{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00214_04-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220199&W10_KEY=4478007&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0d859ba742ac22d2f46e17014a171b9f"}, "Num": [" VB.2020.00214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.04.0  VB.2020.00214"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.04.0  VB.2020.00214"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.04.0  VB.2020.00214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 (E. 1.2). Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin den haftrichterlichen Entscheid auch insofern anficht, als dieser das von ihr gestellte Wiedererw\u00e4gungsgesuch abgewiesen hatte, soweit er darauf eingetreten war, mangelt es der Beschwerde an einer Begr\u00fcndung (E. 1.3). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin das Verwaltungsgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners 2 ersucht, ist mangels Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts hierf\u00fcr auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (E. 1.4). F\u00fcr das vorliegende Verfahren massgeblich sind vornehmlich die Geschehnisse vom 13. M\u00e4rz 2020, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gem\u00e4ss der Verf\u00fcgung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. M\u00e4rz 2020 f\u00fchrten. Der Haftrichter ging daher bei der Beurteilung, ob ein Fall von h\u00e4uslicher Gewalt vorliegt und von einer Fortdauer der Gef\u00e4hrdung des Beschwerdegegners 2 auszugehen ist, zu Recht von diesem Vorfall aus. Dass er die diesbez\u00fcglichen Aussagen der Parteien auf ihre Glaubhaftigkeit pr\u00fcfte, ist ebenso wenig zu beanstanden. Den fr\u00fcheren Vorf\u00e4llen mass er dagegen richtigerweise weniger Gewicht zu. Sodann begr\u00fcndete der Haftrichter nachvollziehbar, weshalb er die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und damit dessen Gef\u00e4hrdung f\u00fcr glaubhaft erachtete und infolgedessen den Beschwerdegegner 2 als gef\u00e4hrdete und die Beschwerdef\u00fchrerin als gef\u00e4hrdende Person einstufte, zumal ihre Angaben zahlreiche Widerspr\u00fcche aufweisen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Haftrichter aufgrund der \u00e4usserst angespannten und von zahlreichen verbalen und physischen Auseinandersetzungen gepr\u00e4gten Situation zwischen den Parteien und der neuerdings unvermittelt angewandten Gewalt der Beschwerdef\u00fchrerin von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung des Beschwerdegegners 2 ausging, der eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um die H\u00f6chstdauer von drei Monaten rechtfertigte (E. 3.3).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:53", "Checksum": "0f9693513d9a640bcc227eea63147ca4"}