{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00208_2020-09-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220563&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ccd0081a540e6862251a4c05c0088693"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.09.2020  VB.2020.00208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.09.2020  VB.2020.00208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.09.2020  VB.2020.00208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer kubanischen Staatsangeh\u00f6rigen und ihrer Tochter mit italienischer Staatsangeh\u00f6rigkeit] Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 und ihr italienischer Ehegatte sind seit Sommer 2016 getrennt, und der Ehemann lebt seither im Ausland; das von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin 1 ist demnach untergegangen, und ihre Bewilligung kann gest\u00fctzt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verl\u00e4ngert werden (E. 4.2). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdef\u00fchrerin 1 ein Aufenthaltsanspruch (Art. 50 AIG) zukommt oder ob \u00fcber ihren weiteren Verbleib nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen zu befinden ist (Art. 77 VZAE), denn sie lebte zwar mehr als drei Jahre mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft, womit sie die zeitliche Voraussetzung beider Bestimmungen erf\u00fcllt. Die in beiden F\u00e4llen kumulativ vorausgesetzte erfolgreiche Integration kann der Beschwerdef\u00fchrerin 1 jedoch nicht attestiert werden. Ein nachehelicher H\u00e4rtefall kann vorliegend auch nicht daraus resultieren, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kuba nicht m\u00f6glich w\u00e4re  (E. 5.2 ff.). Die Familiengemeinschaft wurde sp\u00e4testens im Sommer 2016 aufgegeben; aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdef\u00fchrerin 2 \u2013 sie war rund sieben Jahre alt \u2013 lag zu diesem Zeitpunkt noch keine nennenswerte Integration vor, weshalb aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann (E. 6). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:02", "Checksum": "0f024d8d5c337743b80c0d71baa6ce9e"}