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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00194
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1981, Staatsangehöriger der Türkei, ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Er wurde in der Schweiz geboren, verbrachte die
ersten Lebensjahre jedoch bei seinen Grosseltern in der Türkei. Jedenfalls auf
die Einschulung in den Kindergarten kehrte er im Familiennachzug zu seinen
Eltern zurück, welche in der Schweiz verblieben waren, und besuchte hier nach
dem Kindergarten die obligatorischen Schulen. Der Versuch, eine Lehre
abzuschliessen, misslang. A arbeitete in der Folge an einer Vielzahl verschiedener
Stellen zum Teil temporär, zum Teil als Festangestellter. Dazwischen lagen
immer wieder Zeitabschnitte von Arbeitslosigkeit.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
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Am 14. Februar 2006 wurde er vom Bezirksgericht C wegen
einfacher Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
-
Am 1. Juni 2010 verurteilte ihn das Obergericht Zürich,
II. Strafkammer, wegen Raufhandel, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren
ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Betrug, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Vergehen gegen das BetmG sowie Übertretung
des Heilmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer
Busse von Fr. 1'000.-. Gleichzeitig wurde der Vollzug der vom
Bezirksgericht C bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe angeordnet.
-
Am 14. April 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht C wegen
Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und
mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen
à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 2'000.-.
Das Migrationsamt verwarnte A am 8. Mai 2006 und
drohte ihm ausländerrechtliche Nachteile an, sollte er erneut gerichtlich
bestraft werden oder sein Verhalten zu weiteren Klagen Anlass geben. Am 20. Februar
2012 verwarnte das Migrationsamt A erneut und drohte ihm – ausdrücklich im Sinn
einer letzten Chance – den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, sollte er
sich fortan nicht um eine in jeder Beziehung geordnete Lebensführung bemühen.
C. A
musste vom Dezember 2014 bis Februar 2017 mit insgesamt Fr. 71'918.- von
den Sozialhilfebehörden unterstützt werden. Gemäss Auszug des
Betreibungsamts C erwirkte A bis zum 25. Januar 2016 81 offene
Verlustscheine in der Höhe von Fr. 125'444.30 und fünf Betreibungen über Fr. 4'664.10.
Das Migrationsamt verwarnte A am 7. März 2016 und
drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.
Am 12. April 2018 wies der A betreffende Auszug des
Betreibungsamts C 90 Verlustscheine über Fr. 151'267.70 und eine
Betreibung über Fr. 310.- aus.
D. Am 24. Januar
2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn
aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. April
2019.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Februar 2020 ab und
ordnete an, dass A die Schweiz bis zum 25. Mai 2020 zu verlassen habe.
III.
Am 24. März 2020 erhob A (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die
Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Sache an das
Migrationsamt zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine Rückstufung auf die
Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 gab der
Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Mittellosigkeit
nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.- zu leisten,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 8. Mai
2020 reichte der Beschwerdeführer wohl Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit
nach. Der Abteilungspräsident erachtete diese indessen als ungenügend und wies
daher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung am 11. Mai 2020 ab,
unter letztmaliger Erstreckung der Zahlungsfrist für die Kaution bis zum 2. Juni
2020. Die stellvertretende Abteilungspräsidentin wies am 29. Mai 2020 ein
am 28. Mai 2020 gestelltes Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen ab,
worauf der Beschwerdeführer die Kaution fristgerecht leistete.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 63
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Im Rahmen von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
vorliegen.
2.2 Nach dem
inzwischen aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b bzw. neuen Art. 77a
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor.
Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der
Verschuldung, d. h.
diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3).
Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1
mit Hinweis). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2
AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der
Lohnpfändung unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum
Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2).
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer weist erhebliche Schulden aus. Die Vorinstanz führt hierzu
aus, dass er seit rund 15 Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkomme. Im Februar 2020 seien 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 168'087.30
auf seinen Namen zu verzeichnet gewesen. Seit September 2019 seien neue
Betreibungen über Fr. 3'192.50 hinzugekommen. Ernsthafte Bemühungen zur
Einschränkung des Lebensstandards oder zur Schuldensanierung seien nicht
ersichtlich. Ebenso wenig würde der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden
Akten sein Erwerbspotenzial vollständig ausschöpfen. Die Verschuldung sei
mutwillig und vorwerfbar, womit der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE
erfüllt habe.
Der Beschwerdeführer sei zudem in
den vergangenen Jahren fortgesetzt straffällig geworden und habe 2010 wegen
Raufhandels, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis oder
trotz Entzug, Betrugs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG), Vergehens gegen das BetmG sowie Übertretung des Heilmittelgesetzes
eine überjährige Freiheitsstrafe von 15 Monaten erwirkt. Auch hätten ihn
zwei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht von seiner wiederholten
Straffälligkeit abhalten lassen. Hervorzuheben sei die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten u. a. wegen Betrugs vor allerdings rund 10 Jahren, welche
nach heutigem Recht ungeachtet der Begleitumstände zu einer obligatorischen
Landesverweisung führen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB).
Weiter sei es auch in jüngerer Zeit zu einer strafrechtlichen Verurteilung
gekommen (5. Mai 2018, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
[Kokainkonsum], Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.-). Ein Verfahren
wegen Drohung und Tätlichkeit sei zwar im Dezember 2018 wegen Rückzugs des
entsprechenden Strafantrags eingestellt worden, indessen sei das aktenkundig
gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers – mit der notwendigen Vorsicht
gewürdigt (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1) – als
Integrationsdefizit zu deuten.
Weiter habe der
Beschwerdeführer vom Dezember 2014 bis Februar 2017 mit rund Fr. 72'000.-
von der Sozialbehörde C unterstützt werden müssen.
2.3.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das von der
Vorinstanz gezeichnete Bild sei einseitig und unvollständig. Er sei bei einer
rund 25 Jahre umfassenden Aufenthaltsdauer erst vor rund fünf Jahren
unverschuldet in eine wirtschaftliche Krise geraten und daran, sich "herauszuarbeiten".
Während dieser Zeit habe er immer wieder gearbeitet und in der zweiten Hälfte
2018 rechtmässig Arbeitslosengelder bezogen. Der Sozialhilfebezug sei in einer
akuten Notlage erfolgt. Zudem habe er sehr wohl Bemühungen zur Schuldentilgung
unternommen. Ferner werde das Schuldenregister durch eine grosse offene
Patientenrechnung (Fr. 28'937.40) verfälscht, welchen Betrag der
Beschwerdeführer noch zurückfordern könne. Er sei zudem Opfer einer
willkürlichen Festnahme mit anschliessender 13-monatiger Untersuchungshaft
geworden, für welche er mit über Fr. 45'000.- entschädigt worden sei. Die
schwierige finanzielle Lage sei ihm daher nicht qualifiziert vorwerfbar oder
gar mutwillig verursacht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei daher
nicht verhältnismässig, eventualiter sei eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung
zu prüfen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Verschuldung des
Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach dem interessierenden
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt (vgl. E. 2.1): Die Höhe
der Verschuldung betrug im Januar 2016 rund Fr. 125'000.- bei 81 offenen
Verlustscheinen, worauf die ausländerrechtliche Verwarnung vom 7. März
2016 ausgesprochen wurde. Trotz Verwarnung stieg die Verschuldung per April
2018 auf rund Fr. 151'000.- an. Zu betonen ist, dass die Erhöhung der
Schulden mindestens teilweise trotz laufendem Sozialhilfebezug erfolgte. Noch
während des Verfahrens vor Vorinstanz sind die Schulden auf Fr. 168'087.-
weiter gestiegen. Tatsächlich ist damit der Vorinstanz beizupflichten, dass es
bei diesen Umständen an ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers fehlt,
seinen Lebensstandard seinen Einkünften anzupassen. Ebenso fehlt es an
ernsthaften Bemühungen um die Schuldensanierung: Wohl reichte der
Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz Ratenzahlungsvereinbarungen ein. Ob und
inwieweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Vereinbarungen aber
auch erfüllt hat, bleibt grösstenteils im Dunkeln. Die einzigen Belege über
tatsächlich erfolgte Rückzahlungen beziehen sich auf zwei Forderungen des
Stadtrichteramts Zürich über Fr. 277.- und Fr. 530.05. Damit allein
lassen sich wie ausgeführt ernsthafte Bemühungen um die Schuldentilgung nicht
belegen. Ebenso ohne weitere Belege oder Ausführungen ist die Behauptung des
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers geblieben, der
Betreibungsregisterauszug werde durch eine grosse Patientenrechnung verfälscht.
Darauf ist damit nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer ist in keiner Weise gesundheitlich
eingeschränkt, hier in der Schweiz sozialisiert und soweit möglich ausgebildet
worden. Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, weswegen der
Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines (Erwerbs-)Potenzials nicht in der Lage
sein sollte, einerseits seinen Lebensunterhalt vollständig zu decken und anderseits
angemessene Rückzahlungen an die bestehenden Schulden vorzunehmen. Dies gilt
umso mehr, als er als Untermieter seiner Mutter einen bescheidenen Mietzins von
Fr. 900.- pro Monat zu bezahlen hat. Sicherlich ist das Strafverfahren
wegen Schändung etc., welches mit Urteil vom 14. April 2011 mit einem
Teilfreispruch und einer Zahlung des Staats von Fr. 46'830.-
(Entschädigung Überhaft und Genugtuung) endete, für den Beschwerdeführer ein
einschneidendes und schwer zu verarbeitendes Geschehen gewesen. Indessen hat es
offensichtlich nicht zu einer nachhaltigen Arbeitsunfähigkeit geführt, was der
Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Damit bleibt die Verschuldung und das
Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der vorstehenden Ausführungen nicht
nachvollziehbar, ist selbstverschuldet und qualifiziert als vorwerfbar.
3.2 Hinzu
kommt, dass die Vorinstanz zu Recht auch auf die wiederholte Straffälligkeit
und insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
15-monatigen Freiheitsstrafe am 1. Juni 2010 verweist. Ebenso
gerechtfertigt ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Hinweis
darauf, dass diese Straftat nach heutiger Rechtslage eine obligatorische
Landesverweisung nach sich ziehen würde (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f
StGB). Die Vorinstanz hat – was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht –
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung zwar auf den
Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, indessen die darin zum Ausdruck kommende
verfassungsrechtliche Wertung zu berücksichtigen sei, was der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die
Vorinstanz war sich auch des Zeitablaufs seit dieser Tat durchaus bewusst und
hat insgesamt die strafrechtlichen Verurteilungen als "weiteres
Integrationsdefizit" gewürdigt. Dieser Auffassung tritt das
Verwaltungsgericht bei und erachtet das öffentliche Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers ebenfalls als erheblich.
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig
erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere
die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens,
die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie
der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG;
BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen
von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und
Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben
Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs
zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3).
4.2 Der ledige und kinderlose, nicht in einer
Partnerschaft lebende Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren,
verbrachte erste Lebensjahre in der Türkei und kam zu einem nicht mehr genau
bestimmbaren Zeitpunkt wieder in die Schweiz zurück. Hier besuchte er den
Kindergarten, die Primar- und Oberstufe mit Ausnahme des fünften oder sechsten
Schuljahrs, welches er in der Türkei absolvierte. Eine Berufsausbildung schloss
der Beschwerdeführer nicht ab und er konnte, wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Der Beschwerdeführer
war denn auch nicht durchgehend erwerbstätig, wechselte oft die Stelle und hat
erhebliche Schulden. Darüber hinaus musste er zeitweise von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Sprachlich ist er wohl integriert, indessen ist seinen
Kenntnissen der deutschen Sprache im Rahmen der Interessenabwägung keine
nennenswerte Bedeutung beizumessen. Vielmehr können diese erwartet werden,
nachdem der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist
davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz
verfügt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. Januar
2018 hierzu zwar ausgeführt, er habe "viele Kollegen", bezeichnete
dann aber nur einen dieser Kollegen mit Namen (D). Insgesamt ist weder eine
tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen
Anwesenheitsdauer – noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.
Die Wegweisung ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit
einer gewissen Härte verbunden. Indessen spricht er Türkisch, verfügt – zumindest
gemäss seinen Ausführungen anlässlich der angeführten polizeilichen Befragung
und entgegen der nicht weiter ausgeführten Bestreitung im Beschwerdeverfahren –
über familiäre Beziehungen nach E, wo seine Mutter ein Haus besitze. Zudem
lebten weitere Verwandte der Mutter in der Türkei und der Beschwerdeführer
besuchte die Türkei auch immer wieder, etwa anlässlich der Beerdigung seines
Grossvaters oder offenbar (ferienhalber) für eine Woche "im Sommer"
und absolvierte ein Primarschuljahr in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist
damit mit den soziokulturellen Gegebenheiten seiner Heimat durchaus vertraut
und kehrt nicht in ein ihm vollständig fremdes Land zurück.
Angesichts seines relativ jungen Alters, der hier in der
beruflichen Tätigkeit erworbenen Fertigkeiten und der angeführten Beziehungen
in die Türkei ist mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend zu
verweisen ist (E. 14.3. des angefochtenen Entscheids) davon auszugehen,
dass eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
in seinem Heimatland durchaus zumutbar und möglich ist.
4.3 Eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht
auf Privatleben) verletzen, namentlich wenn eine Person "besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
"dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann
es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig
lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der in E. 3
geschilderten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9)
und hielte ein Eingriff auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand.
4.4 Zusammenfassend
erscheint angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verhältnismässig. Soweit
hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf
Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist zudem
bereits mehrfach verwarnt worden, weshalb eine (erneute) blosse Verwarnung im
Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht
genügen würde. Da die seit dem 1. Januar 2019 mögliche Rückstufung eines
Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG als eigenständige
Massnahme ausgestaltet ist und bei gegebenem Widerrufsgrund und bei Wahrung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht als
mildere Massnahme zu betrachten ist, ist auch keine solche ins Auge zu fassen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer hat subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das
entsprechende Gesuch ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit mit
Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen worden,
weswegen dazu nichts weiter mehr auszuführen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …