{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00211_2020-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220780&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86e01cce76556573612ec2b103e9924d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Die Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers ist mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grunds\u00e4tzlich zu Recht erkannte. Da der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber keine juristische Ausbildung verf\u00fcgt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, h\u00e4tte sie ihm aber die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen m\u00fcssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zul\u00e4ssig war es demgegen\u00fcber, die Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers ohne vorg\u00e4ngige weitere Abkl\u00e4rungen zu verneinen (E. 3.1). Aufgrund des vom Beschwerdegegner nur unzureichend abgekl\u00e4rten Sachverhalts war es seitens der Vorinstanz nicht zul\u00e4ssig, ohne Weiteres bzw. ohne eigene Sachverhaltsabkl\u00e4rungen von der Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen. Zwar steht fest, dass der Anstaltsarzt die Untersuchung des Beschwerdef\u00fchrers verweigert hatte. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr sind jedoch nicht bekannt. Dabei ist selbstredend, dass bei der Beurteilung, ob der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Arbeitspflicht verstiess, der Frage nach seiner Arbeitsf\u00e4higkeit am fraglichen Tag massgebliche Bedeutung zukommt (E. 3.2). Teilweise Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren, Abweisung desjenigen um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 4.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:19", "Checksum": "fa697934d05ce59d74cfdd5955c11888"}