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VB.2020.00214
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kantonspolizei
Zürich,
2. C, vertreten durch RA D Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. A und C sind seit dem Jahr 2011 verheiratet. Sie wohnen mit ihrem Sohn E (geb. … 2009) in einem Einfamilienhaus in F. Schon seit längerer Zeit leben sie jedoch im selben Haus getrennt bzw. in eigenen Zimmern. B. Mit Verfügung vom 6. März 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen Schutzmassnahmen an, nämlich die Wegweisung aus dem Einfamilienhaus in F, Rayonverbote betreffend dieses und das Schulhaus von E in G sowie Kontaktverbote zu C und E. Wie von A beantragt, hob der Haftrichter am Bezirksgericht H die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 13. März 2020 (Geschäftsnummer 01) jedoch per sofort auf (Dispositivziffer 1). Auf das Gesuch von A um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten von C trat er demgegenüber nicht ein (Dispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung sprach er A nicht zu (Dispositivziffer 4). C. Mit Verfügung vom 14. März 2020 ordnete die Kantonspolizei gegenüber A abermals Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz an. Für die Dauer von jeweils 14 Tagen wies sie A aus dem Einfamilienhaus in F weg und auferlegte ihr ein dieses betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C. II. A. Mit Eingabe vom 16. März 2020 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht H um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom 14. März 2020 angeordneten Schutzmassnahmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Dieser beantragte dem Haftrichter seinerseits mit Eingabe vom 18. März 2020 die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. B. Ebenfalls am 18. März 2020 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 13. März 2020 und beantragte damit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 4. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00182. C. Mit Verfügung vom 19. März 2020 vereinigte der Haftrichter die beiden Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 14. März 2020 und Verlängerung der Schutzmassnahmen. Am 23. März 2020 hörte er die Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom 23. März 2020 (Geschäftsnummer 02) wies der Haftrichter das von A anlässlich der Anhörung gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2020 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Das Gesuch von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen wies der Haftrichter ebenfalls ab (Dispositivziffer 2), während er das Gesuch von C guthiess und die Schutzmassnahmen um drei Monate bis 28. Juni 2020 verlängerte (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6). III. A. Mit Beschwerde vom 30. März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 23. März 2020. Das Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 zu vereinigen. Sodann sei C aus dem gemeinsamen Haus wegzuweisen und ihm für die Dauer von drei Monaten ein Verbot des persönlichen Kontakts zu ihr – A – sowie ein Rayonverbot entsprechend der Planbeilage der Verfügung der Kantonspolizei vom 14. März 2020 aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00214. B. Mit Eingabe vom 6. April 2020 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung zur Beschwerde vom 30. März 2020. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. C. Mit Urteil vom 20. April 2020 wies das Verwaltungsgericht die von A am 18. März 2020 erhobene Beschwerde ab (Geschäftsnummer VB.2020.00182). D. A verzichtete am 23. April 2020 telefonisch auf eine weitere Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Am 30. April 2020 nahm sie persönlich am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten. Die Kantonspolizei liess sich jeweils nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 1.2 Von einer Vereinigung mit dem mit Urteil vom 20. April 2020 mittlerweile erledigten Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 war abzusehen, da es aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen prozessökonomisch nicht sinnvoll erschien, mit einem Entscheid im Verfahren VB.2020.00182 zuzuwarten (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 60). Gleichwohl finden die Umstände, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 6. März 2020 führten (vorn I.B.), im vorliegenden Verfahren ebenfalls Beachtung, zumal der Haftrichter die entsprechenden Akten der Beschwerdegegnerin 1 beizog und sie in den Erwägungen seiner Verfügung vom 23. März 2020 berücksichtigte (unten E. 3.2 f.). 1.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte die (vollumfängliche Aufhebung) des Urteils vom 23. März 2020 und damit auch von dessen Dispositivziffer 1, womit der Haftrichter das von ihr gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2020 abgewiesen hatte, soweit er darauf eingetreten war. In der Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung indes in keiner Weise auseinander, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist (vgl. § 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, 17 ff.). 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Anordnung einer Wegweisung, eines Kontakt- und eines Rayonverbots zulasten des Beschwerdegegners 2 ersucht, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, anstelle der Polizei bzw. erstinstanzlich Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00822, E. 1.2; 12. Dezember 2017, VB.2017.00752, E. 4; 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.5). 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin am 13. März 2020, um ca. 21.50 Uhr, das Schlafzimmer des auf einer Matratze auf dem Boden liegenden Beschwerdegegners 2 betreten und diesen mindestens einmal mit dem Fuss ins Gesicht getreten habe. Der Beschwerdegegner 2 sei dabei nicht verletzt worden. Gemäss dem Rapport der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. März 2020 habe sich die Beschwerdeführerin, nachdem ihr eröffnet worden sei, dass ihr gegenüber Schutzmassnahmen ausgesprochen würden, vollständig ausgezogen, geschrien und heftig getobt. Erst nach mehreren Minuten sei sie bereit gewesen, den Pyjama wieder anzuziehen. Nach längeren Diskussionen habe sich die Beschwerdeführerin dann vom ersten Stock in die Küche begeben, von wo sie, da sie in Griffweite eines Messerblocks gelangt sei, mit sanftem Druck habe "weggeschoben" werden müssen. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin zu Boden fallen lassen, geschrien und getobt. Nachdem die mehrminütigen Beruhigungsversuche erfolglos geblieben seien und das Verhalten der Beschwerdeführerin immer unkontrollierter geworden sei, habe man sich entschlossen, ihr Handschellen anzulegen. Da die Beschwerdeführerin dabei bewusstlos geworden sei, habe man die Handschellen indes wieder umgehend entfernt. Nach ca. zehn Minuten sei sie wieder zu sich gekommen. Die ausgerückte Sanität habe sie anschliessend in das Spital I gebracht. Gemäss demselben Rapport sei E anlässlich der kurzen Befragung sehr aufgewühlt und nervös gewesen. Die Frage, was passiert sei, habe er zunächst nicht beantworten wollen. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 zwei- bis dreimal getreten habe, als dieser am Boden gelegen sei. Danach habe ihn die Beschwerdeführerin aus dem Bett gezogen. Es komme oft zu Streit zwischen seinen Eltern. E – so die Beschwerdegegnerin 1 – sei offensichtlich unter grossem Druck gestanden, da er weder seinen Vater noch seine Mutter habe belasten wollen. Es sei davon auszugehen, dass er von beiden Elternteilen in Bezug auf sein Aussageverhalten beeinflusst, allenfalls sogar instruiert worden sei. 3.2 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 23. März 2020, zwischen den Parteien bestehe seit längerer Zeit eine sehr belastende Konfliktsituation, welche sie zu überfordern scheine und sich in einem beidseitigen Trennungswunsch offenbare. Bei der Würdigung der Aussagen der Parteien sei zu berücksichtigen, dass es bereits am 5. März 2020 zu einem Vorfall zwischen ihnen gekommen sei, der Schutzmassnahmen zulasten der Beschwerdeführerin nach sich gezogen habe. Mit Verfügung vom 13. März 2020 seien die Schutzmassnahmen wieder aufgehoben worden, da damals nicht habe geklärt werden können, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin oder diejenigen des Beschwerdegegners 2 glaubhafter gewesen seien und sich der Beschwerdegegner 2 dahingehend geäussert habe, dass er sich nicht gefährdet gefühlt habe (vgl. vorn I.B.). Bei der Aussagebeurteilung in Bezug auf den aktuellsten Vorfall ergebe sich nun ein anderes Bild. Die Parteien hätten den äusseren Ablauf der Ereignisse vom 13. März 2020 bis auf die Vorgänge im Schlafzimmer des Beschwerdegegners 2 weitgehend übereinstimmend geschildert, und im Gegensatz zu den älteren Vorfällen habe die Beschwerdeführerin diesmal nicht geltend gemacht, vom Beschwerdegegner 2 körperlich angegriffen worden zu sein. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insofern widersprüchlich, als sie gegenüber der Polizei noch die Vermutung geäussert habe, dass der Beschwerdegegner 2 dem Sohn gesagt habe, dass sie ihn – den Beschwerdegegner 2 – schlage. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung habe sie nun ausgeführt, dass sie dies gehört habe, und dies damit erklärt, letzte Woche den Vorfall nochmals in Erinnerung gerufen zu haben, weswegen sie heute wisse, es gehört zu haben. Im umstrittenen Kerngeschehen mache die Beschwerdeführerin ein Missgeschick ihrerseits geltend und betone, mit ihrem Fuss lediglich die am Boden vor dem Bett liegende Matratze berührt zu haben. Folge man ihrer Darstellung, verwundere ihr nachfolgendes Verhalten beim zeitnahen Eintreffen der Polizei (vgl. vorn E. 3.1.2). Dieses erscheine bei gleichzeitiger Behauptung einer zwar nicht in diesem Moment, aber grundsätzlichen Gefährdung durch den Beschwerdegegner 2 nicht nachvollziehbar und lasse sich auch nicht allein mit der am 7. März 2020 ärztlich attestierten "schwerwiegenden psychisch akuten Belastungssituation mit Schlafstörungen" sowie entsprechender Medikamenteneinnahme begründen. Vielmehr spreche das Verhalten für die Darstellung des Beschwerdegegners 2, wonach er von der Beschwerdeführerin absichtlich mit dem Fuss getreten worden sei. Auch bei seinen Aussagen seien jedoch gewisse Vorbehalte zu machen. So sei trotz des geringen Körpergewichts der Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar, dass bei der vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen Heftigkeit des Tritts für die zeitnah erschienenen Polizisten keinerlei Spuren von Verletzungen ersichtlich gewesen seien. Sodann habe der Beschwerdegegner 2 in der polizeilichen Einvernahme angegeben, sich nicht sicher zu sein, ob er nur einmal oder mehrere Male getreten worden sei. Diesen Umstand habe er an der Anhörung vom 23. März 2020 damit erklärt, dass er nur einen Tritt wahrgenommen, aufgrund der Erzählungen des Sohnes bei der Polizei jedoch ausgesagt habe, es seien mehrere Tritte gewesen. Die Darstellung des Beschwerdegegners 2 werde – so der Haftrichter weiter – indes von den Aussagen von E gegenüber den Polizisten gestützt. Insgesamt bestünden somit objektive Anhaltspunkte, welche die Schilderungen des Beschwerdegegners 2 als glaubhafter erscheinen liessen als diejenigen der Beschwerdeführerin. Sodann habe der Beschwerdegegner 2 verständlich begründet, weshalb er sich im Gegensatz zu den früheren Vorfällen nunmehr unsicher fühle und von einer neuen Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgehe, habe doch bei dem Vorfall vom 13. März 2020 gemäss seinen Aussagen keinerlei verbale Auseinandersetzung stattgefunden. Die im Verlängerungsgesuch geltend gemachte Gefährdung sei somit genügend glaubhaft dargetan. Dass der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin körperlich überlegen sei, sei insofern irrelevant, als mit den Schutzmassnahmen gerade vermieden werden solle, dass sich die gefährdete Person wehren müsse. Ein Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 sei folglich auch über den 28. März 2020 hinaus glaubhaft, und die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin seien deshalb um drei Monate zu verlängern. 3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag die Erwägungen des Haftrichters nicht infrage zu stellen. Für das vorliegende Verfahren massgeblich sind vornehmlich die Geschehnisse vom Abend des 13. März 2020, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. März 2020 führten. Der Haftrichter ging daher bei der Beurteilung, ob ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt und von einer Fortdauer der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 auszugehen ist, zu Recht von diesem Vorfall aus. Dass er die diesbezüglichen Aussagen der Parteien auf ihre Glaubhaftigkeit prüfte, ist ebenso wenig zu beanstanden. Den früheren Vorfällen, namentlich auch denjenigen, die der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 6. März 2020 zugrunde lagen, und den entsprechenden Angaben der Parteien dazu mass er dagegen richtigerweise weniger Gewicht zu. Wie soeben dargelegt, liess er jedoch auch diese nicht unberücksichtigt. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann jedenfalls nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist festzuhalten bzw. zu wiederholen, dass es vorliegend zu beurteilen galt bzw. gilt, ob der Beschwerdegegner 2 – und nicht die Beschwerdeführerin – Opfer häuslicher Gewalt wurde und die zu seinen Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen aufgrund eines glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestands zu verlängern waren (vgl. vorn E. 1.3). Nach einer umfassenden Würdigung der Darstellungen der Parteien vor Polizei und Gericht begründete der Haftrichter nachvollziehbar, weshalb er diejenigen des Beschwerdegegners 2 und damit dessen Gefährdung für glaubhaft erachtete und infolgedessen ungeachtet der markanten körperlichen Unterschiede den Beschwerdegegner 2 als gefährdete und die Beschwerdeführerin als gefährdende Person einstufte. Angesichts des Umstands, dass sich der Haftrichter anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschaffen konnte, und im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht auszuübende Zurückhaltung bei der Beurteilung seiner Würdigung (vorn E. 2.2), ist diese Schlussfolgerung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn die Angaben des Beschwerdegegners 2 in Bezug auf die Anzahl und die Heftigkeit des Trittes (bzw. der Tritte) – Letzteres aufgrund der fehlenden Verletzungsspuren – Zweifel aufwerfen, so erscheinen sie doch insgesamt konsistenter als die Aussagen der Beschwerdeführerin. Zwar lassen sich die persönlichen Angaben von E nur bedingt zur Stützung des Beschwerdegegners 2 heranziehen, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 rapportierte, er sei wohl – von beiden Elternteilen – bezüglich seines Aussageverhaltens beeinflusst worden (vorn E. 3.1). Hingegen erscheint die erstmals anlässlich der haftrichterlichen Anhörung so geäusserte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe gehört, wie der Beschwerdegegner 2, noch bevor er nach dem angeblichen Tritt das Haus verlassen habe, E gesagt habe, sie habe ihn getreten, damit er dies der Polizei erzähle, tatsächlich wenig glaubhaft. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Eintreffen der Polizei kann hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit der Parteien wiederum nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dieses für oder gegen eine Partei sprechen könnte. Zwar wird hierfür eine momentane akute Überlastung der Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen sein. Deren Ursache dürfte aber wiederum im Erscheinen der Polizei bzw. den drohenden erneuten Schutzmassnahmen liegen und muss nicht zwingend mit dem geltend gemachten Tritt an und für sich im Zusammenhang stehen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von entscheidender Bedeutung sind jedenfalls die widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Geschehen im Schlafzimmer des Beschwerdegegners 2. Gegenüber der Polizei sagte sie noch aus, sie habe die Türe des Schlafzimmers geöffnet und E (im Bett liegen) gesehen. Vor dem Bett auf dem Boden habe eine Matratze gelegen. Weil es im Zimmer dunkel gewesen sei, sei ihr nicht aufgefallen, dass darauf jemand liege. Weil sie zu ihrem Kind habe gehen wollen, sei sie vorsichtig über die Matratze gestiegen und habe deren Rand mit dem Fuss berührt, woraufhin auch schon der Beschwerdegegner 2 von der Matratze aufgesprungen sei. In ihrem Gesuch um gerichtliche Beurteilung führte sie aus, sie habe gesehen, wie E im Bett des Beschwerdegegners 2 geschlafen habe. Sie sei zum Bett gegangen und über die davorliegende Matratze "gestolpert", wo der Beschwerdegegner 2 gelegen habe, den sie zuvor aber nicht gesehen habe. Sie habe nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdegegner 2 zu treten. In der haftrichterlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, über die Matratze, wo der Beschwerdegegner 2 geschlafen habe und welche sie nicht gesehen habe, gestolpert zu sein, desgleichen in der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 2 wendet zu Recht ein, dass es nicht glaubhaft ist, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, in der Dunkelheit zwar den im Bett liegenden Sohn bzw. dessen Haare gesehen zu haben, nicht jedoch, wie er auf der Matratze vor dem Bett gelegen habe, ebenso wenig, wenn sie bei der Polizei noch vorgab, ihn nicht berührt zu haben, um danach von einem Missgeschick zu sprechen, bei dem er sich keinerlei Verletzungen zugezogen habe. Die Angaben des Beschwerdegegners 2 sind demgegenüber – mit der bereits erwähnten Ausnahme was die Anzahl der Tritte betrifft – in diesem Zusammenhang konstant, indem er stets geltend machte, er habe sich vor dem Tritt gegenüber der Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Haftrichter aufgrund der seit längeren Zeit äusserst angespannten und von zahlreichen verbalen und physischen Auseinandersetzungen geprägten Situation zwischen den Parteien, der mit Verfügung vom 13. März 2020 eben gerade aufgehobenen Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdegegners 2 und der neuerdings unvermittelt angewandten Gewalt der Beschwerdeführerin von einem Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 ausging, der eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten rechtfertigte. Eine rechtsverletzende Ausübung seines Ermessens kann dem Haftrichter insofern jedenfalls nicht vorgeworfen werden. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'200.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen. Aufgrund ihres Unterliegens steht ihr selbst keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1292.40, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |