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Geschäftsnummer: VB.2020.00207  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Parteientschädigung/Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung


Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (E. 1). Die Verfahrenskosten sind bei einem Rückzug in der Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; aus Billigkeitserwägungen kann es sich aber ausnahmsweise rechtfertigen, die Kosten anderweitig zu verlegen. In diesem Sinn können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auch der Rechtsvertretung auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht, namentlich wenn sie schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor (zum Ganzen E. 2.1). Abweisung des Gesuchs um UP/URB, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Abschreibung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
BILLIGKEITSERWÄGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
LEGITIMATION
RECHTSANWALT
RÜCKZUG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00207

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Parteientschädigung/Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A reiste im Juli 2018 in die Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann B. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch ebenso ab wie die Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 hiess das Verwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde von A und B gut, sprach ihnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu und bestellte ihnen für das Rekursverfahren lic. iur. C als unentgeltliche Rechtsbeiständin; für die Festsetzung von deren Entschädigung unter Anrechnung der Parteientschädigung wies das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2019.00259 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

II.  

Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 setzte die Sicherheitsdirektion die Entschädigung von C auf Fr. 1'001.60 fest und befand, dass zufolge der höheren Parteientschädigung kein zusätzlicher Betrag ausbezahlt werde (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten für das Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nahm sie auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A und B liessen am 29. März 2020 durch lic. iur. C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids aufzuheben und sei ihnen für das erste Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf Fr. 2'312.50 festzusetzen; zudem liessen sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden unter dem Hinweis, dass ihnen für das erste Rekursverfahren bereits mit Urteil vom 11. Dezember 2019 eine Parteientschädigung zugesprochen worden war, Gelegenheit zur Präzisierung bzw. zum Rückzug des Antrags betreffend Parteientschädigung gegeben und ihrer Rechtsvertretung Gelegenheit zur Erklärung, ob sie die Beschwerde hinsichtlich ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin auch in eigenem Namen erheben wolle.

Mit Eingabe vom 21. April 2020 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht befindet nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei die Verfahrenskosten bei einem Rückzug in der Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen sind; aus Billigkeitserwägungen kann sich aber ausnahmsweise auch rechtfertigen, die Kosten anderweitig zu verlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79 f.). In diesem Sinn können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auch der Rechtsvertretung auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht, namentlich wenn sie schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 60). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Vertreterin der Beschwerdeführenden, die den Titel "lic. iur." trägt, hätte schon bei Anwendung elementarster Sorgfalt erkennen müssen, dass die Verweigerung einer Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Entscheids nur das Verfahren betreffend Festsetzung ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertretung betraf und die Parteientschädigung für das erste Verfahren bereits mit (rechtskräftigem) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 auf Fr. 2'000.- festgesetzt wurde. Soweit mit der Beschwerde auch noch eine höhere Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gefordert wurde, hätte die Vertreterin erkennen müssen, dass sie dies nach ständiger Praxis nicht im Namen ihrer Klientschaft, sondern in eigenem Namen tun müsste (Plüss, § 16 N. 111; RB 2004 Nr. 2 E. 1.2.1; BGr, 28. Februar 2013, 2C_189/2013, E. 2.2, und 5. April 2012, 5A_166/2012, E. 5.2). Insgesamt rechtfertigt sich deshalb, die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Rechtsvertreterin aufzuerlegen.

2.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32).

3.  

Die Begehren der Beschwerdeführenden waren angesichts der ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugesprochenen Parteientschädigung und aufgrund der fehlenden Legitimation zur Anfechtung der Entschädigung ihrer Rechtsvertretung schon bei Eingang der Beschwerde offenkundig aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, soweit es nicht – durch Kostenauflage an die Rechtsvertreterin – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. § 16 Abs. 1 f. VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden kann, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    270.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden lic. iur. C auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …