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Geschäftsnummer: VB.2020.00211  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erkannte. Da der Beschwerdeführer über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen (E. 3.1). Aufgrund des vom Beschwerdegegner nur unzureichend abgeklärten Sachverhalts war es seitens der Vorinstanz nicht zulässig, ohne Weiteres bzw. ohne eigene Sachverhaltsabklärungen von der Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen. Zwar steht fest, dass der Anstaltsarzt die Untersuchung des Beschwerdeführers verweigert hatte. Die Gründe hierfür sind jedoch nicht bekannt. Dabei ist selbstredend, dass bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer gegen die Arbeitspflicht verstiess, der Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit am fraglichen Tag massgebliche Bedeutung zukommt (E. 3.2). Teilweise Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, Abweisung desjenigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSPFLICHT
KAUTION
MITTELLOSIGKEIT
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00211

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA Pöschwies,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 5. Februar 2020 wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht gemäss § 23b Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies) sowie § 23c StJVG mit sieben Tagen Zelleneinschluss und leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot. Die Strafe wurde vom 5. Februar 2020, mittags, bis 12. Februar 2020, mittags vollzogen. Die JVA Pöschwies begründete die Disziplinierung damit, dass A am 5. Februar 2020, um 9.10 Uhr, ohne Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom Arztdienst zurückgekommen sei. Auf die Frage des diensthabenden Aufsehers, ob er sich nun an seinen Arbeitsplatz begeben und seine Arbeit aufnehmen werde, habe A geantwortet, dass er dies nicht tun werde. Er wolle einige Tage Ferien machen. In der gleichentags durchgeführten Anhörung habe A den Sachverhalt bestätigt und angeben, dass der Arzt ihn nicht untersucht habe und somit seiner Pflicht nicht nachgekommen sei. Ohne entsprechende Untersuchung könne ein Arzt nicht entscheiden, ob er – A – arbeitsfähig sei oder nicht.

II.  

Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 5. Februar 2020 sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren. Mit (Zwischen-)Verfügung vom 24. Februar 2020 wies die Justizdirektion dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass A seine Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend dargelegt habe und seine Begehren aussichtslos seien. Sodann setzte die Justizdirektion A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

III.  

A. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 22. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben stellte er zahlreiche weitere, grösstenteils prozessuale Anträge.

B. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2020 holte das Verwaltungsgericht die Akten ein.

C. Am 9. August 2020 reichte A eine weitere Eingabe ein.

D. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2020 forderte das Verwaltungsgericht Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) auf, A Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte das JuWe das Verwaltungsgericht, dass A am 14. Oktober 2020 Einsicht in die Akten genommen habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Vorinstanz für den Fall der Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses das Nichteintreten auf den Rekurs androhte (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 1.1, mit Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Der Rechtsweg folgt bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (Bertschi, § 19a N. 63); dem Rekurs bzw. der Beschwerde liegt eine Anordnung aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes zugrunde (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG), und zudem ist kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen", die Vorinstanz sei zu verpflichten, "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen", geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei "die Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme von der Rechtsmittelinstanz vorzunehmen aufgrund der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen, unrichtigen, nicht justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und rechtswidrigen Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine Zwischenverfügung zu erlassen sei.

1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt sodann mit Hinweis auf Art. 312 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; Amtsmissbrauch), "das Handeln der Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und Datenschutzrecht zu prüfen und die Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen". Weiter verlangt er, es sei festzustellen, dass "die Vorinstanzen bewusst und systematisch Akten bzw. Urkunden nicht führen, nicht edieren sowie unterdrücken oder fälschen". Soweit der Beschwerdeführer damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts erreichen will, ist festzuhalten, dass diesem keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer damit demgegenüber um Einleitung eines Strafverfahrens gegen die "Vollzugsfunktionäre" durch das Verwaltungsgericht ersuchen will, würde es ebenfalls an der entsprechenden Zuständigkeit mangeln, zumal kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Insofern ist daher nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen und auf Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer – namentlich im Zusammenhang mit den angeblich menschenrechtswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies – die Einsetzung eines unabhängigen ausserkantonalen Untersuchungsbeamten verlangt, ersucht er im Ergebnis um Eröffnung einer Administrativuntersuchung, ebenso, wenn er geltend macht, der Anstaltsarzt bzw. der Beschwerdegegner habe durch die verweigerte Behandlung gegen das Folterverbot verstossen. Die entsprechende Kompetenz liegt hier indes ebenfalls bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und nicht beim Verwaltungsgericht. Auch insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.3 Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als klar präsentiert, bestand kein Bedarf seitens des Verwaltungsgerichts, ein formelles Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Plüss, § 7 N. 37).

1.2.4 Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach (vorn III.D.). Insofern wurden die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.

1.2.5 Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel auch unter dem Gesichtspunkt von § 56 VRG nicht.

1.2.6 In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches "beschleunigtes Verfahren", weshalb dieses Anliegen des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

1.2.7 Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-, nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist dem Beschwerdeführer daher nicht zu stellen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird noch zu behandeln sein (unten E. 4.3.3).

2.  

Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese Voraussetzung war bei Rekurserhebung unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich daran etwas geändert hätte. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist indes Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Zu Recht prüfte die Vorinstanz daher vorab das mit Rekurs gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. sogleich E. 3).

3.  

3.1  

3.1.1 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat (Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).

3.1.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingehend zu begründen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sie – die Vorinstanz – bei Disziplinarrekursen, die keinen übermässigen Aufwand erforderten, die Spruchgebühr bewusst sehr tief ansetze, um den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Insassen Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer, der für die von ihm im Strafvollzug offensichtlich ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium erhalte, Kosten von Fr. 200.- nicht begleichen könnte, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die tiefen Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Eine Mittellosigkeit sei in diesem Sinn nicht rechtsgenügend dargetan.

3.1.3 Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als blosse Annahmen stützte. Den Akten kann immerhin Folgendes entnommen werden: Im Rahmen ihrer Verfügung vom 15. Februar 2016 betreffend Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung (in der Laufakte) war die Vorinstanz noch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Laut der Eintrittserhebung vom 6. Mai 2016 (zu finden in der Laufakte) waren der JVA Pöschwies keine Vermögenswerte des Beschwerdeführers bekannt. Das Freikonto des Beschwerdeführers belief sich per 4. Januar 2019 auf Fr. 302.15, per 19. September 2019 auf Fr. 165.70, per 23. Oktober 2019 auf Fr. 441.05, per 2. April 2020 auf Fr. 260.10 und per 17. Juni 2020 auf Fr. 99.-. Die Kontostände des Sperrkontos des Beschwerdeführers betrugen per 28. Dezember 2018 Fr. 3'261.60, per 19. September 2019 Fr. 4'568.55, per 16. Oktober 2019 Fr. 4'253.05, per 25. März 2020 Fr. 4'589.10 und per 27. Mai 2020 Fr. 4'854.75 (Rekursvernehmlassungen des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2019, 24. September 2019, 23. Oktober 2019, 7. April 2020 und 18. Juni 2020, zu finden in der Anstaltsakte der JVA Pöschwies). Gemäss dem Entscheid des Kreisgerichts B vom 27. März 2019 und dem Urteil des Kantonsgerichts B vom 7. Juli 2020 (jeweils zu finden in der Laufakte) schliesslich war der Beschwerdeführer amtlich verteidigt und befand er sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen.

Gemäss § 34 Abs. 1 HO Pöschwies wird die Höhe des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung im Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht, wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen gestellt oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das Arbeitsentgelt auf höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss § 37 Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein Sperrkonto gutgeschrieben. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste Zeit nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs richten sich nach den erwähnten Richtlinien über das Arbeitsentgelt. Nach § 38 Abs. 1 HO Pöschwies stehen drei Viertel des nicht auf dem Sperrkonto gutgeschriebenen Teils des Arbeitsentgelts dem Gefangenen monatlich bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld zur Verfügung. Der Gefangene kann das Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs verwenden (§ 38 Abs. 2 HO Pöschwies). Der nach Abzug für das Sperrkonto und des Taschengelds verbleibende Rest des Arbeitsentgelts wird dem Gefangenen auf dem Freikonto gutgeschrieben (§ 38 Abs. 3 HO Pöschwies). Das Guthaben auf dem Freikonto dient dem Gefangenen zur Bezahlung der persönlichen Ausgaben während des Vollzugs gemäss den Richtlinien über das Arbeitsentgelt (§ 38 Abs. 4 HO Pöschwies). Gemäss Kapitel 4.3 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt dient das Freikonto zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs. Geld auf dem Sperrkonto, welches der Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Die Richtlinien über das Arbeitsentgelt sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüber hinausgehender Guthaben hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden kann, insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden.

Nicht bekannt ist, wie hoch der Kontostand des Freikontos des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2020 – dem Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – war und wie viel der Beschwerdeführer als Pekulium erhält. Immerhin denkbar erscheint, dass der Beschwerdeführer im Vollzug ein Einkommen von bis zu Fr. 750.- pro Monat erzielt, wenn er monatlich das maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Tatsächlich ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.-, der den mutmasslichen Verfahrenskosten zu entsprechen hat (Plüss, § 15 N. 46), aufgrund der vorhandenen Akten aber nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erkannte. Da der Beschwerdeführer über keine juristische Ausbildung Verfügung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen.

3.2  

3.2.1 Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).

3.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Rekurs habe als aussichtslos zu gelten. Der Beschwerdeführer habe damit im Wesentlichen die Einwände wiederholt, welche er bereits im Rahmen der Anhörung vom 5. Februar 2020 gegen die Disziplinarverfügung vom 5. Februar 2020 zu Protokoll gebracht habe. Bezeichnenderweise begründe der Beschwerdeführer seine Arbeitsverweigerung auch im Rekurs pauschal mit einer "körperlichen Beeinträchtigung", ohne dabei näher auszuführen, um was für eine Beeinträchtigung es sich dabei gehandelt bzw. inwiefern ihn diese Beeinträchtigung an der Arbeit gehindert hätte. Auch sein Einwand, der Anstaltsarzt habe sich geweigert, ihn zu untersuchen, erscheine wenig glaubhaft. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorgebrachten "körperlichen Beeinträchtigung" um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle und ihm deshalb kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer dem diensthabenden Aufseher im Gespräch nach seinem Besuch beim Anstaltsarzt unbestrittenermassen gesagt habe, er wolle nicht arbeiten, sondern einige Tage Ferien machen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine ernsthaften Zweifel an den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners bzw. an der Rechtmässigkeit der Disziplinarsanktion erwecken. Diese erweise sich darüber hinaus auch als verhältnismässig.

3.2.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind insofern nicht zu beanstanden, als der Beschwerdeführer tatsächlich sowohl anlässlich seiner Anhörung vom 5. Februar 2020 als auch mit Rekurs vom 12. Februar 2020 geltend machte, der Anstaltsarzt habe sich geweigert, ihn zu untersuchen, weshalb seine Arbeitsfähigkeit nicht festgestanden habe. Dass die Vorinstanz dieses Vorbringen ohne Weiteres als "wenig glaubhaft" abtat, ist indes nicht gerechtfertigt, geht doch aus den vorhandenen Akten nicht hervor, dass der Beschwerdegegner den Einwand des Beschwerdeführers vor Erlass der Disziplinarverfügung berücksichtigt bzw. beim Anstaltsarzt verifiziert hätte, was für ihn ein Leichtes und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 VRG auch angezeigt gewesen wäre. Insofern präsentierte sich der Sachverhalt der Vorinstanz nur ungenügend abgeklärt. Dabei ist selbstredend, dass bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer gegen die Arbeitspflicht verstiess, der Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit am fraglichen Tag massgebliche Bedeutung zukommt. An der Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären, ändert auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 1P.4/2004 vom 4. August 2004 nichts, dem ebenfalls eine von der JVA Pöschwies ausgesprochene Disziplinarstrafe zugrunde lag und das sich mit der Zulässigkeit der sogenannten "antizipierten" Beweiswürdigung auseinandersetzt. Dem vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug aus seiner Krankengeschichte kann schliesslich entnommen werden, dass er am 5. Februar 2020 mit der "roten Karte" beim Anstaltsarzt erschien und über Schmerzen in der Schulter klagte, der Anstaltsarzt indes die Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Arbeits(un)fähigkeit hin verweigerte, ebenso, ihm ein Zeugnis auszustellen. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verweigerung seiner Untersuchung steht daher fest.

Allerdings sind die Gründe, weshalb der Arzt die Untersuchung des Beschwerdeführers verweigerte, nicht dargetan. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer nicht untersucht wurde, muss entgegen seiner Ansicht noch nicht zwingend einen Verstoss gegen die ärztlichen Pflichten des Anstaltsarztes darstellen, der möglicherweise – bisher nicht bekannte – gute Gründe für sein Vorgehen hatte. Diese müssten erst noch abgeklärt werden, wozu es allerdings unabdingbar ist, dass der Beschwerdeführer den Arzt diesbezüglich vorab von seiner ärztlichen Schweigepflicht befreit. Da es nicht darum geht, ob der Arzt die Untersuchung des Beschwerdeführers verweigerte – das steht nach dem Ausgeführten fest –, sondern weshalb, und von der Beantwortung dieser Frage letztlich die Beurteilung abhängt, ob die ausgesprochene Disziplinarmassnahme gerechtfertigt war oder nicht, würde es gerade nicht genügen, nur festzustellen, ob eine (physische) Untersuchung stattgefunden hat oder nicht, wie der Beschwerdeführer meint. Sollte der Beschwerdeführer allerdings eine Befreiung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht diesbezüglich verweigern, wäre sein Ansinnen wohl tatsächlich als aussichtslos zu beurteilen, da er damit jede Instanz der Möglichkeit beraubte, den massgebenden Sachverhalt im nötigen Umfang abzuklären.

Nach dem Gesagten war es seitens der Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdegegner nur unzureichend abgeklärten Sachverhalts nicht zulässig, ohne Weiteres bzw. ohne eigene Sachverhaltsabklärungen von der Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen.

3.3 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz somit weder auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers noch auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses schliessen und den Beschwerdeführer damit auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Rekursverfahren verpflichten. Dies führt zur Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2020. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob sie das Rekursverfahren nunmehr ohne Erhebung eines Kostenvorschusses fortsetzen, oder ob sie weitere Abklärungen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des eben Ausgeführten tätigen und danach diesen allenfalls erneut zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auffordern will.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, und ist die Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020 aufzuheben. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zwar im Hauptpunkt gutzuheissen ist, auf zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers jedoch nicht eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Unterliegerprinzip entsprechend dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG nur bei überwiegendem Obsiegen des Beschwerdeführers – woran es vorliegend fehlt –, oder falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 3.2; Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur um die Frage der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rekursverfahren geht, nicht erfüllt (vgl. auch E. 4.3). Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (vorn E. 2). Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private überdies einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16 N. 80 ff., insbesondere N. 84).

4.3.2 Auch wenn die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend erstellt ist, kann für das vorliegende Verfahren – anders als für das Rekursverfahren – von derselben ausgegangen werden, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens doch erheblich höher als der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss (vgl. vorn E. 3.1.3). Da die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Letzteres gilt indes nicht in Bezug auf die zahlreichen weiteren Anträge des Beschwerdeführers. Da die unentgeltliche Prozessführung auch bloss teilweise gewährt werden kann, wenn – wie hier – mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16 N. 55), rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bloss zur Hälfte gutzuheissen und zur anderen Hälfte abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und den Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten lediglich in entsprechend reduziertem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.3.3 Die Beschwerdeanträge sind klar, und die mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre versehene Begründung setzt sich in ausreichender Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Der Beschwerdeführer ist bzw. war somit zweifellos in der Lage, seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Sodann kann vorliegend nicht von einem derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers gesprochen werden, der die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebieten würde. Unter diesen Umständen ist daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit abzuweisen.

4.3.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    895.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

4.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von Fr. 223.75 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Für die übrigen Kosten im Umfang von Fr. 223.75 wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …