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VB.2020.00195
Verfügung
des Einzelrichters
vom 19. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Klägerin,
gegen
Kantonsrat des Kantons Zürich, Beklagter,
betreffend Schadenersatzklage (Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben: I. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 leitete das Verwaltungsgericht die Eingabe von A vom 22. Februar 2020 (Datum des Stempels der Deutschen Post vom 24. Februar 2020), womit sie – soweit verständlich – eine Rechtsverweigerung einerseits der "Staatsanwaltschaft Zürich" im Zusammenhang mit einer von ihr gegen mehrere Rechtsanwälte erstattete Strafanzeige und andererseits des Bezirksgerichts Zürich bei der Bearbeitung einer von ihr gegen die B-Bank und die C-Bank erhobenen Schadenersatzklage geltend machte, ihrem Wunsch entsprechend zur gutscheinenden Bearbeitung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Das Verwaltungsgericht sei, soweit ersichtlich, für die Beurteilung der Anliegen von A nicht zuständig. II. A. Mit Schreiben vom 16. März 2020 (Datum des Stempels der Deutschen Post vom 18. März 2020) gelangte A abermals an das Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre Schadenersatzklage (vom 22. Februar 2020) gegen den Kanton Zürich bzw. das Obergericht und das Bezirksgericht Zürich wegen "Amtshaftpflichtverletzungen" zu Unrecht nicht anhand genommen. Mindestens hätte es einen formellen Entscheid über seine fehlende Zuständigkeit fällen sollen. Diesem Schreiben legte A ein weiteres zur Weiterleitung an das Bezirksgericht Zürich bei. B. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das vorliegende Klageverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00195 an, wobei es das Obergericht und das Bezirksgericht Zürich als Beklagte aufnahm. Mit Schreiben vom 25. März 2020 wies das Verwaltungsgericht A auf § 6b Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) hin, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben hätten. Kämen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so könne die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten. Diese Bestimmung gelte gemäss § 70 VRG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sollte das Verwaltungsgericht innert 15 Tagen ab Aushändigung des Schreibens keine entsprechenden Angaben erhalten, träten die gesetzlichen Folgen der Nichtbezeichnung ein. Die genannte Frist stehe während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still. C. Mit Schreiben vom 10. April 2020 (Datum des Stempels der Deutschen Post vom 17. April 2020) rügte A, es liege noch immer kein Entscheid des Verwaltungsgerichts in Bezug auf seine – aus ihrer Sicht gegebene – Zuständigkeit für die Schadenersatzklage vor. Sie erhebe "Beschwerde" gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2020. Die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, sei nichtig, die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung seitens der kantonalen Zivilgerichte sei zu behandeln und das Bezirksgericht Zürich sei unter Fristansetzung zu verpflichten, einstweilen auf die Schadenersatzklage einzutreten. Sie habe in der Schweiz keine Bekannten oder Vertreter, die ein Schriftstück entgegennehmen könnten. Hierfür einen Anwalt zu beauftragen, könne sie sich nicht leisten. Entsprechend habe sie denn auch schon im Rahmen ihrer Klage um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Ohnehin sei den kantonalen Gerichten ihre Wohnadresse in Berlin bekannt und habe sich (auch) das Verwaltungsgericht an das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 [über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen] zu halten. Wenn das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht einträte, wäre dies eine "willkürliche und verbotene Rechtsverweigerung". Diesem Schreiben legte A ein weiteres zur Weiterleitung an den Kantonsrat Zürich bei. D. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 verzichtete das Verwaltungsgericht einstweilen darauf, A zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz aufzufordern, und setzte ihr eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an, um dem Verwaltungsgericht eine mit einem rechtsgenügenden Antrag und einer rechtsgenügenden Begründung versehene Klageschrift einzureichen, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten würde. Gleichzeitig wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, ihre Eingaben auf ihren Wunsch hin an das Bezirksgericht, den Kantonsrat oder andere Stellen weiterzuleiten. Die zu diesem Zweck eingereichten Schreiben wurden ihr daher (im Original) retourniert. E. A reichte daraufhin beim Verwaltungsgerichte eine "Beschwerde", datierend vom 24. Mai 2020 (ebenso Datum des Stempels der Deutschen Post, Eingang am 26. Mai 2020), ein und beantragte, Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Zugleich bestand sie darauf, dass das Verwaltungsgericht einen formellen Entscheid über seine Zuständigkeit fälle und die Klage unter Umständen "zur Behandlung an ein zuständiges Gericht" weiterleite. Die "Amtshaftungsklage" richte sich nicht gegen das Obergericht und/oder das Bezirksgericht, sondern gegen den Kantonsrat des Kantons Zürich, der in "Dritthaftung" für den von seinen Amtsträgern verursachten Schaden einzustehen habe. Das vom Verwaltungsgericht verwendete Rubrum sei daher falsch. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 leitete das Verwaltungsgericht die Eingabe von A vom 24. Mai 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Mit Urteil vom 8. Juni 2020 (2C_472/2000) trat dieses darauf nicht ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (unten E. 3), ist die Klage gestützt auf § 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG wegen offenkundiger Unzulässigkeit durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 2. Die Klägerin macht mit Eingabe vom 24. Mai 2020 geltend, ihre Klage habe sich nicht gegen das Obergericht und/oder das Bezirksgericht, sondern stets gegen den Kantonsrat gerichtet (vorn II.E.). Solches konnte ihren vorangehenden Eingaben mindestens in dieser Klarheit nicht entnommen werden. Nichtsdestotrotz ist das Rubrum im Sinn der Klägerin zu korrigieren und der Kantonsrat als Beklagter in das Verfahren aufzunehmen, während das Obergericht und das Bezirksgericht daraus zu entlassen und aus dem Rubrum zu streichen sind. 3. 3.1 Nach Art. 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 haftet der Kanton kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in seinem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen den Staat und die Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte (vgl. auch § 18 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG]). Nach dessen § 1 Abs. 2 findet das Haftungsgesetz auf die Mitglieder des Kantonsrats jedoch keine Anwendung. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. c HaftungsG dann, wenn ein solcher Anspruch gegen den Kanton mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird. 3.2 Aus den Eingaben der Klägerin geht nicht eindeutig hervor, ob sie ihren Schadenersatzanspruch auf ein widerrechtliches Verhalten des Kantons bzw. des Kantonsrats, dem sie ebenfalls wiederholt Untätigkeit vorwirft, als solchen oder auf ein widerrechtliches Verhalten von Angestellten des Obergerichts (und/oder des Bezirksgerichts Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft) stützt. Sollte Ersteres der Fall sein, wären hierfür nach dem Gesagten die Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. 3.3 Naheliegender erscheint allerdings Letzteres, spricht die Klägerin doch mehrmals davon, der Kanton bzw. der Kantonsrat habe im Sinn einer "Dritthaftung" für das widerrechtliche Verhalten seiner Gerichte und Behörden einzustehen. Insofern – und nur insofern – die Klägerin dies wiederum auf das Verhalten von Angestellten des Obergerichts zurückführt, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Klage zuständig. Auch unter dieser Annahme ist auf die Klage indes nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 (vorn II.D.) nach § 19 Abs. 1 lit. c HaftungsG entscheide das Verwaltungsgericht über Ansprüche Dritter gegen den Kanton, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet werde. (Auch) in diesem Fall sei jedoch das Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung beim Regierungsrat einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG). Erst wenn dieser innert dreier Monate keine Stellung nehme oder das Begehren ganz oder teilweise ablehne, könne die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (§ 23 HaftungsG). Gemäss § 83 Abs. 1 VRG sei die Klageschrift dem Verwaltungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie müsse einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genüge die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so sei der Klägerin oder dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten würde (§ 83 Abs. 2 VRG). Antrag und Begründung bildeten Gültigkeitserfordernisse der Klage. Der Beklagte müsse wissen, wogegen er sich zu verteidigen, und das Gericht, worüber es zu entscheiden habe. Mit dem Antrag bringe der Kläger zum Ausdruck, wie das Urteil des Gerichts aus seiner Sicht lauten müsse. Heisse das Gericht die Klage gut, sollte es den Antrag sozusagen wörtlich in das Dispositiv seines Urteils übernehmen können. In der Begründung seien die massgebenden Sachumstände darzulegen und die gestellten Anträge zu erläutern. Wie bei der Beschwerde würden auch bei der Klage in zweierlei Hinsicht Anforderungen an die Begründung gestellt: Einerseits handle es sich um Minimalanforderungen als Eintretensvoraussetzung; diese seien in § 83 VRG gemeint. Andererseits diene die Begründung dem Gericht als Grundlage für seine Beurteilung und Entscheidung; dies sei Ausfluss der beschränkt – immerhin stärker als im Beschwerdeverfahren – geltenden Verhandlungsmaxime. Weil im Klageverfahren kein vorinstanzlicher Entscheid vorhanden sei, müsse der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend in den Parteivorbringen dargestellt werden. Das Gericht beschränke sich im Allgemeinen darauf, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die angebotenen, rechtlich erheblichen und tauglichen Beweise abzunehmen. Eine weitergehende Untersuchung werde nur dann geführt, wenn aufgrund der Parteivorbringen und nach Abnahme der angebotenen Beweise Unklarheit oder Ungewissheit bestehe, die wahrscheinlich durch amtliche Untersuchung behoben werden könne. Es seien daher im Einzelnen Behauptungen aufzustellen und dazu die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Den Eingaben der Klägerin vom 22. Februar 2020, 16. März 2020 und 10. April 2020 könne nicht entnommen werden, dass sie ihr Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht hätte. Unabhängig davon erfüllten ihre Eingaben die dargelegten gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht. Zunächst scheine die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts und von Angestellten des Bezirksgerichts zu begründen, wobei das Verwaltungsgericht ohnehin nur Letzteres zu beurteilen hätte. Unklar sei indes, ob ihr Begehren daneben noch weitere Behörden, namentlich die von ihr wiederholt erwähnte Staatsanwaltschaft, betreffe. Sodann beziffere die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar auf € 25'000'000.-, jedoch sei daraus nicht ersichtlich, welcher Anteil von welchem Beklagten zu übernehmen wäre. Der Klageantrag erweise sich damit als ungenügend. Dasselbe gelte hinsichtlich der Klagebegründung. Der rechtserhebliche Sachverhalt bzw. der Hintergrund der Klage könne den Eingaben nur in Ansätzen entnommen werden, und die Klägerin lasse ihre – teilweise schwer verständlichen – Ausführungen dabei auch gänzlich unbelegt. In Anwendung von § 83 Abs. 2 VRG forderte das Verwaltungsgericht die Klägerin daher auf, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Nachfrist von zehn Tagen eine im Sinn der Erwägungen verbesserte Klageschrift einzureichen. Die Klägerin habe dabei nachzuweisen, dass sie das Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht und dieser keine Stellung genommen oder das Begehren ganz oder teilweise abgelehnt habe. Ansonsten würde auf die Klage nicht eingetreten. Die Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 wurde der Klägerin am 22. Mai 2020 zugestellt (act. 9). Diese reagierte darauf mit der Eingabe vom 24. Mai 2020 (vorn II.E.), welche die in der Präsidialverfügung dargelegten formellen Voraussetzungen an die Klageschrift jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Namentlich geht daraus nicht hervor, dass die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht hätte. Auf die Klage ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten. 4. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG muss das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit der zuständigen Verwaltungs(rechtspflege)behörde von Amtes wegen zukommen lassen. Vorliegend kann jedoch bereits mangels Fristgebundenheit der Klage davon abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). 5. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird, wenn es versehentlich als offensichtlich unzuständige Instanz angerufen wird, in der Regel kein Verfahren eröffnet, sondern die Eingabe gestützt auf § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG informell und unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet (vgl. Plüss, § 5 N. 35). Vorliegend war es jedoch angezeigt, ein Verfahren zu eröffnen und mittels formellem (und kostenpflichtigem, vgl. sogleich E. 6) Nichteintretensentscheid zu erledigen, da die Klägerin ganz bewusst an das Verwaltungsgericht gelangte und auf einem formellen Entscheid betreffend dessen Zuständigkeit beharrte. 6. Nach dem Gesagten ist auf die Klage nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, erweist sich die Klage nach dem Gesagten doch als offensichtlich aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Klägerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Am 1. Oktober 2019 trat für die Schweiz das Europäische Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft (abgeschlossen am 24. November 1977; für Deutschland in Kraft getreten am 1. November 1982). Demnach können verwaltungsrechtliche Schriftstücke an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befinden, über eine vom entsprechenden Vertragsstaat bestimmte zentrale Behörde bzw. unmittelbar durch die Post zugestellt werden. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass die Klägerin an ihrer Wohnadresse in Deutschland bis dahin postalisch erreichbar war, verzichtete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 einstweilen auf die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz und versandte diese Präsidialverfügung per Einschreiben (vorn II.B.+D.). Da Deutschland jedoch einen generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung angebracht hat (https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/094/declarations?p_auth=gNvRpSd4, besucht am 19. Juni 2020; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3507, 3529), wird die vorliegende Verfügung nun über die von Deutschland bezeichnete zentrale Behörde versandt. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Der Kantonsrat Zürich wird als Beklagter in das Klageverfahren aufgenommen. 2. Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich werden aus dem Klageverfahren entlassen und aus dem Rubrum gestrichen. 3.. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 5. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Klageverfahren wird abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist 9. Mitteilung an … |