{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00213_2020-05-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220212&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e8e4b70ad9e7e09d908861d8bd3020d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.05.2020  VB.2020.00213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.05.2020  VB.2020.00213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.05.2020  VB.2020.00213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS200027 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Nichtverl\u00e4ngerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter Abgesehen vom Verdacht der Beschwerdef\u00fchrerin bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beschwerdegegner die gemeinsame Tochter verletzt haben k\u00f6nnte. Vielmehr ergibt sich aus einem Abkl\u00e4rungsbericht eine liebevolle Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter. Zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die Tochter der Parteien direkt von h\u00e4uslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen ist (E. 5.2.1). Die Tochter scheint vereinzelt Auseinandersetzungen zwischen den Parteien mitbekommen zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Tochter belastet. Indes ist gest\u00fctzt auf den Abkl\u00e4rungsbericht nicht auf eine (bereits vorbestehende) Traumatisierung der Tochter zu schliessen. Auch aus dem Arztzeugnis ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege keine derartige Traumatisierung vor, dass sie als gef\u00e4hrdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren w\u00e4re (E. 5.2.2). Der Entscheid des Haftrichters erscheint nicht rechtsverletzend (E. 5.3). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:25:57", "Checksum": "ed76c6f6f4eed94187c8a0c693b42135"}