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Geschäftsnummer: VB.2020.00202  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung und Auflage zur Wohnungssuche. Nachdem die Auflage zum Nachweis der Wohnungssuche aufgrund der COVID-19-Pandemie sistiert wurde, ist die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Weisung zur Suche einer den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Wohnung mit Nachweis von monatlich mindestens fünf Suchbemühungen ist im Übrigen an sich nicht zu beanstanden (E. 4.1). Der Betrag der von der Sozialbehörde zurückgeforderten Familienzulagen sowie aufgrund nicht oder falsch deklarierter Einnahmen der Beschwerdeführerin lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, zumal auch bei verschiedenen Berechnungsweisen eine unerklärbare Differenz entsteht, weshalb die Sache zur detaillierten Offenlegung der Berechnung an die Sozialbehörde zurückzuweisen ist (E. 4.2-6). Die ratenweise Verrechnung der Rückerstattung mit der weiterhin ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe ist zulässig, wobei auch hier bei Festsetzung der monatlichen Raten darauf zu achten ist, dass die Höhe der Rückerstattung nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30 %. Die vorliegend ausgesprochene Kürzung entspricht etwa 16 % und berücksichtigt, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Relativiert wird dies dadurch, dass die Rückerstattungsverrechnung von der Vorinstanz auf 12 Monate beschränkt wurde (E. 4.7). Teilweise Gutheissung, Rückweisung zur Offenlegung der Berechnungsweise und neuer Entscheidung.
 
Stichworte:
MIETZINSRICHTLINIEN
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
VERRECHNUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 18 SHG
§ 18 Abs. 1 lit. a-d SHG
§ 26 SHG
§ 26 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00202

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1978) wird seit ihrem Zuzug im August 2015 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 2. September 2019, welcher zur Hauptsache die Revision des Anspruchs von A auf Sozialhilfeleistungen zum Inhalt hatte, beschloss der Gemeinderat B unter anderem in den Dispositivziffern 1, 12, 13, 16, 18 und 22 das Folgende:

"1.           A wird aufgefordert, die Ausführungen und Angaben im Sachverhalt zu prüfen und Änderungen oder Ergänzungen bis spätestens 23. September 2019 dem Sozialamt zu melden und zu belegen. Ohne eine Rückmeldung wird davon ausgegangen, dass die Angaben im Sachverhalt zur persönlichen und finanziellen Situation korrekt und vollständig sind.

...

12.          Der Mietzins von Fr. 1'555.- wird noch längstens bis 31. März 2020 übernommen. Ab 1. April 2020 kann die Reduktion der Wohnungskosten auf Fr. 1'350.- verfügt werden.

13.          A wird aufgefordert bis 31. März 2020 eine Wohnung mit einem Nettomietzins von maximal Fr. 1'350.- zu suchen und die Suche gegenüber dem Sozialamt mit monatlich mindestens 5 Nachweisen zu belegen.

Wird der Nachweis der Wohnungssuche nicht erbracht, wird der Anteil für die Mietkosten bereits im Folgemonat, frühstens aber per 1. November 2019, auf Fr. 1'350.- reduziert.

Das Sozialamt wird beauftragt, die Nachweise zu kontrollieren und dem Gemeinderat gegebenenfalls Antrag zu stellen.

                ...

16.          Ferien sowie das Verweilen ausserhalb der Wohnsitzgemeinde müssen dem Sozialamt mindestens zwei Monate vor beabsichtigtem Reiseantritt gemeldet und die Finanzierung offengelegt werden. Der Gemeinderat wird die Ferienabsichten beurteilen und, unter Berücksichtigung aller Aspekte, darüber beschliessen.

Auch andere Abwesenheiten ab 1 Woche müssen dem Sozialamt gemeldet werden. Unentschuldigte und unbegründete Abwesenheiten bei laufenden Integrationsmassnahmen haben Kürzungen aufgrund nicht eingehaltener Auflagen zur Folge.

Während nicht bewilligter Ferienabwesenheit oder anderer Abwesenheit wird mindestens der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer der Abwesenheit nicht ausgerichtet.

Es werden keine Kosten für Ferienaufenthalte übernommen.

                ...

18.          Aus den für die Revision eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass seit dem letzten Beschluss Leistungen zu Unrecht ausbezahlt wurden und zu einer unrechtmässigen Bereicherung von A geführt haben

Leistungen des italienischen Konsulats 2016, 2017, 2018                                            Fr. 3'000.-

Leistungen von Herrn C, April 2017                                                                         Fr. 3'000.-

Nicht oder falsch deklarierte Einnahmen, Familienzulagen seit 2018                             Fr. 9'735.95

Mietzinsanpassung von Fr. 1'580.- auf Fr. 1'555.- ab 1.2.2019                                     Fr. 175.-

Total                                                                                                                      Fr. 15'910.95

Der zu Unrecht bezogene Betrag von total Fr. 15'910.95 ist zurückzuerstatten.

Die Kürzungen der Sozialhilfe Januar bis Juni 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 1'650.60 werden bei der Rückerstattung angerechnet. Damit beläuft sich der Restbetrag der noch zurückzuerstatten ist auf Fr. 14'260.35.

Aufgrund der noch offenen Klärung über die Finanzierung der fünf Autos während des Sozialhilfebezugs behält sich der Gemeinderat weitere Rückforderungen vor.

Während des laufenden Sozialhilfebezugs wird die Rückforderung mit Sozialhilfeleistungen verrechnet. Dazu werden alle Zulagen, auf die Anspruch besteht und zusätzlich ein Anteil des Grundbedarfs von Fr. 300.- (rund 16 %) für die Rückerstattung verwendet. Nach Abschluss des Sozialhilfebezugs wird die gesamte Restforderung zur Zahlung fällig. A hat anlässlich des Abschlusses von sich aus einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Wird kein Abzahlungsvorschlag eingereicht, wird die gesamte Restforderung zur Zahlung fällig und inkassiert.

22.          Die Berechnung und Überweisung der monatlichen Sozialhilfe erfolgt jeweils, nachdem alle Einkommensnachweise und alle anderen monatlich geforderten Unterlagen vorliegen. Die monatlichen Überweisungen werden so terminiert, dass die Zahlung bis zum letzten Tag eines Monats auf dem Bankkonto der anspruchsberechtigten Person ist. Bei Erwerbseinkommen, z.B. Arbeit im Stundenlohn, das später abgerechnet wird, erfolgen Berechnungen und Überweisung entsprechend später. Sämtliche belegten und bewilligten situationsbedingten Leistungen werden nur mit der monatlichen Zahlung überwiesen."  

II.  

A rekurrierte am 2. Oktober 2019 an den Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 22 sowie die Anpassung oder Aufhebung der Dispositivziffern 12, 13, 16 und 18.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 hiess der Bezirksrat D den Rekurs teilweise gut und erhöhte den Betrag für Miete in Dispositivziffer 12 infolge einer Anpassung der kommunalen Mietzinsrichtlinien per 1. Januar 2020, womit er neu Fr. 1'500.- statt Fr. 1'350.-beträgt. Dispositivziffer 18 änderte er dahingehend, dass die Rückforderung von monatlich Fr. 300.- auf 12 Monate befristet werde. Nach Ablauf dieser Zeitdauer sei eine Neubeurteilung über die Ratenhöhe für wiederum maximal 12 Monate vorzunehmen. Den Rekurs gegen die Dispositivziffer 13 schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er auf ihn eintrat.

III.  

Dagegen erhob A am 21. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die teilweise Aufhebung oder Anpassung der Dispositivziffern 1 und 18, sowie, dass der effektive Gesamtschuldbetrag neu zu berechnen und anzupassen sei. Die Rückzahlungsrate sei auf max. Fr. 100.- pro Monat anzupassen. Die ihr bis 31. März 2020 gesetzte Frist zur Einreichung von Bemühungen zur Wohnungssuche gemäss Dispositivziffer 13 sei aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge der Covid-19-Pandemie zumindest bis 30. Juni 2020 anzupassen.

Der Bezirksrat D verzichtete am 3. April 2020 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 19. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung.

Die Gemeinde B beantragte am 20. April 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hielt zudem fest, dass die Wohnungssuche bis zur Aufhebung der Pandemie-Massnahmen sisitiert werde.

A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2). Da kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt wird, kommt im verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren auch nicht die im Strafrecht herrschende Unschuldsvermutung zum Zuge.

2.2 Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzte. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2015.00732, E. 2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss § 26 SHG aber nur in dem Umfange zulässig, als die unterstützte Person ihren Lebensbedarf aus nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte decken können und sollen und der Hilfebezug daher unrechtmässig war (VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–d SHG gibt die Hilfe suchende Person zusammengefasst vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über ihre Ansprüche gegenüber Dritten, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, und über ihre persönlichen Verhältnisse. Sie gewährt dazu Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (ebenso § 28 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 und 3 SHG sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, wenn die Hilfe suchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsicht in ihre Unterlagen verweigert.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, soweit vorliegend von Bedeutung,

·           zu Dispositivziffer 1: diese stelle eine Beweisauflage dar, welche nicht selbständig anfechtbar sei, weshalb, auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten sei.

·           zu Dispositivziffer 12 und 13: Aufgrund der Wiedererwägung von Dispositivziffer 13 durch die Beschwerdegegnerin sei der Rekurs in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dispositivziffer 12 sei nicht zu beanstanden und entspreche dem korrekten Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht zulässig sei, eine Reduktion zu verfügen, wenn die Auflage zur Wohnungssuche erfüllt werde, sei zwar korrekt, doch impliziere dies Dispositivziffer 12 gar nicht, zumal der angefochtene Beschluss denn auch erwähne, eine Reduktion werde erst dann verfügt, wenn der Nachweis der Wohnungssuche nicht erbracht werde. Somit sei der Rekurs diesbezüglich abzuweisen, der Betrag in Dispositivziffer 12 jedoch aufgrund der Wiedererwägung auf Fr. 1'500.- zu korrigieren.

·           zu Dispositivziffer 18: Eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung könne mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ratenweise verrechnet werden, wobei die Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Die verfügte Kürzung von Fr. 300.- betrage dabei 16.35 % des Grundbedarfs, was im Hinblick auf die maximal zulässige Kürzung von 30 % gerade noch angemessen. Die Beschwerdeführerin habe zutreffend erkannt, dass dies eine sehr lange Rückzahlungszeit von fast vier Jahren nach sich ziehe. Ein noch geringerer monatlicher Betrag würde daher eine übermässig lange und daher unangemessene Rückzahlungsdauer bedeuten, weshalb die Rückzahlung in betragsmässiger Hinsicht nicht zu beanstanden sei. In zeitlicher Hinsicht sei sie jedoch vorerst auf 12 Monate zu befristen. Nach deren Ablauf sei eine Neubeurteilung vorzunehmen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe alle Zahlungseingänge der Beschwerdegegnerin aufgelistet, wobei sie auf eine Differenz von ca. Fr. 100.- zu ihren Gunsten komme. Die Familienzulagen seien vollumfänglich mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin auf eine Forderung von Fr. 15'910.95 komme. Die Leistungen des italienischen Konsulats in Höhe von Fr. 3'000.- stimmten überein. Die Leistungen von C in Höhe von Fr. 3'000.- seien Schulden gewesen, welcher dieser zurückbezahlt habe. Das Geld, welches er von ihr erhalten hatte, habe sie von der Beschwerdegegnerin erhalten und habe es ihm in kleineren Abhebungen von Fr. 100.- bis Fr. 150.- über längere Etappen ausgeliehen. Wenn sie Fr. 300.- monatlich zurückzahlen müsse, werde sie wieder in Schwierigkeiten kommen, weshalb sie eine Reduktion auf maximal Fr. 100.- pro Monat beantrage.

3.3 Die Beschwerdegegnerin führt an, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrags detailliert ausgeführt worden sei. Die Zahlungen des italienischen Konsulats seien unbestritten. Damit der Zahlungseingang von C nicht angerechnet werden müsse, müssten die Zahlungsausgänge an ihn belegt werden. Betreffend die nicht oder falsch deklarierten Einnahmen Familienzulagen seit 2018 werde auf den Beschluss von 2. September 2019 verwiesen.

4.  

4.1 Nachdem die Frist zum Nachweis der Bemühungen zur Wohnungssuche von der Beschwerdegegnerin aufgrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie-Massnahmen sistiert worden war, zumal die Umstände sich wegen der ausserordentlichen Lage so geändert haben, dass derzeit die Wohnungssuche bzw. Wohnungsbesichtigungen nicht im üblichen Rahmen und Mass möglich sind, wurde dieses Begehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin verlangte zwar eine Verlängerung bis mindestens 30. Juni 2020. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass ihre Interessen mit der Sistierung bis zur Aufhebung der entsprechenden Pandemie-Massnahmen genügend Rechnung getragen wurde. Danach wird sie wieder angehalten sein, Suchbemühungen nachzuweisen.

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Weisung zur Wohnungssuche mit Nachweis von monatlich mindestens fünf Suchbemühungen nicht zu beanstanden ist. Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2.2. mit weiteren Hinweisen). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdeführerin beantragte teilweise Aufhebung bzw. Anpassung der Dispositivziffern 1 und 18 sowie die damit gerügte Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen. Überdies beanstandet die Beschwerdeführerin den Rückerstattungsbetrag als nicht nachvollziehbar.

4.2.1 Wie dargetan, ist die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft über ihre Verhältnisse und allfällige Veränderungen verpflichtet, andernfalls ihr eine Kürzung der Leistungen drohen könnte (vorn E. 2.3). Soweit die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019 eine Beweisauflage erkennt, die nicht selbständig anfechtbar sei, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr geht es um eine Bestätigung des diesem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalts, der in erster Linie von der Behörde, allerdings unter Mitwirkung der am Verfahren Beteiligten, abzuklären ist (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG), wobei die Mitwirkungspflicht während der ganzen Verfahrensdauer gerade in Bereichen von Bedeutung ist, wo die Betroffenen über einen besseren Zugang zu den tatsächlichen Begebenheiten verfügen als die Entscheidbehörde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 90 f.).

4.2.2 Die verlangte Bestätigung des Sachverhalts für den erwähnten Entscheid der Beschwerdegegnerin in dessen Dispositiv-Ziffer 1 dient somit dazu, dass die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätige, um nicht nur ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen, sondern auch zu vermeiden, wegen unvollständiger oder falscher Angaben belangt zu werden (vorn E. 2.3). Auflagen zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse zur Feststellung der (anhaltenden) Bedürftigkeit einer hilfebedürftigen Person, worauf die erwähnte Dispositiv-Ziffer 1 gerichtet ist, sind aber nicht anfechtbar (VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478 E. 2); insofern ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz korrekt und nicht zu ändern.

4.3 Die Leistungen in Höhe von Fr. 3'000.-, welche das italienische Konsulat der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016, 24. November 2017 und 19. Februar 2018 ausgerichtet hat, sind unbestritten. Die Beschwerdeführerin erhielt diese Leistungen vom Konsulat zusätzlich zur ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, ohne darüber Auskunft zu erteilen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden konnten und in dem Umfang zurückzuzahlen sind.

4.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Schulden im Umfang von Fr. 3'000.- am 25. und 26. April 2017 durch C sind zwar nachvollziehbar, doch ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Zahlungsausgänge an C belegt sein müssten, damit auf eine Anrechnung verzichtet werden könne. Ohne belegte Ausgänge ist der Zahlungseingang als Bereicherung der Beschwerdeführerin zu verbuchen.  Die Beschwerdeführerin belegte diese oder mindestens eine Schuldanerkennung von C im erwähnten Umfang weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die geforderte Rückzahlung mangels Belegen ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 

4.5 Weiter fordert die Beschwerdegegnerin nicht oder falsch deklarierte Familienzulagen seit 2018 in Gesamthöhe von Fr. 9'735.95 zurück. Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für ihre beiden minderjährigen Kinder. Auf den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie Familienzulagen im Umfang von Fr. 450.- (ab Mai 2018) resp. Fr. 400.- (Februar, März, April 2018) bezog, welche ihr als Einnahmen anzurechnen sind.

4.5.1 Ab Januar 2018 bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin im September 2019 wären dies rein rechnerisch 21 Monate, in welchen die Kinderzulagen als Einkommen hätten angerechnet werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin diese nicht bezog oder einforderte, wäre ihr dieses Versäumnis anzulasten (z. B. keine Auszahlung gemäss Lohnabrechnungen Februar und März 2018 – diese Auszahlungen erfolgten aber nachträglich mit der April-Lohnabrechnung 2018 – und Januar 2019), zumal sie auch mehrmals aufgefordert worden sein soll, beim Sozialamt vorbeizukommen und das Antragsformular für Familienzulagen zu unterschreiben bzw. dann die Unterschrift verweigerte.

4.5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass mindestens in den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin für August, September und Oktober 2018 die Auszahlung der Familienzulagen abgedeckt wurde; ob das für weitere Lohnabrechnungen der Fall war, ist den Akten nicht zu entnehmen. In der Lohnabrechnung für Mai 2018 werden keine Familienzulagen ausgewiesen. In den einzelnen Unterstützungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin von Januar bis und mit September 2018 werden keine Familienzulagen ausgewiesen, obwohl solche von Februar bis April 2018 sowie von Juli bis Juli 2018 in den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin enthalten und mindestens nach den vorliegenden Belegen nicht abgedeckt waren. Im Oktober und November 2018 wurden je Fr. 400.- an Kinderzulagen berücksichtigt, hingegen wiederum nicht im Dezember 2018. Dagegen weisen die Unterstützungsabrechnungen für Januar bis März 2019 Kinderzulagen von je Fr. 450.- aus, nicht aber die Abrechnung für April 2019, hingegen wieder diejenigen von Mai bis und mit Dezember 2019. Nachdem der Beschluss über die Rückerstattung von Fr. 15'910.95 am 2. September 2019 erging, ist nicht ersichtlich, wie genau sich der Betrag aus nicht oder falsch deklarierten Einnahmen und Familienzulagen über Fr. 9'735.95 zusammensetzt und auf welchen Betrag sich letztlich die gesamte Forderung im Umfang von aktuell Fr. 15'910.95 beläuft.

4.5.3 Selbst bei Berücksichtigung der Kinderzulagen in dem genannten Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 mit einem Maximalbetrag von Fr. 450.- bliebe aber immer noch eine Differenz von Fr. 285.95 zum zurückgeforderten Betrag von Fr. 9'735.95. Nach der erfolgten Revision bezüglich des Sozialhilfeanspruchs der Beschwerdeführerin reichte diese Kontoauszüge ein, jedoch ist aus diesen nicht ersichtlich, welche Einnahmen nicht deklariert wurden. So wie sich die Aktenlage heute präsentiert, ist die Berechnung der Fr. 9'735.95, insbesondere bezüglich der die Familienzulagen übersteigenden Differenz, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Berechnung dieses Betrags nie offengelegt worden sei. Im Entscheid von 2. September 2019 listet die Beschwerdegegnerin den Betrag nur zusammengefasst auf; eine genaue Berechnung findet sich nicht. Auch in der Rekursvernehmlassung weist sie lediglich darauf hin, dass nicht alle Einnahmen deklariert worden seien. In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdeführerin zur detaillierten Offenlegung der Berechnung des durch die Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrags in Höhe von Fr. 9'735.95 aufgrund nicht oder falsch deklarierter Einnahmen und Familienzulagen seit 2018 zurückzuweisen.

4.6 Der Restbetrag von Fr. 175.- stammt aus der Mietzinanpassung von Fr. 1'580.- auf Fr. 1'555.- ab 1. Februar 2019 und ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.7 Die ratenweise Verrechnung mit der weiterhin ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe an sich ist unbestritten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist bei der Festsetzung der monatlichen Raten darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30 %. Die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 15.1.03, 3.4.2020). Kürzungen von 20 bis 30 % dürfen nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten angeordnet werden, wobei letzteres eine zeitliche Nähe der zu sanktionierenden Sachverhalte voraussetzt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 14.2.01, 1.4.2020).

Der Grundbedarf der Beschwerdeführerin für drei Personen in einem Drei-Personen-Haushalt wurde auf Fr. 1'834.- festgesetzt. Die Kürzung im Rahmen von Fr. 300.- beträgt 16.35 %, was etwas mehr als der Hälfte des maximal zulässigen Kürzungsumfangs von 30 % entspricht. Da die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern zusammenlebt, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dies gerade noch angemessen ist, noch vertretbar. Zudem kann auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche manipulierte Lohnabrechnungen einreichte und die Familienzulagen mindestens teilweise nicht deklarierte, als nicht mehr leicht wiegendes Fehlverhalten beurteilt werden und muss somit, auch wenn es vorliegend nicht um eine Sanktion, sondern um eine Rückerstattung geht, in die Bemessung des Verrechnungsumfangs miteinfliessen, für welchen dieselben Grenzen gelten. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Lohnabrechnungen nach Anweisung eines Gemeindemitarbeiters, der ein Freund ihres gewalttätigen Ex-Mannes gewesen sei, abgeändert zu haben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dieser Betrag zurückzuerstatten ist.

Dass die monatliche Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe um Fr. 300.- in der konkreten Situation der Beschwerdeführerin als relativ einschränkend bezeichnet werden muss, wird zumindest dadurch relativiert, dass die Dauer der Rückzahlung von der Vorinstanz auf 12 Monate limitiert wurde und dann eine Neubeurteilung anzusetzen ist. Eine längere Verrechnungsdauer als 12 Monate wäre ohnehin nicht zulässig (SKOS-Richtlinien, Kapl A.8.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 15.1.03 Ziff. 3, 3.4.2020). Eine Reduktion auf Fr. 100.- pro Monat wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, würde zu einer übermässig langen Rückzahlungsdauer führen. Die gesamte Rückzahlungsdauer sollte vier Jahre nicht überschreiten (SKOS-Richtlinien, H.9 zu Kap. E.3) und bereits mit einer Rate von Fr. 300.- würde die gesamte Rückzahlungsdauer fast vier Jahre dauern.

4.8 Die Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin zu den Autos macht, welche sie während der Unterstützungsdauer erworben und wieder verkauft hatte, sind vorliegend nicht weiter zu kommentieren, sind sie doch auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der angefochtene Beschluss vom 2. September 2019 sah lediglich vor, dass eine Rückforderung vorbehalten werde, zumal die Klärung über die Finanzierung der fünf Autos noch offen sei. Durch diesen Hinweis ist die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht belastet.

4.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zur Offenlegung der detaillierten Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags von Fr. 9'735.95 zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zumal ihr Obsiegen auch unter Berücksichtigung der Rückweisung nur einen sehr kleinen Teil der Beschwerde betrifft (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind die Gerichtsgebühren aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt und es wäre der Beschwerdeführerin mangels überwiegendem Obsiegens auch keine zuzusprechen.

6.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Soweit die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen wird, ist der vorliegende Entscheid daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn die Rückweisung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 18 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Offenlegung der detaillierten Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags von Fr. 9'735.95 und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.-      Zustellkosten,
Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …