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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00211
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA
Pöschwies,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit
Disziplinarverfügung vom 5. Februar 2020 wegen Verstosses gegen die
Arbeitspflicht gemäss § 23b Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 der
Hausordnung der JVA Pöschwies vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies) sowie
§ 23c StJVG mit sieben Tagen Zelleneinschluss und leichtem
Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot. Die Strafe
wurde vom 5. Februar 2020, mittags, bis 12. Februar 2020, mittags
vollzogen. Die JVA Pöschwies begründete die Disziplinierung damit, dass A am
5. Februar 2020, um 9.10 Uhr, ohne Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
Arztdienst zurückgekommen sei. Auf die Frage des diensthabenden Aufsehers, ob
er sich nun an seinen Arbeitsplatz begeben und seine Arbeit aufnehmen werde,
habe A geantwortet, dass er dies nicht tun werde. Er wolle einige Tage Ferien
machen. In der gleichentags durchgeführten Anhörung habe A den Sachverhalt
bestätigt und angeben, dass der Arzt ihn nicht untersucht habe und somit seiner
Pflicht nicht nachgekommen sei. Ohne entsprechende Untersuchung könne ein Arzt
nicht entscheiden, ob er – A – arbeitsfähig sei oder nicht.
II.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 rekurrierte A bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom
5. Februar 2020 sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren. Mit (Zwischen-)Verfügung vom 24. Februar 2020 wies die
Justizdirektion dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass A seine
Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend dargelegt habe und seine Begehren
aussichtslos seien. Sodann setzte die Justizdirektion A gestützt auf § 15
Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an
gerechnet an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch
einen Vorschuss von einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf
den Rekurs nicht eingetreten würde.
III.
A. A erhob
daraufhin mit Eingabe vom 22. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion
vom 24. Februar 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben stellte er zahlreiche weitere,
grösstenteils prozessuale Anträge.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 31. März 2020 holte das Verwaltungsgericht die
Akten ein.
C. Am
9. August 2020 reichte A eine weitere Eingabe ein.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 30. September 2020 forderte das Verwaltungsgericht
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe)
auf, A Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020
informierte das JuWe das Verwaltungsgericht, dass A am 14. Oktober 2020
Einsicht in die Akten genommen habe.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen
selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3
VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Vorinstanz für den
Fall der Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses das Nichteintreten auf den
Rekurs androhte (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 1.1, mit
Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19a N. 48). Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Der
Rechtsweg folgt bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (Bertschi,
§ 19a N. 63); dem Rekurs bzw. der Beschwerde liegt eine Anordnung
aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes zugrunde (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG), und zudem ist kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen",
die Vorinstanz sei zu verpflichten, "die widerrechtlichen Handlungen zu
unterlassen" und "die Folgen der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen",
geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht
ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist. Dasselbe gilt für den Antrag des
Beschwerdeführers, es sei "die Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme
von der Rechtsmittelinstanz vorzunehmen aufgrund der Verletzung des
Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen,
unrichtigen, nicht justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und
rechtswidrigen Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine
Zwischenverfügung zu erlassen sei.
1.2.2
Der Beschwerdeführer beantragt sodann mit Hinweis auf Art. 312 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; Amtsmissbrauch), "das
Handeln der Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und Datenschutzrecht zu prüfen
und die Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen". Weiter verlangt er, es sei
festzustellen, dass "die Vorinstanzen bewusst und systematisch Akten bzw.
Urkunden nicht führen, nicht edieren sowie unterdrücken oder fälschen".
Soweit der Beschwerdeführer damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des
Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz seitens des
Verwaltungsgerichts erreichen will, ist festzuhalten, dass diesem keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht
zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).
Soweit der Beschwerdeführer damit demgegenüber um Einleitung eines
Strafverfahrens gegen die "Vollzugsfunktionäre" durch das
Verwaltungsgericht ersuchen will, würde es ebenfalls an der entsprechenden
Zuständigkeit mangeln, zumal kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl.
Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Insofern ist
daher nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen und auf
Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer –
namentlich im Zusammenhang mit den angeblich menschenrechtswidrigen
Haftbedingungen in der JVA Pöschwies – die Einsetzung eines unabhängigen
ausserkantonalen Untersuchungsbeamten verlangt, ersucht er im Ergebnis um
Eröffnung einer Administrativuntersuchung, ebenso, wenn er geltend macht, der
Anstaltsarzt bzw. der Beschwerdegegner habe durch die verweigerte Behandlung
gegen das Folterverbot verstossen. Die entsprechende Kompetenz liegt hier indes
ebenfalls bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und nicht beim
Verwaltungsgericht. Auch insofern ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
1.2.3
Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden
kann und sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als klar präsentiert,
bestand kein Bedarf seitens des Verwaltungsgerichts, ein formelles
Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Plüss, § 7 N. 37).
1.2.4
Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die
Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das
Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach (vorn III.D.).
Insofern wurden die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.
1.2.5
Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" –
mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel auch
unter dem Gesichtspunkt von § 56 VRG nicht.
1.2.6
In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches
"beschleunigtes Verfahren", weshalb dieses Anliegen des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
1.2.7
Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-,
nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist dem
Beschwerdeführer daher nicht zu stellen. Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird noch zu behandeln sein (unten
E. 4.3.3).
2.
Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine
Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus
einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese
Voraussetzung war bei Rekurserhebung unbestrittenermassen erfüllt. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass
sich daran etwas geändert hätte. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist indes
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Zu Recht
prüfte die Vorinstanz daher vorab das mit Rekurs gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
sogleich E. 3).
3.
3.1
3.1.1
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er
für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt
es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen –
etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen
(Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im
Strafvollzug befinden (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225,
E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während
für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in
der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz
eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam
machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat
(Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann
sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16
N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder
Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die
anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei
aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen
innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr
verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren
anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit
zu leisten (Plüss § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum
Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
befinden (Plüss, § 16 N. 21).
3.1.2
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung eingehend zu begründen. Zu beachten sei in
diesem Zusammenhang zudem, dass sie – die Vorinstanz – bei Disziplinarrekursen,
die keinen übermässigen Aufwand erforderten, die Spruchgebühr bewusst sehr tief
ansetze, um den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Insassen
Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer, der für die von ihm im
Strafvollzug offensichtlich ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium
erhalte, Kosten von Fr. 200.- nicht begleichen könnte, ergebe sich nicht
ohne Weiteres. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die tiefen Kosten des
Rekursverfahrens innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Eine
Mittellosigkeit sei in diesem Sinn nicht rechtsgenügend dargetan.
3.1.3
Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich
hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als
blosse Annahmen stützte. Den Akten kann immerhin Folgendes entnommen werden: Im
Rahmen ihrer Verfügung vom 15. Februar 2016 betreffend Einzelhaft in der
Sicherheitsabteilung (in der Laufakte) war die Vorinstanz noch von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Laut der Eintrittserhebung
vom 6. Mai 2016 (zu finden in der Laufakte) waren der JVA Pöschwies
keine Vermögenswerte des Beschwerdeführers bekannt. Das Freikonto des
Beschwerdeführers belief sich per 4. Januar 2019 auf Fr. 302.15, per
19. September 2019 auf Fr. 165.70, per 23. Oktober 2019 auf Fr. 441.05,
per 2. April 2020 auf Fr. 260.10 und per 17. Juni 2020 auf
Fr. 99.-. Die Kontostände des Sperrkontos des Beschwerdeführers betrugen
per 28. Dezember 2018 Fr. 3'261.60, per 19. September 2019
Fr. 4'568.55, per 16. Oktober 2019 Fr. 4'253.05, per 25. März
2020 Fr. 4'589.10 und per 27. Mai 2020 Fr. 4'854.75
(Rekursvernehmlassungen des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2019,
24. September 2019, 23. Oktober 2019, 7. April 2020 und
18. Juni 2020, zu finden in der Anstaltsakte der JVA Pöschwies). Gemäss dem
Entscheid des Kreisgerichts B vom 27. März 2019 und dem Urteil des
Kantonsgerichts B vom 7. Juli 2020 (jeweils zu finden in der Laufakte)
schliesslich war der Beschwerdeführer amtlich verteidigt und befand er sich in
ungünstigen finanziellen Verhältnissen.
Gemäss § 34 Abs. 1 HO Pöschwies wird die Höhe
des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die
zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der
Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des
Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten
(§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben
für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung
im Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht,
wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen
gestellt oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das
Arbeitsentgelt auf höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss
§ 37 Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein
Sperrkonto gutgeschrieben. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste
Zeit nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des
Vollzugs richten sich nach den erwähnten Richtlinien über das Arbeitsentgelt.
Nach § 38 Abs. 1 HO Pöschwies stehen drei Viertel des nicht auf dem
Sperrkonto gutgeschriebenen Teils des Arbeitsentgelts dem Gefangenen monatlich
bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld zur Verfügung. Der
Gefangene kann das Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs
verwenden (§ 38 Abs. 2 HO Pöschwies). Der nach Abzug für das
Sperrkonto und des Taschengelds verbleibende Rest des Arbeitsentgelts wird dem
Gefangenen auf dem Freikonto gutgeschrieben (§ 38 Abs. 3 HO
Pöschwies). Das Guthaben auf dem Freikonto dient dem Gefangenen zur Bezahlung
der persönlichen Ausgaben während des Vollzugs gemäss den Richtlinien über das
Arbeitsentgelt (§ 38 Abs. 4 HO Pöschwies). Gemäss Kapitel 4.3
der Richtlinien über das Arbeitsentgelt dient das Freikonto zur Bezahlung der
persönlichen Auslagen während des Vollzugs. Geld auf dem Sperrkonto, welches
der Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren
Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Die Richtlinien über das
Arbeitsentgelt sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von
Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüber hinausgehender
Guthaben hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden
kann, insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden.
Nicht bekannt ist, wie hoch der Kontostand des Freikontos
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
24. Februar 2020 – dem Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung – war und wie viel der Beschwerdeführer als
Pekulium erhält. Immerhin denkbar erscheint, dass der
Beschwerdeführer im Vollzug ein Einkommen von bis zu Fr. 750.- pro Monat
erzielt, wenn er monatlich das maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Tatsächlich
ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mindestens in Bezug auf die ihm
auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.-, der
den mutmasslichen Verfahrenskosten zu entsprechen hat (Plüss, § 15
N. 46), aufgrund der vorhandenen Akten aber nicht ausreichend ausgewiesen,
wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erkannte. Da der Beschwerdeführer
über keine juristische Ausbildung Verfügung verfügt und im Rekursverfahren
nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber
die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht
zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne
vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen.
3.2
3.2.1
Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die
Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische
Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn
sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine
Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss,
§ 16 N. 46 f.).
3.2.2
Die Vorinstanz erwog, der Rekurs habe als aussichtslos zu gelten. Der
Beschwerdeführer habe damit im Wesentlichen die Einwände wiederholt, welche er
bereits im Rahmen der Anhörung vom 5. Februar 2020 gegen die
Disziplinarverfügung vom 5. Februar 2020 zu Protokoll gebracht habe.
Bezeichnenderweise begründe der Beschwerdeführer seine Arbeitsverweigerung auch
im Rekurs pauschal mit einer "körperlichen Beeinträchtigung", ohne
dabei näher auszuführen, um was für eine Beeinträchtigung es sich dabei
gehandelt bzw. inwiefern ihn diese Beeinträchtigung an der Arbeit gehindert
hätte. Auch sein Einwand, der Anstaltsarzt habe sich geweigert, ihn zu
untersuchen, erscheine wenig glaubhaft. Vielmehr müsse davon ausgegangen
werden, dass es sich bei der vorgebrachten "körperlichen
Beeinträchtigung" um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers
handle und ihm deshalb kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei.
Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer dem diensthabenden Aufseher im
Gespräch nach seinem Besuch beim Anstaltsarzt unbestrittenermassen gesagt habe,
er wolle nicht arbeiten, sondern einige Tage Ferien machen. Insgesamt würden
die Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine ernsthaften Zweifel an den
Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners bzw. an der Rechtmässigkeit der
Disziplinarsanktion erwecken. Diese erweise sich darüber hinaus auch als verhältnismässig.
3.2.3
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind insofern nicht zu beanstanden, als der
Beschwerdeführer tatsächlich sowohl anlässlich seiner Anhörung vom
5. Februar 2020 als auch mit Rekurs vom 12. Februar 2020 geltend
machte, der Anstaltsarzt habe sich geweigert, ihn zu untersuchen, weshalb seine
Arbeitsfähigkeit nicht festgestanden habe. Dass die Vorinstanz dieses
Vorbringen ohne Weiteres als "wenig glaubhaft" abtat, ist indes nicht
gerechtfertigt, geht doch aus den vorhandenen Akten nicht hervor, dass der
Beschwerdegegner den Einwand des Beschwerdeführers vor Erlass der
Disziplinarverfügung berücksichtigt bzw. beim Anstaltsarzt verifiziert hätte,
was für ihn ein Leichtes und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss
§ 7 VRG auch angezeigt gewesen wäre. Insofern präsentierte sich der
Sachverhalt der Vorinstanz nur ungenügend abgeklärt. Dabei ist selbstredend,
dass bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer gegen die Arbeitspflicht
verstiess, der Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit am fraglichen Tag
massgebliche Bedeutung zukommt. An der Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenügend
abzuklären, ändert auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil des
Bundesgerichts 1P.4/2004 vom 4. August 2004 nichts, dem ebenfalls eine von
der JVA Pöschwies ausgesprochene Disziplinarstrafe zugrunde lag und das sich
mit der Zulässigkeit der sogenannten "antizipierten" Beweiswürdigung
auseinandersetzt. Dem vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren
eingereichten Auszug aus seiner Krankengeschichte kann schliesslich entnommen
werden, dass er am 5. Februar 2020 mit der "roten Karte" beim
Anstaltsarzt erschien und über Schmerzen in der Schulter klagte, der Anstaltsarzt
indes die Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Arbeits(un)fähigkeit hin
verweigerte, ebenso, ihm ein Zeugnis auszustellen. Die vom Beschwerdeführer
beanstandete Verweigerung seiner Untersuchung steht daher fest.
Allerdings sind die Gründe, weshalb der Arzt die
Untersuchung des Beschwerdeführers verweigerte, nicht dargetan. Der Umstand
allein, dass der Beschwerdeführer nicht untersucht wurde, muss entgegen seiner
Ansicht noch nicht zwingend einen Verstoss gegen die ärztlichen Pflichten des Anstaltsarztes
darstellen, der möglicherweise – bisher nicht bekannte – gute Gründe für sein
Vorgehen hatte. Diese müssten erst noch abgeklärt werden, wozu es allerdings
unabdingbar ist, dass der Beschwerdeführer den Arzt diesbezüglich vorab von
seiner ärztlichen Schweigepflicht befreit. Da es nicht darum geht, ob
der Arzt die Untersuchung des Beschwerdeführers verweigerte – das steht nach
dem Ausgeführten fest –, sondern weshalb, und von der Beantwortung
dieser Frage letztlich die Beurteilung abhängt, ob die ausgesprochene
Disziplinarmassnahme gerechtfertigt war oder nicht, würde es gerade nicht
genügen, nur festzustellen, ob eine (physische) Untersuchung stattgefunden hat
oder nicht, wie der Beschwerdeführer meint. Sollte der Beschwerdeführer
allerdings eine Befreiung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht
diesbezüglich verweigern, wäre sein Ansinnen wohl tatsächlich als aussichtslos
zu beurteilen, da er damit jede Instanz der Möglichkeit beraubte, den
massgebenden Sachverhalt im nötigen Umfang abzuklären.
Nach dem Gesagten war es seitens der Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdegegner nur unzureichend abgeklärten
Sachverhalts nicht zulässig, ohne Weiteres bzw. ohne eigene
Sachverhaltsabklärungen von der Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen.
3.3 Zusammenfassend
durfte die Vorinstanz somit weder auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
noch auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses schliessen und den
Beschwerdeführer damit auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
für das Rekursverfahren verpflichten. Dies führt zur Aufhebung der Verfügung
vom 24. Februar 2020. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob sie das
Rekursverfahren nunmehr ohne Erhebung eines Kostenvorschusses fortsetzen, oder
ob sie weitere Abklärungen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn
des eben Ausgeführten tätigen und danach diesen allenfalls erneut zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses auffordern will.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten
wird, und ist die Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020
aufzuheben. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zwar im Hauptpunkt
gutzuheissen ist, auf zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers jedoch nicht
eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem
Unterliegerprinzip entsprechend dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im
Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Der nicht
vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG nur
bei überwiegendem Obsiegen des Beschwerdeführers – woran es vorliegend fehlt –,
oder falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv
notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von
der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem
solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des
Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher
Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der
in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer
externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 7. Februar 2019,
VB.2019.00025, E. 3.2; Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend, wo es nur um die Frage der Verpflichtung zur Leistung eines
Kostenvorschusses für das Rekursverfahren geht, nicht erfüllt (vgl. auch
E. 4.3). Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer ersuchte sodann um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen
(vorn E. 2). Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private überdies
einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das
Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise
betrifft und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die
gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das
zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16
N. 80 ff., insbesondere N. 84).
4.3.2
Auch wenn die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend
erstellt ist, kann für das vorliegende Verfahren – anders als für das
Rekursverfahren – von derselben ausgegangen werden, sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens doch erheblich höher als der von der Vorinstanz
einverlangte Kostenvorschuss (vgl. vorn E. 3.1.3). Da die Beschwerde im
Hauptpunkt gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Letzteres gilt indes nicht in Bezug auf die zahlreichen
weiteren Anträge des Beschwerdeführers. Da die unentgeltliche Prozessführung
auch bloss teilweise gewährt werden kann, wenn – wie hier – mehrere
selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt
werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander
beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16
N. 55), rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bloss zur Hälfte
gutzuheissen und zur anderen Hälfte abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist, und den Anteil des Beschwerdeführers an den
Gerichtskosten lediglich in entsprechend reduziertem Umfang einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
4.3.3
Die Beschwerdeanträge sind klar, und die mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung
und Lehre versehene Begründung setzt sich in ausreichender Weise mit der
angefochtenen Verfügung auseinander. Der Beschwerdeführer ist bzw. war somit
zweifellos in der Lage, seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu
wahren. Sodann kann vorliegend nicht von einem derart schwerwiegenden Eingriff
in die Rechtsposition des Beschwerdeführers gesprochen werden, der die
Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebieten würde. Unter diesen
Umständen ist daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels
Notwendigkeit abzuweisen.
4.3.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen
Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn
er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die
Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 895.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge
teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von
Fr. 223.75 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Für die übrigen Kosten im Umfang von Fr. 223.75
wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …