{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00201_04-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220383&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bece389392c0ab655027e9c11a2e1993"}, "Num": [" VB.2020.00201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.04.0  VB.2020.00201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.04.0  VB.2020.00201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.04.0  VB.2020.00201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe (vgl. VB.2019.00306). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer unter Hinweis auf \u00a7 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gem\u00e4ss dieser Bestimmung ist die Aufsichtsbeschwerde bei der Amtsleitung des JuWe zu f\u00fchren (E. 1.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Darstellung bzw. W\u00fcrdigung des Geschehens k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Insbesondere beanstandete sie, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdef\u00fchrer attestiert hatte, provokant und f\u00fcr andere Gefangene st\u00f6rend aufgetreten zu sein. Dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers \"dennoch\" als disziplinarrechtlich relevant einstufte, stellt keine willk\u00fcrliche Anpassung der Begr\u00fcndung dar, zumal sie weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die Sachverhaltsw\u00fcrdigung des Beschwerdegegners gebunden war (E. 4.2.1). Zu Recht versprach sich die Vorinstanz von der Sichtung weiteren Videomaterials keinen zus\u00e4tzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb sie im Sinn einer antizipierten Beweisw\u00fcrdigung darauf verzichten durfte. Dass der Beschwerdef\u00fchrer den harten Ball des Fussballkastens in Richtung seines Gegenspielers \u00fcber den Spazierhof warf, ist unbestritten. Wenn die Vorinstanz (bereits) dies angesichts des erheblichen Verletzungs- und Eskalationspotenzials und \u2013 ungeachtet einer f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Tatbestands auch nicht notwendigen effektiven St\u00f6rung oder Gef\u00e4hrdung \u2013 als geeignet erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu st\u00f6ren oder zu gef\u00e4hrden, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.2.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:07", "Checksum": "5cc1169a2d4b7bb64d336b8548166602"}