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VB.2020.00201
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben: I. A. A befindet sich zurzeit im Gefängnis B in Untersuchungshaft. Während seiner vorangehenden Unterbringung im Gefängnis C bestrafte ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) mit Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 wegen Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. c StJVG mit fünf Tagen Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport) vom 18. Februar bis zum 22. Februar 2019 nachmittags. Aufgrund der Versetzung von A in das Gefängnis B wurde die Disziplinarstrafe indes nicht vollständig vollzogen, das heisst lediglich vom 18. Februar bis zum 21. Februar 2019. B. Am 19. Februar 2019 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019. Mit Verfügung vom 12. April 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten (Dispositivziffern I und II). C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 und Ergänzung vom 21. Mai 2019 (jeweils Datum des Poststempels) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 12. April 2019. Mit Urteil vom 9. Juli 2019 (Geschäftsnummer VB.2019.00306) hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern I und II der Verfügung vom 12. April 2019 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion zurück. Diese habe den Sachverhalt einseitig gewürdigt bzw. unzureichend abgeklärt. Namentlich habe sie zu Unrecht darauf verzichtet, sich die Videoaufnahmen anzusehen, welche die der Disziplinierung von A zugrundeliegenden Vorkommnisse vom 17. Februar 2019 dokumentieren würden, und es damit unterlassen, die Schilderungen des JuWe zu verifizieren. Die Verfahrenskosten auferlegte das Verwaltungsgericht dem JuWe. II. A. Mit Schreiben vom 1. August 2019 ersuchte A die Justizdirektion um Zusprechung einer Parteientschädigung. B. Mit Verfügung vom 27. August 2019 hob die Justizdirektion die Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache zur eingehenden Abklärung des Sachverhalts und gestützt darauf zur neuen Entscheidung an das JuWe zurück, verbunden mit der Anweisung, A gegebenenfalls die Videoaufnahmen des Geschehens vom 17. Februar 2019 zu zeigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Verfahrenskosten erhob die Justizdirektion keine, und sie sprach A weder für das vorhergehende Rekursverfahren noch für das wiederaufgenommene Verfahren eine Parteientschädigung zu. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 hielt das JuWe an der Disziplinierung von A wegen Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. c StJVG mit fünf Tagen Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport) fest. D. Dagegen erhob A am 22. Oktober 2019 abermals Rekurs bei der Justizdirektion. Da er damit auch geltend gemacht hatte, er habe die fraglichen Videoaufnahmen bis anhin nicht ansehen können, weil das vom JuWe zur Verfügung gestellte technische Material beschädigt gewesen sei, forderte die Justizdirektion das JuWe auf, A die Aufnahmen "erneut" zu zeigen. Im Anschluss daran ermöglichte es die Justizdirektion A, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung sprach sie A nicht zu. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 berichtigte die Justizdirektion Dispositivziffer I der Verfügung vom 24. Februar 2020 insofern, als die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 nicht von der Justizvollzugsanstalt D, sondern vom Gefängnis C erlassen worden sei. III. A. A erhob mit Eingabe vom 20. März 2020 (Poststempel vom 24. März 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020, unter Zusprechung einer Parteientschädigung sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren. Daneben erhob er Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 30 StJVG gegen das Gefängnis C. B. Mit Eingabe vom 3. April 2020 beantragte die Justizdirektion unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde. C. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2020 liess das Verwaltungsgericht dem JuWe den in den Akten befindlichen Memory-Stick zukommen, um A gemäss seinem mit Schreiben vom 15. April 2020 gestellten Antrag Einsicht in die darauf enthaltenen Videoaufnahmen zu gewähren. D. A reichte in der Folge zwei weitere Schreiben, datierend vom 24. April 2020 und 5. Mai 2020 ein, wobei er mit letzterem ausdrücklich um "Aushändigung" der Videoaufnahmen vom Vorfall vom 17. Februar 2019 auf einer DVD (und nicht auf einem verschlüsselten USB-Stick) ersuchte. E. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 beantragte das JuWe die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 bestätigte das JuWe, dass A am 6. Mai 2020 Einblick in die auf dem Memory-Stick enthaltenen Videoaufnahmen gewährt worden sei. F. Am 8. und 25. Mai 2020 reichte A weitere Stellungnahmen ein. G. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 stellte das JuWe dem Verwaltungsgericht einen Memory-Stick mit für dieses lesbaren Daten zu. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. 1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2020, womit diese einen blossen Kanzleifehler in Dispositivziffer I der Verfügung vom 24. Februar 2020 von Amtes wegen berichtigt hatte, blieb unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Dass der Beschwerdeführer (auch) dagegen Beschwerde erheben wollte, ergibt sich zumindest nicht eindeutig – aus der Beschwerdeschrift oder seinen übrigen Eingaben. Für die Parteien – namentlich den Beschwerdeführer – bestand denn auch kein Anlass gegen die Verfügung vom 27. Februar 2020 vorzugehen, hatte sie doch keine materielle Änderung oder Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 24. Februar 2020 zur Folge bzw. wurde damit der Rechtsweg gegen diese nicht nochmals geöffnet (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27). 1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.2). 1.4 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss dieser Bestimmung ist die Aufsichtsbeschwerde bei der "Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit", mithin der Amtsleitung des JuWe, und nicht beim Verwaltungsgericht zu führen. Auch sofern der Beschwerdeführer die Aufsichtsbeschwerde nicht (ausschliesslich) auf § 30 StJVG stützen wollte, wäre das Verwaltungsgericht für deren Behandlung nicht zuständig, kommt diesem doch keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Von einer Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann mangels Fristgebundenheit abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt, wobei diese Bestimmungen auch auf Personen Anwendung finden, die sich – wie der Beschwerdeführer – in Untersuchungshaft befinden (§ 163 Satz 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon erfasst sind namentlich Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 4.1). 2.2 In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als Disziplinarmassnahme infrage kommt neben anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule) und von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG). Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 5.2; Plüss, § 7 N. 138). Der Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 2.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann. 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdegegner legte den Sachverhalt, der Anlass für die Disziplinierung des Beschwerdeführers bildete, in der Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2019 wie folgt dar: Auf den Aufnahmen der Überwachungskameras des Gefängnisses C vom 17. Februar 2019 sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer den auf dem Boden liegenden Tischfussball aufhebe und ihn dann wieder zu Boden fallen lasse. Ein anderer Gefangener lege den Ball in der Folge wieder zurück in den Tischfussballkasten. Daraufhin hole der Beschwerdeführer den Ball erneut daraus hervor und werfe ihn wiederholt mit grosser Wucht gegen seinen Kontrahenten (und umgekehrt). In der Folge stelle ein unbeteiligter Insasse den Beschwerdeführer ein erstes Mal zur Rede und führe mit ihm ein längeres Gespräch. Dabei sei die Mimik des Beschwerdeführers so zu deuten, dass er sich zu rechtfertigen bzw. die Schuld seinem Kontrahenten zuzuschieben versuche. Der Beschwerdeführer werfe anschliessend den Schaumstoffball gegen seinen Mitgefangenen. Daraufhin beschwere sich der Gefangene, welcher den Beschwerdeführer zuvor schon angesprochen habe, ein weiteres Mal lautstark quer über den Spazierhof. Der Beschwerdeführer wende sich diesem zu, gehe auf diesen zu und nähere sich diesem mit dem Gesicht in provokanter Weise auf wenige Zentimeter. In der Folge verpasse der Mitgefangene dem Beschwerdeführer eine Kopfnuss und danach einen Faustschlag ins Gesicht. Auch ein weiterer Gefangener gehe auf den Beschwerdeführer los, während andere ihn zu schützen versuchten. 3.1.2 Sodann erwog der Beschwerdegegner, der kleine, harte Ball aus dem Fussballkasten könne bei einem Treffer durchaus empfindliche Prellungen verursachen. Mit dem mehrfachen Werfen dieses Balls gegen seinen Kontrahenten habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte zu treffen. Es sei daher nachvollziehbar, dass sich die unbeteiligten Mitgefangenen durch das Verhalten des Beschwerdeführers gestört gefühlt und ihn (mehrfach) aufgefordert hätten aufzuhören. Als der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen sei, sei zuerst eine verbale und dann eine tätliche Auseinandersetzung entstanden. Letztere habe der Beschwerdeführer geradezu provoziert, indem er sich dem Insassen, der ihm in der Folge eine Kopfnuss verpasst habe, mit seinem Gesicht auf wenige Zentimeter genähert habe. Damit habe der Beschwerdeführer den Disziplinartatbestand der Störung und Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG erfüllt. Der Umstand, dass er selbst tätlich angegriffen und verletzt worden sei, sei bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz erwog, auch nach dem Beizug der Videoaufnahmen sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2019 im Rahmen des Gruppenspaziergangs mit dem Ball aus dem Tischfussballkasten gespielt habe und es im Anschluss daran zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Auf den Videoaufnahmen sei zuerst zu sehen, wie sich der Beschwerdeführer und ein Mitgefangener mit einem Schaumstoffball gegenseitig beworfen hätten. Ob der Beschwerdeführer oder einer seiner Mitgefangenen mit dem Spiel begonnen habe, sei unklar, da die Aufnahme erst nach Beginn des Spiels einsetze. Danach hätten der Beschwerdeführer und ein Mitgefangener angefangen, sich gegenseitig mit Bällen aus dem Tischfussballkasten zu bewerfen. Der Mitgefangene werfe zuerst seinen Ball gegen den Beschwerdeführer. In der Folge werfe der Beschwerdeführer sofort mit seinem Ball gegen den Mitgefangenen. Dieses Spiel werde fortgesetzt, bis sich der spätere Angreifer ein erstes Mal beschwere. Der Beschwerdeführer lege daraufhin seinen Ball sofort zurück in den Tischfussballkasten. Der spätere Angreifer rede trotzdem weiter auf ihn ein. Danach werfe der Beschwerdeführer wieder gegen seinen Mitgefangenen, diesmal mit dem Schaumstoffball. Der spätere Angreifer beschwere sich in der Folge erneut nachdrücklich und gehe auf den Beschwerdeführer zu, der sich ebenfalls auf ihn zubewege. Daraufhin versetze der Angreifer dem Beschwerdeführer eine Kopfnuss, der weitere Schläge und Tritte des Angreifers und eines anderen Gefangenen gefolgt seien. 3.2.2 Weiter erwog die Vorinstanz, aufgrund der tiefen Auflösung der Videoaufnahmen seien Rückschlüsse über Mimik und Körpersprache der in den Konflikt involvierten Personen nur beschränkt möglich. Der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Würdigung des Geschehens, die sich massgeblich auf Aussagen zur Mimik der beteiligten Gefangenen stütze, könne daher nicht gefolgt werden. Insbesondere lasse sich aufgrund der Videoaufnahmen nicht erstellen, dass sich neben den späteren Angreifern auch andere Mitgefangene durch das Verhalten des Beschwerdeführers gestört gefühlt hätten. Es sei im Gegenteil augenfällig, dass sich nur der spätere Angreifer beim Beschwerdeführer über sein Verhalten beschwert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die nachfolgende Eskalation sei nicht auf das Ballspiel, sondern auf einen schon bestehenden Konflikt mit diesem Mitgefangenen zurückzuführen, könne daher nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Dem Beschwerdegegner könne auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführe, der Beschwerdeführer habe die Kopfnuss geradezu provoziert. Auf dem Video sei klar erkennbar, dass beide Parteien sich einander angenähert hätten, wobei seitens des Beschwerdeführers – im Gegensatz zu seinem Angreifer – kein ausserordentlich provokantes oder aggressives Gebaren erkennbar sei. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Sachverhaltswürdigung, die massgeblich darauf basiere, dass der Beschwerdeführer provozierend aufgetreten sei und sich mehrere Gefangene von seinem Verhalten gestört gefühlt hätten, finde in der eingereichten Videoaufnahme keine Stütze. Dem Beschwerdegegner sei hingegen insofern zu folgen, als der harte Ball aus dem Fussballkasten bei einem Treffer durchaus Verletzungen wie beispielsweise Prellungen hervorrufen könne. Insbesondere bei einem Treffer gegen den Kopf sei mit entsprechenden Verletzungen zu rechnen. Das Eskalationspotenzial eines solchen Spiels sei damit erheblich. Das Bewerfen von anderen Personen mit Bällen aus einem Fussballkasten sei daher durchaus geeignet, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören oder zu gefährden und könne nicht geduldet werden. Dies gelte in diesem Fall unabhängig davon, ob sich andere Gefangene tatsächlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers gestört gefühlt hätten oder nicht. Damit habe dieser den Disziplinartatbestand der Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung erfüllt. Der vorgelegte Videoausschnitt dokumentiere den relevanten Tathergang ausführlich; die vom Beschwerdeführer beantragte Sichtung weiteren Videomaterials verspreche keinen weiteren Erkenntnisgewinn. 3.2.3 In Bezug auf die Disziplinarmassnahe erwog die Vorinstanz, diese sei von eher milder Natur, und die Dauer von fünf Tagen liege weit unter dem gesetzlich zulässigen Maximum von drei Monaten (bzw. sechs Monaten im Wiederholungsfall). Unter diesen Umständen erweise sich die ausgefällte Disziplinarstrafe als angemessen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt zusammengefasst in Abrede, mit dem Ballspiel die Ordnung und/oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört oder gefährdet zu haben. Sein Verhalten rechtfertige jedenfalls auch nicht den – vom Beschwerdegegner heruntergespielten – Angriff durch die Mitinsassen und die daraus entstandenen Verletzungen bzw. schweren Schmerzen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, es sei ihm nur ein kleiner Teil der Videoaufnahme gezeigt worden. Ferner rügt er (erneut) eine unvollständige bzw. ungenaue Abklärung des Sachverhalts, indem der Beschwerdegegner nicht das gesamte Videomaterial ausgewertet habe. Andernfalls hätte er gesehen, dass nicht er – der Beschwerdeführer – das Ballspiel initiiert habe. Die Situation sei nicht wegen des Ballspiels eskaliert, sondern dieses sei als Vorwand für den – aufgrund eines bereits bestehenden Konflikts geplanten – Angriff gebraucht worden. Bereits am Vortag habe er diesbezüglich beim Gefängnis Meldung erstattet. Dieses habe darauf indes nicht reagiert und deshalb seine Aufsichtspflichten verletzt. Der Angriff habe schliesslich zu einer strafrechtlichen Verurteilung eines der Mitinsassen geführt. Er – der Beschwerdeführer – sei selbst nicht gewaltbereit gewesen und habe sich nie provokativ verhalten oder zu einer Eskalation des Geschehens beigetragen. Wenn dem so gewesen wäre, hätte das Gefängnispersonal unmittelbar eingreifen müssen. 4.2 Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht infrage zu stellen. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2020 zu beurteilen ist, nicht jedoch die Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2019 oder gar die – aufgehobenen – Verfügungen der Vorinstanz vom 12. April 2019 bzw. des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2020 (vorn I.C. und II.B.). Soweit also der Beschwerdeführer wiederholt die drei letztgenannten Verfügungen, namentlich deren Darstellung der Ereignisse vom 17. Februar 2019 und deren Deutung seines Verhaltens, insbesondere gegenüber dem ihn später angreifenden Mitinsassen, beanstandet, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal schon die Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Februar 2020 zum Schluss kam, der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Darstellung bzw. Würdigung des Geschehens könne nicht gefolgt werden. Insbesondere beanstandete die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer attestiert hatte, damals provokant und für andere Gefangene störend aufgetreten zu sein (vorn E. 3.2.2). Dass sie in der Verfügung vom 24. Februar 2020 das damalige Verhalten des Beschwerdeführers "dennoch" als disziplinarrechtlich relevant im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG einstufte, stellt – entgegen dessen vereinzelt geäusserter Ansicht – keine willkürliche Anpassung der Begründung dar, zumal die Vorinstanz weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die Sachverhaltswürdigung des Beschwerdegegners gebunden war (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 47). Sodann geht es vorliegend auch nicht darum, neben dem Verhalten des Beschwerdeführers auch dasjenige anderer Personen zu beurteilen, sei es der Angreifer oder der am Ballspiel beteiligten Mitinsassen. Dass der Beschwerdeführer beim Angriff schwere Verletzungen erlitt, ist nicht von der Hand zu weisen. Gemäss dem Beschwerdeführer hatte der Angriff denn auch eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge. Massgeblich ist demgegenüber vielmehr, ob das dem Angriff vorangehende Auftreten des Beschwerdeführers den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG erfüllte (vgl. sogleich E. 4.2.2). 4.2.2 Auch wenn der Beginn des Spiels mit dem Schaumstoffball bzw. der Initiant desselben nicht zu sehen ist, zeigt das in den Akten vorhandene Videomaterial doch die relevanten Vorkommnisse vom 17. Februar 2019. Diese wurden von der Vorinstanz korrekt und ausreichend detailliert wiedergegeben; in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3.2.1). Zu Recht versprach sich die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von der Sichtung weiteren Videomaterials keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb sie im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten durfte (Plüss, § 7 N. 19). Dass der Beschwerdeführer den harten Ball des Fussballkastens in Richtung seines Gegenspielers über den Spazierhof warf, ist unbestritten. Wenn die Vorinstanz (bereits) dies angesichts des erheblichen Verletzungs- und Eskalationspotenzials und – ungeachtet einer für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht notwendigen effektiven Störung oder Gefährdung – als geeignet erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören oder zu gefährden, ist dies nicht zu beanstanden (vorn E. 2.1 und E. 3.2.2). Die genauen Gründe, die letztlich zur tätlichen Auseinandersetzung geführt haben, mithin ob der Angriff schon vorgängig geplant gewesen war, sind deshalb nicht relevant. An der Schlussfolgerung der Vorinstanz vermögen weder die Teilnahme am Spiel bzw. das (Fehl-)Verhalten der anderen Insassen (vgl. vorn E. 4.2.1) noch der Umstand etwas zu ändern, dass das Anstaltspersonal nicht eingriff. Der Beschwerdeführer warf den harten Ball aus freien Stücken, wobei er sich bewusst sein musste, dass dieser Ball nur für das Spiel mit Tischfussballkasten bestimmt war, weshalb er sich nicht mit der Begründung rechtfertigen kann, die Strafanstalt habe den Ball zur Verfügung gestellt. Für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Anstaltspersonals ist das Verwaltungsgericht wie gesagt nicht zuständig (vorn E. 1.4). 4.2.3 Hinsichtlich der Sanktion – fünf Tage Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport) – sind die Erwägungen der Vorinstanz ebenso wenig zu beanstanden (vorn E. 3.2.3). Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ihrerseits bzw. seitens des Beschwerdegegners ist diesbezüglich nicht auszumachen (vgl. vorn E. 2.3). Die Strafe steht bzw. stand insofern im Zusammenhang mit dem Disziplinarvergehen des Beschwerdeführers, als sich dieses im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebs bzw. des Spaziergangs im Gefängnishof ereignete. 4.3 Dem Beschwerdeführer wurde (auch) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals ermöglicht, die Videoaufnahmen des Vorfalls vom 17. Februar 2019 zu sichten (vorn II.D. und III.E.), und er nahm dazu wiederholt Stellung. Infolgedessen kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das gesamte Videomaterial sichten konnte. Jedenfalls beanstandete er dies in seinen neueren Eingaben nicht mehr. Somit kann dahingestellt bleiben, ob seine frühere Behauptung zutrifft und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre. Soweit dem Beschwerdeführer an der "Aushändigung" der Aufnahmen auf einer unverschlüsselten DVD gelegen ist, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich diesbezüglich nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an den Beschwerdegegner bzw. das Gefängnis B zu wenden hat. Das Akteneinsichtsrecht umfasst zwar auch das Recht, Kopien der Aktenstücke anzufertigen oder gegen eine Gebühr anfertigen zu lassen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 19). Vorliegend sind indes § 44 Abs. 1 und 2 der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich (Ausgabe 2020) zu beachten, wonach nur die vom Gefängnis direkt abgegebenen bzw. vermieteten oder durch dieses kontrollierten Ton-, Bild- und Datenträger erlaubt sind, die Gefängnisleitung die Anzahl, Art, Nutzung und Verantwortlichkeit betreffend die zugelassenen Ton-, Bild- und Datenträger regelt und der Besitz und Erwerb sämtlicher Massenspeichergeräte (wie beispielsweise USB-Sticks, MP3-Player oder Festplatten) verboten ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht diesem mangels Obsiegens weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |