{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00215_2020-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220761&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1254ddffa4f598e8f1f0d65a90e3ac5e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2020  VB.2020.00215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2020  VB.2020.00215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2020  VB.2020.00215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Auflage zur Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung. Die Auflage, eine neue Wohnung zu suchen ist intertemporalrechtlich noch anfechtbar (E. 1.2). Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Auflage zur Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung (E. 2). Die Atteste der Beschwerdef\u00fchrerin geben an, dass ein Umzug f\u00fcr sie unzumutbar sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, welche durch das Gericht zu beurteilen ist. Es kann aus den \u00e4rztlichen Attesten wohl geschlossen werden, dass ein Umzug f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine gewisse Belastung darstellt, wie schwer diese ist, ist daraus jedoch nicht ersichtlich (E. 3.2). Die gesundheitliche Situation des Sohnes der Beschwerdef\u00fchrerin ist zum Entscheidzeitpunkt unklar und daher erneut abzukl\u00e4ren (E. 3.3). Von einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung des Kindes nach Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention kann abgesehen werden, wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und deren Interessen gleichl\u00e4ufig sind mit jenen des Kindes und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anh\u00f6rung rechtsgen\u00fcglich festgestellt werden kann (E. 3.4). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:42", "Checksum": "4b16bb3001d751e00ebd72e72a8a333e"}