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VB.2020.00210
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, zzt.im Flughafengefängnis, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Haftentlassungsgesuch Vorbereitungshaft,
hat sich ergeben: I. Auf Antrag des Migrationsamts vom 2. März 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 6. März 2020 die Verlängerung der Vorbereitungshaft von A und bewilligte sie bis am 10. Juni 2020. II. Am 19. März 2020 stellte A ein Haftentlassungsgesuch, auf welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 25. März 2020 nicht eintrat. III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, auf das Haftentlassungsgesuch einzutreten. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. April 2020 auf eine Vernehmlassung. Am 9. April 2020 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 22. April 2020 an seinen Anträgen fest. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Der Beschwerdeführer aus Serbien reiste im August 1999 in die Schweiz ein und stellte am 23. November 1999 ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge am 22. Dezember 1999 nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Am 8. Mai 2001 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gefährdung des Lebens im Sinn von Art. 129 StGB und der Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2001 mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt wurde, reiste er am 3. November 2001 aus der Schweiz aus. Am 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Zürich verhaftet, sogleich in Untersuchungshaft versetzt und schliesslich am 20. Juni 2017 vom Bezirksgericht C wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten bestraft. Der Beschwerdeführer trat die Strafe gleichentags an und wurde gestützt auf die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 27. September 2019 am 11. Dezember 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, worauf er sogleich in Vorbereitungshaft versetzt wurde. Am 13. Dezember 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Vorbereitungshaft und bewilligte sie bis zum 10. März 2020. Mit Urteil vom 6. März 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Vorbereitungshaft und bewilligte sie bis zum 10. Juni 2020. 3. 3.1 Nach Art. 75 Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 75 N. 4). Gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG können Haftentlassungsgesuche frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung eingereicht werden. Auf Haftentlassungsgesuche, welche innerhalb der Sperrfrist gestellt werden, ist grundsätzlich nicht einzutreten. Da eine Entlassung jedoch jederzeit möglich ist, hat die Administrativbehörde die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit fortlaufend zu prüfen (BGE 124 II 1 E. 2c). Erweist sich die Haft aufgrund neuer Umstände als augenfällig rechtswidrig und erfolgt keine Entlassung, kann sich die betroffene Person trotz Sperrfrist mit einem Haftentlassungsgesuch an das Gericht wenden (BGE 124 II 1 E. 3a; VGr, 4. Juli 2018, VB.2018.00347, E. 3.2). Erheblich veränderte Umstände hat das Bundesgericht in einem Fall bejaht, als der Vollzug der Wegweisung in die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (infolge des Einsatzes der NATO und deren Luftangriffe) nicht mehr durchführbar war (BGE 125 II 217 E. 3c/bb). 3.2 Ob die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Verlängerung der Vorbereitungshaft in ihrem Entscheid vom 6. März 2020 auf Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG. Nach dieser Bestimmung kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Ein Ziel des Haftgrunds ist die Vorbeugung weiterer Straftaten während des ausländerrechtlichen Verfahrens (BGr, 1. Mai 2012, 2C_304/2012, E. 2.2.1). Unter die Bestimmung fallen in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben gemäss Art. 111 ff. StGB, gegen die Freiheit nach Art. 180 ff. StGB und gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. StGB, während Delikte gegen das Vermögen und Delikte gegen die Allgemeinheit als Haftgrund regelmässig ausscheiden (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 75 N. 22). Die formelle Einordnung der Straftat ist jedoch alleine nicht entscheidend. Auch Tatbestände des Nebenstrafrechts können den Haftgrund erfüllen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft – Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 180). Als haftbegründend im Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG gelten somit auch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere der Handel mit harten Drogen (BGr, 18. April 2012, 2C_293/2012, E. 4.3). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen vom 8. Mai 2001 sowie vom 20. Juni 2017 der Bezirksgerichte Zürich respektive C jeweils wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu mehrjährigen Haftstraften verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt. 5. Der Beschwerdeführer erachtet zunächst den Wegweisungsvollzug aufgrund der Corona-Pandemie als undurchführbar. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Vorbereitungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Wegweisung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). 5.2 Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19 sind sehr schwierig. Ob und wann sich die Lage in Serbien und in der Schweiz tatsächlich wieder normalisiert haben wird und wann Flüge nach Serbien stattfinden können, ist ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund der Coronavirus/COVID-19-Pandemie ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 5.2). Folglich ist nicht von der Undurchführbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. 5.3 Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Vorbereitungshaft mangels Absehbarkeit der Ausschaffung sodann als unverhältnismässig. 5.3.1 Die Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt ins Gewicht, dass angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als hoch zu qualifizieren ist. Dies wirkt sich insofern auf die maximal mögliche Haftdauer aus, welche sich grundsätzlich an Art. 79 AIG orientiert (Gregor T. Chatton/Laurent Merz in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations - Volume II: Loi fédérale sur les étrangers (LEtr), Bern 2017, Art. 75 N. 7), als diese gegebenenfalls bis zu einem nicht unerheblichen Grad ausgeschöpft werden dürfte. Hinsichtlich der Absehbarkeit der Ausschaffung fällt sodann ins Gewicht, dass eine erfolgreiche Rückführung im vorliegenden Fall keinen interkontinentalen Flug bedingt, wobei anzufügen ist, dass aufgrund der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4). Weitere zu berücksichtigende private Interessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Somit ist die angeordnete Vorbereitungshaft auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Haftregime aufgrund des Coronavirus/COVID-19 verschärft wurde – was indes nicht dessen Unzulässigkeit bewirkt –, insgesamt nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren. 5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechtsgleichheitsgebots, da die kantonalen Behörden in den letzten Tagen zahlreiche Personen aus der Administrativhaft entlassen hätten. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sind die Behörden im Zuge der Rechtsanwendung verpflichtet, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1). Mit seinen unsubstanziierten Vorbringen kann der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegen, dass er ohne sachlichen Grund anders behandelt worden wäre als ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleicher Fall. Folglich ist die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht zielführend; ebenso wenig ersichtlich ist die gerügte willkürliche Rechtsanwendung. 6. Zusammenfassend erweist sich die angeordnete Vorbereitungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen in Zusammenhang mit dem Coronavirus war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 7.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung und Replik zwei Honorarnoten ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Stundeansatz für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen. Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 2'166.30. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 7. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'166.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis: AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS.175.252) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) |