{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00212_2020-05-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220169&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7298b8b2895cf48654110bbf8f64de17"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.05.2020  VB.2020.00212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.05.2020  VB.2020.00212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.05.2020  VB.2020.00212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassungsgesuch Vorbereitungshaft (GI200083-L) | Vorbereitungshaft; Haftentlassungsgesuch innerhalb Sperrfrist.  Haftentlassungsgesuche k\u00f6nnen fr\u00fchestens einen Monat nach der Haft\u00fcberpr\u00fcfung eingereicht werden. Auf ein innerhalb dieser Sperrfrist gestelltes Haftentlassungsgesuch ist indes einzutreten, sofern erheblich ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde vorliegen (E. 3.2). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu bejahen (E. 3.3). Gegen den Beschwerdef\u00fchrer liegt ein rechtskr\u00e4ftiger Wegweisungsentscheid vor. Dennoch ist vorliegend die Vorbereitungshaft zul\u00e4ssig, da der Beschwerdef\u00fchrer ein Asylgesuch stellte, was zus\u00e4tzlich ein neues Wegweisungsverfahren zur Folge hat. Da er mit dem Einreichen des Asylgesuchs zuwartete, ist zu vermuten, dass er damit den Vollzug der Wegweisung vermeiden wollte, womit er den Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erf\u00fcllt (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde bisher einzig wegen Verst\u00f6ssen gegen ausl\u00e4nderrechtliche Bestimmungen verurteilt und stellt somit keine relevante Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Unter Ber\u00fccksichtigung des im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 versch\u00e4rften Haftregimes und sowie dem nur schwerlich prognostizierbaren Wegweisungsvollzug erweist sich die Vorbereitungshaft als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:25:42", "Checksum": "eba40952afea5dce879feabab056dbb8"}