantonspolizei Zürich eine bis am 5. Oktober 2021 dauernde Meldeauflage für alle Spiele der ersten Mannschaft des FC D, unbesehen der Spielklasse, des Spielorts oder des durchgeführten Wettbewerbs an. Sodann verfügte sie bei Fussballspielen der ersten Mannschaft des FC D und des FC E ein Rayonverbot für die Konkordats-Rayons gemäss Rayonplänen (www.rayonverbot.ch) während eines Zeitraums von 4 Stunden vor bis 4 Stunden nach dem Fussballspiel.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgericht Zürich und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Meldeauflage und des Rayonverbots. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerde ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 19. März 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich Zwangsmassnahmengericht vom 17. Februar 2020 (Geschäfts-Nr.: GW190012-L) betreffend die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2019 sei aufzuheben.

2. Die über A verhängte Meldeauflage sei aufzuheben.

3. Das über A verhängte Rayonverbot sei aufzuheben.

4. Es seien die Akten der Vorinstanz sowie der Kantonspolizei Zürich beizuziehen.

5. Es seien zur Sachverhaltsabklärung die vollständigen Akten aus dem laufenden Strafverfahren (Verfahrens-Nr. 01) vor der Staatsanwaltschaft F, sowie der Verfahren allfälliger beteiligter Personen beizuziehen.

6. Es sei von der Staatsanwaltschaf F, ein schriftlicher Bericht einzufordern, der Auskunft über die weiteren Verfahrenshandlungen sowie den Zeitpunkt eines allfällig geplanten Abschlusses des Strafverfahrens 01 und damit zusammenhängende Verfahren geben kann.

7. Die in den Anträgen Ziff. 4 bis 6 genannten Akten seien dem Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuzustellen.

8. A sei mit Wirkung ab dem 17. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

9. A sei lic. iur. B, Rechtsanwalt, …, als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem 17. Februar 2020 zur Seite zu Stellen.

10. Eventualiter sei im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse von A auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr zu verzichten.

Mit Gesuch vom 24. März 2020 wurden von der Staatsanwaltschaft F die Akten aus dem laufenden Strafverfahren bezüglich A eingeholt. Die Kantonspolizei Zürich reichte am 15. April 2020 ihre Beschwerdeantwort ein. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 30. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Die beantragten Akten wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 zur Einsicht zugesandt. Nach Einsicht in die Akten äusserte sich der Beschwerdeführer am 30. Mai 2020 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4 sowie eine Meldeauflage im Sinn von Art. 6 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (fortan: Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der vorliegende Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da er nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er keine Gelegenheit gehabt habe, in die der Vorinstanzen als Beweismittel dienenden Akten Einsicht zu erhalten.

2.2 Sowohl die Kantonspolizei als auch die Vorinstanz stützten sich zur Beurteilung des Falles auf die Akten der Staatsanwaltschaft F. In diese Akten hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bei der Polizei F im November 2019 Einsicht. Da die für die vorinstanzlichen Entscheide relevanten Akten der Staatsanwaltschaft F in diesem Zeitpunkt bereits bestanden (insbesondere die Einvernahmen der Polizei fanden im Mai statt), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in alle entscheidrelevanten Akten durch die Polizei F Einsicht erhielt und sein rechtliches Gehör daher nicht verletzt ist. So verwies die Kantonspolizei auf das Akteneinsichtsrecht bei der Polizei F und stellte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz kein Akteneinsichtsgesuch. Selbst wenn sein rechtliches Gehör jedoch verletzt worden wäre, wäre es durch die Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht geheilt worden.

3.  

3.1 Das Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit speziellen kaskadenartig aufeinander abgestimmten Massnahmen wie Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu verhindern und auf diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu ermöglichen. Dabei steht die Prävention im Vordergrund. Die im Konkordat vorgesehenen Massnahmen sollen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Gewalttaten unterschiedlichster Art entgegenwirken (BGE 140 I 2 E. 5.1 und E. 6.1; BGE 137 I 31 E. 3 und E. 4.3). Art. 2 des Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Verhaltensweisen, welche als gewalttätig einzustufen sind. Bei allen darin genannten Strafbestimmungen ist die Anwendung oder die Androhung von Gewalt das zentrale Tatbestandsmerkmal, wobei Gewalt als Einsatz der physischen Kraft gegen Personen oder Sachen zu verstehen ist (vgl. dazu die Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] über die Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 31. Januar 2014 [Empfehlungen der KKJPD], S. 3 f.). Dazu gehören nicht nur schwere Formen von Gewalt, sondern auch weniger schwerwiegende Übertretungen wie zum Beispiel Tätlichkeiten. Die Konkordatsmassnahmen können unabhängig von einem Strafverfahren angeordnet werden. Auch Personen, die zwar als Gewalttäter erkannt, deswegen jedoch (noch) nicht strafrechtlich verurteilt worden sind, sollen von Sportanlässen ferngehalten werden können.

3.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann gegenüber einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, ein Rayonverbot ausgesprochen werden. Grundsätzlich ist es somit nicht ausgeschlossen, ein Rayonverbot zur Verhinderung von Übertretungen zu verfügen, welche als gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 2 des Konkordats zu qualifizieren sind (BGE 140 I 2 E. 11.2.2). Mit einer Meldeauflage soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person sich vor, während und nach bestimmten Sportveranstaltungen nicht am Austragungsort aufhält (BGE 140 I 2 E. 12.1). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a des Konkordats kann eine Meldeauflage für eine Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden, wenn sich eine Person anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c – j des Konkordats beteiligt hat. Ausgenommen werden Tätlichkeiten als mildeste Form der Gewalt gegen Personen (BGE 140 I 2 E. 12.2; Empfehlungen KKJPD, S. 14).

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen, und die Vorinstanz habe entlastende Aussagen nicht berücksichtigt. Ein gewalttätiges Verhalten sei nicht glaubhaft.

3.3.2 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu u. a. eine Nötigung (lit. c) begangen oder dazu angestiftet hat (Art. 2 Abs. 1 des Konkordats). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Konkordats); glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände oder -vereine (lit. b); Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine (lit. c); Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde (lit. d).

3.3.3 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer von der swiss Football league ein dreijähriges Stadionverbot vom 15. Mai 2019 bis 14. Mai 2022 erlassen. Dass das Verbot bereits 6 Monate vor der angefochtenen Verfügung erlassen wurde, vermag an seiner Beweiskraft nach Art. 3 Abs. 1 lit. c des Konkordats nichts zu ändern, bezog es sich doch ebenfalls auf die Ereignisse vom 12. Mai 2019. Im Weiteren wurde von der G AG ein Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt. Der Vorfall wurde von der Polizei F verzeigt und gegen den Beschwerdeführer wurde sodann von der Staatsanwaltschaft F ein Strafverfahren u. a. wegen Nötigung eröffnet. Demgemäss ist auch eine polizeiliche Anzeige nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Konkordats erfolgt.

Schliesslich wurde auch vom Funktionär H ausgesagt, dass der Beschwerdeführer während der Diskussion mit den Funktionären des FC D ausgeführt habe, wenn die Polizei Hand anlege, sie [er und weitere Anhänger] die Katakomben mit Eisenstangen stürmen würden und es dann schlimm für euch [FC D] werden würde. Oder dass sie zu ihnen nach Hause kommen oder den Campus verwüsten und zerstören würden, dann kämen auch weitere Personen wie Angehörige zu Schaden. Wenn sie die Leibchen nicht erhielten, würden sie sie auf dem Campus oder bei ihnen zu Hause holen, dann setze es auch noch für die Angehörigen etwas ab. Sie wüssten wo sie alle wohnten. Sodann führte er aus, dass diverse Personen im Umfeld Angst vor Repressalien hätten. Zwar wurde vom Funktionär H auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer höflich beim Sie geblieben, relativ ruhig und respektvoll aufgetreten war und auch auf andere Anhänger beschwichtigend gewirkt hatte, trotzdem sei die Hauptdrohung am deutlichsten von ihm ausgegangen. Vom Funktionär I wurde ausgesagt, dass viel von verschiedenen Personen geschrien wurde und er nicht alles wiedergeben könne. Konkrete Drohungen seien ihm keine bewusst. Er führte aus, sie (die Anhänger welche auf das Spielfeld strömten) wollten die Leibchen und wenn sie diese heute nicht bekämen, würden sie diese irgendwo holen kommen, irgendwie so seien die Äusserungen gewesen. Die konkreten Drohungen, wie sie der Funktionär H verstand, konnte er nicht hören. Dem Funktionär I gegenüber trat der Beschwerdeführer bis auf das Fehlverhalten, dass er sich über die Tribüne an den Spielfeldrand begeben hatte, korrekt und gesprächsbereit auf. Vom Funktionär J wurde ausgesagt, dass er die Aussage mit den Katakomben nicht gehört habe. Er könne sich daran erinnern, dass das Wort Campus sicherlich gefallen sei, von Verwüsten und Zerstören habe er aber nichts mitbekommen. Der Beschwerdeführer habe sicherlich gesagt, dass sie auf den Campus kommen würden und sie die Angelegenheit auf ihre Art und Weise lösen würden. Er glaube sich daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sie wüssten wo der Campus sei und wo die Spieler wohnen würden. Allerdings habe er nicht wörtlich gehört, dass es für die Angehörigen auch etwas absetzen werde, dies sei eine Interpretationssache. Auch dem Funktionär J gegenüber trat der Beschwerdeführer relativ ruhig und bestimmt auf. Er sei relativ sachlich gewesen. Der Funktionär K sagte aus, er habe die Aussage, dass die Anhänger zu den Spielern nach Hause gehen würden, denn sie wüssten, wo diese wohnten, und falls die Spieler nicht kommen würden, sie selber in die Katakomben gingen, lediglich von einem anderen Anhänger (L), jedoch nicht vom Beschwerdeführer vernommen. Ein Spieler des FC D, M, führte aus, er habe sich hauptsächlich mit einem anderen Anhänger unterhalten und habe die Aussage, wie vom Funktionär H angeführt, nicht hören können. Er habe lediglich gehört, dass sie die Trikots abgeben sollten, um Schlimmeres zu vermeiden, was immer dies hätte heissen sollen. Auch wenn die konkrete Drohung lediglich vom Funktionär H wiedergegeben wurde, stützen doch die weiteren Aussagen der Beteiligten seine Darstellung. Diese haben einzelne Bruchstücke der Drohung oder diese mit bloss anderem Wortlaut so vernommen. Dass nicht alle Beteiligten die Drohung so verstanden haben wie der Funktionär H, ist verständlich, herrschte doch allgemein eine aufgebrachte Stimmung, waren die Beteiligten mit verschiedenen Personen im Gespräch und wurde viel geschrien, wenn auch der Beschwerdeführer selber grundsätzlich ruhig blieb. Es bestehen somit glaubwürdige Aussagen, welche dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht eine Nötigung zur Last legen. Demgemäss ist auch Art. 3 Abs. 1 lit. b des Konkordats erfüllt. Nach dem Gesagten gelten somit Gewalttätigkeiten im Sinn des Konkordates als nachgewiesen.

3.4  Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei "nur geringfügigen Tätlichkeiten oder anderen geringfügigen Widerhandlungen […] auf eine Massnahme zu verzichten, weil sie nicht verhältnismässig wäre". Die Behörden dürfen nur Massnahmen verfügen, die sich bezogen auf das jeweilige Verhalten und das Ziel der Gewaltprävention als verhältnismässig erweisen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 8 und E. 9.2.2).

3.4.1 Es ist zu prüfen, ob sich die Meldeauflage als recht- und verhältnismässig erweist.

3.4.2 Eine Meldeauflage verpflichtet die betroffene Person, sich bei der zuständigen Amtsstelle zu der Zeit persönlich zu melden, in der ein Spiel der Sportmannschaft stattfindet, der sie sich verbunden fühlt. Damit wird – wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt – die Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Die Bewegungsfreiheit ist als Teil der persönlichen Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantiert. Sie kann wie andere Grundrechte nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben sich schliesslich als verhältnismässig zu erweisen. Die Kerngehaltsgarantie ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.1; 137 I 31 E. 6.2; VGr, 24. September 2014, VB.2014.00407, E. 3.1).

3.4.3 Das Konkordat bildet als autonomes kantonales Recht, das dem fakultativen Referendum unterstand, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Grundrechten. Ebenso ist unbestritten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen – und damit Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Ordnung – zu verhindern. Ausserdem sind unbeteiligte Besucher und Veranstalter von Sportanlässen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen (BGE 137 I 31 E. 6.4; VGr, 24. September 2014, VB.2014.00407, E. 3.2).

3.4.4 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bildet das Rayonverbot nach Art. 4 des Konkordats die mildeste Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Die Meldeauflage nach Art. 6 des Konkordats stellt grundsätzlich einen stärkeren Eingriff in die Grundrechte, namentlich die Bewegungsfreiheit, dar als das Rayonverbot (BGE 140 I 2 E. 12; 137 I 31 E. 7.5.2; Empfehlungen KKJPD, S. 5). Das im Konkordat angelegte Kaskadensystem wird dadurch beibehalten, dass für weniger schwerwiegende Gewaltakte gegen eine Person, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt, nach wie vor ein Rayonverbot als mildeste Massnahme ausgesprochen wird. Bei schwerwiegenden Gewalttaten darf dagegen im Interesse einer wirksamen Gewaltprävention wegen der erkennbaren Gewaltbereitschaft der betroffenen Person unmittelbar eine Meldeauflage angeordnet werden (BGE 140 I 2 E. 12.2.1). Nach den Empfehlungen der KKJPD soll die Grenze zwischen weniger schwerwiegenden Gewaltakten und Delikten, welche präventionshalber eine Meldeauflage erfordern, dort gezogen werden, wo eine schwere Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB oder Gewalt gegen Personen – mit der Ausnahme von Tätlichkeiten – begangen wird (Empfehlungen KKJPD, S. 14). Diese wird damit begründet, dass sich gewalttätige Personen durch eine Meldeauflage deutlich wirksamer vom Umfeld der Sportveranstaltungen fernhalten lassen (Bericht der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom 2. Februar 2012, S. 26).

3.4.5 Vor diesem Hintergrund erscheint die gegen den Beschwerdeführer verfügte Meldeauflage für eine Dauer von 2 Jahren jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Bei den dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Gewalttätigkeiten handelt es sich nicht mehr um ein leichtes Delikt, für welches bloss ein Rayonverbot auszusprechen wäre. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit vorgeworfen, welche die Intensität von blossen Tätlichkeiten überschreiten und daher eine Meldeauflage erfordern. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Stadionverbot sowie einmal eine Meldeauflage auferlegt wurde und es trotzdem zum vorliegenden Vorfall gekommen ist. Dass vorliegend mit dem Abstiegsspiel eine besondere Situation vorlag, vermag daran nichts zu ändern, ist doch auch in Zukunft nicht auszuschliessen, dass der FC D bei wichtigen Spielen nicht immer zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers spielt und er auch in Zukunft die Spieler nicht als würdig erachtet, das FC D-Emblem zu tragen. Sodann richteten sich die angedrohten Nachteile auch auf Vorkommnisse ausserhalb des Stadions, weshalb das ausgesprochene Stadionverbot nicht als ausreichend erscheint.

Die Meldeauflage erweist sich sodann auch als geeignete Massnahme, um Personen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, zu kritischen Zeiten – das heisst zu Beginn und nach Schluss von Sportveranstaltungen – vom Austragungsort fernzuhalten. Die Meldeauflage wird sogar als wirksameres Mittel zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten betrachtet als das Rayonverbot. Da Rayonverbote häufig relativ grosse und unüberschaubare Gebiete umfassen, sind sie durch die Polizeibehörden nur schwierig zu überprüfen und durchzusetzen (vgl. BGE 140 I 2 E. 12.2 sowie den Bericht der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom 2. Februar 2012, S. 26).

Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Meldeauflage höher zu gewichten wären, als das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen. Es ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden, wenn er an den Spieltagen des FC D aufgrund der Meldepflicht in seiner Bewegungsfreiheit und damit in der Planung seiner Freizeit und Ferienaktivitäten eingeschränkt ist. Angesichts der erkennbaren und wiederholten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer ist unter anderem auch wegen wiederholtem Landfriedensbruch vorbestraft und hat mit dem vorliegenden Fall sein bereits drittes Stadionverbot erhalten) überwiegen diese privaten Interessen das entgegenstehende Interesse an der Gewaltprävention jedoch nicht, zumal gemäss Verfügung auch darauf Rücksicht genommen werden kann, wenn eine Meldung bei der zuständigen Polizeistelle aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht möglich ist. Ausserdem ist es auch nicht ersichtlich, weshalb es der Freundin des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte, ihn an seinem Wohnort zu besuchen.

Die Anordnung der Meldeauflage vom 26. Januar 2016 erweist sich damit als gerechtfertigt. Sie bewegt sich auch in zeitlicher Hinsicht im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von drei Jahren (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Konkordats) wird nicht ausgeschöpft.

3.5  

3.5.1 Weiter ist die Verhältnismässigkeit des Rayonverbots zu prüfen. Zuerst in Bezug auf die Heimspiele des FC D.

3.5.2 Das Ziel des Rayonverbots ist ebenfalls die Vorbeugung gegen gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 2 des Konkordats. Dazu gehören im Anwendungsbereich des Konkordats nicht nur schwere Formen von Gewalt, sondern auch weniger schwerwiegende Übertretungen wie zum Beispiel Tätlichkeiten (BGE 140 I 2 E. 11.2.2). Dazu ist es auch grundsätzlich geeignet und aufgrund der obgenannten Vorkommnisse auch erforderlich. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Rayonverbots zwar in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt; diese Einschränkung erweist sich jedoch als gering, ist er doch nicht in Zürich wohnhaft und macht er auch sonst keine Gründe geltend, weshalb der Aufenthalt in Zürich für ihn wichtig sei. So ist es ihm insbesondere möglich, zu seiner Freundin in den Aargau zu gelangen, betrifft das Rayonverbot doch kein Umsteigen im Zürcher Hauptbahnhof. Sodann ist das Rayonverbot betreffend Spiele des FC E, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, einzuschränken, sodass es dem Beschwerdeführer immer noch möglich ist, an den Wochenenden nach Zürich zu kommen, wenn auch nicht an jedem. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen mithin nicht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt während Sportveranstaltungen zu überwiegen. Auch die Dauer erweist sich angesichts dessen, dass gegen den Beschwerdeführer schon mehrfach ein Stadionverbot sowie auch eine Meldeauflage verfügt werden musste, als angemessen. Zumal vorliegend aufgrund der besonderen Situation auch unklar ist, wann überhaupt wieder Spiele des FC D stattfinden. Daher erweist sich das Rayonverbot betreffend Spiele des FC D als verhältnismässig.

3.6  

3.6.1 Zu prüfen bleibt schliesslich die Verhältnismässigkeit der Ausdehnung des Rayonverbots auch auf FC E-Spiele.

3.6.2 Das Rayonverbot bei FC E-Spielen ist geeignet, Personen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, sowohl vom Umkreis der Stadien als auch von den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden, fernzuhalten.

3.6.3 Aufgrund des speziellen Umstands, dass in der Stadt Zürich zwei Clubs auf hohem Niveau spielen, ist das Risiko erhöht, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Rivalen kommt. Mit dem ausgesprochenen Rayonverbot für Spiele beider Clubs wird verhindert, dass der Beschwerdeführer in jene Gebiete gelangt, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu Gewalttätigkeiten zwischen FC E- und FC D-Fans kommen kann. Es ist daher notwendig zu verhindern, dass gewaltbereite FC D-Fans in die Umgebung des Stadions N (Rayon D) kommen, wenn der FC E spielt. Es erscheint jedoch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer auch das Betreten der weiteren Rayons z. B. um den Hauptbahnhof Zürich verboten wird. Im Gegensatz zum Rayon D kann ein Aufenthalt in diesen Gebieten durchaus gewünscht sein, ohne dass er im Zusammenhang mit einem Fussballspiel steht. Bei den risikoreichen Spielen zwischen dem FC E und dem FC D (sollten denn solche während der Dauer der Massnahme noch stattfinden) gilt das Rayonverbot für den Beschwerdeführer ohnehin. Zwar steht vorliegend eine Nötigung im Raum, jedoch wurde diese gegen die "eigenen" FC D-Spieler begangen. Sodann ist der Beschwerdeführer auch mehrfach wegen Landfriedensbruchs vorbestraft. Allerdings lässt sich allein daraus nicht darauf schliessen, dass er generell an Schlägereien oder anderen Auseinandersetzungen mit den Anhängern des Rivalen teilnimmt. Daher erscheint es als mildere Massnahme zu genügen, das Rayonverbot bei Heimspielen des FC E auf den Rayon D zu beschränken. Es ist gerechtfertigt, ihn als FC D-Fan an diesen Tagen vom Stadion fernzuhalten.

3.7 Zu prüfen bleibt, ob das Rayonverbot für den Bereich D bei Heimspielen des FC E bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Aufgrund seines Verhaltens anlässlich des Spiels in F kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gewaltbereit auftritt. Es ist aber festzuhalten, dass das Verbot, während Heimspielen des FC E den Rayon D in Zürich zu betreten, für den Beschwerdeführer nicht besonders schwer wiegt. Schliesslich ist nicht davon auszugehen – und macht er auch nicht geltend –, dass er als FC D-Fan Spiele des FC E besuchen möchte. Im Verhältnis zum Rayonverbot bei FC D-Spielen ist die Ausdehnung des Verbots auf die Heimspiele des FC E in diesem Rayon nunmehr auch kein schwerwiegender Eingriff. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine spezifischen Nachteile für diesen Rayon geltend. Zudem ist aufgrund der besonderen Situation noch unklar, an wie vielen Tagen es dem Beschwerdeführer letztlich untersagt ist, den vorgenannten Rayon zu betreten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit zuzumuten, den Rayon D um das Stadion N an Heimspielen des FC E nicht zu betreten. Der betroffene Rayon darf zudem auf dem direkten Arbeitsweg bzw. auf dem direkten Weg zu und vom Wohn- und Ausbildungsort betreten werden, wenn sich diese Orte innerhalb des Rayons befinden. Damit ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen.

3.8 Schliesslich erweist sich auch die Auflage eines Rayonverbots sowie einer Meldeauflage zusammen als verhältnismässig, wurden bereits zwei Stadionverbote und bereits einmal eine Meldeauflage gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und kam es dennoch zum vorliegenden Vorfall. Auch im Zusammenspiel überwiegen die beiden Massnahmen noch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Bewegungsfreiheit deutlich.

3.9 Zusammenfassend erweist sich damit das Rayonverbot bei Spielen des FC E als unverhältnismässig, soweit es über den Rayon D hinausgeht. Im Übrigen erweisen sich die angeordneten Massnahmen jedoch insgesamt als geeignet, erforderlich und zumutbar, und es kann, dazu mithin auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). In teilweiser Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 ist Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2019 daher folgendermassen abzuändern:

A wird bei allen Heimspielen der ersten Mannschaft des FC D sowie des FC E, unbesehen der Spielklasse, des Spielortes oder des durchgeführten Wettbewerbs (bzw. unbesehen ob Meisterschaft-, Cup-, Trainings-, Test-, Freundschaftsspiel, etc.), für Spiele des FC D das Betreten der Konkordats-Rayons und für Spiele des FC E das Betreten des Rayons D gemäss Rayonplänen (www.rayonverbot.ch) sowie das Verweilen darin während eines Zeitraums von 4 Stunden vor bis 4 Stunden nach dem Fussballspiel untersagt.

3.10 In antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Einholung eines Berichts von der Staatsanwaltschaft F der Auskunft über die weiteren Verfahrenshandlungen sowie den Zeitpunkt eines allfällig geplanten Abschlusses des Strafverfahrens 01 und damit zusammenhängende Verfahren gibt, verzichtet werden.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kostenverteilung für das Rekursverfahren ist dem nunmehrigen Ergebnis anzupassen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher ebenfalls zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, seine Begehren können angesichts des teilweisen Obsiegens nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters war vorliegend gerechtfertigt. Folglich sind die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 30. Mai 2020 seine Kostennote eingereicht, in der er für seine Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand von total 23,45 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 355.50 (+ Fr. 27.37 Mehrwertsteuer) ausweist. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen recht hoch, aber noch nicht überhöht. Die aufgeführten Barauslagen namentlich die Kopierkosten von Fr. 382.87 erweisen sich aber als deutlich zu hoch. Es ist nicht einzusehen, weshalb 711 Kopien erstellt werden mussten. Gesamthaft sind Kopierkosten von höchstens Fr. 130.- (inkl. Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Es ist entsprechend von einem Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 5'708.45 auszugehen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist somit aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'708.45 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 wird Ziff. 5 der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2019 im Sinn der Erwägungen abgeändert.

       Die Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositivziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 zu fünf Sechsteln dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu fünf Sechsteln dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'708.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …