{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00194_2020-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220754&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "44b35f7751fcbc17efa8ef84023c8bb2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2020  VB.2020.00194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2020  VB.2020.00194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2020  VB.2020.00194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung [Der Beschwerdef\u00fchrer ist hier geboren, verbrachte die ersten Lebensjahre aber in der T\u00fcrkei. In der Schweiz durchlief er die obligatorische Schulzeit. Er wurde hier straff\u00e4llig und weist 73 Verlustscheine in der H\u00f6he von rund Fr. 168'000.- aus.] Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder in schwerwiegender Weise gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (E. 2.1). Ein solcher Verstoss liegt u.a. auch bei mutwilliger Nichterf\u00fcllung der \u00f6ffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (E. 2.2). Die Verschuldung des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds. Trotz Verwarnung stieg die Verschuldung weiter an. Es fehlt an ernsthaften Bem\u00fchungen zur Schuldensanierung (E. 3.1). Hinzu kommt die wiederholte Straff\u00e4lligkeit (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des ledigen und kinderlosen, nicht in einer Partnerschaft lebenden Beschwerdef\u00fchrers erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Zwar ist er hier geboren, doch ist trotz der langen Anwesenheitsdauer weder eine tiefgreifende Integration noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar (E. 4.1 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer kann auch aus dem Recht auf Privatleben nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.3). Eine R\u00fcckstufung gem\u00e4ss Art. 63 Abs. 2 AIG f\u00e4llt ausser Betracht, da es sich um eine eigenst\u00e4ndige Massnahme handelt und bei gegebenem Widerrufsgrund nicht als mildere Massnahme zu betrachten ist (E. 4.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:57", "Checksum": "f63f26373761c3faf6d9b48464520f43"}