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Geschäftsnummer: VB.2020.00213  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200027


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Nichtverlängerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter

Abgesehen vom Verdacht der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die gemeinsame Tochter verletzt haben könnte. Vielmehr ergibt sich aus einem Abklärungsbericht eine liebevolle Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die Tochter der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen ist (E. 5.2.1). Die Tochter scheint vereinzelt Auseinandersetzungen zwischen den Parteien mitbekommen zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Tochter belastet. Indes ist gestützt auf den Abklärungsbericht nicht auf eine (bereits vorbestehende) Traumatisierung der Tochter zu schliessen. Auch aus dem Arztzeugnis ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege keine derartige Traumatisierung vor, dass sie als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren wäre (E. 5.2.2). Der Entscheid des Haftrichters erscheint nicht rechtsverletzend (E. 5.3). Gewährung UP/URB für die Beschwerdeführerin (E. 7.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMESSENSSPIELRAUM
GEFÄHRDETE PERSON
GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
SCHUTZMASSNAHMEN
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00213

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 13. Mai 2020

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind verheiratet und Eltern der Tochter E (geboren 2018). Die Parteien leben getrennt. Die gemeinsame Tochter lebt bei A.

B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 ein Kontaktverbot zu A und E sowie ein Rayonverbot für deren Wohnort an.

II.  

A. Am 25. Februar 2020 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, die Schutzmassnahmen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners um drei Monate zu verlängern. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Verfahren Geschäftsnummer 01).

Der Haftrichter hörte A am 2. März 2020 an; C sei der Anhörung unentschuldigt ferngeblieben. Gleichentags verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis am 5. Juni 2020. Die Kosten von Fr. 500.- wurden C auferlegt und er wurde verpflichtet, A eine Entschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. Das Gesuch von A um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

B. Gegen den (vorläufigen) Entscheid des Haftrichters vom 2. März 2020 erhob C am 10. März 2020 Einsprache und beantragte, die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Tochter E seien unverzüglich aufzuheben. Eventualiter seien im Sinn einer milderen Massnahme begleitete Besuche anzuordnen, die von der KESB zu organisieren seien. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse bzw. der Gesuchstellerin (Verfahren Geschäftsnummer 02).

Am 16. März 2020 hörte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich A und C getrennt voneinander an. Mit Urteil vom 17. März 2020 hob der Haftrichter das Urteil vom 2. März 2020 auf. Die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 20. Februar 2020 in Bezug auf die gemeinsame Tochter angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot zu E) wurde nicht verlängert (Dispositivziffer 2). Die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 20. Februar 2020 in Bezug auf A angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) wurden aufrechterhalten und bis zum 5. Juni 2020 verlängert. C dürfe A jedoch via Behörden und/oder Rechtsvertretung zwecks Ausübung des Kontakt- bzw. Besuchsrechts zur gemeinsamen Tochter kontaktieren (Dispositivziffer 3). Kosten wurden nicht erhoben und den Parteien wurde keine Entschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 4 und 5).

III.  

Mit Beschwerde vom 31. März 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, in Abänderung der Dispositivziffern 2, 3 2. Satz und 5 seien die angeordneten Schutzmassnahmen in Bezug auf die gemeinsame Tochter (Kontaktverbot zu E) bis zum 5. Juni 2020 zu verlängern und ihr sei eine Prozessentschädigung von Fr. 1'077.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdegegner zu verbieten, das Kontakt- und/oder Besuchsrecht zur gemeinsamen Tochter auszuüben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Stadtpolizei Zürich verzichtete am 3. April 2020 auf eine Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete auch das Bezirksgericht Zürich auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten des Verfahrens Geschäftsnummer 02 ein. C beantragte am 8. April 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2020 setzte das Verwaltungsgericht dem Bezirksgericht Zürich Frist zur Einreichung der Akten mit der Geschäftsnummer 01 an. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft H wurden separat beigezogen. Die entsprechenden Akten des Bezirksgerichts Zürich und der Staatsanwaltschaft H gingen am 20. April 2020 beim Verwaltungsgericht ein. Gleichentags wies das Verwaltungsgericht den Antrag von A auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. A liess am 5. Mai 2020 duplizieren. Am 12. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter von A auf entsprechende telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts seine Honorarnote zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.2 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

2.3 Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.1 f.). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin je zwei Mal mit der Faust gegen den Gesichtsbereich und den rechten Oberarm geschlagen habe. Dabei sei die Beschwerdeführerin verletzt worden. Sodann habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin verbal gedroht, dass er sie zerstören werde.

3.2 Der Haftrichter erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb die gemeinsame Tochter gefährdet sei. Auch aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner gegenüber der gemeinsamen Tochter Gewalt angewendet hätte. Laut Aussage der Beschwerdeführerin schreie der Beschwerdegegner die Tochter zwar manchmal laut an, sodass sie weinen müsse. Dies bestreite der Beschwerdegegner jedoch. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass E selbst von direkter häuslicher Gewalt betroffen sei. Der Beschwerdegegner habe zwar bestätigt, dass E vereinzelt Zeugin von Konflikten zwischen den Parteien geworden sei. Beide Parteien bestätigten jedoch, dass sich E davon nicht beeindrucken liesse bzw. nicht traumatisiert sei und in solchen Situationen nicht weine. Auch unter diesem Aspekt liege keine (psychische) Gewalt vor. Der Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter sei deshalb abzuweisen und das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin dahingehend zu modifizieren, dass ein indirekter Kontakt des Beschwerdegegners zur Beschwerdeführerin via Behörden und/oder Rechtsvertretungen zulässig sei.

3.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, Tatsache sei, dass sich die Tochter verletzt habe und nicht mit ausreichender Gewähr ausgeschlossen werden könne, dass nicht der Beschwerdegegner die Tochter verletzt habe. Sodann bestätige auch der Beschwerdegegner, dass die Tochter vereinzelt Zeugin von Konflikten geworden sei und insbesondere auch den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 16. Februar 2020 mitbekommen habe. Dieser Vorfall sei derart massiv gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in Spitalpflege habe begeben müssen und der Verdacht auf eine bleibende Schädigung des rechten Auges vorliege. Damit habe sich die Tochter einmal mehr nicht nur verbale, sondern massive körperliche Übergriffe des Beschwerdegegners mitanschauen müssen. Die Tochter sei durch die Attacken des Beschwerdegegners bereits dermassen traumatisiert, dass sie denke, die Gewalt gehöre zum normalen Sozialverhalten unter Eltern. Das intensive Miterleben von Faustschlägen gegenüber der Mutter sei auch ohne äussere Erscheinungen wie Weinen oder Schreien ein traumatisches Erlebnis. Damit sei die Tochter eine gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. c GSG.

3.4 Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe mehrfach Gelegenheit gehabt, sich zu einer angeblichen Kindsgefährdung zu äussern. Jedoch habe sie nicht einen Vorfall schildern können, bei welchem der Beschwerdegegner gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen sein soll. Sie habe lediglich erzieherische Bedenken geäussert. Bezeichnend sei, dass sich die schriftlichen Anschuldigungen der Beschwerdeführerin von ihren mündlichen unterschieden. Während sie mündlich nur erzieherische Bedenken geäussert habe, werde in den schriftlichen Eingaben der Verdacht geweckt, der Beschwerdegegner schlage die Tochter. Sodann stimme es nicht, dass er seine Tochter anschreie. Doch selbst wenn dies zuträfe, würde dies keine Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen. Die Tochter sei auch nicht indirekt von häuslicher Gewalt betroffen, weil sie viel zu jung sei, um realisiert zu haben, was beim Vorfall vor sich gegangen sei. Es werde auch bestritten, dass die Tochter bereits traumatisiert sei. Dies sei angesichts des jungen Alters des Kindes nicht glaubhaft. Es sei auch nicht wahr, dass gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Parteien die Regel seien. Der Beschwerdegegner habe sich lediglich einmal mit einer Ohrfeige geschützt. Die Beschwerdeführerin wolle das Kind vom Vater entfremden: Über Drittpersonen habe der Beschwerdegegner erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin (mit der Tochter) im Land I befinde und frühestens im Oktober zurückkehren wolle. Sodann spräche sich auch der Abklärungsbericht vom 11. Februar 2020 zugunsten des Beschwerdegegners aus ).

3.5 In der Duplik liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen, es sei Tatsache, dass das Kind nach Besuchen beim Beschwerdegegner Verletzungen aufgewiesen habe, wobei es nicht an ihr sei, Mutmassungen über die Ursachen anzustellen. Die Gefährdung sei mittels Arztzeugnis ausgewiesen. Die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Tochter nicht realisiert habe, was passiert sei, und dass ein junges Kind nicht traumatisiert sein könne, sei bedenklich und falsch. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin derzeit in der Schweiz und habe keinen Anlass und schon gar keinen Plan, die Schweiz zu verlassen. Zum Abklärungsbericht der KESB macht die Beschwerdeführerin geltend, die Besuche der KESB seien vorangekündigt gewesen, weshalb das vorbildliche Verhalten des Beschwerdeführers während des Besuchs keine Meisterleistung darstelle. Der Bericht sei tendenziös und wolle die Beschwerdeführerin in eine Ecke stellen, ohne dass die Beistandschaft die Behauptungen des Beschwerdegegners kritisch hinterfrage. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen. Schliesslich wolle die Beschwerdeführerin den Kontakt des Beschwerdegegners zum Kind nicht völlig unterbinden, sondern fordere wegen der Gefährdung durch den Besuch beim Beschwerdegegner berechtigterweise ein begleitetes Besuchsrecht. In der Zwischenzeit habe sie einen Besuch organisiert, bei welchem sowohl die Schwiegermutter als auch der Beschwerdegegner die Tochter mit auf Besuch genommen hätten.

4.  

4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 20. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner habe sie am 16. Februar 2020 verbal provoziert. Als sie ihm gesagt habe, er solle die Wohnung verlassen, habe er ihr das Handy und den Rucksack weggenommen und den Rucksack E angeworfen. Die Beschwerdeführerin habe Angst bekommen und ihn mit beiden Händen weggestossen. Sie habe den Beschwerdegegner angeschrien, er solle die Wohnung verlassen. Dann habe er begonnen, mit der Faust auf ihre rechte Schläfe zu schlagen. Er habe ihr je zwei Faustschläge gegen die Schläfe und den rechten Oberarm gegeben. Sodann habe er ihr gedroht, dass er sie zerstören werde. Dies habe sie so aufgefasst, dass der Beschwerdegegner sie umbringen wolle. Der Vorfall habe sie sehr verängstigt. Der Beschwerdegegner habe auch schon die Tochter sehr laut angeschrien, so dass diese habe weinen müssen. Bei der Anhörung durch den Haftrichter vom 2. März 2020 führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie wolle nicht, dass ihrer Tochter wegen dem Beschwerdegegner etwas passiere, was man nicht mehr wiedergutmachen könne. E sei beim Vorfall anwesend gewesen, habe aber nicht geweint; es sei für sie zur Gewohnheit geworden. Nach "diesen Ereignissen" habe E immer wieder geweint. Erst seitdem die Beschwerdeführerin ihr erklärt habe, dass die Polizei den Beschwerdegegner nicht zu ihnen lasse, könne E wieder ruhiger schlafen. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Anhörung am 16. März 2020. Sodann machte sie geltend, sie habe Angst, dass der Beschwerdegegner der Tochter etwas antue. Er benutze die Tochter, um sich der Beschwerdeführerin zu nähern. Im Verlängerungsgesuch sowie in der Beschwerde machte sie zudem geltend, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner die Tochter bei Besuchen verletzt habe.

4.2 Der Beschwerdegegner führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe am 16. Februar 2020 seine Tochter abholen wollen. Die Beschwerdeführerin habe angefangen, ihn zu beleidigen. Sie habe ihn als Erste geschlagen und ihn am Hals getroffen. Er schlage keine Frauen und habe sich nur geschützt. Damit sie ihn nicht weiter schlage, habe er ihre Arme festgehalten und sie aufgefordert, ruhig zu bleiben. Als er mit der Tochter die Wohnung habe verlassen wollen, habe ihm die Beschwerdeführerin dies verweigert. Daraufhin sei er ohne seine Tochter gegangen. Auf entsprechende Nachfrage der Mitbeteiligten zeigte sich der Beschwerdegegner überrascht über die Verletzungen der Beschwerdeführerin. Er habe ihr höchstens eine Ohrfeige gegeben. Dass sie am Arm Verletzungen habe, könne er verstehen, da er sie festgehalten habe und viel Kraft habe aufwenden müssen, weil sie sich gewehrt habe. Er habe die Beschwerdeführerin nicht bedroht. Die Tochter sei bei der Auseinandersetzung in der Wohnung gewesen und habe alles miterlebt. Sie habe aber – soweit er sich erinnern könne – nicht geweint. Er habe seine Tochter nicht angeschrien. Während der Anhörung durch den Haftrichter machte der Beschwerdegegner geltend, die Tochter sehe grundsätzlich selten Konflikte zwischen den Parteien. Er bemühe sich, nicht vor der Tochter zu streiten. Es habe allerdings Vorfälle gegeben, die sie mitbekommen habe. Auch am 16. Februar 2020 sei die Tochter anwesend gewesen. Sie habe aber nicht angefangen zu weinen.

4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass es bereits im April 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, wobei ein Rayonverbot angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Tochter zusammen in ein Frauenhaus gezogen. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin sei das Rayonverbot um drei Monate verlängert worden.

4.4 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihre Aussagen zum Vorfall vom 16. Februar 2020 durch verschiedene Arztzeugnisse gestützt werden. So hielt Dr. med. F am 16. Februar 2020 fest, es bestehe eine Körperverletzung mit Prellungen an der rechten Kopfpartie und eine mögliche Verletzung des rechten Auges. In der Augenpoliklinik des Universitätsspitals Zürich wurde gleichentags eine Fraktur des Nasenbeins und "Proc. Frontalis maxillae beidseits" festgestellt. Diesbezüglich erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Allerdings hat die Beschwerdeführerin – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – während den mündlichen Befragungen jeweils keine (physischen) Gewalthandlungen seitens des Beschwerdegegners gegenüber der gemeinsamen Tochter erwähnt. Vielmehr machte sie lediglich geltend, der Beschwerdegegner schreie E laut an und sie habe Angst, dass er ihr etwas antun könnte. Demgegenüber äusserte die Beschwerdeführerin in den schriftlichen Eingaben jeweils einen entsprechenden Verdacht, der Beschwerdegegner könnte die Tochter verletzt haben. Insofern erscheinen ihre Aussagen nicht ganz konsistent.

Die Schilderungen des Beschwerdegegners erweisen sich als widerspruchslos und detailliert. Positiv zu würdigen ist sodann, dass er auch eigenes Fehlverhalten (Ohrfeige gegenüber der Beschwerdeführerin, Festhalten an den Armen) zugibt. Damit sind die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft zu qualifizieren.

4.5 Insgesamt ist angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Parteien, wonach es am 16. Februar 2020 in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter zu einer (tätlichen) Auseinandersetzung gekommen sei, sowie unter Berücksichtigung der Arztzeugnisse und des Vorfalls im April 2019 nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdegegner als gefährdende Person ausgegangen ist.

5.  

5.1 Fraglich ist, ob die gemeinsame Tochter E selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

5.2  

5.2.1 Es liegt ein ärztliches Zeugnis vom 19. Februar 2020 bei den Akten, gemäss welchem bei E Rötungen im Augenbrauenbereich, an den Knien und am Rücken sowie ältere kleine Hämatome festgestellt wurden. Zwar diagnostizierte der behandelnde Arzt anamnestisch Verletzungen durch Drittpersonen. Diese Diagnose beruht aber einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach E in der Vergangenheit nach Besuchen beim Vater mit Verletzungen zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin äussert zwar den Verdacht, dass der Beschwerdegegner die gemeinsame Tochter E (bei früheren Besuchen) verletzt haben könnte. Der Beschwerdegegner bestreitet dies jedoch und erklärt die (leichten) Verletzungen des Kindes mit einem Trottinettunfall. Angesichts des Alters von E erscheinen die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach die Rötungen an den Knien von einem Sturz mit dem Trottinett herrühren, mindestens nachvollziehbar. Demgegenüber bestehen – abgesehen von dem durch die Beschwerdeführerin geäusserten Verdacht – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die Tochter verletzt haben könnte. Vielmehr ergibt sich aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums G vom 11. Februar 2020 eine liebevolle Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter. So suche E die Nähe zu ihrem Vater und fühle sich sichtlich wohl bei ihm. Dies stellt zwar lediglich eine Momentaufnahme dar. Der Abklärungsbericht stellt dem Beschwerdegegner aber insgesamt ein gutes Zeugnis aus. Dabei wurden sowohl die Sichtweise der Beschwerdeführerin als auch jene des Beschwerdegegners berücksichtigt, es wurden Hausbesuche bei beiden Parteien durchgeführt und Rückmeldungen von Fachkräften eingeholt. Insgesamt erscheint der Bericht fundiert, ausgewogen und objektiv, weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Übrigen erscheint der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdegegner die Tochter verletze, als unsubstanziiert. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob der Beschwerdegegner gegenüber der Tochter schon gewalttätig geworden sei, antwortete, der Beschwerdegegner habe sie sehr laut angeschrien, so dass sie habe weinen müssen, ist unklar, ob dies den Vorfall vom 16. Februar 2020 betrifft. Der Beschwerdegegner bestreitet, seine Tochter angeschrien zu haben. Ohnehin ist aber das blosse Anschreien nicht als häusliche Gewalt zu qualifizieren. Sodann gibt es – abgesehen von der Behauptung der Beschwerdeführerin – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner seiner Tochter (in Zukunft) etwas antun würde. Unter Würdigung dieser Umstände ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen ist.

5.2.2  Zu prüfen bleibt, ob E indirekt durch häusliche Gewalt betroffen ist. Unbestrittenermassen war sie beim Vorfall vom 16. Februar 2020 anwesend und hat die (handgreifliche) Auseinandersetzung zwischen den Parteien miterlebt. Die Parteien sagten übereinstimmend aus, dass E beim Vorfall nicht geweint habe, wobei die Beschwerdeführerin dies dem Umstand zuschreibt, dass das Kind sich solche Auseinandersetzung gewohnt und davon bereits traumatisiert sei. E scheint vereinzelt Auseinandersetzung zwischen den Parteien mitbekommen zu haben, wobei – abgesehen vom Vorfall vom 16. Februar 2020 – unklar ist, ob es sich dabei um tätliche oder verbale Konflikte handelte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien sowie der Vorfall vom 16. Februar 2020 E belasten. Indes ist gestützt auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums G vom 11. Februar 2020 nicht auf eine (bereits vorbestehende) Traumatisierung von E zu schliessen, zumal sie zu beiden Elternteilen eine liebevolle und angstfreie Beziehung zu haben scheint (vorn E. 5.2.1). Auch aus dem Arztzeugnis vom 19. Februar 2020 ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.4), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege keine derartige Traumatisierung von E vor, dass sie als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren wäre.

5.2.3 Sodann bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die gemeinsame Tochter gegen die Beschwerdeführerin instrumentalisieren würde, weshalb sich auch eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf E als der Beschwerdeführerin nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG nicht rechtfertigt.

5.3 In einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4) und des hochzuhaltenden verfassungsmässigen Rechts auf Familienleben (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) erscheint der Entscheid des Haftrichters, die Schutzmassnahmen in Bezug auf E nicht zu verlängern, somit nicht als rechtsverletzend. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'077.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Entgegen ihrer Behauptung hat die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen, welches auch das Einspracheverfahren umfasst, nicht vollumfänglich, sondern lediglich teilweise obsiegt: Die Schutzmassnahmen wurden nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin, nicht aber in Bezug auf die Tochter E verlängert. Es ist dem Haftrichter deshalb zuzustimmen, dass beide Parteien in gleichem Umfang obsiegten und unterlagen, weshalb es sich nicht rechtfertigte, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Frage der Notwendigkeit des Rechtsbeistands im haftrichterlichen Verfahren äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sie die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Haftrichter nicht angefochten hat, dies mithin nicht Streitgegenstand ist. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die haftrichterliche Nebenfolgenregelung abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

7.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wird jedoch vom Beschwerdeführer mit monatlichen Unterhaltszahlungen von ca. Fr. 3'700.- (für sich und ihre Tochter) unterstützt. Sie gab bei der Anhörung durch den Haftrichter jedoch an, die Unterhaltszahlungen jeweils nicht rechtzeitig zu erhalten und in Zukunft finanzielle Unterstützung vom Sozialamt zu erhalten. Im Zusammenhang mit den eingereichten Kontoauszügen ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz ihres Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit und ihre beschränkten Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 10,2 Stunden erscheint noch angemessen. Jedoch ist sein Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 220.- zu reduzieren. Damit ergibt sich ein Zwischentotal von Fr. 2'244.-. Zuzüglich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % (Fr. 67.30) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 178.-) ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'489.30 zu entschädigen.

7.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.3 Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (soeben E. 7.2) entbindet sie jedoch nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Der Beschwerdegegner ist nicht unentgeltlich verbeiständet, weshalb die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, ihm eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 700.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'680.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 53.90), insgesamt Fr. 753.90 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'489.30 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 178.-]) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …