|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00203  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

nachträgliche Baubewilligung/Rückbaubefehl


Verkehrssicherheit von Parkplätzen. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings ihren Entscheid nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde. Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (E. 4.2). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (E. 5.2). Die notwendigen Sichtweiten von 20 m sind nicht eingehalten (E. 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
MOTIVSUBSTITUTION
PARKPLÄTZE
SICHTWEITE
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00203

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

 

Planungs- und Baukommission Thalwil,

       vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend nachträgliche Baubewilligung/Rückbaubefehl,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 9. Mai 2019 verweigerte die Planungs- und Baukommission Thalwil A die baurechtliche Bewilligung für die bereits erstellten drei Senkrecht- und zwei Schrägparkfelder auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Thalwil und verfügte deren Rückbau.

II.  

A. Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 19. Juni 2019 an das Baurekursgericht (Verfahren R2.2019.00094) und beantragte die Erteilung der Baubewilligung.

B. Mit Wiedererwägungsbeschluss vom 22. August 2019 hob die Planungs- und Baukommission Thalwil den Beschluss vom 9. Mai 2019 teilweise auf und ordnete (anstelle des Rückbaus) die Ausgestaltung der Längsparkplätze gemäss VSS-Norm SN 640 291a "Parkieren – Anordnung und Geometrie von Parkierungsanlagen" an. Auch gegen diesen Beschluss gelangte A am 27. September 2019 an das Baurekursgericht (Verfahren R2.2019.00141) und beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 (Ausgestaltung der Parkplätze gemäss VSS-Norm) aufzuheben, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren und wies den Rekurs im Verfahren R2.2019.00094 ab, soweit es ihn nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos abschrieb. Den Rekurs im Verfahren R2.2019.00141 hiess es teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 22. August 2020 auf.

III.  

Hierauf erhob A am 26. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für drei Senkrechtparkplätze und zwei Schrägparkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in Thalwil. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.

Das Baurekursgericht beantragte am 7. April 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 beantragte die Planungs- und Baukommission Thalwil die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Replik vom 8. Juni 2020 an seinen Anträgen fest. Die Duplik der Planungs- und Baukommission Thalwil erfolgte am 22. Juni 2020.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins.

2.2 Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 2.2).

2.3 Die Vorinstanz hat am 24. Oktober 2019 einen Referentenaugenschein durchgeführt und dokumentiert. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten, weshalb auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann.

3.  

Die streitgegenständliche Parkierungsanlage liegt an der E-Strasse in Thalwil, einer verkehrsberuhigten Sackgasse mit Tempo 30 und zahlreichen Parkfeldern entlang der Strasse. Mit Baubewilligung vom 13. Juli 2000 wurden dem Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01 drei Längsparkfelder mit den Massen 2,5 m x 16 m bewilligt und erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer die an die Parkplätze angrenzenden Buchsbäume entfernte, vertiefte er die Parkierungsanlage mittels Aufschüttung um bis zu 3,4 m. Diese misst nun eine Tiefe zwischen 4,8 und 5,9 m sowie eine Länge von ca. 17 m. Die neue Parkierungsanlage ermöglicht damit das senkrechte Parkieren von fünf Personenwagen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz neue Gründe für die Abweisung des Rekurses vorbrachte.

4.2 Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings ihren Entscheid nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 29). Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29).

4.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, dass jegliche Vermassungen und Sichtweiten fehlen würden. Es bliebe bereits auf den ersten Blick fraglich, wie ein schräg parkiertes Fahrzeug bei daneben senkrecht parkiertem Fahrzeug ein- bzw. ausparkieren solle. Auch sei die direkt an die Parkierungsanlage angrenzende E-Strasse im Grundriss nicht in voller Breite eingezeichnet, wodurch ersichtlich wäre, wie die Fahrzeuge in die Strasse ein- bzw. ausfahren könnten. Wie sich am Augenschein gezeigt habe, sei die E-Strasse im südlichen Teil der strittigen Parkierungsanlage auf einer Länge von mindestens 5 m mit Längsparkfeldern verstellt, was das Ein- und Ausparkieren zumindest auf einem Teil der Parkfelder verunmöglichen dürfte, wenn die übrigen Parkfelder besetzt seien. Die vom Beschwerdeführer wohl aus diesem Grund im Katasterplan skizzierte Lösung, wonach die Fahrzeuge im südlichen Teil der Parkierungsanlage schräg und im nördlichen Teil senkrecht parkierten, sei offensichtlich ebenfalls untauglich, da sich die Fahrzeuge gegenseitig behindern würden. Weiter führte die Vorinstanz unter E. 4.6 aus, dass genügende Sichtweiten und Einlenkradien bei voller Besetzung der Anlage nicht gegeben und jedenfalls nicht nachgewiesen seien.

4.4 Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Ein- bzw. Ausfahrt auf die Parkfelder erschwert, wenn nicht sogar unmöglich sei, befasst sich ebenfalls mit dem Ein- und Ausfahren auf die Parkfelder, gleich wie die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass dies nicht sicher sei. Demgemäss liegt kein neuer Rechtsgrund vor, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es liegt keine Gehörsverletzung vor.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer fügt an, am Augenschein sei ersichtlich gewesen, dass die Sichtweiten von 20 m eingehalten würden und dass die gegebenen Sichtweiten ausreichend für die Verkehrssicherheit seien.

5.2 Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975). Wie vom Beschwerdeführer dargelegt und von der Vorinstanz bemerkungsweise in Erwägung 5 korrekt ausgeführt, sind in der vorliegenden Situation grundsätzlich Sichtweiten von 20 m einzuhalten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

5.3 Unmittelbar angrenzend an die erstellte Parkierungsanlage befinden sich südöstlich weitere Seitenparkfelder. Befindet sich auf dem der strittigen Parkierungsanlage nächstgelegenen Parkplatz ein grosses Fahrzeug, ist nicht ersichtlich, wie (selbst wenn rückwärts parkiert wurde) ein auf dem südöstlichsten Parkplatz befindliches Fahrzeug die Strasse erkennen kann, ohne selbst weit auf die Strasse fahren zu müssen. Bei einem vorwärtsparkierten Fahrzeug würden sodann erst Sichtverhältnisse bestehen, wenn das Fahrzeug beinahe vollständig auf der Fahrbahn ist. Weiter versperren sich die Fahrzeuge bei einer vollen Parkierungsanlage gegenseitig die Sicht, insbesondere, wenn vorwärts einparkiert wurde. Folglich sind die Sichtweiten von 20 m nicht eingehalten. Aufgrund dessen, dass sich die Fahrzeuge bereits teilweise auf der Fahrbahn befinden, bevor sie eine genügende Sicht haben, ist die Verkehrssicherheit nicht gegeben. Dass die Sichtweiten nicht eingehalten werden, ergibt sich deutlich aus den Fotos des Augenscheins sowie dem Katasterplan, ohne dass dafür eine detaillierte Berechnung notwendig erscheint. Der Beschwerdeführer vermochte auch in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die Sichtweiten eingehalten seien. Die Beschwerdegegnerin hat die nachträgliche Baubewilligung für die Parkfelder daher zu Recht verweigert.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …