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VB.2020.00215
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit dem 1. Januar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer Tochter C (geboren 2008) und ihrem Sohn F (geboren 2007) wohnt sie zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'433.- in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in B. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 forderten die Sozialen Dienste der Stadt B A auf, bis zum 31. August 2019 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'600.- brutto zu suchen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung der im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. September 2019 auf monatlich Fr. 1'600.- brutto gekürzt würde. C. Dagegen erhob A am 28. Februar 2019 Einsprache an die Hauptabteilung der Sozialberatung B mit dem Antrag, die Auflage sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 16. April 2019 wies diese die Einsprache ab. D. Hierauf verlangte A am 13. Mai 2019 eine Neubeurteilung bei der Sozialhilfebehörde B. Die Sozialhilfebehörde wie das Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 2. Juli 2019 ab und setzte A eine neue Frist zur Suche einer Wohnung bis zum 31. Dezember 2019. II. Hierauf erhob A am 29. Juli 2019 Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte die Aufhebung der Auflage. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Februar 2020 ab und verlängerte die Frist zur Suche einer Wohnung auf den 31. Juli 2020. Das Gesuch der Rekurrentin um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde ebenfalls abgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss erhob A am 29. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Auflage sowie alle nachher erfolgten Beschlüsse, sowie den Beschluss des Bezirksrats B eine günstigere Wohnung zu suchen aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an den Bezirksrat B zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat B beantragte am 7. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 21. April 2020 auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisung der Beschwerdegegnerin beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin und kann in ihre Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind (vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019), kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung, nachdem die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Auflage noch unter dem alten Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April 2020 erhoben wurde. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da der neue § 21 Abs. 2 SHG mit einem Systemwechsel in Bezug auf die selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen verbunden ist, besteht diesbezüglich keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems und die Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3). 1.3 Nicht im Streit liegt die Androhung, bei Nichterfüllen der Auflage den im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzins zu reduzieren, zumal eine solche Androhung mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren ist. Weil bei einer Gutheissung der Beschwerde aber auf die angedrohte Kürzung verzichtet werden müsste, ist die angefochtene Anordnung nicht als reine Verhaltensanweisung, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit zu betrachten, wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (zum Ganzen VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2 f.). Die Beschwerdegegnerin drohte der Beschwerdeführerin die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 833.- an. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.4 Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Der Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe beschränkt sich auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums (§ 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung und in Bezug auf die Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts überprüft werden kann (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2; vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). 2.2 Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr, 7. November 2019, VB.2018.357 E. 5.3.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalmietzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, und unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2; 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 5.1.2; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). 2.3 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist nach der Rechtsprechung zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann, wenn ein Wohnungswechsel für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 2.4). Auch bei voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Zurückhaltung angebracht (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1). Sind gesundheitliche Aspekte bei einem Wohnungswechsel zu berücksichtigen, ist zudem immer zu prüfen, ob die Suche nach einer neuen Wohnung und ein allfälliger Umzug – nötigenfalls mit Unterstützung von nahen Verwandten oder Freunden und der Sozialhilfeorgane – unzumutbar erscheint (vgl. VGr, 6. September 2017, VB.2017.00291, E. 3.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 4.3). So kann Unzumutbarkeit vorliegen, wenn ein Wohnungswechsel für den Heilungsprozess und damit auch für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Unter besonderen Umständen kann sodann auch eine Änderung des Betreuungsverhältnisses für minderjährige Kinder dazu führen, dass ein Wohnungswechsel unverhältnismässig würde (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 3). Allerdings müssen unterstützte Personen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 2.4; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2, auch zum Ganzen). 2.4 Die mit einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihnen dies zumutbar wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt an, es sei durch Arztzeugnisse belegt, dass sie der Auflage aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen könne. Ein Umzug sei auch in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Vater nicht möglich, leide dieser an einer Agoraphobie und würde so der Kontakt zu den Kindern verunmöglicht oder stark erschwert. Zuletzt sei ein Umzug auch ihrem Sohn nicht zumutbar, sei dieser doch psychisch stark belastet und in einer Tagesklinik. Auch angesichts der aktuellen Situation (Covid-19) sei eine Wohnungsbesichtigung unzumutbar. 3.2 Der Beschwerdeführerin werden von Dr. med. D, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, monatliche Atteste ausgestellt, wonach es ihr aus gesundheitlichen Gründen (andauernde Müdigkeit, Schmerzen, depressive Zustände und Angstzustände) nicht zumutbar sei, eine neue Wohnung zu suchen oder in eine neue Wohnung umzuziehen. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten kommt der Wert einer Parteibehauptung zu, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt; das Gericht ist nicht an die darin enthaltenen Aussagen gebunden (vgl. zu Parteigutachten BGE 141 IV 369 E. 6.2; § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Bei den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ins Recht gelegten Attesten und Berichten handelt es sich sodann um neue Beweismittel, welche erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden. Die Ärztin führte aus, dass ein Umzug für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, welche durch das Gericht zu beurteilen ist. Die Atteste lassen sich nicht darüber aus, welche Folgen die Wohnungssuche resp. ein Umzug für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würden. Es kann aus den erwähnten ärztlichen Attesten wohl geschlossen werden, dass die Suche einer neuen Wohnung oder Umzug in eine solche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine gewisse Belastung darstellt. Wie schwer diese Belastung ist, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Ob sich die Auflage als verhältnismässig erweist (vgl. E. 2.3), ist daher genauer abzuklären. 3.3 Die Beschwerdeführerin führt jedoch an, dass der Umzug nicht nur für sie unzumutbar sei, sondern auch für den Sohn. Für diesen zeichnet sich zurzeit eine schwierige Situation ab. So wurde für ihn eine Tagesklinik organisiert, da er an seiner alten Schule Probleme hatte. Sodann wurde Ende Dezember 2019 festgestellt, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode (v. a. posttraumatische Belastungsstörung) sowie ernsthafter sozialer Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen leide. Es wurde empfohlen, vorübergehend eine teilstationäre Behandlung mit dem Ziel der Krisenintervention, Stabilisierung und schulischen Perspektivenabklärung unter Einbeziehung der Eltern vorzunehmen. Ende März bestätigte sodann die Psychiatrische Klinik E, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres in teilstationärer Behandlung befindet. Aufgrund der Ende Dezember 2019 vorgenommenen Krisenintervention beim Sohn der Beschwerdeführerin, welche unter anderem auch eine Stabilisation seiner Situation vorsah, erscheint die Zumutbarkeit der Auflage gegenüber dem Sohn äusserst fraglich. Allerdings ist seit dieser Intervention bereits wieder einige Zeit verstrichen und es ist unklar, ob sich der Sohn noch immer in teilstationärer Behandlung befindet oder ob sich seine Situation in der Zwischenzeit verbessert hat. Da vorliegend auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er im Entscheidzeitpunkt vorliegt, sind auch die jetzigen Verhältnisse des Sohnes erneut abzuklären und zu berücksichtigen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 7 ff.). Gleiches gilt auch für die Möglichkeit der Wahrnehmung des Besuchsrechts der Kinder gegenüber ihrem Vater, aufgrund dessen psychischer Situation. 3.4 Demgemäss erscheint die Verhältnismässigkeit der verfügten Auflage ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 28. Februar 2020 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anzumerken ist, dass Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107), auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, zwar direkt anwendbar ist (BGE 124 III 90 E. 3a S. 92), dass von einer persönlichen Anhörung des Kindes trotz seiner direkten persönlichen Betroffenheit jedoch abgesehen werden darf; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und deren Interessen gleichläufig sind mit jenen des Kindes. In diesem Fall kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). 4. 4.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5), weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu prüfen bleibt indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 4.3 Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 4.4 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies sich ihre Beschwerde nicht als aussichtslos. Indes war die Beschwerdeführerin (wenn auch allenfalls mithilfe ihres Ex-Mannes) durchaus in der Lage, ihre Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren, stellte sie doch klare Anträge und brachte sie eine strukturierte Begründung sowie neue Beweismittel vor. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher mangels Notwendigkeit abzuweisen. 5. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |