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Geschäftsnummer: VB.2020.00194  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung [Der Beschwerdeführer ist hier geboren, verbrachte die ersten Lebensjahre aber in der Türkei. In der Schweiz durchlief er die obligatorische Schulzeit. Er wurde hier straffällig und weist 73 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 168'000.- aus.] Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (E. 2.1). Ein solcher Verstoss liegt u.a. auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (E. 2.2). Die Verschuldung des Beschwerdeführers erfüllt die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds. Trotz Verwarnung stieg die Verschuldung weiter an. Es fehlt an ernsthaften Bemühungen zur Schuldensanierung (E. 3.1). Hinzu kommt die wiederholte Straffälligkeit (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des ledigen und kinderlosen, nicht in einer Partnerschaft lebenden Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig: Zwar ist er hier geboren, doch ist trotz der langen Anwesenheitsdauer weder eine tiefgreifende Integration noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar (E. 4.1 f.). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Recht auf Privatleben nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.3). Eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG fällt ausser Betracht, da es sich um eine eigenständige Massnahme handelt und bei gegebenem Widerrufsgrund nicht als mildere Massnahme zu betrachten ist (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
PRIVATLEBENSSCHUTZ
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
VERLUSTSCHEINE
VERSCHULDUNG
VERWARNUNG
WIDERRUFSGRUND
ZWEITE GENERATION
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 8 EMRK
Art. 77a Abs. I lit. b VZAE
Art. 80 Abs. I lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00194

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1981, Staatsangehöriger der Türkei, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er wurde in der Schweiz geboren, verbrachte die ersten Lebensjahre jedoch bei seinen Grosseltern in der Türkei. Jedenfalls auf die Einschulung in den Kindergarten kehrte er im Familiennachzug zu seinen Eltern zurück, welche in der Schweiz verblieben waren, und besuchte hier nach dem Kindergarten die obligatorischen Schulen. Der Versuch, eine Lehre abzuschliessen, misslang. A arbeitete in der Folge an einer Vielzahl verschiedener Stellen zum Teil temporär, zum Teil als Festangestellter. Dazwischen lagen immer wieder Zeitabschnitte von Arbeitslosigkeit.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-          Am 14. Februar 2006 wurde er vom Bezirksgericht C wegen einfacher Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

-          Am 1. Juni 2010 verurteilte ihn das Obergericht Zürich, II. Strafkammer, wegen Raufhandel, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Betrug, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Vergehen gegen das BetmG sowie Übertretung des Heilmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-. Gleichzeitig wurde der Vollzug der vom Bezirksgericht C bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe angeordnet.

-          Am 14. April 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht C wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 2'000.-.

Das Migrationsamt verwarnte A am 8. Mai 2006 und drohte ihm ausländerrechtliche Nachteile an, sollte er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu weiteren Klagen Anlass geben. Am 20. Februar 2012 verwarnte das Migrationsamt A erneut und drohte ihm – ausdrücklich im Sinn einer letzten Chance – den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, sollte er sich fortan nicht um eine in jeder Beziehung geordnete Lebensführung bemühen.

C. A musste vom Dezember 2014 bis Februar 2017 mit insgesamt Fr. 71'918.- von den Sozialhilfebehörden unterstützt werden. Gemäss Auszug des Betreibungsamts C erwirkte A bis zum 25. Januar 2016 81 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 125'444.30 und fünf Betreibungen über Fr. 4'664.10.

Das Migrationsamt verwarnte A am 7. März 2016 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.

Am 12. April 2018 wies der A betreffende Auszug des Betreibungsamts C 90 Verlustscheine über Fr. 151'267.70 und eine Betreibung über Fr. 310.- aus.

D. Am 24. Januar 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. April 2019.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Februar 2020 ab und ordnete an, dass A die Schweiz bis zum 25. Mai 2020 zu verlassen habe.

III.  

Am 24. März 2020 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine Rückstufung auf die Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 gab der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Mittellosigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer wohl Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit nach. Der Abteilungspräsident erachtete diese indessen als ungenügend und wies daher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung am 11. Mai 2020 ab, unter letztmaliger Erstreckung der Zahlungsfrist für die Kaution bis zum 2. Juni 2020. Die stellvertretende Abteilungspräsidentin wies am 29. Mai 2020 ein am 28. Mai 2020 gestelltes Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen ab, worauf der Beschwerdeführer die Kaution fristgerecht leistete.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegen.

2.2 Nach dem inzwischen aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b bzw. neuen Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d. h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1 mit Hinweis). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2).

2.3  

2.3.1 Der Beschwerdeführer weist erhebliche Schulden aus. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass er seit rund 15 Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Im Februar 2020 seien 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 168'087.30 auf seinen Namen zu verzeichnet gewesen. Seit September 2019 seien neue Betreibungen über Fr. 3'192.50 hinzugekommen. Ernsthafte Bemühungen zur Einschränkung des Lebensstandards oder zur Schuldensanierung seien nicht ersichtlich. Ebenso wenig würde der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten sein Erwerbspotenzial vollständig ausschöpfen. Die Verschuldung sei mutwillig und vorwerfbar, womit der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt habe.

Der Beschwerdeführer sei zudem in den vergangenen Jahren fortgesetzt straffällig geworden und habe 2010 wegen Raufhandels, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Betrugs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Vergehens gegen das BetmG sowie Übertretung des Heilmittelgesetzes eine überjährige Freiheitsstrafe von 15 Monaten erwirkt. Auch hätten ihn zwei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht von seiner wiederholten Straffälligkeit abhalten lassen. Hervorzuheben sei die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten u. a. wegen Betrugs vor allerdings rund 10 Jahren, welche nach heutigem Recht ungeachtet der Begleitumstände zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB). Weiter sei es auch in jüngerer Zeit zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen (5. Mai 2018, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Kokainkonsum], Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.-). Ein Verfahren wegen Drohung und Tätlichkeit sei zwar im Dezember 2018 wegen Rückzugs des entsprechenden Strafantrags eingestellt worden, indessen sei das aktenkundig gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers – mit der notwendigen Vorsicht gewürdigt (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1) – als Integrationsdefizit zu deuten.

Weiter habe der Beschwerdeführer vom Dezember 2014 bis Februar 2017 mit rund Fr. 72'000.- von der Sozialbehörde C unterstützt werden müssen.

2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das von der Vorinstanz gezeichnete Bild sei einseitig und unvollständig. Er sei bei einer rund 25 Jahre umfassenden Aufenthaltsdauer erst vor rund fünf Jahren unverschuldet in eine wirtschaftliche Krise geraten und daran, sich "herauszuarbeiten". Während dieser Zeit habe er immer wieder gearbeitet und in der zweiten Hälfte 2018 rechtmässig Arbeitslosengelder bezogen. Der Sozialhilfebezug sei in einer akuten Notlage erfolgt. Zudem habe er sehr wohl Bemühungen zur Schuldentilgung unternommen. Ferner werde das Schuldenregister durch eine grosse offene Patientenrechnung (Fr. 28'937.40) verfälscht, welchen Betrag der Beschwerdeführer noch zurückfordern könne. Er sei zudem Opfer einer willkürlichen Festnahme mit anschliessender 13-monatiger Untersuchungshaft geworden, für welche er mit über Fr. 45'000.- entschädigt worden sei. Die schwierige finanzielle Lage sei ihm daher nicht qualifiziert vorwerfbar oder gar mutwillig verursacht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei daher nicht verhältnismässig, eventualiter sei eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen.  

3.  

3.1 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach dem interessierenden Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt (vgl. E. 2.1): Die Höhe der Verschuldung betrug im Januar 2016 rund Fr. 125'000.- bei 81 offenen Verlustscheinen, worauf die ausländerrechtliche Verwarnung vom 7. März 2016 ausgesprochen wurde. Trotz Verwarnung stieg die Verschuldung per April 2018 auf rund Fr. 151'000.- an. Zu betonen ist, dass die Erhöhung der Schulden mindestens teilweise trotz laufendem Sozialhilfebezug erfolgte. Noch während des Verfahrens vor Vorinstanz sind die Schulden auf Fr. 168'087.- weiter gestiegen. Tatsächlich ist damit der Vorinstanz beizupflichten, dass es bei diesen Umständen an ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers fehlt, seinen Lebensstandard seinen Einkünften anzupassen. Ebenso fehlt es an ernsthaften Bemühungen um die Schuldensanierung: Wohl reichte der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz Ratenzahlungsvereinbarungen ein. Ob und inwieweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Vereinbarungen aber auch erfüllt hat, bleibt grösstenteils im Dunkeln. Die einzigen Belege über tatsächlich erfolgte Rückzahlungen beziehen sich auf zwei Forderungen des Stadtrichteramts Zürich über Fr. 277.- und Fr. 530.05. Damit allein lassen sich wie ausgeführt ernsthafte Bemühungen um die Schuldentilgung nicht belegen. Ebenso ohne weitere Belege oder Ausführungen ist die Behauptung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers geblieben, der Betreibungsregisterauszug werde durch eine grosse Patientenrechnung verfälscht. Darauf ist damit nicht weiter einzugehen.

Der Beschwerdeführer ist in keiner Weise gesundheitlich eingeschränkt, hier in der Schweiz sozialisiert und soweit möglich ausgebildet worden. Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines (Erwerbs-)Potenzials nicht in der Lage sein sollte, einerseits seinen Lebensunterhalt vollständig zu decken und anderseits angemessene Rückzahlungen an die bestehenden Schulden vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als er als Untermieter seiner Mutter einen bescheidenen Mietzins von Fr. 900.- pro Monat zu bezahlen hat. Sicherlich ist das Strafverfahren wegen Schändung etc., welches mit Urteil vom 14. April 2011 mit einem Teilfreispruch und einer Zahlung des Staats von Fr. 46'830.- (Entschädigung Überhaft und Genugtuung) endete, für den Beschwerdeführer ein einschneidendes und schwer zu verarbeitendes Geschehen gewesen. Indessen hat es offensichtlich nicht zu einer nachhaltigen Arbeitsunfähigkeit geführt, was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Damit bleibt die Verschuldung und das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar, ist selbstverschuldet und qualifiziert als vorwerfbar.

3.2 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zu Recht auch auf die wiederholte Straffälligkeit und insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe am 1. Juni 2010 verweist. Ebenso gerechtfertigt ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Hinweis darauf, dass diese Straftat nach heutiger Rechtslage eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen würde (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB). Die Vorinstanz hat – was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung zwar auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, indessen die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung zu berücksichtigen sei, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Vorinstanz war sich auch des Zeitablaufs seit dieser Tat durchaus bewusst und hat insgesamt die strafrechtlichen Verurteilungen als "weiteres Integrationsdefizit" gewürdigt. Dieser Auffassung tritt das Verwaltungsgericht bei und erachtet das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ebenfalls als erheblich.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

4.2 Der ledige und kinderlose, nicht in einer Partnerschaft lebende Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren, verbrachte erste Lebensjahre in der Türkei und kam zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt wieder in die Schweiz zurück. Hier besuchte er den Kindergarten, die Primar- und Oberstufe mit Ausnahme des fünften oder sechsten Schuljahrs, welches er in der Türkei absolvierte. Eine Berufsausbildung schloss der Beschwerdeführer nicht ab und er konnte, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht durchgehend erwerbstätig, wechselte oft die Stelle und hat erhebliche Schulden. Darüber hinaus musste er zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sprachlich ist er wohl integriert, indessen ist seinen Kenntnissen der deutschen Sprache im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Vielmehr können diese erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. Januar 2018 hierzu zwar ausgeführt, er habe "viele Kollegen", bezeichnete dann aber nur einen dieser Kollegen mit Namen (D). Insgesamt ist weder eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer – noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

Die Wegweisung ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden. Indessen spricht er Türkisch, verfügt – zumindest gemäss seinen Ausführungen anlässlich der angeführten polizeilichen Befragung und entgegen der nicht weiter ausgeführten Bestreitung im Beschwerdeverfahren – über familiäre Beziehungen nach E, wo seine Mutter ein Haus besitze. Zudem lebten weitere Verwandte der Mutter in der Türkei und der Beschwerdeführer besuchte die Türkei auch immer wieder, etwa anlässlich der Beerdigung seines Grossvaters oder offenbar (ferienhalber) für eine Woche "im Sommer" und absolvierte ein Primarschuljahr in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist damit mit den soziokulturellen Gegebenheiten seiner Heimat durchaus vertraut und kehrt nicht in ein ihm vollständig fremdes Land zurück.

Angesichts seines relativ jungen Alters, der hier in der beruflichen Tätigkeit erworbenen Fertigkeiten und der angeführten Beziehungen in die Türkei ist mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend zu verweisen ist (E. 14.3. des angefochtenen Entscheids) davon auszugehen, dass eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durchaus zumutbar und möglich ist.

4.3 Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich wenn eine Person "besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der in E. 3 geschilderten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) und hielte ein Eingriff auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand.

4.4 Zusammenfassend erscheint angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verhältnismässig. Soweit hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist zudem bereits mehrfach verwarnt worden, weshalb eine (erneute) blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht genügen würde. Da die seit dem 1. Januar 2019 mögliche Rückstufung eines Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG als eigenständige Massnahme ausgestaltet ist und bei gegebenem Widerrufsgrund und bei Wahrung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht als mildere Massnahme zu betrachten ist, ist auch keine solche ins Auge zu fassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer hat subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das entsprechende Gesuch ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen worden, weswegen dazu nichts weiter mehr auszuführen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …