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VB.2020.00208
Urteil
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerin
2 vertreten Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A. A ist eine 1984 geborene Staatsangehörige Kubas. Aus ihrer Beziehung mit dem italienischen Staatsangehörigen D (geboren 1976) ging 2009 die Tochter B hervor. Sie besitzt wie ihr Vater die italienische Staatsbürgerschaft . Am 4. August 2012 schlossen A und D in Italien die Ehe. Am 5. August 2012 reiste Letzterer in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. A zog am 3. November 2012 zusammen mit B ebenfalls in die Schweiz. In der Folge erhielten sie am 13. Januar 2013 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 4. August 2017 zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. B. Nachdem A im Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 15. August 2017 angegeben hatte, dass sie und D in getrennten Haushalten lebten, stellte das Migrationsamt ihr mit Schreiben vom 28. August und vom 21. September 2017 Fragen zur ehelichen Situation . A teilte dem Migrationsamt am 14. September 2017 mit, dass ihr Ehemann sie verlassen habe und im Frühsommer 2016 weggezogen sei. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte die Sozialbehörde der Stadt Zürich dem Migrationsamt mit, dass die Familie D-A seit 1. Oktober 2013 Sozialhilfe beziehe, die Leistungen zugunsten von D jedoch per 30. September 2016 eingestellt worden seien. Bis anhin hätten A und ihre Tochter Sozialhilfe im Umfang von Fr. 241'098.90 bezogen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Mai 2019 die Gesuche von A und B um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies sie aus der Schweiz weg. II. Mit Entscheid vom 3. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'395.- je zur Hälfte, schrieb diese aber wegen Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus. III. Am 26. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern; eventualiter sei "eine provisorische Aufenthaltsbewilligung bis zum rechtskräftigen Urteil betreffend Ehescheidung und Sorgerecht" zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung; ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung "zu gewähren". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. April 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte dem Verwaltungsgericht am 20. April 2020 aber einen B betreffenden Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ein. Am 12. August 2020 reichte die Rechtsvertreterin von A und B eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte Gesuch der Beschwerdeführerinnen von vornherein gegenstandslos. 3. Wie bereits vor Vorinstanz beantragen die Beschwerdeführerinnen die Erteilung einer "provisorischen Aufenthaltsbewilligung" bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils. Was genau die Beschwerdeführerinnen darunter verstehen, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Soweit sie damit sinngemäss die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragen, ist dem Begehren nicht stattzugeben. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die zuständige Behörde im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren Art und Umfang der faktischen Ausübung der Kontakte zwischen den Eltern und dem Kind – im Rahmen entsprechender Beweisanträge und unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) – mit geeigneten Mitteln sorgfältig abzuklären, soweit die Frage zivilrechtlich nicht bereits entschieden ist. Dabei sind die (zivilrechtlich) tatsächlich gelebten Vorgaben zur Zeit des letzten kantonalen richterlichen Entscheids über die Bewilligungsfrage massgebend. In der Regel besteht kein Grund, das ausländerrechtliche Verfahren bis zur definitiven Klärung der Nebenfolgen im Scheidungsverfahren zu sistieren, da für das ausländerrechtliche Verfahren der Umfang des persönlichen Kontakts, das heisst die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. das Betreuungsrecht massgebend ist (zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 5.5.4; vgl. BGr, 30. September 2015, 2C_123/2015, E. 2.3 und 2.8 – 12. März 2015, 2C_414/2014, E. 3.4 – 20. November 2013, 2C_326/2013, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin 2 hat seit der Ausreise ihres Vaters im Sommer 2016 und mithin seit rund vier Jahren nur "[h]in und wieder" telefonischen Kontakt zu diesem. Die Beschwerdeführerin 1 hat demnach nicht nur die Obhut über ihre Tochter inne, sondern ist auch in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht deren primäre Bezugsperson. Soweit das Begehren um Gewährung eines provisorischen Aufenthaltsrechts auf die Befürchtung zurückgeht, dass für die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 die Einwilligung des Vaters notwendig wäre, ist Folgendes festzuhalten: Eine ausländerrechtliche Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 setzt nicht die Einwilligung von D voraus (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.1). Darüber hinaus darf diese auch das Scheidungsurteil nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin 1 beeinflussen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1). Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen aber sowohl bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere (Schein-)Ehe als auch bei fehlendem hiesigem Aufenthaltsrecht des Ehegatten, von welchem das eigene Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Diesfalls entfällt der Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1) 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist nach wie vor mit einem EU-Bürger verheiratet; ein Scheidungsverfahren wurde von ihr am 13. März 2020 eingeleitet. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits im Sommer 2016 aufgegeben, und ihr Ehemann lebt seither in Deutschland, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bereits seit mehreren Jahren erloschen ist (vgl. Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA; diese war ohnehin lediglich bis am 15. August 2016 gültig). Das von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 ist demnach untergegangen, und ihre Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin 2 teilt als minderjähriges Kind aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen, wenn jener seinerseits sein vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitetes (derivatives) Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.4). Letzteres ist bei der Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer EU-Bürgerschaft nicht der Fall, da sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, welche es ihr erlauben würden, sich als Freizügigkeitsberechtigte ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 24 FZA); sie kann auch kein Verbleiberecht im Sinn von Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 f. der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) geltend machen. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 ein eigenständiges Anwesenheitsrecht zukommt. 5. 5.1 Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG knüpft gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Da D lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch nach Art. 50 AIG geltend machen (BGE 144 II 1 E. 4.3). Indessen hielt das Bundesgericht gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA fest, dass EU-Angehörige in Bezug auf den Nachzug ihres Ehegatten nicht schlechter gestellt werden dürften als Schweizer Bürger. Art. 50 AIG wird demzufolge auch dann angewandt, wenn der Ehegatte bzw. Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Da Drittstaatsangehörige nach FZA (abgesehen vom Verbleiberecht) nicht selbständige, sondern nur abgeleitete Rechte haben, können sie sich nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden Anspruch eines hier aufenthaltsberechtigten Familienmitglieds auf Art. 2 FZA berufen. Hat der EU-angehörige Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, entfällt damit auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.5 ff.). Vorliegend erlosch das Anwesenheitsrecht von D in der Schweiz aufgrund des über sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts ex lege. Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA und damit auch nicht erfolgreich auf Art. 50 AIG berufen (vgl. zum Ganzen VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00315, E. 3.3 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1; kritisch zu dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 3 mit Hinweisen). 5.2 Demnach wäre nach der bundesgerichtlichen Praxis vorliegend grundsätzlich Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung (in der hier massgebenden, bis Ende 2018 gültigen Fassung) kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (und Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 lit. a und b VZAE). 5.3 Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin 1 ein Aufenthaltsanspruch (Art. 50 AIG) zukommt oder ob über ihren weiteren Verbleib nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden ist (Art. 77 VZAE). Denn sie lebte zwar mehr als drei Jahre mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft, womit sie die zeitliche Voraussetzung beider Bestimmungen erfüllt. Die in beiden Fällen kumulativ vorausgesetzte erfolgreiche Integration kann der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht attestiert werden; ebenso wenig ist ein wichtiger persönlicher Grund ersichtlich, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie mussten seit Oktober 2013 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt werden; am 12. Dezember 2018 belief sich der bezogene Betrag auf Fr. 241'098.90, wobei Fr. 186'566.60 auf die Beschwerdeführerin 1 und Fr. 54'532.30 auf die Beschwerdeführerin 2 entfielen. Seit der Ausreise des Ehemanns und der Einstellung der Sozialhilfeleistung an diesen bezogen die Beschwerdeführerinnen im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis am 27. Januar 2020 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 155'580.70. Obwohl es der Beschwerdeführerin 1 spätestens ab dem 3. Altersjahr ihrer Tochter, das heisst seit Juli 2012, zumutbar gewesen wäre, sich um eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.2.2 mit Hinweis), war sie gemäss eigenen Angaben nur Ende 2014 während dreier Monate im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Seither arbeitete sie einzig im zweiten Arbeitsmarkt im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen. Suchbemühungen für Arbeitsstellen im ersten Arbeitsmarkt sind nur vereinzelt, namentlich für die Monate April, Juni und August 2017 nachgewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann sodann die Erwerbslosigkeit nicht damit entschuldigt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nunmehr über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt; denn in der Vergangenheit ging sie trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach. 5.3.2 Zuungunsten der Beschwerdeführerin 1 fällt sodann ins Gewicht, dass gegen sie fünf Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 8'202.88 verzeichnet sind bzw. am 15. August 2017 verzeichnet waren. Die von ihr behaupteten Tilgungsbemühungen sind nicht belegt. Dass ihre Schulden im Nachgang zur Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und dessen Wegzug entstanden sind, vermögen diese nur teilweise zu entschuldigen. Sodann blieben die von ihr angeblich besuchten Deutschkurse auch vor Verwaltungsgericht unbelegt. Ihre sprachliche Integration kann nicht als gelungen betrachtet werden; die polizeiliche Befragung am 12. März 2018 fand denn auch auf Italienisch statt, und der rapportierende Beamte hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin 1 "schlecht in deutscher Sprache verständigen" könne. Dass die Beschwerdeführerin 1 in sozialer Hinsicht besonders verwurzelt wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin 1 somit weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht eine erfolgreiche Integration attestiert werden. 5.3.3 5.3.3.1 Unter dem Gesichtspunkt des wichtigen persönlichen Grunds ist festzuhalten, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in Kuba kaum erschwert erscheint. Neben ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem Sohn leben auch eine Schwester und ein Bruder in Kuba. Dort hat sie auch die Primar- und Sekundarschule sowie eine Fachmittelschule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Mit der Sprache und der Kultur ihrer Heimat ist sie demnach noch immer vertraut. Wann sie das letzte Mal dort war, geht zwar nicht aus den Akten hervor; gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin 1 jedoch an, dass sie im Sommer 2018 gerne mit ihrer Tochter nach Kuba reisen würde. Ein nachehelicher Härtefall kann vorliegend auch nicht daraus resultieren, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich wäre (vgl. dazu 14. Mai 2014, VB.2014.00109, E. 4.3, auch zum Folgenden). Denn die geänderte Rechtslage in Kuba (mit Wirkung ab 14. Januar 2013) erlaubt allen kubanischen Staatsangehörigen im Ausland eine definitive Rückkehr nach Kuba, und zwar unabhängig von der Dauer des bisherigen Auslandaufenthalts, vom Rechtsstatus im Aufenthaltsstaat und vom bisherigen "Auslandstatus" nach kubanischem Recht. Auch Personen mit Status als Emigranten ist es daher grundsätzlich möglich, jederzeit definitiv nach Kuba zurückzukehren (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_248/2014, E. 3.4.1). Um dennoch eine allfällige rechtliche Unmöglichkeit der Rückkehr nachzuweisen, wird nach wie vor der Nachweis verlangt, dass bei der kubanischen Vertretung ein formelles Gesuch um Rückkehr nach Kuba gestellt wurde, das abgewiesen wurde (vgl. BGr, 4. Dezember 2014, 2C_248/2014, E. 3.4.2 f. − 16. September 2016, 2C_781/2016, E. 2.2; VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00689, E. 2.4 Abs. 2 – 16. April 2014, VB.2014.00069, E. 3.2 ff.). Ob und in welcher Form die kubanische Botschaft in Bern auf das von der Beschwerdeführerin 1 am 6. März 2018 gestellte Rückreisegesuch reagiert hat, geht nicht aus den Akten hervor. Wenn die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang vorbringt, sie verfüge über keinen Bürgen in Kuba, so ist sie damit nicht zu hören, zumal – wie erwähnt – neben ihren Eltern auch ihr Sohn und zwei ihrer Geschwister dort leben. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine Wegweisung nach Kuba rechtlich und tatsächlich unmöglich wäre. 5.3.3.2 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob auch der Beschwerdeführerin 2 eine Ausreise mit ihrer Mutter zumutbar wäre. Ihr Wohl ist dabei gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) und Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorrangig zu berücksichtigen. Mit elf Jahren ist die Beschwerdeführerin 2 noch in einem anpassungsfähigen Alter (BGr, 24. August 2018, 2C_17/2018, E. 2.2.3 – 21. März 2013, 2C_813/2012, E. 6.2). Aus den Akten geht nicht hervor, in welcher Sprache sich die Beschwerdeführerinnen unterhalten. Allfällige sprachliche Lücken können mithilfe ihrer Mutter, ihres Stiefbruders sowie ihrer Grosseltern und der weiteren Verwandten in Kuba jedoch geschlossen werden. Ein Wechsel von einem Land in das andere durch Ausländer im Alter der Beschwerdeführerin 2 wird regelmässig selbst ohne vertiefte Sprachkenntnisse als möglich und zumutbar erachtet, wenn es um den Umzug aus dem Heimatland in die Schweiz geht. Auch die umgekehrte Übersiedlung erscheint daher als zumutbar, falls nicht besondere, erschwerende Umstände dem entgegenstehen (BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 5.3.1 – 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.3.3 – 16. Dezember 2010, 2C_426/2010 E. 4.2). Dass in der Schweiz eine adäquatere Lösung für die schulischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 gefunden werden könnte, begründet keinen solchen Umstand. Mit Blick auf die Beziehung zu ihrem Vater ist sodann festzuhalten, dass sich diese seit dessen Ausreise nach Deutschland im Sommer 2016 auf telefonische Kontakte beschränkte; dieser Kontakt kann somit auch in Zukunft durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin 2 besucht hier die Schule, weshalb auch ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu prüfen ist. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als "Acquis communautaire" übernommenen Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.) nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein (BGE 142 II 35 E. 4.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.1). Gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann der die Sorge tatsächlich wahrnehmende Elternteil daraus grundsätzlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ein Anwesenheitsrecht ableiten, selbst wenn er oder sie Sozialhilfeleistungen bezieht (EuGH, 23. Februar 2010, C-310/08, Ibrahim, Rz. 25 ff. – 23. Februar 2010, C-480/08, Teixeira, Rz. 34 ff.; zum Ganzen BGE 142 II 35 E. 4.2; vgl. auch BGr, 25. Mai 2005, 2A.475/2004, E. 4). Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I zum FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern ist es, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern (vgl. EuGH, 17. September 2002, C-413/99, Baumbast, Rn. 50, 59 und 68). Dies setzt voraus, dass die Kinder tatsächlich über diesen Unterricht (bzw. anschliessend während der Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 3.2.2). 6.2 Vorliegend kommt ein Abstellen auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht in Betracht. Die Familiengemeinschaft wurde spätestens im Sommer 2016 aufgegeben; aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin 2 – sie war rund sieben Jahre alt – lag zu diesem Zeitpunkt noch keine nennenswerte Integration vor bzw. verfügte sie damals noch nicht über massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 35 E. 4.4; 139 II 393 E. 4.2.2; BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2). Eine Anpassung an ein anderes Schulsystem sollte ihr sodann ebenfalls noch ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.3; BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2 – 25. Mai 2005, 2A.475/2004, E. 4.7 in fine; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 8.2 Abs. 2). Die Beschwerdeführerin 1 kann somit aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht ableiten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich im Weiteren auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Diese Bestimmung verschafft zwar keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2). Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann jedoch verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (zum Ganzen BGE 142 II 35 E. 6.1 mit Hinweisen; Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] entspricht materiell Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7]). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Grundsätzlich setzt dies allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine; vgl. BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1 Abs. 2 [je mit Hinweisen]). Auch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK verletzen, wobei dafür eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügen; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). 7.2 Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin 2 nicht auf die Beziehung zu ihrem Vater berufen. Denn dieser hält sich – wie aufgezeigt – seit Sommer 2016 nicht mehr in der Schweiz auf und ist hier nicht mehr aufenthaltsberechtigt; ausserdem hat er seine Tochter seit der Trennung von der Beschwerdeführerin 1 im Sommer 2016 nicht mehr gesehen; sie würden lediglich "[h]in und wieder" telefonieren. Dass zur Zwillingsschwester und dem Bruder der Beschwerdeführerin 1, welche in der Schweiz leben, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung bestehen würde, wird nicht behauptet und wäre auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus dem erwähnten Bericht der KESB vom 21. Januar 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 zu ihren Geschwistern "nur spärlichen Kontakt" pflege. Eine besonders intensive Integration der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ist nach dem Gesagten (vgl. vorn, E. 5.3.1 f.) ebenfalls nicht gegeben. Eine Berufung auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK kommt somit nicht in Betracht. 8. Dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde, wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich. Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sodann ebenfalls nicht (vgl. auch vorn, E. 5.3.3). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. 10.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 10.3 Vorliegend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung bereits aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Es kann demnach darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG sind. 11. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geht bzw. ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |